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IGNORED

Rückforderung von WBK`s


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Geschrieben

Hallo Zusammen!

Ich war bis vor fünf Jahren Mitglied in einem Schützenverein hatte die Gelbe und die Grüne WBK. In beiden WBK`s waren Waffen eingetragen. Aufgrund einer Betriebsübernahme und der daraus entstehenden neuen Arbeitszeiten musste ich den Schießsport leider aufgeben. Ich verkaufte meine Waffen und gab meine WBK`s bei der Behörde( Stadt Hamburg) ab. Mittlerweile ist es mir wieder möglich am Schießen, allerdings in einem anderen Verein, teilzunehmen.

Hier nun meine Frage:

Kann ich meine WBK`s wieder zurück fordern? :confused:

Geschrieben

Hallo Stefanius,

leider ist eine "Rückforderung" nicht möglich.

Nach dem Waffengfesetz musst Du nun den üblichen und vorgeschriebenen Verwaltungsweg von vorne beginnen (einjährige Mitgliedschaft und regelmäßiges Training, Bedürfnisnachweis des Verbandes, WBK-Antrag ....).

Viel Glück, glockero

Geschrieben (bearbeitet)

@Stefanius

du hättest deiner behörde lieber die info geben sollen, deine waffen behalten und dann jetzt deinem hobby weiter nachgehen sollen!

bist du auch aus dem verein ausgetreten?

wenn nicht , würde ich mit deiner behörde reden und über den verband eine neue waffe beantragen!

Bearbeitet von andreas2044
Geschrieben
Nach dem Waffengfesetz musst Du nun den üblichen und vorgeschriebenen Verwaltungsweg von vorne beginnen (einjährige Mitgliedschaft und regelmäßiges Training, Bedürfnisnachweis des Verbandes, WBK-Antrag ....).

Das mit erneuter einjähriger Mitgliedschaft muss nicht sein. Der Verband hat doch noch Unterlagen der früheren Zugehörigkeit.

Einfach den Bedürfnisnachweis über den Verband stellen mit Hinweis auf frühere Zugehörigkeit. Ansonsten hilft auch ein Gespräch mit dem SB.

Aber mal ne Frage an Stefanius: Wieso hast Du die Waffen eigentlich abgegeben ? War damals die komplette Aufgabe des Schießsports beabsichtigt oder hat Dich jemand dazu "gezwungen" ?

Geschrieben
Einfach den Bedürfnisnachweis über den Verband stellen mit Hinweis auf frühere Zugehörigkeit. Ansonsten hilft auch ein Gespräch mit dem SB.

Das alles hilft leider gar nichts !

Es hilft nicht mal die früher abgelegte Sachkunde.

WBK komplett abgegeben - und bei Neuantrag läuft das Prozedere komplett durch, als wäre vorher nichts gewesen.

Die Tatsache, daß bei "Bestandskunden" eine alte Sachkunde weitergilt, hat z.B. mit dem Nachweis einer

aktuellen Sachkunde bei Neuantrag nicht das Geringste zu tun.

Das ist ein typischer Fall von Pech gehabt. <_<

Merke : Niemals freiwillig etwas aufgeben, was man irgendwann mal mit Zeit und Geld erworben hat.

Bei mir werden auch verschiedene "Scheine" sogar mit Kostenaufwand regelmäßig verlängert, obwohl aktuell nicht mehr gebraucht,

denn Eins ist sicher :

NICHTS wird billiger oder einfacher :rolleyes:

Geschrieben
Hallo, meint ihr echt, die Sachkunde wäre auch verfallen ? Auh wenn er noch das Prüfungszeugniss hat ?

Eine Sachkunde nach altem Waffenrecht gilt nur, wenn die WBK weiterläuft.

Wird eine neue WBK beantragt, ist eine aktuelle Sachkunde nötig.

Ich will und werde nicht behaupten, daß das überall und bei jedem SB so ist,

dafür wird das WaffG in Deutschland zu unterschiedlich angewendet und ausgelegt,

aber ich kenne verschiedene Fälle aus der Praxis (die Leute haben bei mir aus dem Grund einen

erneuten Sachkundelehrgang gemacht) wo das genau so ablief.

Beim 27er ist das doch genau so.

Das ist keine unübliche Auslegung.

Gruß

G.T.

Geschrieben

So komisch können die Arbeitszeiten ja garnicht sein das man garnicht mehr schießen kann.

Wenn mir die Trainingszeiten von meinem Verein nicht mehr passen, bleibe ich Mitglied aber gehe auf andere Schießstände als Gastschütze, die zu einer passenden Zeit trainieren und erhalte dadurch meine Schießtermine.

Da warst du wohl in der Hinsicht ein bisschen zu kurzsichtig. :blink:

Geschrieben
Hallo, meint ihr echt, die Sachkunde wäre auch verfallen ? Auh wenn er noch das Prüfungszeugniss hat ?

Bis bald

Marcus

Sofern die Sachkunde entsprechend den Vorschriften nach §7 WaffG, §1-3 AWaffV, der WaffVwV (zu §7) und vom Bundesverwaltungsamt anerkannt war, gilt der alte Sachkundenachweis auch bei einer Neubeantragung weiter. Entspricht der "alte" Sachkundenachweis den genannten Richtlinien nicht, weil er etwa vor dem 11.10.2002 abgelegt wurde, ist wohl ein neuer SK-Nachweis fällig.

Gruss

SWJ

Geschrieben

Hallo,

leider musste auch ich diese Erfahung machen :s84: alles hilft nichts ausser von vorne anfangen.

Manchmal sollte man einfach lange überlegen bevor man entscheidungen trifft.

aber mittlerweile habe ich alles hinter mir und freue mich immer wieder auf Schützenverein.

Geschrieben

Du meinst bestimmt vor dem 01.04.2003.

Ansonsten trifft das so zu, weil bei einem Neuantrag für eine WBK ALLE Erlaubnisvoraussetzungen gegeben sein müssen, unter anderem auch eine Sachkunde nach § 7 WaffG2002, aktuell noch basierend auf dem Fragenkatalog des BVA aus 2006.

Die früher absolvierte Sachkundeprüfung ist damit nicht vergleichbar. Ich kenne einige Leute, die beide Prüfungen gemacht haben - und die haben alle bestätigt, dass ein riesiger Unterschied zu damals besteht.

Geschrieben
Ansonsten trifft das so zu, weil bei einem Neuantrag für eine WBK ALLE Erlaubnisvoraussetzungen gegeben sein müssen, unter anderem auch eine Sachkunde nach § 7 WaffG2002, aktuell noch basierend auf dem Fragenkatalog des BVA aus 2006.

....du meinst vermutlich bei einer komplett "neuen" Erstausstellung, wie beim TS.

Grüße

Geschrieben

Ja, wenn noch keine Akte (oder keine mehr) zur Person geführt wird, habe ich damit gemeint. Wer als organisierter Sportschütze aus diversen Gründen ein paar Jahre lang nicht zum schießen gehen kann, sollte also nicht gleich aus dem Verein austreten und die ganze Akte schließen lassen.

Auch sonst muss ein anderer Waffenbesitzer bei nachvollziehbaren Gründen nicht zwingend mit einem Widerruf wegen vorübergehendem Bedürfniswegfall rechnen.

Geschrieben

Hi,

mir gings um die Sachkunde.

Die alte Sachkunde wird regelmäßig auch bei WBK "Neu"ausstellungen anerkannt.

Mit Neuausstellung meine ich, die Zweite ist voll, jetzt wird eine dritte, vierte etc. ausgestellt.

Grüße

Geschrieben

Ich habe 2004 alle meine Waffen verkauft bin aus dem Verein ausgetreten und hatte bis Anfang 2008 nichts am Hut mit schießen. Meine WBK`s habe ich mir damals aushändigen lassen vom SB da sie ja teuer bezahlt waren. Habe sie auch bekommen! 2008 bin ich wieder in den BDMP eingetreten habe das meinen neuen SB gemeldet (der zwar erstaunt war das ich die WBK`s hatte) jedoch wurde ich problemlos im Aktenschrank wieder gefunden. Alle Unterlagen (Sachkunde) wurden anerkannt. Einen Monat später hielt ich meinen neuen Repetierer auf gelb in den Händen. Mit dem Bedürfnis für eine KW habe ich ein halbes Jahr gewartet. Sogar meine Mitgliedsnummer ist die gleiche geblieben.

dx2

Geschrieben
Mit Neuausstellung meine ich, die Zweite ist voll, jetzt wird eine dritte, vierte etc. ausgestellt.

Das ist doch keine Frage.

Wer die WBK hat und eine weitere braucht, der bekommt doch nur einen weiteren Vordruck und keine neue Erlaubnis.

Selbstverständlich gilt da die Sachkunde weiterhin, die ist doch nur erster bei Antragstellung vorzulegen.

Geschrieben (bearbeitet)
Ich habe 2004 alle meine Waffen verkauft bin aus dem Verein ausgetreten und hatte bis Anfang 2008 nichts am Hut mit schießen. Meine WBK`s habe ich mir damals aushändigen lassen vom SB da sie ja teuer bezahlt waren. Habe sie auch bekommen!

... und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie heute noch mit ihren WBKs und SB glücklich und zufrieden bis ans Ende ihrer Tage...

Nachtrag zur rechtlichen Situation:

§ 46 Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der

Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich

zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

§ 53 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

22. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der

Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt …

Bearbeitet von Schwarzwildjäger
Geschrieben

Zurückgenommen oder wiederrufen bedeutet doch das von Amt´s wegen etwas angeleiert wird. Ohne die Aufforderung zu einer Handlung kann ich nicht gegen die Handlung verstoßen. Falls ich etwas nicht richtig verstanden habe erklärt es mir bitte.

Geschrieben (bearbeitet)
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage "verfällt" die Sachkunde?

Genau diese Frage stelle ich mir auch.

Welche Rechtsgrundlage nach einer evt. Verweigerung eines Neuantrages durch den SB bei einer Sachkunde vor 2002?

Beispiel:

Abgelegte Sachkunde 1993

Erstantrag einer WBk 2009

Mit welcher Begründung sollte nun diese Sachkunde nach damaligem §31 "verfallen" sein?

Eine Führerscheinprüfung bleibt auch gültig, obwohl sich die einschlägigen Gesetze und Fahrprüfungen mehrfach geändert haben.

Vergleich hinkt hier etwas, zeigt aber die ungefähre Tiefe und Richtung der Fragestellung auf.

Gruß

Hans

Bearbeitet von schleifer2000
Geschrieben
Eine Führerscheinprüfung bleibt auch gültig, obwohl sich die einschlägigen Gesetze und Fahrprüfungen mehrfach geändert haben.

Vergleich hinkt hier etwas, zeigt aber die ungefähre Tiefe und Richtung der Fragestellung auf.

Dann versuch doch heute mal einen Führerschein zu machen mit einer 1988 bestandenen Theorieprüfung :P .

Wenn Du ihn seit damals ununterbrochen hast, ist es wie bei der WBK -

bei fortlaufendem Besitz fragt keiner danach, bei Neubeantragung

wird es zum Problem.

Geschrieben
Würde hierauf gerne eine Antwort bekommen.

Dann arbeite Gesetz und Verordnung durch,

wenn Du überzeugt bist, daß es kein Problem ist,

mußt Du noch den zuständigen SB überzeugen,

falls der es anders sieht

den zuständigen Verwaltungsrichter.

Ist doch ganz einfach, oder :rolleyes:

Die Leute, die bei mir aus dem Grund lieber nochmals einen

Sachkundelehrgang gemacht haben, fanden das vermutlich einfacher.

Nicht mal in Deutschland ist ALLES bis zum letzten Buchstaben geregelt,

manches aber durchaus sinnvoll ableitbar.

Muß ein 2002 neu gefaßtes Gesetz EXPLIZIT darauf hinweisen, daß Sachkundenachweise früherer Waffengesetze

NICHT gelten ?

Ich denke NEIN - und die meisten(sicher nicht alle) Richter würden vermutlich auch so entscheiden.

Umgekehrt wäre es sinnvoll - deshalb z.B. auch die Erwähnung, daß früher erteilte Genehmigungen (WBK) ohne Einschränkung

weitergelten.

Alles was nicht bis zum letzten Buchstaben geregelt ist, gibt den Beamten Spielraum, den Gerichten Arbeit, dem Bürger die freie

Entscheidung zwischen Akzeptanz oder Rechtsweg.

Wollen wir deshalb dann doch lieber die Regelung des letzten Details ?

Pauschale "Antwort" auf Deine Frage wirst Du nirgendwo finden -

aber glaub nur nicht, daß es deswegen, weil es nicht geregelt ist, keine Anwendung findet.

G.T.

Geschrieben (bearbeitet)
Meine WBK`s habe ich mir damals aushändigen lassen vom SB da sie ja teuer bezahlt waren. Habe sie auch bekommen!

Wenn die Akte geschlossen wird, sind auch die WBK zurückzugeben. Als Andenken kannst Du sie zwar auch behalten - dann aber nur in ungültiger Form (in der Regel gelocht, zerschnippelt oder/und entsprechend gestempelt).

Edit: Falls die WBK verlorengegangen sind, werden sie übrigens wie Waffen bei der Polizei zur Sachfahndung ausgeschrieben.

Bearbeitet von Sachbearbeiter

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