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IGNORED

Verdachtsunabhängige Kontrollen nach SprenG ?


sundance

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
.... Ein Wiederlader muss allerdings unbewohnte Räume vorweisen können, in denen er sein Sprengstoff aufbewahren will. ....

Ich hatte: .... "ein unbewohntes Nebengebäude" und nicht unbewohnten Nebenraum geschrieben! Dass die Lagerung in einem unbewohnten Nebenraum zu erfolgen hat, ist doch klar und dass die Lagerung auch nur dort überprüft wird liegt auch auf der Hand!

Hör doch bitte einmal mit der Faktenverdreherei auf!

Die Befugnis, sprengstoffrechtlich auch private Lager überprüfen zu dürfen ist nicht neu!

Dass die waffenrechtliche Kontrolle verfassungsrechtlich bedenklich ist, ist mir auch klar und dürfte darin begründet sein, dass die Legalwaffenbesitzer (rechtstreue Bürger, die keine Waffen hätten, wenn sie vorbestraft wären) durch das WaffG bezüglich der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung schlechter gestellt werden als vorbestrafte Bürger. Dies ist aber nicht Thema tes Thraeds.

Geschrieben
...

Hör doch bitte einmal mit der Faktenverdreherei auf!

Hallo Joe07,

nichts für ungut, aber ich verdrehe keine Fakten. Die Nachschauregelung der Pulverlagerstätten ist nun schon 34 Jahre alt und wäre sie nicht verfassungskonform, hätte es in dieser langen Zeit sicher eine Klärung durch das BVerfG gegeben. Ich wehre mich allerdings gegen Versuche, das Nachschaurecht der Pulverlagerstätte (d.h. eines unbewohnten Raums/Keller/Nebenhaus) mit der unangekündigten, verdachtsunabhängigen Kontrolle in Wohnräumen von Legalwaffenbesitzern zu vermischen. Das sind 2 paar ganz verschiedene Stiefel !

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Du solltest mal den ersten Beitrag bzw. Beginn des Thraeds lesen!

Es geht hier - so verstehe ich es - darum, dass die Behörde Kontrollen "angekündigt" hat! Von vermischen kann - wenn die Waffenrechtsbehörde zugleich Erlaubnisbehörde nach SprengG ist - auch nicht die Rede sein.

Übrigens:

Es ist in Deutschland garnicht so selten, dass der SB bei der Kreispolizeibehörde sowohl Anträge nach WaffG als auch nach SprengG bearbeitet!

Geschrieben
Du solltest mal den ersten Beitrag bzw. Beginn des Thraeds lesen!

Naja, ich habe die Threadüberschrift gelesen: "verdachtsunabhängige Kontrollen" und diese Wortkombination fand sich dann gleich im ersten Satz des Threads wieder und dann geh ich halt ab.

Aber um dem Threadstarter noch zu antworten:

Ein Ausdehnen der verdachtsunabhängigen Kontrollen, dergestalt, dass man halt überall durch die Wohnung stiefelt, um zu gucken, ob nicht doch irgendwo eine Pulverdose in Wohnräumen rumsteht, geht m.E. natürlich nicht - es sei denn, es bestehen dringende Gefahren für die öSuO.

Wenn es allerdings dieselbe Behörde ist, dann dürfen die u.U. schon die Pulverlagerräume angucken, wobei ich mal annehme, dass sie dafür idR einen Termin vereinbaren sollten.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Es ist in Deutschland garnicht so selten, dass der SB bei der Kreispolizeibehörde sowohl Anträge nach WaffG als auch nach SprengG bearbeitet!

Nach meiner Kenntnis und bezogen auf Ba.-Wü. (also für die bei Landratsämtern bzw. Großen Kreisstädten/Stadtkreisen

angesiedelten Waffenbehörden) ist es sogar der Regelfall, dass diese gleichzeitig Sprengstoffbehörde sind.

Geschrieben
Die Befugnis, sprengstoffrechtlich auch private Lager überprüfen zu dürfen ist nicht neu!

Die geschieht - wenn überhaupt - aber nur im Zusammenhang mit der ersten Antragstellung, nämlich dann, wenn die schriftlich beschriebene Pulverlagerstätte nicht ganz eindeutig ist. Eine wiederholte Kontrolle - auch eine Kontrolle des tatsächlichen Pulverbestandes - hat es bisher nie gegeben oder wäre mir zumindest neu.

Die in §27 beschriebenen Kontrollen beziehen sich m.M. mehr auf gewerbliche Betriebe wie Feuerwerkereinen und Firmen mit einem größeren Bestand wirklich gefährlicher Sprenmittel. Hier könnte ich mir z.B. auch die alljährliche Kontrolle der Lagermöglichkeit bei Aldi und Co. vorstellen, die zum Jahreswechsel große Mengen an Feuerwerkskörpern anbieten.

LG

Manfred

Geschrieben

Ich wehre mich allerdings gegen Versuche, das Nachschaurecht der Pulverlagerstätte (d.h. eines unbewohnten Raums/Keller/Nebenhaus) mit der unangekündigten, verdachtsunabhängigen Kontrolle in Wohnräumen von Legalwaffenbesitzern zu vermischen. Das sind 2 paar ganz verschiedene Stiefel !

Hallo Schwarzwälder,

Du hast es damit auf den Punkt gebracht. Die Rücksprache mit den zuständigen Behörden hat gerade ergeben, dass der Aspekt "Pulverlager" in dem Zusammenhang konsequenzlos verweigert werden kann. Meine konsequente Empfehlung ist, den Passus künftig zu streichen. Ich würde allen, die in die "verdachtsunabhängigen" Waffenkontrollen geraten, empfehlen, nur das vorzuweisen, was sie müssen.

Viele Grüße - sundance

Wie soll ich den Regierenden vertrauen, wenn sie mir nicht vertrauen ? Es ist an sich ein Unding, dass Grundrechte erklagt werden müssen.

Geschrieben
Die geschieht - wenn überhaupt - aber nur im Zusammenhang mit der ersten Antragstellung, nämlich dann, wenn die schriftlich beschriebene Pulverlagerstätte nicht ganz eindeutig ist. Eine wiederholte Kontrolle - auch eine Kontrolle des tatsächlichen Pulverbestandes - hat es bisher nie gegeben oder wäre mir zumindest neu.

Bei uns kommt der SB bei jeder Verlängerung zur Besichtigung der Aufbewahrungstätte für das Pulver. Eine Lagerstätte ist das nicht, da selbst bei den 3kg bzw 5kg im unbewohnten Nebengebäude diese Aufbewahrung im Rahmen der Lagerrichtlinie 410, kleine Mengen außerhalb eines genehmigten Lagers erfolgen.

Ansonsten hättte der SB ein Problem, die Gebühren für die Verlängerung von wohl inzwischen 150 Euro zu rechtfertigen. Mehrere Kreise und / oder kreisfreie Stätte haben diese Aufgabe einem Ordnungsamt zugeweisen, das für die meisten verkehrstechnisch so ungünstig liegt, so daß erhebliche Anfahrtzeiten entstehen und die Kosten höher sibnd als bei den umliegenden Ordnungsämtern.

Mein persönlicher Eindruck ist, das man am liebsten bei jeder Verlänegrung die 400 Euro abrechnen möchte.

Geschrieben
Ich wehre mich allerdings gegen Versuche, das Nachschaurecht der Pulverlagerstätte (d.h. eines unbewohnten Raums/Keller/Nebenhaus) mit der unangekündigten, verdachtsunabhängigen Kontrolle in Wohnräumen von Legalwaffenbesitzern zu vermischen. Das sind 2 paar ganz verschiedene Stiefel !

In Baden-Württemberg gehen für die Kontrollen im SprengG (Gewerbeaufsichtsamt) und im WaffG (Waffenbehörde) die Zuständigkeiten auseinander. Mir ist keine Behörde bekannt, bei denen ein Sachbearbeiter für beides gleichzeitig zuständig ist. Gekoppelt sind oftmals waffenrechtliche Fallbearbeitungen aller Art und Erlaubnisverfahren nach §§ 7, 17, 20 und 27 SprengG, nicht aber die Überwachung des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen.

Geschrieben

@Sachbearbeiter

In NRW ist die Durchführung des § 27 SprengG schon vor Jahren an die Kreise bzw. kreisfreien Städte gegangen. Mir ist mind. ein Fall bekannt, in dem die Bearbeitung sprengstoffrechtlicher (§ 27) als auch waffenrechlicher Angelegenheiten beim Landrat als Kreispolizeibehörde in Personalunion bei den gleichen SB's - die sich gegenseitig vertreten liegen. Sicher wird dies nicht dürchgängig so organisiert sein. Aber insbesondere Behörden mit "relativ" geringer Fallzahlen werden sich nach Übernahme des SprengG für den privaten Bereich so organisiert haben!

Geschrieben

In Niedersachsen ist nach meiner Erinnerung die Zuständigkeit für das Sprengstoffrecht in den 90er Jahren von den Gewerbeaufsichtsämtern auf die Landkreise übergegangen. Derzeit ist für die jagd-, waffenrechtlichen und die sprengstoffrechtlichen Angelegenheiten beim Landkreis ein einziges Amt zuständig (die SBinen vertreten sich auch gegenseitig).

Teddy

Geschrieben
@Sachbearbeiter

In NRW ist die Durchführung des § 27 SprengG schon vor Jahren an die Kreise bzw. kreisfreien Städte gegangen.

Bitte genau lesen. Das ist mir klar. Hier ging es aber um die Überwachungsaufgaben nach § 30 ff. SprengG ! Und die sind in der Regel halt nicht bei der Behörde angesiedelt, die die Sprengstofferlaubnisse erteilt.

Geschrieben
Bitte genau lesen. Das ist mir klar. Hier ging es aber um die Überwachungsaufgaben nach § 30 ff. SprengG ! Und die sind in der Regel halt nicht bei der Behörde angesiedelt, die die Sprengstofferlaubnisse erteilt.

Es kommt darauf an, wie der SB dies anpackt. Wenn er z.B. die Aushändigung der Erlaubnis von der Besichtigung der Lagerstätte abhängig macht, muss er den Abschnitt VI des SprengG nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall wäre die Besichtigung als Prüfung der Voraussetzungen für die Erlaubnis zu betrachten. Verwaltungsverfahrensrechtlich kann die Behörde:

  1. Auskünfte jeder Art einholen,
  2. Beteiligte (Antragsteller) anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen,
  4. den Augenschein einnehmen.

Das heißt, erfolgt die Besichtigung im Zusammenhang mit der Antragstellung, dann ist sie Bestandteil des Veraltungsverfahrens!

Wegen der vielfältigen, falschen Angaben macht der hiesiege SB die Aushändigung der Erlaubnis von der Besichtigung der im Antrag angegebenen Lagerstätte abhängig.

Bei einem interessanten Gespräch habe ich mir erzählen lassen, was so fälschlicherweise in der Vergangenheit in die Anträge geschrieben worden ist. Z.B. ist ein unbewohntes Nebengebäude angegeben worden, welches nicht vorhanden war. Auf die falschen Angaben im Antrag angesprochen soll der Antragsteller dem SB erzählt haben, der Lehrgangsveranstalter hätte im verschiedene Formulierungen zur Lagerung vorgetragen und angeraten diese zu verwenden.

Meinen Vorschlag, dem Lehrgangsveranstalter die Ohren lang zu ziehen wollte er nicht folgen!

Geschrieben

Na dann müssen die aber ganz schön Zeit haben. :o Ich geh mal im Schnitt von ca. 50 Anträgen nach § 27 SprengG pro Jahr aus. Puh.

Ich halte es für übertrieben, schon bei Antragstellung vor Ort die Lagerung zu prüfen, da hier ja stets nur die Kleinmengenregelung Anwendung findet. Wenn der Antragsteller lügt, kommt das bei der Vorortkontrolle des Gewerbeaufsichtsamtes ans Licht mit den bekannten Auswirkungen.

Und selbst wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine rechtskonforme Lagerung nachgewiesen wurde, ist das nur eine Momentaufnahme. Also was soll das ?

Geschrieben

Ist auf dem Land eben so üblich!

SB 27er Erlaubnis und Jagdbehörde liegen Tür an Tür.

Geschrieben
Bitte genau lesen. Das ist mir klar. Hier ging es aber um die Überwachungsaufgaben nach § 30 ff. SprengG ! Und die sind in der Regel halt nicht bei der Behörde angesiedelt, die die Sprengstofferlaubnisse erteilt.

Das ist in Nds. anders, soweit ich weiß. Hier sind im Rahmen der Funktionalreform(en)/Kommunalisierung alle Aufgaben nach dem SprengG auf die Landkreise übertragen.

Teddy

Geschrieben
Ich halte es für übertrieben, schon bei Antragstellung vor Ort die Lagerung zu prüfen, da hier ja stets nur die Kleinmengenregelung Anwendung findet.

ist aber in nds tatsächlich so. die scheinen den aufwand wohl nicht zu scheuen. naja für 100 ocken sollen die auch ruhig mal was tun. auch wenn ich drauf verzichten hätte können. :rolleyes:

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