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IGNORED

Wechselsysteme und WaffG


TelliPirelli

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Spezialisten

ich will mir in einer Sache Klarheit verschaffen.

Ich kann mir (ohne erneutes Bedürfnis) für eine Waffe ein Wechselsystem kaufen das im gleichen Kaliber oder in einem kleineren Kaliber ist. Dafür gilt meine eingetragene Waffe als Erwerbsberechtigung. Das WS ist dann anzumelden und einzutragen innerhalb 14 Tagen wie eine Waffe.

Das ist mir alles soweit klar.

Nun meine Frage:

Ich habe eine x-Five 9mmL und möchte vielleicht irgendwann mal ein Wechselsystem in 6" 9mmL kaufen.

Geht das auch?

Mir hat mal ein sonst eigentlich sehr wissender Mensch gesagt das man kein WS kaufen darf (ohne Bedürfnis) was länger als das System der eigenen Waffe ist.

Nun finde ich da gar nichts zu, weder hier im Forum noch im WaffG.

Man erleuchte mich

Danke

Geschrieben
...das man kein WS kaufen darf (ohne Bedürfnis) was länger als das System der eigenen Waffe ist.

Absoluter Unfug!

Nun finde ich da gar nichts zu, weder hier im Forum noch im WaffG.

Dies beruht auf dem einfachen Umstand, dass man im Gesetz zwar nachlesen kann, was verboten oder unter besondere Vorbehalte gestellt ist, nicht jedoch dasjenige, was schlicht und einfach erlaubt ist.

Alles andere wäre dem Sinn von Rechtsvorschriften abträglich und grober Unfug.

Gast solideogloria
Geschrieben

Bist du schon mal mit Waffe beim Eintragen gewesen? Wie das Ding aussieht interessiert keinen Menschen. Ist auch nicht eingetragen. Wird auch nicht eingetragen. Kaliber kleiner oder gleich und fertig.

Geschrieben

Also:

Bei Wechselsystemen gilt nur eins:

Das Kaliber muss GLEICH oder KLEINER dem bereits zugelassenen sein.

- Keine Anrechnung auf die 2/6 Regel - du kaufst ja keine neue zusätzliche Waffe sondern ein Teil dazu.

- Im Gesetz steht GLEICH oder KLEINER. Wer es nicht verstehen will: KALIBER GLEICH oder KLEINER hat NICHTS mit LAUF KÜRZER oder LÄNGER zu tun.

Ich habe innerhalb kürzerer Zeit (6 Wochen innerhalb der 2/6-Sperre) für meine CZ 75 problemlos einen Sport II von Oschatz mit 6 Zoll eingetragen bekommen. Kurz darauf dann einen 5 Zoll Lauf mit Kompensator.

Kaum war die WBK wieder da, lief die 2/6 Sperre aus und hatte schon wieder Heimweh nach meiner SBine um einen 686-3 in 6 Zoll schriftlich zu verewigen.

Alles kein Problem. Nur die Kosten für diese Eintragerei gehen dann doch ganz schön gegen die schwarze Zahl auf dem Konto.

LG

M

  • 3 Monate später...
Geschrieben

wie verhält sich das eigentlich rechtlich mit kalibern ??

z.B. .357 SIG und 40 S&W vom durchmesser ist ja die 40 größer aber die SIG hat mehr energie !!

Wenn ich jetzt z.b. ne glock(357) hab kann ich dann runter auf 40 und 9 para WS kaufen ?? oder muss ich die 40er Glock nehmen ??

Geschrieben
wie verhält sich das eigentlich rechtlich mit kalibern ??

z.B. .357 SIG und 40 S&W vom durchmesser ist ja die 40 größer aber die SIG hat mehr energie !!

Wenn ich jetzt z.b. ne glock(357) hab kann ich dann runter auf 40 und 9 para WS kaufen ?? oder muss ich die 40er Glock nehmen ??

Nur der DURCHMESSER zält..also .40 kaufen

Geschrieben

.17 ist für Sportschützen unter 21 tabu weil ich meine die Beschränkung gilt für 5,6mm Randfeuer (.22lfb) bis maximal 200J Energie.

theoretisch kann man sich auch eine 1911er in .45 kaufen und wenn es ein Wechselsystem für .338LM gebe dieses einfach dazu kaufen.

Aber technisch ist das nicht möglich.

Geschrieben
.17 ist für Sportschützen unter 21 tabu weil ich meine die Beschränkung gilt für 5,6mm Randfeuer (.22lfb) bis maximal 200J Energie.

WaffG §14 (1)

...Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt,...

greetz

Geschrieben
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

greetz

Geschrieben

Mein aktueller Plan besteht eh aus einer Kimber Custom Target 45er mit 22er WS - wenn ich finde, auch das 17 M2 WS :wub:

Die Waffe habe ich schon bei meinem amerikanischen Vetter geschossen, der "sammelt" 1911er (d.h. er kauft einfach alles was er sich leisten kann - als unabhängiger Unternehmensberater ist das zumindest in den USA recht viel. Ich möchte später auch einen 30m² Keller haben, der mit gefüllten Waffenregalen zugestellt ist.)

Geschrieben

Sagt mal...ich lese das Gesetz so, dass man für den Erstantrag den Psychodoktor braucht.

Wenn man nur erstmal eine 22er beantragt und später dann was richtiges, kann man sich das Prozedere sparen?

Geschrieben

Ne

erstmal brauchste dafür dann wieder ein neues Bedürfniss vom Verband.

Und der SB ist ja nicht blöd du erwirbst etwas größer 5,6mm und 200J bist aber keine 25.

Einzige Möglickeit den Dr Klapps zu sparen ist du machst nen Jagdschein. Da kannste mit 18 GK Waffen kaufen.

Warum ein Jäger weniger gefählich ist als ein Sportschütze entzieht sich jedoch meiner Vorstellungskraft.

Geschrieben

Weil Jäger häufiger in Politik und Rechtssprechungsbranche zu treffen sind - und da sowohl Beamten als auch Richtern es ühysikalisch gar nicht möglich ist, etwas ungesetzliches oder unmoralisches zu tun, gelten für sie halt andere Gesetze :glare:

Geschrieben
Gibt noch einige andere Möglichkeiten.

1. Jagdschein

2. Ausbildung zum Büchsenmacher

3. Waffensammler werden

4.WHE

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