Was sagen die Experten dazu:
(Ich habe die Namen anonymisiert)
Betreff: AW: Unbrauchbarmachung von Magazinen
LKA NRW
ZA 4-22.57.06.39
Ihr Bericht vom 21.06.2024
Zulieferung des TD 55.1 LKA NRW vom 12.07.2024
Im Hinblick auf die in Ihrem Bericht aufgeworfene Fragestellung kann ich nach Überprüfung durch die Fachabteilung meines Hauses mitteilen, dass bisher keine Erkenntnisse zu dieser Art der „Deaktivierung“ von Magazinen vorlagen. Daher wurden Versuche durchgeführt und jeweils nur eine Magazinlippe an einem zweireihigen und einem einreihigen Magazin entfernt. Insbesondere bei einreihigen Magazinen werden geladene Patronen noch gehalten, so dass eine Nutzung weiter möglich ist. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nur das Entfernen beider Magazinlippen als ausreichende Maßnahme anzusehen ist. Eine solche Maßnahme ist aus sachverständiger Sicht nicht mit allgemeingebräuchlichen Werkzeugen rückgängig zu machen und daher als dauerhaft anzusehen.
Bei zweireihigen Magazinen ist mit einer weiteren Funktion zu rechnen, wenn lediglich die auf der höheren Seite des schräg gefertigten Zuführers entfernt wird.
Zur Verdeutlichung sind entsprechende Fotos beigefügt.
Diese Form der „Deaktivierung“ ist nur möglich, da weder im WaffG, noch in der EU-Deaktivierungsrichtlinie eine Deaktivierung von Magazinen bzw. Magazingehäusen enthalten ist.
Letztlich sind nach hiesigem Dafürhalten die Definitionen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.4 WaffG nach dieser Maßnahme nicht mehr Anwendbar, da eine Aufbewahrung und eine Zuführung nicht mehr möglich sind.
Anzumerken sei noch, dass diese rechtliche Auslegung nicht auf andere Waffenteile im Rahmen von Deaktivierungen anwendbar ist, deren Art der Bearbeitung in der EU-Deaktivierungsrichtlinie vorgegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Mxxxxx Rxxxxx
Dezernat Zxxxxxxxxx
(Vereins- und Waffenrecht, Innenrevision, Sponsoring, Rechtsangelegenheiten, Datenschutz, Geheimschutz)
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