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IGNORED

Unterschrift für Wasserpistole


strayer

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Heute morgen bin ich für ein Gspänli von meinem Sohn welcher Geburtstag hat eine Futuristische Wasserpistole kaufen gegangen.

Als ich an der Kasse war sagte die Verkäuferin dass Sie Adresse und Unterschrift brauche laut neuem WG.......und solche nur an Personen über 18Jahren verkauft werden...........

Ich glaub ich SPINNNNNNNNNNNNNNE!!!!!!!!

Ich bin Sammler und Schütze,glaubte das WG zu kennen......

Geschrieben

Hatte ich auch schon. Wieder hingelegt, Kinder eingepackt und in den nächsten Laden gegangen.

Da diskutiere ich noch nicht einmal.

Geschrieben
Heute morgen bin ich für ein Gspänli von meinem Sohn welcher Geburtstag hat eine Futuristische Wasserpistole kaufen gegangen.

Als ich an der Kasse war sagte die Verkäuferin dass Sie Adresse und Unterschrift brauche laut neuem WG.......und solche nur an Personen über 18Jahren verkauft werden...........

Ich glaub ich SPINNNNNNNNNNNNNNE!!!!!!!!

Ich bin Sammler und Schütze,glaubte das WG zu kennen......

§14 Abs. 2 Waffg. :

Wer die tatsächliche Gewalt über kleinkalibrige Wasserwerfwaffen (Wasserspritzpistolen mit einer Düsenöffnung unter 2,8mm) ausübt, darf nicht unter 18 Jahren alt sein.

Das sichere Hantieren und Abfeuern mit diesen Waffen ist nur in fensterlosen Badezimmern eines befriedeten Besitztumes erlaubt.

Bei Erwerb von kleinkalibrigen Wasserwerfwaffen ist unaufgefordert ein im juristischen Sinne gültiger Altersnachweis, eine Erwerbsberechtigung sowie eine abgeschlossene aktuell gültige Haftpflichtversicherung vorzulegen.

Das Verbringen / der Transport von Wasserwerfwaffen von einem Badezimmer eines befriedeten Besitztumes zu einem anderen Badezimmer eines anderen befriedeten Bezitztumes, welches nicht auf dem erstgenannten befriedeten Besitztum liegt, darf nur mit einer schriftlichen Transportgenehmigung des zuständigen Ornungsamtes unter Angabe des Zielortes und nur in einem abgeschlossenen Behältniss der Sicherheitsklasse IV - 3 erfolgen.

Verstösse im Sinne des §14 Abs. 2 Waffg. werden strafrechtlich verfolgt.

Geschrieben
§14 Abs. 2 Waffg. :

Wer die tatsächliche Gewalt über kleinkalibrige Wasserwerfwaffen (Wasserspritzpistolen mit einer Düsenöffnung unter 2,8mm) ausübt, darf nicht unter 18 Jahren alt sein.

Das sichere Hantieren und Abfeuern mit diesen Waffen ist nur in fensterlosen Badezimmern eines befriedeten Besitztumes erlaubt.

Bei Erwerb von kleinkalibrigen Wasserwerfwaffen ist unaufgefordert ein im juristischen Sinne gültiger Altersnachweis, eine Erwerbsberechtigung sowie eine abgeschlossene aktuell gültige Haftpflichtversicherung vorzulegen.

Das Verbringen / der Transport von Wasserwerfwaffen von einem Badezimmer eines befriedeten Besitztumes zu einem anderen Badezimmer eines anderen befriedeten Bezitztumes, welches nicht auf dem erstgenannten befriedeten Besitztum liegt, darf nur mit einer schriftlichen Transportgenehmigung des zuständigen Ornungsamtes unter Angabe des Zielortes und nur in einem abgeschlossenen Behältniss der Sicherheitsklasse IV - 3 erfolgen.

Verstösse im Sinne des §14 Abs. 2 Waffg. werden strafrechtlich verfolgt.

Da bin ich aber froh, dass der §14 im schweizerischen Waffengesetz durch abwesenheit glänzt.

Geschrieben
Da hat euch Schwarzköppchen ganz schön veräppelt ... :D

Nö, hat nur die grüne Farbe vergessen oder den Hinweis, dass es sich um einen Entwurf handelt.

In diesem unserem Europa wundert mich schon lange nichts mehr - und die Satire von heute sind die Gesetze von morgen.

Geschrieben

Letztes Jahr zur Fasnacht ging auch ein grosses Geheule los, nachdem die Läden die "chäpseli" Revolver aus den Regalen genommen haben wegen dem neuen Waffengesetz. Erst da haben manche leute begriffen was abgeht....Jetzt gibts die wieder, in rauchfarbenen Transparent tönen :peinlich:

Laut Waffengesetzt gillt ALLES als Waffe, was den Anschein einer echten Waffe erwecken könnte. Sogar die einfuhr eines Feuerzeugs in Pistolenform ist ohne Importgenehmigung strafbar :gaga:

Gruss

Spyder

Geschrieben
Laut Waffengesetzt gillt ALLES als Waffe, was den Anschein einer echten Waffe erwecken könnte.

Das Sympathische bei euch ist aber, dass unbescholtene Bürger besagte echte Waffe ohne Bedürfnis-Krampf

erwerben und besitzen dürfen.

Das macht die Spielzeugpistolen-Regelung zwar nicht grundsätzlich besser, aber irgendwie verschmerzbarer...

Geschrieben
Wie ist dann der Munitionserwerb für die Großkaliberwasserwerfer geregelt?

Erwerb ist noch nicht abschließend geregelt. Hingegen die Aufbewahrung schon: Waffe und Munition müssen getrennt aufbewahrt werden. Es ist also nicht erlaubt die "Waffe" zusammen mit einem Wassereimer im gleichen Behältnis aufzubewahren...

Gruss

SWJ

Geschrieben
Das Sympathische bei euch ist aber, dass unbescholtene Bürger besagte echte Waffe ohne Bedürfnis-Krampf

erwerben und besitzen dürfen.

Da wird aber auch fleissig von den Gegnern daran gearbeitet.......

Bretreffend Munitionserwerb für besagte Wasserwerfer: Nach einmaliger Anmeldung und festem Wohnsitz (natürlich erst ab 18) Lieferung frei Haus, wobei in m3 abgerechnet wird. Es ist jedoch eine spezielle entsorgungsgebühr zu leisten (und das ist kein witz liebe Leute, abwassergebühr nennt sich dass dann).

Munitionsewerb war schon immer weniger reglementiert als bei EUCH :beach:

Gruss

Spyder

Geschrieben
Es ist jedoch eine spezielle entsorgungsgebühr zu leisten (und das ist kein witz liebe Leute, abwassergebühr nennt sich dass dann)

Was soll daran ein Witz sein? Das wir in "good old germany" (ist zumindest bei mir so) pro bezogenem Kubikmeter eine genau so

teure Abwassergebühr zahlen ist ja alt. Seit diesem Jahr (oder schon seit letztem?) dürfen wir für das REGENWASSER,

das über das Grundstück in die Kanalisation läuft, eine EXTRA-Gebühr bezahlen.

Das macht Spass. :angry2:

Es fehlt eigentlich nur noch eine Atemluftgebühr, aber wahrscheinlich arbeiten die Behörden daran auch schon. :icon13:

Gruß

GKBubi

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