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IGNORED

Waffenaufbewahrung im Keller?


Hickey

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Geschrieben

... rein meine Meinung: Stell ihn NICHT im Keller auf !

Ich wohne auch in einem Mehrfamilienhaus - ständig läßt einer die Eingangstüre auf, oft über die ganze Nacht. Die Türe zum Abstellraum hält keinen auf und in meinem Keller liegt mein Werkzeug - also alles was selbst einem total Handwerklich unbegabten Einbrecher hilft einen A/B in Minuten zu öffnen...

Und wenn wirklich was wegkommen sollte, glaub mir, die legen dir das Gesetz so aus das die Aufbewahrung dort NICHT zulässig war !!!

Geschrieben

Habe heute von der Behörde ein Schreiben erhalten mit dem Inhalt, der Keller wäre ungesetzlich, sowohl in der HW als auch in der NW. Umzugsvollzugsmeldung an die Behörde in 4 Wochen.

Ein sofortiger Anruf beim FWR hat mir bestätigt, dass weder § 36 des Waffengesetzes, noch §13 und § 14 der Allgemeinen Waffenrechtsverordnung die ausschliessliche Aufbewahrung der Tresore und Mun-Behälter in der Wohnung, hergeben und somit die Forderung des Hilfs-SB (Tarifsbeschäftigter im Verwaltungsdienst) jeglicher Rechtsgrundlage entbehren würde.

Es geht um das Gesetz und nicht irgendwelche Privatwunschvorstellungen in amtlichen Schreiben

Geschrieben
Habe heute von der Behörde ein Schreiben erhalten mit dem Inhalt, der Keller wäre ungesetzlich, sowohl in der HW als auch in der NW.

Was bitte meinst Du mit HW und NW?

Das verstehe ich nicht.

Aber im "Erfinden" von genehmen Vorschriften gefallen sich leider so einige SB´s.

Unsereiner meinte einem 11-jährigen Jungen das Schiessen verbieten zu müssen, obwohl ein ärztliches Attest vorlag.

Auch dieser durfte noch lernen.

Zur Umerziehung allzu innovativer SB´s gibt es letztlich nur ein Mittel, Widerstand!

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Warum sollte man das Verwaltungsrechtlich überprüfen lassen? Wenn alle Bundesländer so verfahren würden, wären wir einen großen Schritt weiter.

Ganz einfach, ob das rechtens ist. Nicht alles, was man sich als Verwaltungsbeamter wünscht, hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Man könnte ja z.B. mal vorschreiben, dass alle rote PKWs fahren müssen, weil die leichter zu erkennen sind und das Unfälle mindert. Sicherlich hat das was, aber kann man alle dazu verpflichten, ohne den Bürger überhaupt davon in Kenntnis zu setzen? Ähnlich ist das im o.a. Fall. Wer hat was davon erfahren? Wir betroffene Bürger?

Ist in den vergangenen Jahren jemand offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Lagerung im Keller einer Eigentums- oder Mietwohnung unzulässig ist? Es war nur die Rede, dass in unbewohnten Jagdhütten Klasse 0 vorgeschrieben sei. Ein Keller ist genauso unverletzlich, wie die Wohnräume und gehört dazu. Die Widerstandsklassen der Tresore wurden zum Erschweren des Zugriffs eingeführt. Es verzögert nur. Knackbar ist alles.....

Geschrieben

Es ist nur von Kellern in Mietshäusern die Rede.

Geschrieben

Ich kenne Keller von Mietshäusern, da würde ich noch nicht einmal eine leere, geschweige denn eine volle Mülltone in ein abgeschlossenes Abteil reinstellen. Selbst die würde geklaut werden, inclusive Inhalt.

Daher kann ich die Begründung soger verstehen. Klar sieht es nicht in jedem Mietshaus so aus, es wird halt in so einem Fall immer vom schlimmsten Fall ausgegangen.

Geschrieben

Dafür gibt es ja die verschiedenen Panzerschrankklassen. Schon ein A Schrank ist mit normalen Mitteln nicht so leicht zu öffnen....

Ein Jurist sagte mir, dass dies alles rechtlich nicht zu halten sei. Es wäre sogar zulässig den Panzerschrank in einer anderen Stad,t bei einem Bekannten unterzubringen, da dieser ja keinen Zugriff zum Inhalt hätte.

Geschrieben

Ja, das mit dem Bekannten geht unter bestimmten Umständen. Wenn du mit der Entscheidung nicht leben kannst, musst du eben klagen. Ich persönlich sehe ganz erhebliche Unterschiede zwischen einem einsamen, leicht gesicherten Keller (kaum Risiko auf Anwesenheit des Nutzers)mit Zugang für einen unbestimmten, nicht nachvollziehbaren Personenkeis und einer i.d.R höher gesicherten Wohnung (hohes Risiko der Anwesenheit des Nutzers) mit einer sehr beschränkten Zutrittsmöglichkeit für einen überschaubaren und nachvollziehbaren Personenkreis.

Ich persönlich gehe konform mit der bayrischen Richtlinie. Mich hat da eher 1.12 überrascht.

greetz

Geschrieben
Ich persönlich sehe ganz erhebliche Unterschiede zwischen einem einsamen, leicht gesicherten Keller (kaum Risiko auf Anwesenheit des Nutzers)mit Zugang für einen unbestimmten, nicht nachvollziehbaren Personenkeis und einer i.d.R höher gesicherten Wohnung (hohes Risiko der Anwesenheit des Nutzers) mit einer sehr beschränkten Zutrittsmöglichkeit für einen überschaubaren und nachvollziehbaren Personenkreis.

greetz

In meinem Fall trifft dies zufälligerweise nicht zu. Im ersten Fall sind es zwei Feuerschutztüren mit BKS Schlüsseln die nur wenige Miteigentümer und Mieter haben. Im zweiten Fall sind wir 2 Eigentümer. Dort mit hochmodernen Spezialschlüsseln und wieder Feuerschutztüren und Schrank sogar noch festverankert und dieser Keller ist mein Eigentum aber der Miteigentümer hat Betretungsrecht, für den Notfall.

Es geht ja auch schlicht um die Kosten und Umstände: einen seit fast 20 Jahren in einen Mauereinschnitt eingefügten grossen über 220 KG B-Schrank und Muni-Schränke über 2 Stockwerke in eine voll eingerichtete Wohnung, die mit neugemachten Parkettboden ausgesattet ist, transportieren zu lassen! Da ist ja dann alles ruiniert......

Geschrieben

Warum machst du dir dann Sorgen? Es geht um Mietshauskeller. Auch für diese gibt es Regelungen

Zum einen steht dort "i.d.R", zum zweiten wird auf die AWaffV verwiesen

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.
zum dritten bleibt dir die Möglichkeit die Behörde oder kriminalpolizeiliche Beratungsstelle zu Rate zu ziehen.

Für den Normalfall sind wir uns sicher einig, dass so ein herkömmlicher B-Würfel in einem 20 Parteien Haus mit offenem Zugang und zusammengenagelter Dachlattenkellertür, kein geeigneter Aufbewahrungsort ist. Der Mietshauskeller ist klarstellend dem nichtbewohnten Gebäude zugeordnet. Ich gehe damit konform

greetz

Geschrieben

Also ich finde die dortigen Ausführungen weitestgehend sehr vernünftig und vieles daraus entstammt den Schilderungen aus dem Verfahren der Gesetzesverabschiedung 2009.

1.11 ist z.B. vorbildlich ! Bei Nr. 4 hätte man auch noch Altbesitzer oder Erben aufführen können, die lediglich eine uralte (oftmals verwertungsreife) Langwaffe im Besitz halten. Von diesen wird man in aller Regel nämlich auch keinen A-Schrank fordern. Da tuts z.B. auch ein verschlossener Heizraum mit Feuerschutztür und vergittertem Fenster, zu dem niemand anders als der LWB bzw. nur unter dessen Anwesenheit (z.B. Kaminfeger) Zutritt hat.

Lediglich 1.12 ist Nonsens, da die dort erwähnten wesentlichen Teile lediglich eine Grundwaffe erweitern (wie z.B. Winterreifen für ein Auto) und keine neue bzw. weitere Waffe mit zusätzlich gefordertem Bedürfnis darstellen. Aber das Thema hatten wir auch schon.

Geschrieben

Ja, 1.12 sehe ich (wie erwähnt) auch kritisch. Analog dazu, würde eine zerlegte Kurzwaffe bereits das Kontingent nahezu ausschöpfen können. Verschluss, Lauf, Griffstück - alles wesentliche Teile, die der Schusswaffe gleichgestellt sind. Hier kann etwas nicht stimmen.

greetz

Geschrieben

Aber bei der Kelleraufbewahrung in einem Mietshaus (mehrere Parteien) bin ich doch bei bis zu drei Langwaffen "save", nicht?

Geschrieben

...wenn das Behältnis Widerstandsgrad I entspricht.

greetz

Gast solideogloria
Geschrieben

Ich denke, auch hier gilt der gesunde Menschenverstand zumindest ansatzweise. Ich habe ein Haus, der Keller ist jedoch nur von aussen erreichbar. Zudem ist die Kellertüre nicht wirklich verschließbar und aus einfachen Holz. Ich würde mir hier keine Waffenlagerung antun wollen, auch, wenn es den Buchstaben des Gesetzes gemäß evtl. zulässig wäre. Weiterhin habe ich einen Raum in einem unbewohnten Nebengebäude innerhalb meines umfriedeten Besitzes, der ist mit Stahltüre und mindestens 60cm dicken gemauerten Bruchsteinwänden, Eisengittern an den Fenstern, bzw, Glasbausteinen jedenfalls sehr viel sicherer als das Wohnhaus. Gilt allerdings als unbewohntes Gebäude und somit ist die Waffenlagerung hier nicht möglich. Jedenfalls nicht ohne weiteres.

Geschrieben

Sorry Leute,

solange im Gesetz von dauerhaft bewohnten Gebäuden die Rede ist, wird dort nicht zwischen den Räumlichkeiten in diesem Gebäude differenziert !

D.h. im Gesetz steht nichts von einer anderen Einstufung eines Kellers.

Damit ist es m.E. rechtlich zulässig und somit meine persönliche Entscheidung, ob ich den aktuell vorhandenen Keller als geeignet betrachte.

Die Realität ist vielfältig und wir haben Sachverstand und Verantwortung - man sollte nicht jeden Sch.... mit amtlicher Anweisung regeln.

Lattenverschlag würde ich als weniger geeignet betrachten... gemauert mit solider Tür und Sicherheitsschloss ist was anderes.

Geschrieben

Finde diese Richtlinien auch eher positiv. Sie klingen zumindest erstaunlich wohlwollend und schaffen auf jeden Fall Klarheit. Und als Threadstarter sag ich, hau ein Ei drüber, dann geht's eben nicht, die Waffen im Mehrparteienhauskeller zu lagern. Wär zwar schön gewesen, keinen greisligen Schrank in der eh immer zu kleinen Bude stehen zu haben, aber davon geht die Welt nun auch nicht unter.

Geschrieben

Was maxhen aber die jungen Jäger, die nur ein Einzimmerappartement haben? Was ist mit den Kosten einen Monsterschrank der Jahre im Keller steht, über mehrere Stockwerke transoprtieren zu lassen? Warum wissen nur insider von den brandneuen Vorschriften? Muss man da innerhalb von 2 Wochen reagieren??

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