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Wechselsysteme und WaffG


TelliPirelli

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Aber wenn man schon eine 22er (oder Einzellader Flinte) hat, hat man doch schon bewiesen, dass man mit den Dingern keinen Unsinn anstellt - und bei einer 32er von einer wesentlich höheren Gefährlichkeit auszugehen ist doch irgendwie auch abwegig...

In WaffG § 6 Abs. 3 Satz 1 steht "Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen."

Eine bestehende Erlaubnis für Waffen aus Satz 2 ("Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.") - nämlich bis .22lfB/200 Joule oder EL LW bis Kal. 12 - gilt also per Definition NICHT als erstmalige Erteilung einer Erlaubnis und Besitz eine Schusswaffe im Sinne des Gesetzes?!

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