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IGNORED

Transport von nichtschussfähigen Gewehren


Luis777666

Empfohlene Beiträge

Tach zusamm,

habe vor meine beiden Dekogewehre zu einem Anbieter zu bringen, der mir diese Phosphatiert. Nun stellt sich die Frage, wie das mit dem Transport (Auto) aussieht.

Die Gewehre werden bis auf Lauf und Gehäuse (da diese ja zusammengeschweißt sind) komplett auseinander genommen. Einzelteile in eine Tüte und alles in einer Tasche verpackt. Es ist aber keine spezielle Waffentransporttasche! Denn so eine Tasche besitze ich nicht. Werde eine andere Tasche benutzen wo man es auf keinem Fall erkennen kann.

Brauche ich für den Transport einen Waffenschein?

Was muss ich sonst noch alles beachten?

Danke euch für eure Antworten :-)

LG

Luis

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Tach zusamm,

habe vor meine beiden Dekogewehre zu einem Anbieter zu bringen, der mir diese Phosphatiert. Nun stellt sich die Frage, wie das mit dem Transport (Auto) aussieht.

Die Gewehre werden bis auf Lauf und Gehäuse (da diese ja zusammengeschweißt sind) komplett auseinander genommen. Einzelteile in eine Tüte und alles in einer Tasche verpackt. Es ist aber keine spezielle Waffentransporttasche! Denn so eine Tasche besitze ich nicht. Werde eine andere Tasche benutzen wo man es auf keinem Fall erkennen kann.

Brauche ich für den Transport einen Waffenschein?

Was muss ich sonst noch alles beachten?

Danke euch für eure Antworten :-)

LG

Luis

Bei Dekowaffen kein Problem nimm sie auseinander dann bist du sogar doppelt sicher.Wenn du sie mit 18 erwerben kannst brauchst du auch keine WBK oder sonstiges

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Dekowaffen sind entsprechend gesetzlicher Vorgaben

(s. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4)

dauerhaft unbrauchbar gemachte ehemals scharfe Schusswaffen.

Dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionstüchtigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann. (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4.6)

Der Umbau von scharfen Schusswaffen in Deko-Waffen stellt ein erlaubnispflichtiges Bearbeiten i.S.d. WaffG dar (ein völliges Zerstören dagegen ist erlaubnisfrei)!

Beachte:

Bei von 1972-1976 abgeänderten Deko-Waffen war das Verschweißen des Patronenlagers ausreichend und ein Unbrauchbarmachen des Verschlusses nicht erforderlich.

Gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.6 zum WaffG ist der Erwerb u. Besitz dieser Waffen frei.

Zum Führen wird jedoch ein Waffenschein benötigt!

Vergehen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG!

Erlaubnisfreies Führen (zum Zwecke des Transportes) auf direkten Weg in einem verschlossenen Behältnis!

Beachte:

Ein Waffenschein ist nicht erforderlich, wenn die Waffe zu einem von ihrem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit z.B. auf dem Weg zum/vom Schießstand/ Händler/ Büchsenmacher/ anderen Berechtigten

nicht schussbereit

(Eine Schusswaffe ist gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 zum WaffG schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.)

und

nicht zugriffsbereit

(Eine Schusswaffe ist gem. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 zum WaffG zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.)

transportiert wird.

Schusswaffen müssen beim Führen weder funktionstüchtig (z.B. abgebrochener/fehlender Schlagbolzen) noch komplett sein.

Auch das Führen eines Griffstückes ohne Lauf oder eines Schalldämpfers stellt eine erlaubnispflichtige Art des Umgangs dar (Wesentliche Teile u. Schalldämpfer sind den Schusswaffen gleichgestellt. Zum Führen von Schusswaffen bedarf es einer Erlaubnis.

Eine Ausnahme von dieser Erlaubnis für wesentliche Teile/Schalldämpfer ergibt sich aus der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3 zum WaffG nicht.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht zum Führen von Waffen nennen der

§ 12 Abs. 3 WaffG und die Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Nr. 3.

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Hallo uwewittenburg,

sorry aber bei unserer Gesetzesregelung bin ich mir einfach zu unsicher und da ich dachte, dass ein Transport mit Dekogewehren evntl. anders sei, habe ich dieses hier gestartet. Heisst ja nicht das ich nicht gesucht habe. ;)

Wie dem auch sei, nun weiss ich bescheid und danke Dir vielmals! :)

Luis

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sorry aber bei unserer Gesetzesregelung bin ich mir einfach zu unsicher und da ich dachte, dass ein Transport mit Dekogewehren evntl. anders sei, habe ich dieses hier gestartet. Heisst ja nicht das ich nicht gesucht habe. ;)

Wie dem auch sei, nun weiss ich bescheid und danke Dir vielmals! :)

Nein, weißt du nicht. Weil Uwe Wittenburg die hier entscheidende Norm überhaupt nicht zitiert hat: der (auch nicht mehr ganz so neue) § 42a WaffG.

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carcano schrieb:

Nein, weißt du nicht. Weil Uwe Wittenburg die hier entscheidende Norm überhaupt nicht zitiert hat: der (auch nicht mehr ganz so neue) § 42a WaffG.

Boa jetzt macht mich doch net verrückt hehe

Ich will die Dekos doch nur zu dem Laden bringen mehr nicht. Bitte keine zitierungen etc aus dem WaffG (da total untransparent) sondern bitte explizit sagen, was ich machen muss bzw beachten muss....

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Ja schussfähigen Waffen... bei mir gehts aber um Deko. Is ja auch egal *g*

Nicht völlig egal. Bei Deko-Waffen und anderen Anscheinswaffen ist (anders als bei scharfen Waffen :gaga: ) ein "verschlossenes Behältnis" durch § 42a Abs. 2 Nr. 2 bindend vorgeschrieben.

Carcano

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Ich wollte ihn nicht vollständig verwirren.

Der Transport ist sowohl für Anscheinswaffen und auch "scharfe Waffe" in einem verschlossenenem Behältnis vorgeschrieben ( Anlage 1 Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe: Ziffer 13 zum WaffG)

Ausnahme bei Jägern, die dürfen ihre Schußwaffen ungeladen im Zusammenhang mit der Jagdausübung führen!

1. Ausnahme: Deko-Waffen, die gem. den Anforderungen des § 3 der 1. WaffV zum WaffG vom 19.12.1972 abgeändert worden sind (Verschweißen des Patronenlagers), dürfen gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.6 zum WaffG frei erworben und besessen werden.

Zum Führen dieser Waffen bedarf es jedoch eines Waffenscheines.

Verstoß:

Vergehen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG!

2. Das Führen von unbrauchbar gemachten Schuswaffen (Anscheinswaffen) ist (mit Änderung des WaffG zum 01.04.2008) verboten.

§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG

OWI gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG

Ich will damit eigentlich zum Ausdruck bringen, dass das Problem mit den Deko-Waffen ein schwieriges Problem ist, da sich hier die Vorschriften öfter geändert haben.

Nicht ganz von der Hand zu weisen ist das Problem mit der unsachgemäßem Unbrauchbarmachung von Schußwaffen, hier gabe es schon eine Reihe von Verfahren gegen Verkäufer und Käufer.

Beim Auffinden von Deko-Waffen ziehe ich in der Regel einen Sachverständigen hinzu, aber auch hier kann der Sachverständige nicht auf den 1. Blick eine 100%-ige Aussage treffen, ob die geforderten Normen eingehalten wurden.

Das führt dann aber immerhin dazu, dass wird nicht alle 60 Waffen mitnehmen, sondern maximal 3 oder 5, die dann in Ruhe geprüft und dann wieder ausgehändigt werden, wenn gesetzeskonform unbrauchbar.

Im letzten Fall wurde die Auflage erteilt, bei einem Büchsenmacher nachträglich die Gesetzeskonformität herstellen zu lassen, so dass er auch diese Waffen wieder in Besitz nehmen konnte.

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Falsch. Das wurde hier aber schon hundert Mal erklärt.

Carcano

Und darum muß es stimmen?

Es gibt keinen Transport mehr im WaffG, nur noch ein erlaubnisfreies Führen zum Zwecke des Transportes, als nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit und das wird in der bereits von mir erwähnten Anlage zum WaffG erläutert!

Sollte es hierzu ein entsprechendes Urteil eines Gerichtes geben, das etwas anderes belegt, lasse es mich wissen, ich wäre Dir dankbar, ansonsten wird zumindestens hier in Berlin so verfahren!

(und gem. der Intranetseite LKA Niedersachsen dort ebenfalls)

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carcano schrieb:
QUOTE (Luis777666 @ 10.07.2009 - 10:03)

Ja schussfähigen Waffen... bei mir gehts aber um Deko. Is ja auch egal *g*

Nicht völlig egal. Bei Deko-Waffen und anderen Anscheinswaffen ist (anders als bei scharfen Waffen ) ein "verschlossenes Behältnis" durch § 42a Abs. 2 Nr. 2 bindend vorgeschrieben.

Carcano

Das "Is ja auch egal" war auf die hin und herum Geschreiberei bezogen und nicht auf die Sache mit dem Transport.

Ich denke mal ich bin auf der sicheren Seite, wenn ich die beiden Gewehre einfach auseinander montiere und diese in meiner Gitarrentasche packe und mit einem kleinem Schloß am Reissverschluss abschließe.

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Nicht völlig egal. Bei Deko-Waffen und anderen Anscheinswaffen ist (anders als bei scharfen Waffen ) ein "verschlossenes Behältnis" durch § 42a Abs. 2 Nr. 2 bindend vorgeschrieben.

Carcano

Das "Is ja auch egal" war auf die hin und herum Geschreiberei bezogen und nicht auf die Sache mit dem Transport.

Ich denke mal ich bin auf der sicheren Seite, wenn ich die beiden Gewehre einfach auseinander montiere und diese in meiner Gitarrentasche packe und mit einem kleinem Schloß am Reissverschluss abschließe.

Hey Luis,

da hast du wohl recht.

Mit der Lösung bist du auf der absolut sicheren Seite.

Ob du die Dekowaffen nun in eine Gittarrentasche, einen Ruksack oder einen Koffer packst ist vollkommen egal.

Es gibt im WaffG keinen Regelungen bezüglich des Behältnis.

Die Waffen müssen einfach nicht zugriffsbereit sein. Also schlicht und ergreiffend zerlegen, in die Tasche, Schloss dran und ab in den Kofferaum damit.

Dann kann dir keiner was anhaben!

Greetings

Johannes

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Hallo

da sieht man wieder die Perversion des deutschen Waffengesetzes. Um einen Haufen Eisen mit Holz daran, nichts anderes ist ein Dekogewehr, zum Nachbarn zu bringen, muß man zig Vorschriften beachten und man läuft Gefahr, die Härte des Gesetzes zu spüren zu bekommen. Ich würde das ganze Geschreibe als Paranoia abtun, wenn ich nicht etwas mit der Materie vertraut wäre. Abe ich weiss, das ist Realität und keine Satiere.

Steven

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Bei von 1972-1976 abgeänderten Deko-Waffen war das Verschweißen des Patronenlagers ausreichend und ein Unbrauchbarmachen des Verschlusses nicht erforderlich.

Hallo Uwe

sind denn Salutbüchsen nicht mehr erlaubt? Da ist doch der Verschluss voll funktionsfähig. Lediglich der Lauf wurde zerstört.

Steven

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Habe nur dargelegt, dass es einen Unterschied zwischen den Dekowaffen von 1972 bis 1976 einen Unterschied in der rechtlichen Würdigung gab.

Aber im Bereich der Dekowaffen bin ich nicht so firm, darum nehme ich mir auch immer einen Sachverständigen von KT mit, aber da gibt es eben auch Unsicherheiten.

Es ist eben zuviel herumgedoktort worden!

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:gutidee: hola amigos,

eine Waffe die sich in einer Pappverpackung befindet, die mit breitem Klebeband zugeklebt wurde, ist NICHT zugriffsbereit.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Wenn Du von nicht schußfähigen Waffen redest, sehe ich da überhaut kein Problem.

Schwierig wird es eben bei sog. "scharfen" Schußwaffen!

Wenn Du den Kontrollierenden Beamten vor Ort von Deiner Theorie überzeugst, sehe ich auch kein Poblem.

Wenn nicht, muß Du eben den Staatsanwalt und Deine Waffenbehörde davon überzeugen und da sehe ich in einigen Bundesländern eigentlich schon ein großes Problem!

Beim Kauf einer Flinte im Waffenladen, befindet sie sich ja auch im Karton und daher meiner Ansicht nach, dann auch ein gesetzeskonformer Transport.

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