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IGNORED

Gefundene Waffen legalisieren?


berndroki

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Guten Tag zusammen,

ich bin nicht ganz sicher, ob diese Frage hier so öffentlich nicht zu brisant ist.

Dennoch, ich vesuchs mal.

Ein Freund von mir wohnt in NRW, er hat eine Schusswaffe (Revolver) gefunden. Er als Sportschütze hat eine WBK auf der eine Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen ist. Diese beiden Waffen hat er auch legal erworben. Somit ist kein Eintrag mehr frei.

Kann er jetzt mit der Waffe zum Oberkreisdirektor gehen und sagen, bitte tragt mal dei Waffe ein , hab ja schließlich ne WBK?

Gedanken meinerseits dazu:

Es könnte ja alles mögliche mit dieser Waffe angestellt worden sein.

Er hat keinen Beleg woher er die Waffe hat (kein KAufvertrag von Firma, oder noch berechtigtem WBK Inhaber).

Also, geht das so einfach, wie Lieschen Müller sich das denken könnte (mit gefundener Waffe zum Amt, eintragen, legal , fertig?.

Danke

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Guten Tag zusammen,

ich bin nicht ganz sicher, ob diese Frage hier so öffentlich nicht zu brisant ist.

Dennoch, ich vesuchs mal.

Ein Freund von mir wohnt in NRW, er hat eine Schusswaffe (Revolver) gefunden. Er als Sportschütze hat eine WBK auf der eine Lang- und eine Kurzwaffe eingetragen ist. Diese beiden Waffen hat er auch legal erworben. Somit ist kein Eintrag mehr frei.

Kann er jetzt mit der Waffe zum Oberkreisdirektor gehen und sagen, bitte tragt mal dei Waffe ein , hab ja schließlich ne WBK?

Gedanken meinerseits dazu:

Es könnte ja alles mögliche mit dieser Waffe angestellt worden sein.

Er hat keinen Beleg woher er die Waffe hat (kein KAufvertrag von Firma, oder noch berechtigtem WBK Inhaber).

Also, geht das so einfach, wie Lieschen Müller sich das denken könnte (mit gefundener Waffe zum Amt, eintragen, legal , fertig?.

Danke

Flex und wech, das Ding ist Illegal und gibt eine große Portion Ärger

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Er hätte den Fund anzeigen müssen, WBK Pflichtige Waffe! außerdem sind auf der WBK mehr als zwei Plätze frei, Aber wie möchte er den den Fund anzeigen ? ich habe da im Taxi oder im Kneipenklo einen Revolver gefunden der war sogar noch warm, war auch nicht teuer, oder der lag da hinter der Scheibe die war auch garnich kaputt, Schneidbrenner oder Flex ich persönlich würde nicht darauf vertrauen das seine WBK und die Knifften lange bei Ihm wohnen. Auf der Feuchten Insel haben sie einen Staatsdiener (Soldat) verknackt weil er was gefundenes abgegeben hat. hm grübel, hast Du ne Flex?

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Erst wahlweise 'ne P99 DAO oder AS für 150 Oiois und nun einen wohl bald ehemaligen LWB mit Fundwaffe? :blink:

Theoretisch hätte es eine Möglichkeit gegeben bei unverzüglichem Handeln.

  1. Waffe gefunden
  2. Waffe vom Ornungsamt oder Polizei abholen lassen, bei Notstand (z.B. spielende Kinder in der Nähe, deren Gesundheit gefährdet sein könnte) u.U. auch in Besitznahme der Waffe
  3. Unverzüglich und schriftlich verlangen, dass man für den Fall, dass sich kein Eigentümer ermitteln läßt bzw. meldet das Eigentum an dem Fundstückt erlangt
  4. Beim Eintreten von 3. eine passende Erwerbsberechtigung vorweisen können und
  5. die Waffe daraufhin eintragen lassen

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Bis zum 31.12.09 hätte er die Möglichkeit gehabt, das Ding ohne Konsequenzen abzugeben. ...

Nein,

hatte er nicht.

§ 58 Abs. 8 WaffG regelte, dass bestimmte, wenige Tatbestände straffrei blieben, wenn er diese Regelung inanspruchgenommen hätte. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG greift auch bei Straffreiheit. :closedeyes:

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heikle sache!

kommt auch ein bischen darauf an unter welchen umständen die waffe aufgefunden wurde.

z.b. beim auflösen einer wohnung auf dem dachboden? vielleicht aus dem krieg,ein vergessenes erbstück

oder aber noch "warm in bahnhofsnähe?

bei 1 und 2 würde ich es versuchen und bei drei würde ich sie irgendwo hinlegen und die polizei rufen,

auf keinen fall damit in ne wache rennen seht mal.......

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Zuerst greift

§ 973 BGB: Eigentumserwerb des Finders

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen

Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher

ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der

zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die

sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist

mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage

verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb

des Eigentums nicht entgegen.

Also Fund anzeigen!

Da es sich um eine Fundwaffe handelt wird die Kripo sie untersuchen ist nichts erkennbar geht sie gem. Gesetz in den Besitz des Finders über.

Die Waffe kann mit der Bezeichnung „FUND“ in Spalte 9 der WBK eingetragen werden.

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Solche Fälle kommen hier öfter vor. Meistens im Zusammenhang mit Erbfällen - zumindest wird dann behauptet, ein Verstorbener hätte die Waffe wohl gekauft und sie wäre grad gefunden worden. Die Ermittlungen gegen den Toten werden meistens eingestellt....

Gib einfach mal "legalisieren" in die SuFu ein- ein Haufen Threads. Liest man sich die durch, findet man neben unglaublich viel MIST auch ein paar fundierte Postings.

Beispielhaft einmal das von "steven"

kommt öfters vor, wie manche denken. Ich pflege in so einem Fall mit meinem SB vorher zu reden, ohne Namen zu nennen. Danach geht von der Witwe ein Schreiben an den SB, daß sie eine Waffe im Keller, Speicher, Schlafzimmerschrank oder wo auch immer gefunden hat, die sie ihrem verstorbenen Mann zuschreibt. Ein Schreiben zurück, daß sie die Waffe in meinem Schrank lagern soll, bis die Halbjahresfrist für Fundwaffen um ist und danach an einen Berechtigten weitergeben muß. Ging bisher problemlos. In solchen Sachen ist mein SB vernünftig. Ist doch tausendmal besser, als daß die Waffe in dunkle Kanäle verschwindet.

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=333112

Oder ein Posting von carcano:

1. Natürlich können illegale Waffen legalisiert werden. Das geschieht ja dauernd. Im übrigen dient es auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Interesse.

2. Die beliebte Option "Fund" ist natürlich auch bei Behörden bekannt. Wenn das hinreichend glaubhaft vorgetragen wird, geht es auch.

3. Praktisch empfehlenswerter ist allerdings der Weg über ein Waffenhandelsbuch. Der Händler wird seinerseits sinnvollerweise eine polizeiliche Anfrage laufen lassen, ob die Waffen in irgendeiner Sachfahndung sind.

http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=363062

Es sollte m.E. vermieden werden, die Waffe in die Fänge einer Behörde zu geben...

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heikle sache!

kommt auch ein bischen darauf an unter welchen umständen die waffe aufgefunden wurde.

z.b. beim auflösen einer wohnung auf dem dachboden? vielleicht aus dem krieg,ein vergessenes erbstück

oder aber noch "warm in bahnhofsnähe?

Genau

§ 973 BGB: Eigentumserwerb des Finders

.................

Also Fund anzeigen!

Da es sich um eine Fundwaffe handelt wird die Kripo sie untersuchen ist nichts erkennbar geht sie gem. Gesetz in den Besitz des Finders über.

Ohne Glaubwürdigen Zeugen für den Fund würde ich mir allerdings ganz genau überlegen, was zu machen ist. Kann festgestellt werden, dass mit der "Fundwaffe" ein Verbrechen begangen wurde, ja dann hat die Polizei auch was gefunden, nämlich einen Verdächtigen. Vor allen Dingen würde ich es schnell überlegen, öffentlich diskutierter unerlaubter Waffenbesitz ist es ja jetzt schon.

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Vor allen Dingen würde ich es schnell überlegen, öffentlich diskutierter unerlaubter Waffenbesitz ist es ja jetzt schon.

Also wenn du es schon offen sagst …

Ein „Neumitglied“ stellt eine Frage in den Raum und in Mehrzahl bekommt er in einem Fachforum von Waffenbesitzer als Antwort Tipps wie er sich am besten gegen geltendes Recht und Gesetz verhalten soll.

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Also wenn du es schon offen sagst …

Ein „Neumitglied“ stellt eine Frage in den Raum und in Mehrzahl bekommt er in einem Fachforum von Waffenbesitzer als Antwort Tipps wie er sich am besten gegen geltendes Recht und Gesetz verhalten soll.

Welchen Tipp der gegen geltendes Recht verstößt?

Der Tipp in dieser Situation schnell zu handeln, z.B. durch aufsuchen eines fachkundigen Anwaltes, ist ja wohl mehr als angebracht.

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Ich hab dich doch gar nicht gemeint, wenn du dir den Schuhe anziehen willst …

Der Tipp schnell zu Handeln ist sicher angebracht, ich hätte aber auch keine Angst eine gefundene Waffe abzugeben. Ich versteh die Panikmache davor nicht! Wahrscheinlich hat mich der Wegzug aus Baden Württemberg vor sowas bewahrt. :rolleyes:

Da findet einer eine Waffe der ist Sachkundig, erinnert sich (eventuell unter Mithilfe) an das Gesetz und ruft die Polizei oder bringt die Waffe unter Beachtung der einschlägigen Gesetzt selbst zur Polizei. Das passiert in Großstädten bestimmt öfters mal und wird auch die Polizei nicht schrecken. Wenn gerade nicht Zustände wie in Haiti herrschen wird dir auch nicht gleich diese Mordserie angehängt.

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piffpaff hat bereits gute Hinweise in seinem Post gegeben (die Zitate).

Ich habe mal einen Karabiner eines meiner Verwandten in einem Schrank gefunden, den musste man auseinandernehmen, um ihn transportieren zu können. Der Kar98a lag seit etwa 1920 in dem Schrank, nun ja er war im doppelten Boden versteckt. Dort wurde er vergessen.

Ich bin zuerst auf mein LRA und habe den Fund meinem SB angezeigt. Danach ist die Waffe zum Waffenhändler meines Vertrauens gekommen, er hat diese in sein Waffenhandelsbuch eingetragen und mir "verkauft". Nun ist der Kar. in meiner roten WBK verewigt.

Bei einer Kurzwaffe ist die Thematik heikler, da zuerst geprüft wird, ob diese Waffe nicht bei einem Delikt eingesetzt wurde. Wenn man sicher weiß, dass dies nicht der Fall ist, dann gleiches Vorgehen. Es kann natürlich sein, dass man für diese Waffe keinen Munitionserwerb erhält, da es sich ja in diesem Fall um ein "Erbstück" handelt.

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Der Händler wird diese zur Waffentechnischen Untersuchung auch abgeben müssen. Das ist ein Weg aber nicht der Gesetzlich gem. WaffG §37 Abs. 1. ! Ergebnis beide sind nicht Zuverlässig.

<_<<_<

Na klar - dann klär doch mal carcano auf, dass er keine Ahnung hat - wird ihn bestimmt erheitern.

NATÜRLICH ist dieser Weg gangbar und möglich.

@ TE

Sag deinem Freund einfach, er soll die Polizei von dem Fund unterrichten. Später kann er dann Anspruch auf den Fund erheben.

Sollte der Fall real sein, MUSS er den Fund bei der Polizei anzeigen. Oder reden wir hier - das ist zumindest mein Eindruck - über einen HYPOTHETISCHEN Fall ?

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<_<<_<

Na klar - dann klär doch mal carcano auf, dass er keine Ahnung hat - wird ihn bestimmt erheitern.

NATÜRLICH ist dieser Weg gangbar und möglich.

Ja, die Möglichkeit besteht, da gebe ich dir recht. Ich hab die Erklärung missverstanden da ich erst nicht nachvollziehen konnte warum du die Waffe dem Händler übergibst.

Ich halte diesen Schritt zwar noch immer nicht nötig, aber er ist gangbar.

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Dem Finder selbst kann die Waffenbehörde die Fundwaffe nicht eintragen, aber einem anderen Berechtigten. Wichtig ist, dass der Fund unverzüglich angezeigt wird, damit die Waffenbehörde bei der Polizei prüfen kann, ob diese zur Sachfahndung ausgeschrieben oder sonst wie in kriminelle Geschichten verwickelt ist.

Wenn die Herkunft der Waffe absolut nicht nachvollziehbar ist, wird in der Regel erst die umseitig genannte privatrechtliche sechsmonatige Hinterlegung beim Fundbüro fällig. Beim Dachbodenfund des geerbten und früher immer schon von Opa bewohnten Hauses dürfte hingegen klar sein, wer der Vorbesitzer war.

Letzendlich ist es der Waffenbehörde recht, dass wieder eine Waffe mehr im legalen Kreislauf ist. Wenn die Umstände nicht ganz mysteriös und sonderbar sind, ist der Fundwaffeneintrag normalerweise keine große Geschichte.

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Dem Finder selbst kann die Waffenbehörde die Fundwaffe nicht eintragen,

Hallo SB

du sagst den Weg. Aber mit der Einschränkung "dem Finder selbst....... nicht eintragen" kann ich nicht nachvollziehen. Wenn er Berechtigter ist , warum nicht?

Steven

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Weil § 37 Abs. 1 WaffG diese Möglichkeit nicht vorgibt:

"Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu."

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Weil § 37 Abs. 1 WaffG diese Möglichkeit nicht vorgibt:

"Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu."

Die Behörde kann aber auch:

WaffG §12 Abs. 5:

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

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Hallo zusammen,

Bei mir war das damals (1994) so wie folgt.

1. Opa gestorben => Wohnung ausgeräumt => Waffe gefunden

2. Fund sofort bei der Polizei gemeldet, die hat die Waffe entgegengenommen und alles protokolliert.

3. Kriminaltechnische und ballistische Untersuchung der Waffe beim LKA durch die Polizei.

4. Anschliessend, als klar war, das mit der Waffe keine Straftat begangen worden war, bekam ich die Waffe zurück, da ich beim Protokoll angegeben hatte das

ich die Waffe als Erbstück in meine VORHANDENE WBK eintragen lassen wollte.

5. Während 4. lief, Meldung / Voreintrag beim Ordungsamt (ob das heute noch so ohne weiteres geht weiss ich leider nicht) mit der Bestätigung der Polizei.

(Ich glaub so wars, bin mir nicht mehr ganz sicher.)

6. Beschuss der Waffe beim Beschussamt.

7. Eintrag der Waffe in meine WBK

Gruss

Andreas

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