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IGNORED

neues Ungemach vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof


2nd_Amendment

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[...] Denn nach § 13 Abs. 2 WaffG stehen Jägern mit Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 2 1. Altern. BJagdG) bedürfnisfrei zwei Kurzwaffen zu, die Jagdwaffen sind, also die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Entsprechende Verbote enthält § 19 BJagdG. Der Kläger verfügt nach seinem eigenen Vorbringen über einen Revolver Kaliber. 45 Long Colt und einen Perkussions-Revolver Kaliber. 44. Damit besitzt er zwei zur Jagd geeignete Kurzwaffen. Der Hinweis, der Kläger dürfe strenggenommen den Perkussions-Revolver Kaliber. 44 als seine Sportwaffe nicht zur Jagd mitnehmen, trifft nach § 13 Abs. 6 WaffG nicht zu. [...]

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 25.03.2010 - Az. 21 ZB 08.2782

Leider wurde der Sachverhalt nicht wiedergegeben. Der Kläger besaß bereits zwei Kurzwaffen: einen Patronen-Revolver Kaliber .45 Long Colt und einen Perkussions-Revolver Kaliber .44. Diese hatte er vermutlich als Sportschütze erworben. Nun wollte er als Jäger eine weitere Kurzwaffe zu Jagdzwecken erwerben. Dies wurde von seiner Waffenbehörde, dem VG München (Urt. v. 20. August 2008 - Az. M 7 K 06.4212) und schließlich dem Bayerischen VGH abgelehnt.

Die Entscheidung kommt nicht unbedingt überraschend, steht sie doch in Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 19.02.1997 - Az. 13 L 1856/95 - noch zum alten WaffG 1976).

Verkannt wird dabei meiner Meinung nach, dass sich die Rolle des leidigen Bedürfnisprinzips nicht bloß auf den Vorgang der Erlaubniserteilung beschränkt, sondern auch konkrete Auswirkungen auf den erlaubten Umgang mit der Waffe hat. So dürfen Waffen i.d.R. nur zum Bedürfnis umfassten Zweck eingesetzt werden. § 12 WaffG bringt dies, von kleinen Ausnahmen abgesehen, klar zum Ausdruck. So heißt es hierzu in der WaffVwV (BR-Drs. 81/06) unter Ziffer 12.1.1.1, dass der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder ändernde Umgang) mit einer Waffe nicht gestattet ist.

Dementsprechend hat etwa das VG Potsdam mit Urt. v. 19.07.2004 (Az. 3 K 3152/03 - bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.04.2006 - Az. 11 N 1.06) entschieden, dass Waffen, für die eine Erlaubnis allein zu schießsportlichen Zwecken erteilt worden ist, nicht zum Töten von Tieren verwendet werden dürfen und zwar selbst dann nicht, wenn hierfür eine behördliche Bescheinigung nach der Tierschutz-Schlachtverordnung erteilt wurde.

Parallel hat auch das VG Darmstadt (Urt. v. 01.10.2007 - Az. 5 E 1211/06 (3)) festgestellt, dass Sammlerwaffen ohne gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis nicht zur Erprobung und zum sportlichen Schießen zu einem Schießstand transportiert werden und dort mit ihnen geschoßen werden darf (obwohl das Schießen auf einem Schießstand ja eigentlich für jedermann, auch ohne WBK, erlaubnisfrei ist).

Wie bringt man diese entgegenstehenden Entscheidungen nun in Einklang? Einerseits darf man die Waffe nur zum ursprünglich genehmigten Zweck einsetzen und andererseits bekommt man keine Waffe für den gewünschten Zweck genehmigt!

Wo wir gerade beim Bayerischen VGH sind, möchte ich auch noch auf einen aktuellen Beschl. v. 24.03.2010 (Az. 21 CS 10.164 und 21 C 10.731) hinweisen, in dem die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern kritisiert werden:

Auch die Heranziehung der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 zu der Änderung des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009 führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Darin ist zwar unter Nr. 5.2 ausgeführt, dass ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrpflicht in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen wird. Abgesehen davon aber, dass solche Vollzugshinweise die Gerichte nicht binden, erscheint diese Auffassung in der Sache nicht unproblematisch.

Zwar ist die Regierung in Bayern verglichen mit anderen Landesregierungen aus unserer Sicht noch die beste, aber der Bayerische VGH scheint sehr hoplophob besetzt zu sein.

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>Darin ist zwar unter Nr. 5.2 ausgeführt, dass ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrpflicht in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen wird.

>Abgesehen davon aber, dass solche Vollzugshinweise die Gerichte nicht binden, erscheint diese Auffassung in der Sache nicht unproblematisch.

>Zwar ist die Regierung in Bayern verglichen mit anderen Landesregierungen aus unserer Sicht noch die beste, aber der Bayerische VGH scheint sehr hoplophob besetzt zu sein.

Ein Grund mehr für die Verfassungsklage!

Beim Verwaltungsgerichtshof scheinen ja wahre Schlaumeier zu sitzen...

Wie läd und entläd man denn einen Perkussionsrevolver auf der Jagd nach UVV und im Regen?

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Beim Verwaltungsgerichtshof scheinen ja wahre Schlaumeier zu sitzen...

Wie läd und entläd man denn einen Perkussionsrevolver auf der Jagd nach UVV und im Regen?

Das hab ich mich auch gefragt. Zumal auch ein Jäger als (früherer) Altbesitzer oder Erbe in Besitz eines Perkussionsrevolvers gelangt sein kann, für welchen er keine SP-Erlaubnis besitzt bzw. der aufgrund seines Alters bzw. Zustandes gar nicht mehr schussfähig ist !

Hier ist mal wieder das berühmte Augenmaß der Waffenbehörden gefragt. Und ich weiß, dass es einige vernünftige gibt, die die o.g. Situation anders als der VGH beurteilen. :icon14:

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Reine, Du meinst, ich sollte meinen Spielzeug-Fanschingsrevolver bald möglichst einem berechtigten 6-jährigen überlassen, weil ich sonst evtl. Schwierigkeiten bekomme, wenn ich mir eine dritte jagdliche Kurzwaffe kaufen möchte?

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