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IGNORED

Pflicht zur Waffenkontrolle


2nd_Amendment

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Immer wieder liest man zur Begründung der Gemeinden für die Schaffung neuer Planstellen und der Gebührenpflichtigkeit der Aufbewahrungskontrollen von einer Pflicht hierzu.

Woraus soll sich denn diese Pflicht der Waffenbehörde ergeben, bei Waffenbesitzern

  1. die Aufbewahrung kontrollieren zu müssen und
  2. dies regelmäßig, spätestens alle drei Jahre zu tun?

In § 36 WaffG sucht man so etwas jedenfalls vergebens. Allenfalls könnte man dies aus § 4 Abs. 3 WaffG ableiten, wonach Waffenbesitzer spätestens alle drei Jahre auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen sind. Zur Zuverlässigkeit gehört gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG auch, die Waffen sorgfältig zu verwahren. Dies halte ich aber für sehr weit hergeholt.

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Die Pflicht kommt nicht aus dem Gesetz sondern aus der Politik.

Es sind

  1. Bürgermeister,
  2. Stadt- und Kreisräte

die sich dicke tun wollen, um Wählerstimmen zu sammeln. :angry2:

... und der Druck kommt aus der Verwaltung, wo

  • lokale Waffenrechtsreferenten,
  • Kreis- und Stadtdirektoren sowie
  • Waffenrechtsreferenten auf Bezirksebene

ihre Chancen, wichtiger, bedeutender und mächtiger zu werden. Also entweder kleine MR B.s oder einfach nur pragmatische Karrieristen. :bad:

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Hier gehts ja um den allseits bekannten § 36 Abs. 3 WaffG:

"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

Zunächst einmal steht jeder Waffenbesitzer in der lt. Begründung zur WaffG-Änderung2009 bestehenden "Bringschuld". Wie oben fett gedruckt zu sehen ist, darf die Waffenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen auch prüfen, ob diese Pflicht erfüllt worden ist. Sie hat dazu - auch kumulativ - folgende Möglichkeiten:

1. Warten, bis der Waffenbesitzer von sich aus Unterlagen schickt (eher selten der Fall)

2. Schriftliche Anfrage mit Auskunftsbogen (so wirds zumeist gemacht)

3. Vorortkontrolle ohne/mit Termin, verdachtsunabhängig/verdachtsabhängig - unter Beachtung der Unverletzlichkeit der Wohnung s.o..

Offenbar fühlen sich manche Waffenbehörde nicht in der Lage, dies mit dem bestehenden Personal zu bewältigen. Meines Erachtens ist das eine Offenbarung, dass man die Aufgaben bisher nicht erledigen konnte und deshalb Verstärkung braucht. Veranlasst natürlich auch durch zahlreiche Erlasse für alle möglichen Prüfungen, statistische Auswertungen etc.

Wegen des "Konnexitätisprinzips" wird sich jede Landesregierung bei der momentanen Kassenlage davor hüten, den Waffenbehörden konkrete Kontrollfrequenzen oder kostenintensive neue Kontrollarten vorzugeben, denn sie müsste im Rückgriff die Kosten dafür erstatten. Politisch gewünscht sind Vorortkontrollen, um eine Signalwirkung zu erzeugen. In vernünftigem Rahmen (und ohne Verdacht natürlich auch mangels Veranlassung einer Amtshandlung gebührenfrei) durchgeführt ist das auch in Ordnung so.

Beholfen hat man sich in weiten Teilen mit von den Waffenbehörden für ihren Bereich und nach ihren Möglichkeiten selbst entwickelten konkreten Konzepten zur Art und Weise der Waffenverwahrungskontrolle, die dann als Grundlage und Richtschnur bei der Umsetzung dienen.

Ganz platt würde ich sagen, dass dort wo in den letzten Jahren nicht so großer Wert auf Kontrolle gelegt wurde, erhöhter Regelungsbedarf besteht und dort wo man immer schon sorgfältig gearbeitet hat, das eher wenig der Fall ist und dort die Waffenakten bereits Bände zur Tresorvorhaltung der WBK-Inhaber im Zuständigkeitsbereich sprechen.

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Ganz platt würde ich sagen, dass dort wo in den letzten Jahren nicht so großer Wert auf Kontrolle gelegt wurde, erhöhter Regelungsbedarf besteht und dort wo man immer schon sorgfältig gearbeitet hat, das eher wenig der Fall ist und dort die Waffenakten bereits Bände zur Tresorvorhaltung der WBK-Inhaber im Zuständigkeitsbereich sprechen.

Das heißt im Umkehrschluss die Ämter sind schuld an der Misere und nicht die Waffenbesitzer ?!?!?!

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Eine Misere sehe ich nach meinen bisherigen Erkenntnissen nirgends, aber die Vernachlässigung von Prüfpflichten zur Waffenverwahrung führen nicht unbedingt zu mehr Sicherheit in deren Zuständigkeitsbereich.

Vor April 2003 gabs in Baden-Württemberg nur ein Merkblatt mit "Empfehlungen und Hinweisen" des LKA zur Waffenverwahrung und erst mit der Änderung 2009 wurde der Tresornachweis offiziell zur Erlaubnisvoraussetzung als Ergänzung zu § 4 WaffG. Im Zeitraum dazwischen waren manche Behörden sehr gleichgültig, andere wiederum nahmen es schon genau und wollten wissen, wer wie verwahrt.

Letztendlich ist aber immer der LWB in der Pflicht der sicheren Verwahrung !

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Eine Misere sehe ich nach meinen bisherigen Erkenntnissen nirgends, aber die Vernachlässigung von Prüfpflichten zur Waffenverwahrung führen nicht unbedingt zu mehr Sicherheit in deren Zuständigkeitsbereich.

Letztendlich ist aber immer der LWB in der Pflicht der sicheren Verwahrung !

Richtig, aber Sbine, ich habe irgendwie ein Problem mit dem § 46 WaffG, meine Behörde erstattet immer sofort eine Strafanzeige, wenn ein LWB seine Waffen nach Rechtskraft nicht abliefert.

Eigentlich muß die Behörde die Waffen abholen und nicht gleich mit einer Strafanzeige reagieren, um das Problem loszuwerden, denn ich habe bei einer Verweigerung der Herausgabe keine Chance mehr ohne SEK die Waffen "abzuholen"!

Bei den Fällen die ich bisher hatte, waren die Fälle immer für die Behörde leicht zu lösen, aber es haperte aber leider manchmal an der Faulheit des Sachbearbeiters eine Telefonnummer zu ermitteln, oder an der Waffen - oder unteren Jagdbehörde, auch wenn dies durch ein und die gleiche Person bearbeitet wird.

Ich sammle noch und irgendwann prüfe ich den Tatbestand der Verfolgung Unschuldiger, eigentlich tue ich es schon jetzt, aber mir fehlt noch das "Fleisch", auch wenn es nur noch wenige Gramm sind!

Der Vorwurf "Nestbeschmutzer" geht mir dabei am A....h vorbei, zumal ich weiß dass seine Mitarbeiter genauso wie ich denken, aber sie wollen eben überleben!

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Eigentlich muß die Behörde die Waffen abholen und nicht gleich mit einer Strafanzeige reagieren, um das Problem loszuwerden, denn ich habe bei einer Verweigerung der Herausgabe keine Chance mehr ohne SEK die Waffen "abzuholen"!

Das ist nicht mehr ganz topic, aber damit hast Du natürlich recht. Im § 46 WaffG ist meines Erachtens abschließend geregelt, wie ein Widerrufsverfahren von der Rechtsfolgenseite her abzulaufen hat. Eine Strafanzeige hat in so einem Verfahren nichts zu suchen.

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