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IGNORED

Schießbuch führen...


Will Kane

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

in verschiedenen Schützenvereinen im Bereich Frankfurt/M. wird seit einigen Wochen die Thematik SCHIEßBUCH diskutiert.

Konkret geht es darum, dass jeder Schütze notieren soll, wann und wo er beim Training/Wettkampf war, mit Datum und Abzeichung eines Trainers/Leiters.

Inoffiziell sollen mindestens 18 Termine zusammenkommen, damit man das Bedürfniss für ein Jahr nachweisen kann.

Ich sehe das eher als "Blödsinn" an.

Hier im Forum ist leider auch nicht viel zu finden, außer:

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...p;hl=Schießbuch

Frage:

Wie macht Ihr das?

Erfahrungen?

Rechtliche Grundlagen/Urteile?

Danke, Gruß und schönes WE.

FM

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Blöd nur, wenn der Verein sich plötzlich sperrt, man mit dem Vorstand nicht zurecht kommt, man den Verein wechselt oder oder oder.

Gibt auf WO doch massenhaft "Schauermärchen", wo der Vorstand sich eigenhändig zum Bedürfnisprüfer aufschwingt.

Mal abgesehen davon - wenn du mal nicht im eigenen Verein schießt, wie soll man das sonst machen?

--> Schießbuch führen, tut niemandem weh und man ist immer auf der sicheren Seite.

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Unser Landesverband verlang sogar den Nachweis in Form eines Schießbuches oder einen anderen geeigneten Nachweis, wenn Du eine Waffe beantragst. Im Verein gibt es solche und solche. Ich führe auf jeden Fall eines.

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Es scheint bei einigen (und das sind nicht wenige...) nicht nur um das "Bestätigen" für einen neuen Eintrag, sondern um das "AUFRECHTERHALTEN" eines Bedürfnisses.

D. h. wenn die Einträge nicht zustande kommen, kann/soll/darf/muss das Bedürfniss entfallen und damit (in der Konsequenz) die waffenrechtliche Erlaubniss entfallen.

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Es scheint bei einigen (und das sind nicht wenige...) nicht nur um das "Bestätigen" für einen neuen Eintrag, sondern um das "AUFRECHTERHALTEN" eines Bedürfnisses.

D. h. wenn die Einträge nicht zustande kommen, kann/soll/darf/muss das Bedürfniss entfallen und damit (in der Konsequenz) die waffenrechtliche Erlaubniss entfallen.

Der Gesetzgeber hat mit der WaffG-Änderung 2009 klargestellt, dass das Bedürfnis fortwährend, d.h. auch nach mehr als 3 Jahren geprüft werden kann.

Der Erlaubnisinhaber trägt die Beweislast, dass sein Bedürfnis noch besteht. Du musst kein Schießbuch führen, dadurch erleichterst du dir aber die Beweisführung.

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Auch kann die Behörde jederzeit prüfen ob du dem Sport noch regelmäßig nachgehst.

Da macht sich ein Schießbuch ganz gut^^

Ich habe im Jahr zw. 40 und 50 Starts bei überegionalen Wettkämpfen.... Ich geb zu ich bin eine wenig naxchlässig mit dem persönlichen Schießbuch allerdings werden bei uns in der Regel die Trainingsteilnahmen auch im Vereinsschießbuch festgehalten...

Sollte eigentlich für die Behörde mehr als ausreichend sein.

Und mit dem Verband sollte das auch keine Probleme geben da aufgrund der Wettkämpfe eh keine Diskussion aufkommt (bzgl. mangelnder Aktivität)

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Hallo,

da ich in zwei Schützenvereinen aktiv mein Hobby ausübe, dadurch auch auf zwei Schießständen trainiere sowie an Rundenwettkämpfen, Meisterschaften, Leaders-Cup usw. teilnehme, fällt der Nachweis zur aktiven Ausübung des Hobbies relativ einfach.

Nach Rücksprache mit meinem SB ist das für ihn vorbildlich und vollkommend ausreichend.

Zwecks Nachweis gegenüber dem Verband zur Beantragung eines neuen Sportgerätes, ist dies eine saubere Dokumentation des Trainings und Wettkampfteilnahme und geht ohne Probleme von statten.

Gruß

Speedster

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Ich führe kein Schießbuch. Aus Prinzip nicht. Das ist für meine Begriffe bürokratischer Quatsch. Außerdem käme ich dann vor lauter Schreiben gar nicht mehr zum Schießen. Ich bin ein absoluter Feind doppelter Buchführungen. Meine Vereine führen sowieso Listen der Teilnehmer.

Sollte mal irgendjemand deswegen mein Bedürfnis anzweifeln wollen, lasse ich es gerne drauf ankommen. Es würde mir sogar eine Freude bereiten, dagegen anzugehen.

Trotzdem gestehe ich jedem das Recht ein, sein persönliches Schießbuch zu führen, wenn er das denn möchte.

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Das ist mindestens der 375. (gefühlte)Fred in Sachen Schießbuch...

Wo ist das Problem?

Es ist ein "persönliches" Schießbuch, muss jeder selbst wissen,

ob er`s führt oder nicht..

Aber für Bedürfnisbefürwortung/-nachweispflivht eindeutig

von Vorteil!

(in 1 Verband Pflicht, laut Satzung..)

Schönes WE, kriegerlein

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Ich komme im Jahr schon allein mit den Wettkämpfen über diese ominösen 18 Pflichttermine, da habe ich wie gesagt ja die offiziellen Ergebnislisten. Und mit unserem Vorstand, mit dem gibts schon mal gar keine Probleme.

Aber wie schon erwähnt, es soll jeder machen so wie er denkt es richtig zu tun.

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Mal eine andere Frage/Darstellung/Eure Meinung:

Die meisten hier gehen ja von der Problemstellung Bedürniss auf eine neue Waffe/Neuer WBK Eintrag aus.

Wie sieht es aus, wenn einer nur seine Waffe behalten will??? ... aber nicht mehr regelmäßig in den Verein geht.

D. h. nur eine Besitzstandswahrung.

Nach altem Waffenrecht war das "Wegnehmen" (rechtlich Wegfall des Bedürfnisses = Wiederruf) ja nicht möglich, höchstens der Wiederruf des Munitionserwerbes, das GG auf Eigentum stand dagegen.

Frage:

Wie ist die Rechtslage und Verfahrensweise jetzt?

Urteile?

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Müsste hier zutreffen:

§46 Abs. 3 WaffG:

Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.

die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder

2.

im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und

3.

den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

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Ne, da bist du etwas falsch …

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

….

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 (Versicherung der Waffenscheininhaber) sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Und/oder

§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

Betreibst du keinen Sport brauchst du keine Waffe ....

Hab noch eine „Einschränkung“ vergessen!

§ 45 Rücknahme und Widerruf

….

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

….

Hierbei muss jedoch der Schütze selbst tätig werden! Er muss zum Amt und die Sache klären.

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Ja aber ging es nicht darum, dass er eine als Sportschütze beantragte Waffen weiterhin behalten will, obwohl er eben kein Sportschütze mehr ist?

So lege ich zumindest die Annahme aus, dass er nicht mehr regelmäßig schießen geht.

Dazu passt eigentlich nur deine Einschränkung, denn die Paragrafen 4 und 8 WaffG beziehen sich ja auf das Vorhandensein eines Bedürfnisses.

Bin ich vielleicht nur verwirrt? ^^

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Der Sportschütze hat ja kein Bedürfnis mehr eine Waffe zu besitzen wenn er den Sport nicht ausübt.

Schau mal hier

Das ist leider richtig und so war die Rechtslage auch bereits vor 2009 (siehe das verlinkte Urteil des VG Aachen).

Das Eigentum wird durch den WBK-Entzug nicht angetastet, da man ja auch ohne WBK Eigentümer einer Waffe sein darf nur eben nicht Besitzer.

Eine bisher ungeklärte Frage ist, ob ein WBK-Inhaber bei Bedürfniswegfall in Hinblick auf Art. 3 GG schlechter gestellt werden darf als ein Erbe der von Anfang an kein Bedürfnis hat. Abgelehnt wird dies von den Klägern im verlinkten Urt. des VG Aachen sowie im Beschl. des OVG Berlin-Brandenburg v. 05.11.2008, Az. 11 N 52.06. Die Gerichte äußern sich dazu nicht, ohne diese Argumentation jedoch abzulehnen.

Gegebenenfalls könnte von Verfassungs wegen das Erbenprivileg analog auf solche Fälle anzuwenden sein mit der Folge, dass so jemand zumindest mit Blockiersystem seine Waffen weiter besitzen darf.

Interessanterweise wird in den beiden Entscheidungen von den Klägern auch vorgebracht, dass sie durch die Vereinspflicht in ihrer negativen Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG verletzt sind. Geschützt wird nämlich nicht nur das Recht, private Vereine zu gründen und sich ihnen anzuschließen, sondern auch, ihnen fern zu bleiben. Der Staat darf grds. niemand zur Mitgliedschaft in einem Verein zwingen.

Noch einmal kurz zum Bedürfnisnachweis: Wenn es nur um den Bedürfniserhalt geht kann die regelmäßige Schießsportausübung sicherlich auch anders als durch das Schießbuch erbracht werden, z.B. durch Wettkampfteilnahmebescheinigungen/-ergebnislisten oder auch durch Zeugenaussagen.

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Führe ein Schießbuch, ist zwar etwas nervig, nach jedem Training noch mal die Aufsicht und jemandem aus dem Vorstand um Unterschrift+Stempel anhauen zu müssen, aber mir ist es lieber, selbst eine Dokumentation darüber zu haben. Ist beim Fallschirmspringen ähnlich, jeder Sprung wird im eigenen Logbüchlein mit allen wichtigen Daten eingetragen und zumindest von irgendeinem anderen Springer per Unterschrift bestätigt; weil man da auch 12 Sprünge pro Jahr braucht, um weiter eigenverantwortlich springen zu dürfen.

Was wären wir ohne die liebe Bürokratie.

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Oh ,chute.... "Du" scheinst ja ein großer Künstler zu sein ?.....Europamannschaft ? ?

Ich hatte nur einen Sprung,,,aus 800 Metern....mit ner Rundkappe.

Danach hatte es die"Alte"...verboten....obwohl nix passiert ist. Danach, durfte ich nur "Links vorne"sitzen..Ich hoffe "Du "weist was das bedeutet..und war wesentlich langsamer als die ,die vorher "ausgestiegenen"...wieder "Unten". Und der Transporter?....na rate mal ? ?

Wieviel Start,s und Landungen hast "Du" wohl ? ?

Bei Landungen......muß ich eine abziehen,....

Wie kann man aus nem heihlen Flugzeug....aussteigen ?????....

"Das" durfte ich mir "Jahrelang"....vom Vereinsvorsitzenden anhöhren.

Wie war das???.....mehr Sein als Schein ? ? ?

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Hallo,

mal zurück zur eigentlichen Frage:

Als rechtliche Grundlage dürfte § 15 Abs. 1 Nr. 7 Buchst b ) einschlägig sein:

"§ 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

1. ......

2. ......

3. ......

4. ......

5. ......

6. ......

7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

a ) ......,

b ) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

c ) ......"

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7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

a ) ......,

b ) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und

c ) ......"

Während der ersten drei Jahre, richtig. Da ist das Schießbuch auch sehr hilfreich. Wenn aber jemand meint, mir danach eine "Anscheinssportschützeneigenschaft" anhängen zu wollen, darf er das ruhig einmal versuchen.

Meine Vereine führen Teilnehmerlisten. Auch als Nachweis für die Standnutzungsgebühr und die Pfennigbeiträge für die Scheiben. Dafür haben wir sehr geringe Monatsbeiträge.

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