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IGNORED

Transport von Waffen => eintüten


Blast

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Zugegeben, die Auslegung der Definition von zugriffsbereit bereitet einige Probleme.

Das veschlossene Behältnis garantiert dass die Waffe nicht zugriffsbereit ist.

Andererseits gilt allgemein, dass eine Waffe dann nicht zugriffsbereit ist, wenn sie nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann.

Es ist also der Fall denkbar, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird und dennoch unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Das scheint mir bei der Plastiktüte der Fall zu sein.

Was gilt nun?

Die juristische Lösung dieses Problems liebt meines Erachtens in der Definition der beiden Begriffe "unmittelbar in Anschlag bringen" und "verschlossenes Behältnis".

Beides darf sich nicht ausschließen, sonst führt das nämlich zum oben ausgeführten "Dilemma". Deshalb kann ein Behältnis aus dem die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann, kein verschlossenes sein. Plastitktüte mit Kabelbinder is also nicht!

Wieso der Gesetzgeber allerdings diese Kapriolen schlägt verstehe ich auch nicht ganz. Man hätte es auch beim nicht unmittelbar in Anschlag bringen belassen können.

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Ich würde es nicht riskieren, diese Angelgenheit vor einem Richter klären zu lassen. Dieser wird mit 100%iger Sicherheit gegen einen entscheiden, da er das Gesetz etwas anders auslegen wird -> Kein geeignetes Transportbehältnis, da Waffe immer noch zugriffsbereit und unmittelbar in Anschlag zu bringen. Da kann man noch soviele Schlösser dranhängen. Die oben abgebildete Waffe, kann man, sofern da sogar noch Munition drin ist, direkt abfeuern.

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Orange, warum musst Du's denn besser wissen, als der zuständige Gesetzgeber ?

im Gesetz steht:" nicht zugriffsbereit, wenn im Verschlossenen Behältnis " WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2, 13.

Und die Tüte erfüllt diese gesetzlichen Anforderungen. Voll.

Ich maße mir nicht etwas besser zu wissen an und denke nicht über Sinn und Unsinn nach. Du darfst nicht nur den Teil des Gesetzes lesen, der dir schmeckt, sondern auch den Rest. Es gibt nicht nur den Teil "nicht zugriffsbereit", sondern auch den Part "zugriffsbereit". Oben steht ebenfalls begründet, dass eine Umhüllung, Verpackung nicht ausreichend ist. Die gestellten Anforderungen sind mit Verweis aufs StGB genannt.

Den Rest lasse dir von einem rechtlich versierten Menschen (sprich Anwalt) erklären oder laufe doch so mal zur nächsten Polizeidienststelle, zeige denen deinen Transport und freue dich der Dinge die da folgen. Ist ja deiner Meinung nach alles rechtmäßig. Was soll denn passieren?

Gruß

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Echt? Hat dein Reißverschluß ein Schloß integriert ...

Nö. Mein Reißverschluss hat kein Schloss integriert.

Braucht es auch nicht.

Ein Schloss - und auch nur dann wenn es richtig angewendet wird - ist nur eine von mehreren Möglichkeiten dem Waffenrecht genüge zu tun.

Anderweitige Meinungen haben von den mir bekannten Leute nur die, die das in WO gelesen haben.

Wenn ich heute lese, dass sogar nur Verschließmöglichkeiten zählen, für deren Öffnung Werkzeug benötigt wird, freue ich mich schon auf die nächsten Auswüchse auf den Schießständen...

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Wenn ich heute lese, dass sogar nur Verschließmöglichkeiten zählen, für deren Öffnung Werkzeug benötigt wird, freue ich mich schon auf die nächsten Auswüchse auf den Schießständen...

Wer hat denn so was behauptet? Kennt den hier einer.....? :P

bis denne..........jenf080.gifne

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Nö. Mein Reißverschluss hat kein Schloss integriert.

Braucht es auch nicht.

Ein Schloss - und auch nur dann wenn es richtig angewendet wird - ist nur eine von mehreren Möglichkeiten dem Waffenrecht genüge zu tun.

Anderweitige Meinungen haben von den mir bekannten Leute nur die, die das in WO gelesen haben.

Wenn ich heute lese, dass sogar nur Verschließmöglichkeiten zählen, für deren Öffnung Werkzeug benötigt wird, freue ich mich schon auf die nächsten Auswüchse auf den Schießständen...

Ich habe hier mal Transportmöglichkeiten zwischen den definierten Zuständen "zufriffsbereit" und "nicht zugriffsbereit" versucht darzulegen. Dazu habe ich auch Streitberger zitiert. Ich glaube der rechtlich etwas mehr als ich beschlagene User "Seine Pestillenz" hatte dann gegen meine damals freizügigere Auslegung interveniert.

Verschlossen ist juristisch übrigens recht klar definiert. Da gibt es wenig Möglichkeiten. Werkzeug ist natürlich nicht notwendig (was auch nicht behauptet wurde), aber eine Möglichkeit. Nur über den Reissverschluß geschlossen ist in der Rechtssprechung nicht als verschlossen anerkannt.

Aber wie immer: Jeder wie er meint.

Gruß ;)

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Ich habe hier ... versucht darzulegen.

Dazu habe ich auch Streitberger zitiert.

Tatsächlich haben dies schon mehrere versucht. Mehr oder weniger gelungen.

Wenn ihr einsehen würdet, dass ein Schloss nicht zwingend geboten ist, sondern dass es auch andere Möglichkeiten zum gesetzeskonformen Transport gibt, dann wäre es schon der erste Schritt in die richtige Richtung!

Übrigens: Hier Streitberger zu erwähnen ist ein Eigentor (ohne jetzt zu wissen, was er dazu tatsächlich gesagt hat)!

Wenn ich an seinen TV-Auftritt unlängst denke und an seine Propaganda für Armatix-Produkte während des "Schüsseltreibens" bei den Jägern, ist seine Deffinition von "verschlossen im Sinne des WaffG" unstrittig.

Ich meine: Streitberger wird so lange keine Ruhe geben, bis er seine Armatix-Produkte gesetzlich verankern kann.

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Nun ging es aber nicht darum, ob es auch andere Möglichkeiten des Transports gibt (welche ich nicht leugne) sondern darum wann ein Behältnis verschlossen ist und wann geschlossen.

In diesem Zusammenhang bedarf es auch keines Streitbergers. Hier ist bereits definiert.

Gruß ;)

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Nun, eine Definition findest du oben im Kästchen in Beitrag 22. Ich verstehe daher die Diskussion ebenfalls nicht ;)

Streitberger hatte ich zitiert, weil er eben seine rechtliche Sichtweise zum Transport zwischen den ebenfalls festgelegten Normen "zugriffsbereit" und "nicht zugriffsbereit", mit den sich daraus ergebenden Möglichkeiten, darlegte. Es ging darum, dass es nicht unbedingt eines verschlossenes Behältnisses bedürfe. Die Definition des verschlossenen Behältnisses blieb dabei unangetastet. Der Unterschied zwischen geschlossen und verschlossen ist mehrfach belegt. Ich erspare mir daher die Wiederholung.

Gruß

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Quelle ist eine eingeforderte Rechtsauskunft. Bezug wurde auf die Definition genommen. Ein Anwalt wird dich hier fachlich weiter beraten können.

Im Allg. definiert man verschlossen über Wegnahmehindernis i.S.v. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB.

Dieser Artikel widmet sich der Problematik recht ausführlich. Beachtung sollte auch die im Gesetz von geschlossen auf verschlossen geänderte Begrifflichkeit. Eine Änderung/Unterscheidung also bewusst herbeigeführt wurde.

Gruß

Ebenfalls interessant

Nachtrag

Aktenzeichen: 3 Ss 567/08 OLG Hamm

§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Eine besondere Sicherung gegen Wegnahme liegt dabei nur dann vor, wenn durch sie die Wegnahme des Inhalts des Behältnisses nicht unwesentlich erschwert wird (OLG Frankfurt NJW 1988, 3028; Schmitz in MK-StGB Bd. 3, 2003, § 243 Rdn. 32; Wittig in BeckOK-StGB, Ed. 7, § 243 Rdn. 18.1). Dabei kommt es nicht auf eine Kraftentfaltung an, ob und wie der Täter die Schutzvorrichtung beseitigt, ist irrelevant (BT-Drucks. IV/650, S. 403; OLG Frankfurt a.a.O.).

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Quelle ist eine eingeforderte Rechtsauskunft. Bezug wurde auf die Definition genommen.

Deutlicher: Verfasser deiner Definition ist wer? Und auf "verschlossen" in welchem Zusammenhang (Gesetz) hat sich der Verfasser bezogen?

Noch deutlicher: Es gibt das "Verschlossen" in mehreren Gesetzen - ja in manchen Gesetzen sogar mehrfach mit verschiedenen Bedeutungen.

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Na, dann wollen wir doch Anfang einen neuen Jahres noch mal nachgießen:

Böse Zungen behaupten (ich gehöre dazu) dass es verschlossene Behältnisse gibt, in denen eine SW transportiert wird und diese ist gerade wegen des ge- und verschlossenen Behältnisses sofort in Anschlag zu bringen und einsatzbereit..........

Watt is nu??? :rolleyes:

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Danke! Gewogen und für zu leicht befunden!

Nächster Versuch.

Ich hab das Gewicht oben noch etwas erhöht. Der verlinkte Artikel ist ebenfalls sehr datailliert.

Kurzauszug: "Was ist nun ein 'verschlossenes Behältnis'? Man kann (in Anknüpfung an § 243 Nr. 2 StGB) davon ausgehen, dass der Gesetzgeber unter einem verschlossenen Behältnis ein abgeschlossenes, das heißt mit irgendeiner extra Schließvorrichtung versehenes Behältnis im Sinn hatte."

Gruß

Das wäre mein Diskussionsbeitrag. Mehr kann ich nicht anbieten. Verlässliche Rechtsauskünfte gibts beim Anwalt des Vertrauens.

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Man kann (in Anknüpfung an § 243 Nr. 2 StGB) davon ausgehen, dass der Gesetzgeber unter einem verschlossenen Behältnis ein abgeschlossenes, das heißt mit irgendeiner extra Schließvorrichtung versehenes Behältnis im Sinn hatte."

Nein, das hatte er mit Sicherheit nicht im Sinn, denn sonst hätte er es geschrieben.

Im Sinn hatte er grob gesagt, dass die Waffe nicht mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann und die Waffe nicht als Drohmittel eingesetzt werden kann.

Dazu (Drohpotential) würde sich z.B. eine durchsichtige Plastikbox - auch mit noch so dickem Schloss daran jedoch eignen.

Die eingangs gezeigte Platiktüte - selbst mit 10 zusätzlichen Schlösser versehen würde nie und nimmer den Willen des Gesetzgebers erfüllen.

Ich für meinen Teil würde meine Waffen aus diesem Grunde nie und nimmer so transportieren.

Also kurz: Nicht alles was ein Schloss hat ist dem WaffG zu genüge - und nicht alles ohne Schloss ist ungenügend.

Habe fertig.

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Also kurz: Nicht alles was ein Schloss hat ist dem WaffG zu genüge - und nicht alles ohne Schloss ist ungenügend.

Das habe ich auch nicht behauptet. Auch der Transport in der Tüte ist selbstverständlich rechtswidrig.

Nein, das hatte er mit Sicherheit nicht im Sinn, denn sonst hätte er es geschrieben.

Was gibt dir die Sicherheit dies zu behaupten? Es gibt eine gewisse Quellendichte, die "verschlossenes Behältnis" über § 243 Nr. 2 StGB definiert. Wie lautet die gegenteilige Argumentation?

Man kann (in Anknüpfung an § 243 Nr. 2 StGB) davon ausgehen, dass der Gesetzgeber unter einem verschlossenen Behältnis ein abgeschlossenes, das heißt mit irgendeiner extra Schließvorrichtung versehenes Behältnis im Sinn hatte."

Dieses Zitat hast du zudem unglücklich dargestellt. Diese Aussage ist nicht von mir, sondern ich zitierte Auszugsweise aus dem verlinkten Artikel. Dieser ist diesbezüglich von hoher Güte oder hast du Angriffspunkte?

Gruß

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