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IGNORED

Laufkuerzung


SchwarzerKrauser

Empfohlene Beiträge

Hallo,

ich bin am Ueberlegen, ob ich mir den Lauf eines alten .22lfb-Gewehr (Einzellader) vom Buechsenmacher auf ca. fuenf cm kuerzen lassen soll (Nutzung als Fangschusswaffe). Die Waffe ist z.Z. auf alt-Gelb eingetragen. Irgendwie habe ich das Gefuehl, als waere da ein rechtlicher Haken dabei. Muss ich da etwas beachten?

Vielen Dank

SchwarzerKrauser

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Irgendwie habe ich das Gefuehl, als waere da ein rechtlicher Haken dabei. Muss ich da etwas beachten?

einfach das, was auf dem gelben Schein draufsteht!

Berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen über 60 cm Lauflänge. ( Text aus der Erinnerung zitiert)

Andere Möglichkeit, diese als Kurzwaffe auf eine grüne WBK zu übertragen.

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Berechtigt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen über 60 cm Lauflänge. ( Text aus der Erinnerung zitiert)

...

Die Erinnerung trügt leider. Nicht die Lauflänge, die GESAMTlänge muß min. 60 cm betragen.

Außerdem die Gesamtlänge System+Lauf (ohne Schaft) min. 30 cm.

-> siehe WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), Begriffsbestimmungen, Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen

....

2.

Arten von Schusswaffen

...

2.5

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen

Ganz nebenbei ist es meines Wissens(!) herrschende Meinung, daß nach der Kürzung die Waffe neu beschossen werden muß. Zwar bedeutet die Kürzung eigentlich keine Schwächung, aber da die Kürzung nun einmal eine spanabhebende Tätigkeit ist, ist wohl ein Neubeschuß fällig.

Gruß

Sigges

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Ganz nebenbei ist es meines Wissens(!) herrschende Meinung, daß nach der Kürzung die Waffe neu beschossen werden muß. Zwar bedeutet die Kürzung eigentlich keine Schwächung, aber da die Kürzung nun einmal eine spanabhebende Tätigkeit ist, ist wohl ein Neubeschuß fällig.

Kein Neubeschuß sondern ein Instandsetzungsbeschuß. Kostet ca. 20 €

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ginge die nicht auch auf neu-Gelb?

Doch, wenn sie nicht nur eine Einzelladerwaffe, sondern als solche auch einläufig/einschüssig ist.

Denn dann ist sie eine eine nach § 14 Abs. 4 WaffG erwerbbare einschüssige Kurzwaffe für Patronenmunition.

Diese sollte in einer Disziplin eines anerkannten Schießsportverbandes verwendbar sein;

man könnte da ans Silhouettenschießen im BDS denken...

Gruß,

karlyman

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Nein,

denn

"auf ca. fuenf cm kuerzen"....

Und dies eindeutig sind weniger als 3 Zoll...

Die Drei-Zoll-Regelung golt nur für die sportliche Verwendung als Sportwaffe: Außer für die Disziplin "Off-Duty-Revolver" (BDMP) sind Kurzwaffen mit einer Lauflänge unter 3" vom sportlichen Gebrauch ausgeschlossen.

Für jagdliche Zwecke - oder die Verteidigung - jedoch darf eine Kurzwaffe auch mit einem Lauf unter 3" aufwarten!

Gruß, glockero

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Guten Morgen,

ich wollte die Waffe fuer den Fangschuss bei der Fallenjagd kuerzen. Dann wuerde sie aber wahrscheinlich auf mein Kurzwaffenkontingent angerechnet, wo noch Platz fuer eine solche Waffe waere. Aber wenn es bei den Fachleuten hier schon derartige Meinungsverschiedenheiten gibt, gehe ich damit nicht aufs Amt. Das muss ich nicht haben.

Danke

SchwarzerKrauser

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