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IGNORED

Was darf kontrolliert werden?


steven

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Der Herr K. hatte einen Schrank (oder auch mehrere).

Er hatte (wenn die Zahlen stimmen) am 11.03.09 14 seiner 15 Waffen im Schrank bzw. den Schränken verwahrt.

1 (eine) Waffe war lt. angegebenem Sachverhalt nicht im Schrank verwahrt.

Sie war auch nicht nur während des Putzens herausgelegt.

Es wurde auch kein Trockentraining mit ihr betrieben.

Sie wurde auch nicht zum Selbstschutz am Mann geführt.

Nein, sie lag ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit des Herrn K. und - für den, der es wusste - zugänglich herum.

DARUM geht es dem Gesetzgeber mit den nun in verschärfter Weise geregelten und geforderten Aufbewahrungskontrollen.

DAHIN GEHEND (nach dieser Intention des Gesetzgebers) sind die einschlägigen Vorschriften auszulegen.

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Hallo

ich stelle mal fest, daß bisher keine Antwort gegeben wurde, die die Kontrolle der Vollzähligkeit der Waffen anhand des Gesetzes offenbahrt. Bisher kam in etwa: ist doch logisch, sonst wäre es doch sinnlos etc. Ich kann es aus dem Gesetz nicht rauslesen. Und logisch ist, daß bei einer unangemeldeten Kontrolle, bei der ich als Waffenbesitzer zuhause bin, sämtliche Waffen auf dem Wohnzimmertisch liegen können, die Tresortür sperrangelweit aufstehen kann und ich mich vollkommen gesetzestreu verhalte.

Steven

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In dem Fall würdest du dich - wenn du dich unmittelbar bei den herausgelegten Waffen befindest und jederzeit (ggf. sichernd gegen Wegnahme)

auf sie einwirken kannst - in der Tat gesetzeskonform verhalten.

Aber das ist bei dem gesichilderten Sachverhalt ja leicht leicht feststellbar, und es gibt keine Probleme.

Oder was möchtest du damit sagen?

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DARUM geht es dem Gesetzgeber mit den nun in verschärfter Weise geregelten und geforderten Aufbewahrungskontrollen.

DAHIN GEHEND (nach dieser Intention des Gesetzgebers) sind die einschlägigen Vorschriften auszulegen.

Hallo

ich behaupte mal kackedreist, daß es dem Gesetzgeber lediglich darum geht, die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung zu überprüfen. Das und nur das ist seine Intention. Alles andere wäre auch unrealistisch, da das Vorhandensein und korrekte verschließen der Waffen nur eine Momentaufnahme wäre und es bei der realen Möglichkeit der sicheren Verwahrung dem gesunden Menschenverstand entspricht, daß die Waffen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Alles andere sind haltlose Spekulationen, die man erwachsenen gesetzestreuen LWBs nich nachsagen darf.

Steven

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...daß es dem Gesetzgeber lediglich darum geht, die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung zu überprüfen.

Dem Gesetzgeber geht es darum, nicht nur die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung, sondern die durchgeführte sichere Aufbewahrung

zu überprüfen.

Dass dies nur eine Momentaufnahme sein kann, liegt (wie bei ALLEN Kontrollen) in der Natur der Sache, ändert daran aber nichts.

Gruß,

karlyman

P.S - Nur meine 2 Cents:

Hier wird - über wirklich Offensichtliches und Klares - wieder mal eine Geisterdiskussion aufgemacht.

Es wurde schon erwähnt:

Wirklich heftig (für manche hier bezüglich ihres Waffenbesitzes existenziell) kann der § 36 Abs. 5, also "Biometrie" bzw. Blockiersysteme, werden.

Es würde deutlich mehr Sinn für uns LWB machen, sich auf dieses sehr reale Thema zu konzentrieren.

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Hallo

ich behaupte mal kackedreist, daß es dem Gesetzgeber lediglich darum geht, die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung zu überprüfen.

Steven

Damit wäre dann der Nachweis Deines erworbenen Schrankes ausreichend, ist es aber nicht.

Ich frage mich warum Du Dich so sperrst?

Du hast gem. § 36 Abs. 3 WaffG die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen und nicht nur den Erwerb eines Behältnisses.

Als LWB finde ich jede weitere Diskussion darüber unsinnig, denn sie schadet nur uns allen!

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Dem Gesetzgeber geht es darum, nicht nur die Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung, sondern die durchgeführte sichere Aufbewahrung

zu überprüfen.

Hallo karlyman

ist das dein Bauchgefühl oder hast du da irgendwas nachprüfbares? Eine öffentliche, protokollierte Aussage während der Gesetesdebatte? Der Gesetzestext gibt es meiner Leseart nicht her.

Steven

P.S. selbstverständlich müssen wir uns auch um andere Themen kümmern. Aber glücklicherweise haben wir ja mehr wie einen Wunsch frei.

Steven

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Du Dich so sperrst?

Du hast gem. § 36 Abs. 3 WaffG die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen und nicht nur den Erwerb eines Behältnisses.

Hallo Uwe

ich sperre mich doch gar nicht. Ich habe mein Sicherheitskonzept mit der pol. Beratungsstelle und dem SB durchgesprochen und verwirklicht. Das wurde in meiner Akte hinterlegt. Jetzt aber bitte kein Komentar, daß ich ja dann keine Kontrolle zu erwarten habe.

Meine Frage lautet doch lediglich: Wo im Gesetzestext lest ihr, daß bei einer unangemeldeten Kontrolle die Waffe auf Vollstädnigkeit vorgelgt werden müssen?

Steven

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Ich denke grundsätzlich wie Steven und Mausebär.

Mein Gefühl sagt mir aber trotzdem, daß diese Denke vielleicht doch nicht ganz richtig ist, einfach weil die juristische Vorbildung fehlt, das Gesetz nicht aussagekräftig formuliert ist, es auch keine Ausführungsvorschriften gibt.

Jetzt haben sich hier schon einige der potentiellen Kontrolleure zu Wort gemeldet und Ihre Meinung kundgetan, sehr vehement z.T., aber auch dabei handelt es sich nur um Meinungen. Die korrekte Antwort auf die Eingangsfrage ist noch immer nicht eingegangen. Wird so auch nicht geschehen, es sei denn, einer unserer wirklich rechtskundigen würde mal ein eindeutiges statement abgeben. Darauf werden wir aber aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes lange warten können.

Deshalb bitte ich die hier anwesenden Mitglieder des Forums Waffenrecht mal Herrn RA Göpper um eine Aussage zu dem Thema zu bitten. Nach Möglichkeit zahlreich, wird die Antwortzeit sicher verkürzen. Das sollte nämlich keine Rechtsberatung sein, sondern eine Aufklärung der Mitglieder. Oder so. Oder ähnlich. Wäre ich Mitglied würde ich es tun.

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Hallo Uwe

ich sperre mich doch gar nicht. Ich habe mein Sicherheitskonzept mit der pol. Beratungsstelle und dem SB durchgesprochen und verwirklicht. Das wurde in meiner Akte hinterlegt. Jetzt aber bitte kein Komentar, daß ich ja dann keine Kontrolle zu erwarten habe.

Meine Frage lautet doch lediglich: Wo im Gesetzestext lest ihr, daß bei einer unangemeldeten Kontrolle die Waffe auf Vollstädnigkeit vorgelgt werden müssen?

Steven

Ich bin ja ziemlich geduldig oder auch hartnäckig (stur könnte auch zutreffen), aber langsam nervt es!

Lies den Gesetzestext, Du hast auf Verlangen die Verwahrung Deiner Waffen nachzuweisen.

Steht doch deutlich geschrieben!

Er kommt zur Kontrolle und verlangt den Nachweis, wie Du die oder die Waffe verwahrt hast, das müßte doch wohl klar sein.

Er verlangt es, weigerst Du Dich, naja der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis dauert nicht lange. Klar kannst Du Dich dagegen wehren, ob aber mit Erfolg bezweifle ich!

Nach Winnenden wird sich kaum ein Richter gegen die Waffenbehörde stellen.

Letztendlich muß jeder für sich entscheiden, wie er sich verhält.

Ich mußte jedenfalls schon reichlich Waffen "abholen" weil der Widerruf unanfechtbar wurde.

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Ich denke grundsätzlich wie Steven und Mausebär.

Mein Gefühl sagt mir aber trotzdem, daß diese Denke vielleicht doch nicht ganz richtig ist, einfach weil die juristische Vorbildung fehlt, das Gesetz nicht aussagekräftig formuliert ist, es auch keine Ausführungsvorschriften gibt.

Das ist schon einmal der richtige Ansatz!

Jetzt haben sich hier schon einige der potentiellen Kontrolleure zu Wort gemeldet und Ihre Meinung kundgetan, sehr vehement z.T., aber auch dabei handelt es sich nur um Meinungen.

Ich werde mit Sicherheit keine derartigen Kontrollen vornehmen!

Deshalb bitte ich die hier anwesenden Mitglieder des Forums Waffenrecht mal Herrn RA Göpper um eine Aussage zu dem Thema zu bitten. Nach Möglichkeit zahlreich, wird die Antwortzeit sicher verkürzen. Das sollte nämlich keine Rechtsberatung sein, sondern eine Aufklärung der Mitglieder. Oder so. Oder ähnlich.

Das wird erst grundsätzlich möglich sein, wenn es hierzu ein rechtsverbindliches Gerichtsurteil gibt und da diese Gesetzesänderung frisch ist, liegt es nicht vor.

Es müßte sich dann allerdings jemand gegen eine derartige Kontrolle wehren und einen Prozeß anstreben, was hier wahrscheinlich zu 99 % keiner tun wird.

Ich denke dass jeder sein Geld für wichtigere Dinge benötigt und auch noch an seiner Waffenberechtigung hängt.

Aber ein derartiges Verhalten könnte auch Wasser auf den Mühlen der "Waffenhasser" sein.

Eigentlich sollten wir bemüht sein, der Öffentlichkeit das Bild des rechtschaffenden LWB wiederherzustellen!

Es ist schließlich schon ruiniert genug und man arbeitet weiter daran!

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Ich bin ja ziemlich geduldig

auf Verlangen die Verwahrung Deiner Waffen nachzuweisen.

Steht doch deutlich geschrieben!

Hallo Uwe

Gott sei dank bist du geduldig.

so eindeutig steht es scheinbar nicht geschrieben.

Ich zitiere mal aus dem Kopf: ""hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen".

Eindeutig. Ich habe durch Fotos, Rechnungen oder wie auch immer meine Maßnahme zur Einhaltung des Gesetzes Nachzuweisen.

"der zustädnigen Behörde zur Überprfüfung der Pflichten ....... Zutritt zu gestatten, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden".

Für mich lese ich daraus: der SB ist eine mißtrauische Person und will mal nachschauen, ob ich das Foto meines Tresors nicht beim Nachbarn gemacht habe. Aber was legitimiert ihn, die Vollzähligkeit meiner Waffen zu überprüfen?

Steven

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Es müßte sich dann allerdings jemand gegen eine derartige Kontrolle wehren und einen Prozeß anstreben, was hier wahrscheinlich zu 99 % keiner tun wird.

Ich denke dass jeder sein Geld für wichtigere Dinge benötigt und auch noch an seiner Waffenberechtigung hängt.

Das ist dann doch recht einfach und zudem billig.

Wenn man den Kontrolleuren generell die Kontrolle des Vorhandenseins des Behältnisses ermöglicht und nur weiterhin die Öffnung unter Vorhalt der Ungeklärtheit der Gesetzeslage verweigert, gleichzeitig erklärt, den Schrank selbstverständlich zu öffnen, wenn geklärt ist ob man muß oder nicht, ja, dann kann der Richter gar nicht wegen Unzuverlässigkeit richten, sondern nur wegen der grundsätzlichen Frage ob oder ob nicht geöffnet werden muß. Solche Verhandlungen sind für FWR-RS-Mitglieder und VdW-Mitglieder kostenfrei wenn ich recht informiert bin.

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Hallo Uwe

Aber was legitimiert ihn, die Vollzähligkeit meiner Waffen zu überprüfen?

Steven

Was legitimiert ihn Dir einen Waffenerwerb zu genehmigen, Deine Waffe in Deine WBK einzutragen und Dir den Munitionserwerb zu bestätigen, oder eben auch zu versagen?

Es ist eine Erlaubnisbehörde! Aber eben keine Dienstleistungsbehörde im eigentlichen Sinne, auch wenn sie dienstleisterisch tätig wird.

Ein Waffenbesitzer in Winnenden wollte dies auch nicht einsehen und hat uns den Schlamassel eingebrockt, der nächste Amok wird uns noch über ganz andere Sachen diskutieren lassen.

Es sollte auch nicht vergessen werden, dass die Waffenbehörde den Waffensesitzverbot nach § 41 WaffG prüft und eben ausspricht! (Natürlich wenn die Voraussetzungen hierfür ausreichen)

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Ich zitiere mal aus dem Kopf: ""hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen".

Eindeutig. Ich habe durch Fotos, Rechnungen oder wie auch immer meine Maßnahme zur Einhaltung des Gesetzes Nachzuweisen.

"der zustädnigen Behörde zur Überprfüfung der Pflichten ....... Zutritt zu gestatten, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden".

Für mich lese ich daraus: der SB ist eine mißtrauische Person und will mal nachschauen, ob ich das Foto meines Tresors nicht beim Nachbarn gemacht habe. Aber was legitimiert ihn, die Vollzähligkeit meiner Waffen zu überprüfen?

Steven

So war es eigentlich vom Gesetzgeber nicht gedacht und es geht auch nicht darum, ob ein Sb eine mißtrauische Person ist.

Am Anfang steht die Nachweispflicht über die sichere Aufbewahrung. Also das Amt erwartet Fotos vom Tresor, von dem Zertifizierungsschild. Das kann aber auch eine Rechnungskopie vom Kauf des Tresores etc pp sein.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, geht das Amt den nächsten Schritt, also die konkrete Aufforderung an den Waffenbesitzer, Nachweise zu erbringen.

Erst am Schluß dieser Kette steht die Nachschau selbst, als letzte Option des Amtes zur Erlangung der Nachweise vom Besitzer.

Daraus folgt : § 36 Abs.3 Satz 1 ist § 36 Abs.3 Satz 2 übergeordnet: Aus der Nachweispflicht für die sichere Aufbewahrung wird evtl (und nicht zwingend) die Nachschau abgeleitet, d.h. die Gestattung des Zutrittes zu den Räumen zur "...Überprüfung", und zwar in Zusammenhang mit der Nachweispflicht.

Es existiert also sehr wohl eine Gesetzesgrundlage für das Öffnen der Tresore, dem Abgleich mit der WBK und dem "Zählen" der Waffen.

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Erst am Schluß dieser Kette steht die Nachschau selbst, als letzte Option des Amtes zur Erlangung der Nachweise vom Besitzer.

Daraus folgt : § 36 Abs.3 Satz 1 ist § 36 Abs.3 Satz 2 übergeordnet: Aus der Nachweispflicht für die sichere Aufbewahrung wird evtl (und nicht zwingend) die Nachschau abgeleitet, d.h. die Gestattung des Zutrittes zu den Räumen zur "...Überprüfung", und zwar in Zusammenhang mit der Nachweispflicht.

Es existiert also sehr wohl eine Gesetzesgrundlage für das Öffnen der Tresore, dem Abgleich mit der WBK und dem "Zählen" der Waffen.

:icon14:

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Lasst es sein. Ich habe mit Nummer und Zitat die Stelle bennant. Wer nun mal nicht verstehen will, wird es nicht verstehen. Deutlicher als es geschrieben steht, geht es nur noch mit konkreter Handlungsanweisung. Ich erinnere nochmal kurz: "Zur Überprüfung der Pflichten nach Abs 1 u. 2". Diese Pflichten sind nicht Behältnis kaufen und hinstellen, sondern sind sehr konkret. Genauso konkret sind die Überprüfungen der Pflichten.

Man hat diese Überprüfung zu dulden und natürlich eine Mitwirkungspflicht. Wer möchte mag seinen aussichtslosen Rechtsstreit führen. Kann mir Wurst sein. Heult aber nachher nicht über den aufziehenden "Faschismus"

Gruß

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Am Anfang steht die Nachweispflicht über die sichere Aufbewahrung. Also das Amt erwartet Fotos vom Tresor, von dem Zertifizierungsschild. Das kann aber auch eine Rechnungskopie vom Kauf des Tresores etc pp sein.

Wird dieser Nachweis nicht erbracht, geht das Amt den nächsten Schritt, also die konkrete Aufforderung an den Waffenbesitzer, Nachweise zu erbringen.

Erst am Schluß dieser Kette steht die Nachschau selbst, als letzte Option des Amtes zur Erlangung der Nachweise vom Besitzer.

Bis hierher bin ich absolut dabei, denn wenn dem Amt Bilder oder Rechnungskopien als Nachweis ausreichen kann es ja auch nicht die Waffen selbst kontrollieren. Daß ich die Waffen habe wissen die dort ja. Schicke ich Bilder, wissen die auch wie ich sie aufbewahre. Alles klar dort.

Daraus folgt : § 36 Abs.3 Satz 1 ist § 36 Abs.3 Satz 2 übergeordnet: Aus der Nachweispflicht für die sichere Aufbewahrung wird evtl (und nicht zwingend) die Nachschau abgeleitet, d.h. die Gestattung des Zutrittes zu den Räumen zur "...Überprüfung", und zwar in Zusammenhang mit der Nachweispflicht.

Es existiert also sehr wohl eine Gesetzesgrundlage für das Öffnen der Tresore, dem Abgleich mit der WBK und dem "Zählen" der Waffen.

Das sehe ich jetzt nicht, widerspricht sich auch etwas, aber schau mal was ich oben schrieb, ohne Gerichtsverhandlung wird es wohl nicht gehen wenn dem Kontrolleur die äußere Ansicht des Waffenschranks nicht ausreicht und jemand nicht öffnen will.

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Ich denke grundsätzlich wie Steven und Mausebär.

Mein Gefühl sagt mir aber trotzdem, daß diese Denke vielleicht doch nicht ganz richtig ist, einfach weil die juristische Vorbildung fehlt, das Gesetz nicht aussagekräftig formuliert ist, es auch keine Ausführungsvorschriften gibt.

Jetzt haben sich hier schon einige der potentiellen Kontrolleure zu Wort gemeldet und Ihre Meinung kundgetan, sehr vehement z.T., aber auch dabei handelt es sich nur um Meinungen. Die korrekte Antwort auf die Eingangsfrage ist noch immer nicht eingegangen. Wird so auch nicht geschehen, es sei denn, einer unserer wirklich rechtskundigen würde mal ein eindeutiges statement abgeben. Darauf werden wir aber aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes lange warten können.

Deshalb bitte ich die hier anwesenden Mitglieder des Forums Waffenrecht mal Herrn RA Göpper um eine Aussage zu dem Thema zu bitten. Nach Möglichkeit zahlreich, wird die Antwortzeit sicher verkürzen. Das sollte nämlich keine Rechtsberatung sein, sondern eine Aufklärung der Mitglieder. Oder so. Oder ähnlich. Wäre ich Mitglied würde ich es tun.

Hallo,

sei bitte nicht böse. Aber ein wenig habe ich den Eindruck:

Bitte gebt mir eine richtige Antwort. Richtig kann die Antwort aber nur sein, wenn sie meiner Erwartung entspricht.

Ich denke es sind viele Seiten beleuchtet worden - verständliche und unverständliche Auslegungen.

Eine letzte Meinung gibt Dir dann der Richter in Deinem Verfahren. Und die könnte Dich notfalls deine WBK kosten. Mag ja sein,

dass der Richter ein waffenverabscheuender Gutmensch ist. Aber wenn die WBK erst mal weg ist, dann hat der Beklagte das

Problem und nicht der SB oder der Richter.

gruss

M

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Eine letzte Meinung gibt Dir dann der Richter in Deinem Verfahren. Und die könnte Dich notfalls deine WBK kosten. Mag ja sein,

dass der Richter ein waffenverabscheuender Gutmensch ist. Aber wenn die WBK erst mal weg ist, dann hat der Beklagte das

Problem und nicht der SB oder der Richter.

Gut. Fassen wir zusammen:

Nichts genaues wissen wir alle nicht.

Aber Angst vor eventuellen Konsequenzen eines eventuellen Fehlverhaltens haben wir schon.

Deshalb legen wir mal die Vorschriften und Gesetze zu unseren Ungunsten aus und befolgen Vorschriften die es eventuell gar nicht gibt und eventuell vom Gesetzgeber gar nicht gewollt sind.

Dann sind wir eventuell erstmal auf der sicheren Seite, aber eventuell nur solange bis ein eventueller Waffenhasser uns wieder eine einbrockt.

Ich habe nach dem vom Dir zitierten posting noch weitere verfasst. Vielleicht sind diese für Dich verständlicher bezüglich meiner Erwartungshaltung als mein erstes hier im thread.

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Wer es immer noch nicht begriffen hat, es geht um die Aufrechterhaltung, oder auch Wiederherstellung unseres noch teilweise guten Rufes!

Ich finde diese Art der Pressemeldung:

"Die durchgeführten Kontrollen der LWB ergaben, dass alle ihre Waffen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufbewahren, wobei keinerlei Mängel festgestellt wurden!"

viel besser als eben diese:

"70 % der LWB wiesen ihre Aufbewahrung ohne Beanstandungen nach, 15 % wehrten sich gegen die Kontrollen und bei 15 % gab es Beanstandungen, bzw. Gesetzesverstöße!"

Wie die nächste mit Sicherheit kommende WaffG-Änderung ausfällt, wird von unserem Verhalten mit beeinflußt!

Wehrt Euch gegen alles, klagt gegen alles, besser wird es eben nicht!

Keiner wird die Gesetzesänderungen zurück nehmen, auch nicht die FDP, es kann nur verhindert werden, dass es nicht noch schlimmer kommt!

Verweigerungshaltung läuft eben in die falsche Richtung, sie schadet!

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Gut. Fassen wir zusammen:

Nichts genaues wissen wir alle nicht.

Doch, die Kontrollen werden kommen!

Aber Angst vor eventuellen Konsequenzen eines eventuellen Fehlverhaltens haben wir schon.

Aber nur die, die ganu wissen, dass man bei Ihnen Mängel feststellen könnte!

Deshalb legen wir mal die Vorschriften und Gesetze zu unseren Ungunsten aus und befolgen Vorschriften die es eventuell gar nicht gibt und eventuell vom Gesetzgeber gar nicht gewollt sind.

Hier legt keiner was zu seinen Ungunsten aus! Das ist vom Gesetzgeber sicher so gewollt!

Dann sind wir eventuell erstmal auf der sicheren Seite, aber eventuell nur solange bis ein eventueller Waffenhasser uns wieder eine einbrockt.

Richtig, darum sollten wir auch kooperieren und eben nicht ducken!

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Wie die nächste mit Sicherheit kommende WaffG-Änderung ausfällt, wird von unserem Verhalten mit beeinflußt!

Wehrt Euch gegen alles, klagt gegen alles, besser wird es eben nicht!

Keiner wird die Gesetzesänderungen zurück nehmen, auch nicht die FDP, es kann nur verhindert werden, dass es nicht noch schlimmer kommt!

Verweigerungshaltung läuft eben in die falsche Richtung, sie schadet!

Kannst Du auch noch erklären wie Du das jetzt meinst? (scheinheiligfrag)

Hast Du jetzt allen Ernstes empfohlen "auch noch die andere Wange hinzuhalten" (Auch in #74?)

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