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IGNORED

Vorderlader


Stoneyards

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Geschrieben

Hallo zusammen,

folgende Frage liegt mir quer im Bauch, da ich die Antwort nicht kenne: Ein vor 32 Jahren legal erworbener Vorderlader (einschüssig - damals frei ab 18 Jahren), den ich mein Eigen nenne, fristet bei mir noch sein Dasein. Mittlerweile seit 10 Jahren Jäger sehe ich die Gefahr, dass der Besitz durch diverse Gesetzesänderungen in dieser Form nicht mehr legal sein könnte und ich meine Zuverlässigkeit damit gefährde.

Muss ich den Tingle, Cal. 44 nun anmelden oder hat sich da nichts geändert???

Bitte nur konstruktive Antworten - keine Vermutungen, die helfen auch nicht weiter! Danke.

Gruss, Stoneyards

Geschrieben

WBK-Pflichtig, da kein Original von vor 1.1.1871 existiert und zwar schon länger. :traurig_16:

Beim DSB nicht zugelassen.

Bei BDS müsste sie zugelassen sein, sehe in der Sportordnung da keinen Ausschluss.

BDMP habe ich nicht nachgesehen.

Da WBK-Pflicht schon länger besteht, Amnestieregelung zweifelhaft. Frage den Anwalt Deines Vertrauens.

Ansonsten Schweigen und im Hochofen des Kölner Klüngels oder Duisburger Stahldynastien der Verwertung zuführen :lol:

Geschrieben

Die Tingle war ein schöner VL der an der deutschen Gesetzgebung scheiterte. Damals konnte man sie nirgends sinnvoll eintragen lassen.

Geschrieben
Die Tingle war ein schöner VL der an der deutschen Gesetzgebung scheiterte. Damals konnte man sie nirgends sinnvoll eintragen lassen.

Ich kenne die Maße nicht, aber in der Disziplin Freie Perkussionspistole beim BDS muss sie zugelassen sein. :eclipsee_gold_cup:

Als einschüssiger Vorderlader Perkussion mit gezogenem Lauf ist Sie dann auf der GELBEN WBK erwerbbar.

Wen es Dachebodenfund aus OPA's Erbe ist, der auch Jäger war und halt 35 Jahre irgendwo in seinem Nachlass geschlummert hat weil keiner mehr nachgesehen hat und sie damit auch vergessen hat, kann sie als Erwaffe eingetragen werden, wenn der SB der Argumentation folgen kann. Damals war das ja eine freie Waffe. :rolleyes:

Vielleicht war erwachsener Enkel neuguierig und hat Opa's alte Koffer mal durchsucht? :rotfl2:

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Ich danke Euch allen und weiss jetzt, was zu tun ist!

Gruss, Stoneyards

Hallo Leute,

da die alte Gelbe die Waffen nicht mit der Sportordnung verknüpft (also diese dort nicht zugelassen sein müssen), wäre das doch eine Möglichkeit gewesen, oder? Ob das heue noch geht, ist fraglich.

Ebenso sollte sie als Langwaffe (oder gilt sie nicht als solche?) doch problemlos auf Jahresjagdschein erwerbbar sein.

Und was ganz sicher gilt, ist die aktuelle Amnestieregelung bis 31.12.2009. In diesem Rahmen kannst Du das Teil auf jeden Fall straffrei abgeben.

Gruß, Ronald

Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Geschrieben
Und was ganz sicher gilt, ist die aktuelle Amnestieregelung bis 31.12.2009. In diesem Rahmen kannst Du das Teil auf jeden Fall straffrei abgeben.

Ein WBK-Besitzer mit einer nicht eingetragene Waffe, da steigen bei mir ganz leichte Zweifel auf! :confused:

Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Geschrieben

du hast ja recht, aber lass mal den SB auf dumme Gedanken kommen, dann stehen Probleme im Raum. :ninja:

Geschrieben
Als einschüssiger Vorderlader Perkussion mit gezogenem Lauf ist Sie dann auf der GELBEN WBK erwerbbar.

Wo hast Du denn das her?

Ich würde keine Tingle auf gelbe WBK verkaufen.

Die Tingle ist, wie Du schon richtig geschrieben hast, eine einschüssige Kurzwaffe mit Zündhütchenzündung (Perkusionswaffe)

§ 14 (4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als

gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung

des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum

Erwerb von

1.) Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,

2.) von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von

3.) einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von

4.) mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

berechtigt.

Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den

Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Für die Tingle brauchst Du schon die grüne WBK.

Allerdings dürfte sie auf keinen Fall das Kontingent eines Sportschützen belasten, da hierfür von mehrschüssigen Kurzwaffen

für Patronenmunition die Rede ist.

Ob ein Jäger allerdings eine Tingle eingetragen bekommt??

Wird wohl auf die Umstände und den SB ankommen.

Gruß

Rainer

Geschrieben
Ich würde keine Tingle auf gelbe WBK verkaufen.

Die Tingle ist, wie Du schon richtig geschrieben hast, eine einschüssige Kurzwaffe mit Zündhütchenzündung (Perkusionswaffe)

Für die Tingle brauchst Du schon die grüne WBK.

Allerdings dürfte sie auf keinen Fall das Kontingent eines Sportschützen belasten, da hierfür von mehrschüssigen Kurzwaffen

für Patronenmunition die Rede ist.

Ob ein Jäger allerdings eine Tingle eingetragen bekommt??

Wird wohl auf die Umstände und den SB ankommen.

Gruß

Rainer

Ja, ich sehe was Du meinst.

Als Sportschütze würde ich Sie aber als einschüssige Perkussionswaffe nicht unter §14 Abs 2, 3 sehen, da dort auf mehrschüssige Kurzwaffen und Halbautomaten für Patronen abgestellt ist.

Man könnte Sie allgemein unter §14 Abs 2 sehen, aber genauos kann man argumentieren, mehrschüssige Perkussionskurzwaffen fallen unter §14 Abs 4 und man könnte sie als EWB pflichtige Perkussiosnwaffe hier zuordnen. Dazu ist mit Sicherheit eher ein Äquivalent zu einschüssigen EWB-pflichtigen Patronenkurzwaffe, die ebefalls unter die Gelbe fällt.

Es wird wie im Fall des Eintrags von in Deutschland freien Vorderladerwaffen im Europäischen Feueraffenpaß sicherlich wieder unter den 570 Waffenbehörden genung geben, die alle unterschiedlich handeln, bis eine bundeseinheitliche oder zumindest Landesweite Regelung verordnet ist.

Es wäre am einfachsten, Schützen, die eine solche Pistole haben, sagen einfach, ob sie auf gelb oder grün eingtragen sind, was aber auch nicht viel bedeuten muß. Unterhebelrepetierer wurden nämlich je nsch SB auf grüner oder neuer gelber WBK eingetragen.

Ich glaube das ist für Nichtjuristen eher ein Fall für vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand

Wäre mir nach einer solchen Pistole für die Disziplin frei Pistole, Nachfrage bei meinem Verband und Nachfrage beim SB wie es vor Ort gehandhabt wird.

.

Geschrieben
[...]

Man könnte Sie allgemein unter §14 Abs 2 sehen, aber genauos kann man argumentieren, mehrschüssige Perkussionskurzwaffen fallen unter §14 Abs 4 und man könnte sie als EWB pflichtige Perkussiosnwaffe hier zuordnen. Dazu ist mit Sicherheit eher ein Äquivalent zu einschüssigen EWB-pflichtigen Patronenkurzwaffe, die ebefalls unter die Gelbe fällt.

[...]

Keine Ahnung, weshalb ich auf Langwaffe kam, sorry. Aber ansonsten muss ich archangel schon zustimmen: Wenn mehrschüssige Perkussions-Kurzwaffen auf die Neue Gelbe eingetragen werden können, dann erst recht einschüssige. Es reicht aus, wenn die genehmigte Sportordnung irgend eines zugelassenen Verbandes die Waffe im Programm hat.

Diese spezielle Waffe (bzw. alle einschüssigen Perkussionsvorderlader, die kein Original von vor 1871 haben) wurde beim Gesetzesentwurf wohl schlicht vergessen, deshalb ist sie dort einzuordnen, wo sie am besten hinpasst.

Gruß, Ronald

Geschrieben
Als Sportschütze würde ich Sie aber als einschüssige Perkussionswaffe nicht unter §14 Abs 2, 3 sehen, da dort auf mehrschüssige Kurzwaffen und Halbautomaten für Patronen abgestellt ist.

Deswegen sagte ich ja, daß die das Kontingent nicht belasten dürfte.

....aber genauos kann man argumentieren, mehrschüssige Perkussionskurzwaffen fallen unter §14 Abs 4 und man könnte sie als EWB pflichtige Perkussiosnwaffe hier zuordnen. Dazu ist mit Sicherheit eher ein Äquivalent zu einschüssigen EWB-pflichtigen Patronenkurzwaffe, die ebefalls unter die Gelbe fällt.

Argumentieren kannst Du. In wie weit der SB Dir folgen will ????

Denn streng nach Gesetzestext ist nur die grüne WBK möglich! Die Tingle ist weder mehrschüssig noch eine Patronenkurzwaffe.

Das ganze Dilemma ist, so meine Meinung, auch vom Gesetzgeber nicht so gewollt, und liegt nur an der Formulierung:

"deren Modell vor dem 1.1.1871 entwickelt worden ist."

Das WaffG von 2003 war doch nur ein Schnellschuß auf Grund der damaligen Ereignisse. (Erfurt)

Und wenn Gesetze in aller Eile von Leuten (egal ob Politiker oder Rechtsanwaltskanzleien) die von der Materie wenig bis keine Ahnung haben "zusammengeschustert" werden, sind Fehler vorprogrammiert.

Traurig ist aber, daß solche Fehler in Gesetzesänderungen (2008/2009) nicht bereinigt wurden.

Das zeugt, auch wieder nur meine unbedeutende Meinung, vom Desinteresse der Politiker am WaffG.

Ich habe noch zu gut in den Ohren wie ein Politiker bei der Anhörung der Sachverständigen 2003 zum Herrn Bartsch vom BKA in etwa folgendes sagte:

Ich habe keine Probleme damit die Soft Air Waffen komplett zu verbieten. Mich interessiert nur, ob ich damit Schwierigkeiten mit dem EU-Recht bekomme.

Verbote ohne Sinn und Zweck, aber nur nicht mit der übergeordneten Behörde in Konflikt kommen.

Das hatte jetzt nichts mit der Tingle zu tun, nur ganz allgemein über unser WaffG.

Aber wir müssen nun mal mit dem Flickwerk WaffG leben.

Oder auswandern.

Aber jedes Land hat so seine Vor- und Nachteile.

Ein Deutsch-Kanadier, auch in diesem Forum, hat keine Probleme mit Waffen, Munition oder WaffG.

Er hat mir mal dieses Bild geschickt. Winter in Kanada. Da mußt Du Dich warm anziehen!

post-7499-1252852328_thumb.jpg

Uns bleibt halt derzeit nur der Versuch mit der richtigen Wahlentscheidung zu versuchen das Schlimmste zu verhindern.

Ja, vom 100-en ins 1000-senste gekommen. Verzeih mir Aton.

Gruß

Rainer

Archiviert

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