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IGNORED

Erste Enteignungen durch das neue Waffenrecht !


Gast

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Au Backe!

Die scheinen ja wohl besonders in Zugzwang zu sein! Da steckt doch wohl das Bündnis dahinter. :rolleyes:;)

Hallo Knieper,

ja in Baden-Württemberg sind die Kontrollen und Maßnahmen von ganz oben angeordnet und müssen schnellstmöglich begonnen werden!!!

Freundliche Grüße aus Baden

Uwe

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???

so ehrlich die eintragen zu lassen

Die Feuerwaffen unter 7,5 Joule sind schon eine Ewigkeit (>20 Jahre) WBK-pflichtig. Und die letzte Amnestie bei der man die angemeldeten Waffen behalten durft war 1990 für die ex-DDR.

Und Voreinträge bekommt man heute auch. Für umgebaute Feuerwaffen mit Bedürfnisnachweis, für originale unter 7,5 Joule ohne Bedürfnis.

edit: Oder du meinst zu LEP-Waffen umgebaute Schusswaffen? Die waren bis letztes Jahr frei ab 18, und sind jetzt WBK-pflichtig. Aber für diese Waffen heute neue Voreinträge bekommen? Nur mit Bedürfnis, und liegt das Problem. Wo soll das herkommen? Weder Sport noch Jagd taugen hier etwas.

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also bei mir gehts um 4mmM20 und 4mm Rand davon auch umgebaute Originale und der Voreintrag ist auch für so ein Umgebautes Original gedacht.

Die erste hab ich eintragen lassen weil ich sie beim Vater auf dem Dachboden gefunden hab und mit " als das Gesetz kam" meinte ich die Nachfrage der Herren vom Amt..

Bedürfnis wurde bei dem neuen Voreintrag 4mmM20 nicht gefragt und Einschränkungen stehen keine drin.

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Nein. Lies die Regelung nochmals.

§46

...

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung

einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Was bitte ist daran falsch zu verstehen ?

Veräußert wird nicht mehr, das gibt Haue vom ABW, also wird vernichtet.

In dem Fall in BaWü ist der Waffenbesitzer explizit von der Behörde aufgefordert worden seine Waffen zu vernichten und dies nachzuweisen.

Gruß,

J.

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Was bitte ist daran falsch zu verstehen ?

Veräußert wird nicht mehr, das gibt Haue vom ABW, also wird vernichtet.

Bitte richtig lesen und auch verstehen was dort steht!

Der Kontext ist zunächst einmal

Rücknahme und Widerruf

Dann steht dazu in § 46 (5)

Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Gehen wir dazu mehrere Variationen eines Beispielfalls durch:

a] Der Tand des Schützen Mayer wird (aufgrund ominöser Gründe) eingezogen und vernichtet. Nachher stellt sich heraus, dass die ganze Aktion (einschließlich des anfänglichen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse des M.) rechtswidrig war, die Behörde hat daher den entstandenen Schaden zu ersetzen.

b] Der Waffenbestand des Schützen Mayer wird - wieder aufgrund ominöser Gründe - eingezogen und (jetzt kommt der Unterschied) verwertet. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Waffen beläuft sich nach Abzug der Kosten der Sicherstellung durch Beamte des SEK sowie der Verwahrung und Verwertung durch die Behörde auf 0. Es stellt sich im Nachhinein heraus, dass die ganze Aktion (einschließlich des anfänglichen Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse des M.) rechtswidrig war, weshalb ihm der entstandene Schaden zu ersetzen ist.

c] Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des M. werden widerrufen, weil M. eine Bank überfallen hat...

Jetzt kann man sich mal überlegen,

1. Bezieht sich die Regelung auf eine Einziehung im Falle der Rücknahme und des Widerrufs oder eine Enteignung? Man lese dazu vielleicht auch die Absätze 1 und 2 des § 45 WaffG.

2. Was hat sich faktisch an der Rechtslage verändert? Ob der Krempel für € 1,50 von der Behörde verschachert wird und nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung eben nichts übrig bleibt oder ob der Klimbim in den Schmelzofen wandert, bleibt für den Betroffenen recht unterschiedslos.

3. Auch bei Rücknahme und Widerruf bleibt es jedem Betroffenen selbst überlassen, seinen Krembempel einem Berechtigten (z.B. Händler) zur Verwahrung oder Verwertung zu überlassen. Dies stellt in jedem Fall die beste Alternative für den Betroffenen dar.

Lange vor 2009 folgten Widerrufsbescheide bzw. deren Ankündigungen übrigens schon seit jeher dem folgenden Wortlaut

Sehr geehrter Herr Mayer,

Ihnen wird zur Last gelegt...

Sie sind Inhaber der Waffenbesitzkarten mit den Nummern .... und ...., ausgestellt durch uns sowie der darin eingetragenen Schusswaffen und Munition.

Gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11.10.2002 (WaffG) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn...

[... weitere Begründung...]

Wir beabsichtigen daher, Ihre waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen und geben Ihnen hiermit Gelegenheit, sich bis zum XX.XX.XXXX zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.

Zur Vermeidung eines förmlichen, kostenpflichtigen Verwaltungsverfahrens können Sie die Schusswaffen innerhalb der oben genannten Frist auch einem Berechtigten (z.B. Händler) überlassen oder bei mir zur entschädigungslosen Vernichtung kostenfrei abgeben.

Mit freundlichen Grüßen

Amtsschimmel

Das stand und steht in Ankündigungen und Bescheiden und die Behörden können das durchaus so mitteilen. Nur einer Entschädigung können sie sich (wie bei einer rechtswidrigen Enteignung) trotzdem nicht entziehen.

Wenn ich jeden Zettel, den sich eine Behörde so aus den Rippen schneidet ernst nehmen würde, wäre ich schon lange an einem Herzinfarkt zugrunde gegangen. Was glaubst Du was hier los ist? Auch die Finanzämter schenken sich diesbezüglich nichts, wobei die oftmals eine Klage wollen, damit die Angelegenheit für die (mehr oder weniger kundigen) Sachbearbeiter geklärt ist.

Ich gehe davon aus, dass die meisten, die jetzt kopflos gackern noch nie einen Rücknahme- oder Widerrufsbescheid bzw. eine entsprechende Ankündigung der zuständigen Behörde (meistens kündigen die Herrschaften Bescheide, sofern nicht bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Dringlichkeit geboten ist mit erheblichen Vorlauf an) in den Händen gehalten haben.

Unreflektierte Panikmache in der Angelegenheit nutzt wenig und trägt nicht wirklich zur gebotenen Sachlichkeit bei.

In dem Fall in BaWü ist der Waffenbesitzer explizit von der Behörde aufgefordert worden seine Waffen zu vernichten und dies nachzuweisen.

Rechtsmittelfähiger Bescheid? Ja? Dann ists ja gut. Ich gehe davon aus, dass der Behörde dabei der Kopf gewaschen wird, dass die Schwarte nur so kracht.

Was sollen wir hier denn zu jedem Klimbim sagen, den eine untere Waffenrechtsbehörde so verzapft, wenn der Tag lang ist? Da kommt genau soviel grober Unfug dabei heraus wie es im richtigen Leben überall der Fall sein kann.

Der Betroffene muss sich eben gegen den Mist wehren, das kann das Forum ihm schließlich nicht abnehmen. Geholfen ist ihm dadurch, dass sich Gott und die Welt hier künstlich (weil unbetroffen und kontextbefreit) echauffiert jedenfalls nicht.

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(...)Unreflektierte Panikmache in der Angelegenheit nutzt wenig und trägt nicht wirklich zur gebotenen Sachlichkeit bei.(...)

Geholfen ist ihm dadurch, dass sich Gott und die Welt hier künstlich (weil unbetroffen und kontextbefreit) echauffiert jedenfalls nicht.(...)

:appl: Endlich mal aus dem Munde eines Users, der nicht im Verdacht steht, den Waffengegnern anzugehören.

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:appl: Endlich mal aus dem Munde eines Users, der nicht im Verdacht steht, den Waffengegnern anzugehören.

Ja, schon alles richtig was er schreibt.

Was aber noch fehlt - und ich bin Mitarbeiter einer Behörde und kenne "Verwaltungsakte", verfasse die auch selbst wenn auch in einem ganz anderen Rechtsbereich - ist der Hinweis, dass die SB´s nach Vorgabe des Muftis agieren.

D.h., dieses Vorgehen ist behördenintern abgestimmt und es kann davon ausgegangen werden, dass dem Widerspruch / Einspruch nicht stattgeben wird (Amtsschimmel mit Scheuklappen und dem Auftrag: "Follow the line!").

Was bleibt dem Delinquenten also - genau, der Rechtsweg.

Nur leider hat nicht jeder von uns einen RA im engsten Familienkreis und so kann das Ganze recht schnell teuer werden.

Rechtsschutz ? Schaun mer mal.

Das Ganze verdanken wir wieder einem mit heißer Nadel gestrickten Gesetz, zu dem es in ein bis zwei Jahren die ersten Urteile geben wird.

Sprich: Die Rechtsprechung muss wieder definieren, was der Gesetzgeber verdummbeutelt hat.

Bis dahin ?

Nun, erst einmal werden wir die Geschädigten sein und den ganzen Ärger haben.

Und wie wir sehr wohl wissen, wird dies nun jede einzelne zuständige Behörde nach ihrem eigenen Gusto regeln - und deren Bandbreite bundesweit kennen wir.

Die jüngste negative Auslegung wird hier diskutiert und ist Fakt, und leider kein Phantasiegebilde:

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Ja, schon alles richtig was er schreibt.

Was aber noch fehlt - und ich bin Mitarbeiter einer Behörde und kenne "Verwaltungsakte", verfasse die auch selbst wenn auch in einem ganz anderen Rechtsbereich - ist der Hinweis, dass die SB´s nach Vorgabe des Muftis agieren.

D.h., dieses Vorgehen ist behördenintern abgestimmt und es kann davon ausgegangen werden, dass dem Widerspruch / Einspruch nicht stattgeben wird (Amtsschimmel mit Scheuklappen und dem Auftrag: "Follow the line!").

Was bleibt dem Delinquenten also - genau, der Rechtsweg.

...

Dass ein Beamter remonstrieren muss, wenn ihm eine rechtswidrige Handlung von seinem Vorgesetzten/seiner Behördenleitung angesonnen wird, weißt du aber?

Das andere ist die Panikmache. Esging um ein "Aufforderungsschreiben", dessen Wortlaut wir leider nicht kennen. Es hört sich aber nicht nach einem VA an. Und wenn es das nicht ist, ist es allenfalls ein unbeachtliches Ärgernis, nichts weiter.

Teddy

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Dass ein Beamter remonstrieren muss, wenn ihm eine rechtswidrige Handlung von seinem Vorgesetzten/seiner Behördenleitung angesonnen wird, weißt du aber?

Das andere ist die Panikmache. Esging um ein "Aufforderungsschreiben", dessen Wortlaut wir leider nicht kennen. Es hört sich aber nicht nach einem VA an. Und wenn es das nicht ist, ist es allenfalls ein unbeachtliches Ärgernis, nichts weiter.

Teddy

Soso, also ich möchte jetzt nicht zynisch werden, deswegen versuche ich es formal.

Kannst Du empirisch und belastbar nachweisen wie oft dies schon vorgekommen ist ?

Und jetzt noch ein bißchen zynisch: Sagt Dir der Begriff EdeKa etwas ?

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Und jetzt noch ein bißchen zynisch: Sagt Dir der Begriff EdeKa etwas ?

Genau! Siehe Doktorarbeit von Falko Drescher: Wer kontrolliert die Polizei? Eine Untersuchung zu Problemen der Polizeikontrolle im Land Brandenburg, Seite 220 (Punkt 2.3.5 Remonstration), wo explizit auf die Wirkungslosigkeit der Remonstrationspflicht wegen des EdeKa-Effekts hingewiesen wird.

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Genau! Siehe Doktorarbeit von Falko Drescher: Wer kontrolliert die Polizei? Eine Untersuchung zu Problemen der Polizeikontrolle im Land Brandenburg, Seite 220 (Punkt 2.3.5 Remonstration), wo explizit auf die Wirkungslosigkeit der Remonstrationspflicht wegen des EdeKa-Effekts hingewiesen wird.

Kannte ich noch gar nicht.

Aber das Schnauze-halten und den Kadavergehorsam aus eigenem Erleben.

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  • 3 Wochen später...
Kannte ich noch gar nicht.

Aber das Schnauze-halten und den Kadavergehorsam aus eigenem Erleben.

Ist schon recht mit Schnauze halten. Von 100 Beamten remosntriert nur einer.

Nur wenn der durch Außenwirklung Betroffene klagt, die Klage zugunsten des Betroffene ausgeht, soll schon mal vorkommen, dann ist es für den Beamten der nicht remonstriert hat, sehr ungemütlich. Hat der Beamte remonstriert, ist der Vorgsetzte am Fliegenfänger, der die erneute Anweisung zum rechtswidrigen Verhalten schriftlich erteilt hat.

Mit Sicherheit werden dann die Teppichkehrer eingesetzt, manchmal anscheined auch die Müllbeseitiger. Aber dann ist es eine VS.

Interessante Konstellation läuft gerade aktuell, einschließlich Klageverfahren.

Armes Deutschland, aber wie John Doe im BMI laut Ohrenzeuge gesagt haben soll: "Wofür steht das B in BRD? Ganz einfach, für Bananen Republik Deutschland."

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