Elster Posted December 1, 2009 Share Posted December 1, 2009 Beim Durchlesen unseres Mitteilungsblattes des Landesjagdverbandes ist mir heute in dem Artikel "Amnestie für unerlaubten Waffenbesitz läuft aus" folgender Passus aufgefallen. Ich zitiere "Nach der Regelung des § 58 Abs. 8 WaffG macht sich danach nicht strafbar, wer eine am 25 Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe bis zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt". So nun bin ich (Jäger), ja durch das Gesetz quasi eine zum Waffenbesitz berechtigte Person. Das bedeutet doch, daß eine sich zum genannten Zeitpunkt unerlaubt im Besitz einer Schußwaffe befindliche Person, eben diese mir übergeben kann. Würde ich diese Waffe dann auf mich anmelden, wäre sie also legal. Sehe ich das richtig, oder bin ich total auf dem Holzweg? Link to comment Share on other sites More sharing options...
HangMan69 Posted December 1, 2009 Share Posted December 1, 2009 siehst du falsch... du musst , wenn du solch eine waffe überlassen bekommst, diese der zuständigen behörde melden/übergeben. diese wird dann einer kontrolle unterzogen (sachfandung?)! manche behörden lassen es wohl zu, dass du die waffe nach der "negativen" überprüfung wenn bedürfnis vorliegt legalisieren kannst, das machen aber nicht alle mit! aber vorsicht!!! gibt hier schon einen thread wo einer ne "illegale" abgegeben hat und nun nen strafverfahren an der backe hat!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Elster Posted December 1, 2009 Author Share Posted December 1, 2009 aber vorsicht!!!gibt hier schon einen thread wo einer ne "illegale" abgegeben hat und nun nen strafverfahren an der backe hat!!! Wo kann ich das nachlesen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted December 1, 2009 Share Posted December 1, 2009 Hier Und man muss das in kleinen Schritten machen: Die Überlassung an Dich ist für den ehemaligen Besitzer zulässig. Der (endgültige) Erwerb ist für Dich als Jäger auch zulässig, wenn es sich um eine Langwaffe handelt und die Papiere stimmen. Ansonsten nur zur (vorübergehenden) Aufbewahrung. Du musst den Erwerb der Behörde melden. (logisch) Die Behörde überprüft, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist und ordnet eventuell eine kriminaltechnische Untersuchung an. Sollte das ohne Relevanz verlaufen, dann kannst Du die Waffe grundsätzlich erwerben. Die Behörde muss mitziehen. Nach meiner Lesart wichtig ist: Der ehemalige Besitzer sollte Dir die Waffe bei sich zu Hause übergeben, damit er nicht in die Führ-Falle tappt. Er muss sein Eigentum (wirtschaftl. Interesse) nutzen wollen und darf es nicht auf Behördenformularen aufgeben. Formloses Schreiben an Behörde reicht normal aus. "Ich will die Kanone im Rahmen der Amnestie einem Berechtigten überlassen. Der ELSTER will sie erwerben, per Kauf. Ich habe Sie ihm daher am ##### in meinem Haus/Wohnung überlassen. ELSTER bewahrt die Kanone für mich auf. Er hat seine Erwerbsberechtigung mir gegenüber per WBK XYZ nachgewiesen. Sagt mir doch wie's weitergeht." Link to comment Share on other sites More sharing options...
Elster Posted December 1, 2009 Author Share Posted December 1, 2009 HierDer (endgültige) Erwerb ist für Dich als Jäger auch zulässig, wenn es sich um eine Langwaffe handelt und die Papiere stimmen. Ansonsten nur zur (vorübergehenden) Aufbewahrung. Und wie sieht es mit Kurzwaffen aus? Link to comment Share on other sites More sharing options...
piffpaff Posted December 1, 2009 Share Posted December 1, 2009 http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=385946 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Winzi Posted December 1, 2009 Share Posted December 1, 2009 Und wie sieht es mit Kurzwaffen aus? Kommt darauf an, würde ich sagen. Der vorübergehende Erwerb zur Aufbewahrung müsste auch in dem Fall möglich sein, ist aber nur meine Meinung. Der tatsächliche Erwerb läuft natürlich nur mit Voreintrag. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted December 1, 2009 Share Posted December 1, 2009 ....Der tatsächliche Erwerb läuft natürlich nur mit Voreintrag. ... oder passende Rote WBK oder bei passebder KW auch auf Neu-Gelb. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 1, 2009 Share Posted December 1, 2009 In der Regel ist die Behörde doch froh, wenn wieder eine Waffe mehr legalisiert werden kann. Sie wird deshalb auch zufrieden sein, wenn sich der potentielle Erwerber vorher meldet mit den Waffendaten. Dann durch die Waffenbehörde ein Anruf bei der Datenstation der Polizei wegen Sachfahndung etc. und wenn dortige Auskunft negativ, kann die Waffe eingetragen werden. So Seit August 2009 schon vielfach in Deutschland problemlos gehandelt. Interessanter wird es, wenn ein Berechtigter mit einer (von ihm) nicht registrierten Waffe aufkreuzt weil er z.B. vor 20 Jahren die Anmeldung der vom Händler gekauften Waffe verbummelt hat und von diesem keine Verkaufsanzeige vorliegt. Man sollte ihm ansonsten bei Kauf von privat anraten, die Waffe von einem anderen schwarzen Schaf bekommen zu haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted December 2, 2009 Share Posted December 2, 2009 -pragmatischer Rat von Behördenseite- Du bist der/die Beste Am liebsten würde ich Dich kopieren und dann meine eigene Waffenbehörde besetzen. Soweit sind wir noch nicht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Schwarzwildjäger Posted December 3, 2009 Share Posted December 3, 2009 ...So nun bin ich (Jäger), ja durch das Gesetz quasi eine zum Waffenbesitz berechtigte Person. Das bedeutet doch, daß eine sich zum genannten Zeitpunkt unerlaubt im Besitz einer Schußwaffe befindliche Person, eben diese mir übergeben kann. Würde ich diese Waffe dann auf mich anmelden, wäre sie also legal. Sehe ich das richtig, oder bin ich total auf dem Holzweg? Der praktische Weg wurde hier von einigen Usern schon sehr gut beschreiben: 1. Wenn du als Jäger nach §13 WaffG i.V.m. §19 BJagdG eine entsprechende Erwerbsberechtigung hast kannst du die Schusswaffe erwerben. Bei einer KW brauchst du einen Voreintrag für die zu überlassende KW. 2. Ich würde keine Schusswaffe von einem Unberechtigten, sprich eine bisher illegale Schusswaffe, einfach so übernehmen und dann in meine WBK eintragen lassen. Dazu gibt es den Schritt, die Übernahmeabsicht deiner für dich zuständigen behörde mitzuteilen, damit diese Abklopfen lässt, ob die Waffe nicht zur Sachfandung ausgeschrieben ist. Kommt darauf an, würde ich sagen. Der vorübergehende Erwerb zur Aufbewahrung müsste auch in dem Fall möglich sein, ist aber nur meine Meinung. Hier ist ein juristischer Fallstrick verborgen. Die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach §12 Abs. 1 WaffG gelten nur, wenn du die Waffe von einem Berechtigten erwirbst. Vom Gesetzgeber dürfte hier nicht gemeint worden sein, dass z.B. ein Jäger auch vorübergehend "illegale" Waffen aufbewahren darf. ... oder passende Rote WBK oder bei passebder KW auch auf Neu-Gelb. Thema exakt getroffen!? Schreibst du nur, oder liest du auch den Thread und erkennst das Thema? Interessanter wird es, wenn ein Berechtigter mit einer (von ihm) nicht registrierten Waffe aufkreuzt weil er z.B. vor 20 Jahren die Anmeldung der vom Händler gekauften Waffe verbummelt hat und von diesem keine Verkaufsanzeige vorliegt. Man sollte ihm ansonsten bei Kauf von privat anraten, die Waffe von einem anderen schwarzen Schaf bekommen zu haben. ... da fällt mir nicht mehr viel dazu ein. Ich habe mir jetzt eine Weile überlegt, ob ich deinen Beitrag (und den Nachfolgebeitrag von Tyr13) nicht löschen soll. Zum Schutz für uns als Forenbetreiber und zum Schutz für dich... Aber der Sinn der Amnestie ist, dass die Zahl der nichtregistrierten, illegalen Waffen reduziert wird. Von daher erachte ich deinen praktischen Tip, als zielführend im Sinne des Gesetzgebers und lasse das stehen. Gruss SWJ Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 4, 2009 Share Posted December 4, 2009 Aber der Sinn der Amnestie ist, dass die Zahl der nichtregistrierten, illegalen Waffen reduziert wird. Von daher erachte ich deinen praktischen Tip, als zielführend im Sinne des Gesetzgebers und lasse das stehen. Ziel erkannt ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
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