SchwarzerKrauser Posted December 22, 2009 Share Posted December 22, 2009 Hallo, ich bin am Ueberlegen, ob ich mir den Lauf eines alten .22lfb-Gewehr (Einzellader) vom Buechsenmacher auf ca. fuenf cm kuerzen lassen soll (Nutzung als Fangschusswaffe). Die Waffe ist z.Z. auf alt-Gelb eingetragen. Irgendwie habe ich das Gefuehl, als waere da ein rechtlicher Haken dabei. Muss ich da etwas beachten? Vielen Dank SchwarzerKrauser Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted December 22, 2009 Share Posted December 22, 2009 Irgendwie habe ich das Gefuehl, als waere da ein rechtlicher Haken dabei. Muss ich da etwas beachten? einfach das, was auf dem gelben Schein draufsteht! Berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen über 60 cm Lauflänge. ( Text aus der Erinnerung zitiert) Andere Möglichkeit, diese als Kurzwaffe auf eine grüne WBK zu übertragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sigges Posted December 22, 2009 Share Posted December 22, 2009 ...Berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen über 60 cm Lauflänge. ( Text aus der Erinnerung zitiert) ... Die Erinnerung trügt leider. Nicht die Lauflänge, die GESAMTlänge muß min. 60 cm betragen. Außerdem die Gesamtlänge System+Lauf (ohne Schaft) min. 30 cm. -> siehe WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1: Schusswaffen .... 2. Arten von Schusswaffen ... 2.5 Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen Ganz nebenbei ist es meines Wissens(!) herrschende Meinung, daß nach der Kürzung die Waffe neu beschossen werden muß. Zwar bedeutet die Kürzung eigentlich keine Schwächung, aber da die Kürzung nun einmal eine spanabhebende Tätigkeit ist, ist wohl ein Neubeschuß fällig. Gruß Sigges Link to comment Share on other sites More sharing options...
SchwarzerKrauser Posted December 22, 2009 Author Share Posted December 22, 2009 Hallo, eine rein theoretische Frage (wenn ein neuer Beschuss faellig wird, rechnet sich das sowieso nicht): ginge die nicht auch auf neu-Gelb? SchwarzerKrauser Link to comment Share on other sites More sharing options...
sunnygun Posted December 22, 2009 Share Posted December 22, 2009 ...Ganz nebenbei ist es meines Wissens(!) herrschende Meinung, daß nach der Kürzung die Waffe neu beschossen werden muß. Zwar bedeutet die Kürzung eigentlich keine Schwächung, aber da die Kürzung nun einmal eine spanabhebende Tätigkeit ist, ist wohl ein Neubeschuß fällig. Kein Neubeschuß sondern ein Instandsetzungsbeschuß. Kostet ca. 20 € Link to comment Share on other sites More sharing options...
schuster Posted December 22, 2009 Share Posted December 22, 2009 Die Erinnerung trügt leider. Nicht die Lauflänge, die GESAMTlänge muß min. 60 cm betragen.Außerdem die Gesamtlänge System+Lauf (ohne Schaft) min. 30 cm. Danke für die Korrektur und die anschließende Textpassage, ich hatte die WBK tatsächlich nicht vorliegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
karlyman Posted December 22, 2009 Share Posted December 22, 2009 ginge die nicht auch auf neu-Gelb? Doch, wenn sie nicht nur eine Einzelladerwaffe, sondern als solche auch einläufig/einschüssig ist. Denn dann ist sie eine eine nach § 14 Abs. 4 WaffG erwerbbare einschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition. Diese sollte in einer Disziplin eines anerkannten Schießsportverbandes verwendbar sein; man könnte da ans Silhouettenschießen im BDS denken... Gruß, karlyman Link to comment Share on other sites More sharing options...
Olt d.R. Posted December 22, 2009 Share Posted December 22, 2009 Doch, wenn sie nicht nur eine Einzelladerwaffe, sondern als solche auch einläufig/einschüssig ist. Nein, denn "auf ca. fuenf cm kuerzen".... Und dies eindeutig sind weniger als 3 Zoll... Link to comment Share on other sites More sharing options...
glockero Posted December 22, 2009 Share Posted December 22, 2009 Nein, denn "auf ca. fuenf cm kuerzen".... Und dies eindeutig sind weniger als 3 Zoll... Die Drei-Zoll-Regelung golt nur für die sportliche Verwendung als Sportwaffe: Außer für die Disziplin "Off-Duty-Revolver" (BDMP) sind Kurzwaffen mit einer Lauflänge unter 3" vom sportlichen Gebrauch ausgeschlossen. Für jagdliche Zwecke - oder die Verteidigung - jedoch darf eine Kurzwaffe auch mit einem Lauf unter 3" aufwarten! Gruß, glockero Link to comment Share on other sites More sharing options...
Olt d.R. Posted December 23, 2009 Share Posted December 23, 2009 Die Drei-Zoll-Regelung golt nur für die sportliche Verwendung als Sportwaffe: Und? Genau danach war doch gefragt worden, ob sie auf "neu gelb" geht? Antwort war "ja, z.B. Silhouettenschießen", und das bleibt immer noch falsch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
SchwarzerKrauser Posted December 23, 2009 Author Share Posted December 23, 2009 Guten Morgen, ich wollte die Waffe fuer den Fangschuss bei der Fallenjagd kuerzen. Dann wuerde sie aber wahrscheinlich auf mein Kurzwaffenkontingent angerechnet, wo noch Platz fuer eine solche Waffe waere. Aber wenn es bei den Fachleuten hier schon derartige Meinungsverschiedenheiten gibt, gehe ich damit nicht aufs Amt. Das muss ich nicht haben. Danke SchwarzerKrauser Link to comment Share on other sites More sharing options...
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