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IGNORED

Tresor Stufe B, Kurzwaffenlagerung, Verankerung


Büffel007

Empfohlene Beiträge

hallo ihr lieben :rolleyes:

ich habe mal eine frage zur aufbewahrung und in der suche nichts vergleichbares gefunden. :peinlich:

ab wann muss ein tresor verankert werden?

ich habe einen "jägerschrank" in "a" mit "b" innenfach (71 kg) und einen "b- schrank" (55 kg).

muss ich diese verankern, für die aufbewahrung von 2 kurzwaffen (.45 und .357)?

vielen lieben dank für eure hilfe und allen eine sonnige restwoche. :bb1:

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AWaffV:

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. [...]

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ich habe einen "jägerschrank" in "a" mit "b" innenfach (71 kg) und einen "b- schrank" (55 kg).

Im B-Fach des Jägerschrankes darfst Du maximal 5 KW verwahren und

im B-Schrank ebenso 5 KW - und das, selbst wenn die Schränke nicht verankert sind.

IMI

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Das richtige Zitat von Rodney aendert nichts daran, dass manche, darunter auch meine, Waffenbehoerde das Anduebeln verlangen. Eine Rechtsquelle ist mir nicht bekannt und konnte auf Anfrage nicht genannt werden. Begruendet wurde mit: ..." es dient ja auch Ihrer eigenen Sicherheit".

Dazu kam eine tolle neue Idee der Sachbearbeiterin. Der Schrank (war immer schon am Mauerwerk verduebelt und ist in einen Aktenschrank eingebaut) sollte gegen Sicht so geschuetzt werden, dass eine den Raum betretende Person diesen nicht sofort erkennen kann. Wurde pauschal damit begruendet, dass die Behoerde zusaetzliche, im WaffG und der WaffVO nicht genannte, Auflagen machen koenne. Das konnte ich abbiegen.

Es entsteht der Eindruck, dass manche Behoerden willkuerlich eigene Lesarten und Verschaerfungen erfinden und die Vorschriften mehr als restriktiv auslegen.

Gruss

pak9

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Das richtige Zitat von Rodney aendert nichts daran, dass manche, darunter auch meine, Waffenbehoerde das Anduebeln verlangen. Eine Rechtsquelle ist mir nicht bekannt und konnte auf Anfrage nicht genannt werden. Begruendet wurde mit: ..." es dient ja auch Ihrer eigenen Sicherheit".

Sei mir nicht böse, aber wer so etwas akzeptiert ist selber schuld und braucht sich über die immer kreativeren Ideen des Amtes den Schützen zu gängeln nicht beklagen.

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wenn man vernünftig mit denen spricht, regelt sich das. bei mir wurde beim wiederladeraum auch erst die auflage genannt, das ich ein zylinderschloss in der tür haben müsste. das wäre dann als auflage im schein mit drin. aussage vom mitarbeiter, der die lagerstätten ect im lk kontrolliert bzw abnimmt.

nach kontrolle der gesetzestexte und freundlicher rücksprache, wurde das auch nicht weiter vertieft und alles ist so wie es gehört.

also nicht gleich immer die große keule.

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@ Tauschi:

Du hast nicht Unrecht! Im Nachhinein aergere ich mich ueber meine Nachgiebigkeit um nicht zu sagen Dummheit.

Ich habe auch nur zwei nicht stichhaltige Begruendungen. Obwohl ich sehr belastungsfaehig bin, ging mir das von keiner Sach- und Rechtskenntnis getruebte langatmige Telefonat irgendwann fuerchterlich auf die Nerven. Zweitens waren Abriss- und Sichtschutz schon jahrelang vorhanden. Das nicht aus vorauseilendem Gehorsam sondern aus eigener Entscheidung. So erklaert sich mein Verhalten.

Beim Sichtschutz habe ich auf stur geschaltet. Nachdem Rechtsquellen nicht genannt werden konnten und nur allgemeines Blabla kam, habe ich einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangt. Auf die Frage, warum und was ich damit wolle, habe ich deutlich gesagt, dass ich darauf einen Rechtsanspruch habe und es keiner Begruendung beduerfe. Ferner habe ich keinen Zweifel daran gelassen, dass ich dagegen vor dem VG klagen werde. Damit war das Thema erledigt.

Eines weiss ich: kuenftig geht es nach der Methode "wehret den Anfaengen"! Ich aergere mich mehr ueber mich selbst als die Behoerde.

Gruss

pak9

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Servus Pak9,

das war nicht als persönlicher Angriff gemeint.

Jeder sollte bei nicht durchs Gesetz gedeckten Forderungen seines Amtes einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen. Immer. Allein schon um dem SB zu signalisieren, dass man mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vertraut ist und im Zweifelsfall sein Recht durchsetzt.

Wer andern eine Gräbe grubt, sich selber in den Pudding pupt.

`n schönen Abend noch...

:s75:

Gruß Tauschi

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