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IGNORED

Eine Berufsgruppe will sich bewaffnen?


Krischu

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Geschrieben

Ich meine die letzte, die gültig wurde. Also die Fassung von 1979. Es gibt einen (nicht verabschiedeten) Entwurf von 2004, und dieses Jahr soll eine kommen, die dann auch in Kraft treten soll. Solange gibt es Behörden, die mit der alten WaffVwV argumentieren. Gibt es etwas hieb- und stichfestes dass diese nicht mehr gültig ist?

Geschrieben
... Es gibt einen ... Entwurf von 2004 2006

... Genauer gesagt vom 27.01.2006.

Und darüber hinaus ist es gar nicht notwendig, dass eine WaffVwV (auf Bundesebene) "verabschiedet" wird, um angewandt zu werden.

Verwaltungsvorschriften sind allgemeine Anordnungen einer übergeordneten Behörde gegenüber den nachgeordneten Behörden, die innerhalb der Verwaltung gelten sollen.

Auch wenn dies natürlich nicht dem Sinn der "bundeseinheitlichen" Regelung entspricht.

In Bayern z.B. wird regelmäßig auf die alte WaffVwV vom 29.11.1979 zurückgegriffen (nachdem bereits seit Jahren eine abgeschlossene, eigenständige bayerische WaffVwV in der Pipeline ist, der Landtag aber bisher keine Zeit dafür gefunden hatte).

Diesen Rückgriff auf Asbach-Uralt-Regularien erachte ich zumindest in nicht unbedeutenden Teilen insofern für problematisch, als dass eine Verwaltungsvorschrift natürlich nicht geltendem Recht widersprechen darf.

Dazu kommentiert übrigens Steindorf (zu § 59 WaffG):

Über die entsprechende Anwendung der alten WaffVwV [gemeint ist die Fassung vom 29.11.1979] ist - soweit ersichtlich - nichts bestimmt.
Welche Verwaltungsvorschrift? :confused:

Es gibt keine Verwaltungsvorschrift zum WaffG!

Natürlich gibt es die. Es gibt deren sogar zur Genüge...

Geschrieben

Was ist das wohl, wenn das Innenministerium eines Bundeslandes die Anweisung gibt: Zu Verfahren ist nach Maßgabe der BR-DRS. 81/06 vom 27.01.2006?!?

Nochmals:

Verwaltungsvorschriften sind allgemeine Anordnungen einer übergeordneten Behörde gegenüber den nachgeordneten Behörden, die innerhalb der Verwaltung gelten sollen.

Das braucht nichts anderes als eine Dienstanweisung zu sein, dann hast Du Deine Verwaltungsvorschrift.

Die Verwaltungsvorschrift als solche kann auch als Technische Anleitung, Erlass, Verfügung, Richtlinie oder Anordnung zutage treten. Das geht ruckzuck.

Die 2006er ist verabschiedet, aber eben nicht in Kraft (obwohl einige Bundesländer sich danach richten)

Der Vollzug des Waffenrechts ist Ländersache. Dort kann, in Ermangelung bestehender Vorschriften überall ein eigenes Süppchen gekocht werden.

Insofern ist es doch "prima", wenn auf Bundesebene nichts in Kraft gesetzt wurde und über die weitere Anwendung der WaffVwV vom 29.11.1979 nichts weiter bestimmt ist.

Nochmals: Auf Bundesebene muss dazu gar nichts verabschiedet oder in Kraft gesetzt sein. Die Bundesländer haben schlichtweg nichts, nach dem sie sich hierbei richten müssten. Dass sie dies hingegen können, bleibt ihnen aber unbenommen.

Geschrieben
Insofern ist es doch "prima", wenn auf Bundesebene nichts in Kraft gesetzt wurde und über die weitere Anwendung der WaffVwV vom 29.11.1979 nichts weiter bestimmt ist.

Ich folge den erläuternden Ausführungen versierter Juristen meist mit grossem Interesse (man lernt ja bekanntlich täglich dazu), mit zunehmender Häufigkeit aber auch mit verständnislosem Kopfschütteln.

Wie erklärt man dem einfach strukturierten Otto-Normaldenker die Wirksamkeit eines belastenden Verwaltungsakts, den die Verwaltungsbehörde (in diesem Fall meist die Untere Waffenbehörde) mit den Anweisungen einer VwV begründet, die in weiten Teilen gar keinen Bezug mehr zum Gesetz in der derzeit geltenden Fassung hat?

Wie wehrt man sich gegen solche Behördenmaßnahmen, insbesondere in solchen Bundesländern, in denen das vereinfachte Widerspruchsverfahren abgeschafft worden ist und der von einem belastenden Verwaltungsakt betroffene Bürger sein Recht nur noch auf dem Wege der Verwaltungsklage erstreiten kann?

Das Ganze dann noch schwer verdaulich garniert mit der Erkenntnis, dass in waffenrechtlichen Angelegenheiten die Mehrzahl der sich über Jahre hinziehenden Verwaltungsverfahren nicht zu Gunsten des Betroffenen entschieden werden.

Da stellt sich doch irgendwann eine gewisse resignative Haltung ein.

CM :traurig_16:

Geschrieben
Ich folge den erläuternden Ausführungen versierter Juristen meist mit grossem Interesse (man lernt ja bekanntlich täglich dazu), mit zunehmender Häufigkeit aber auch mit verständnislosem Kopfschütteln.

Wie erklärt man dem einfach strukturierten Otto-Normaldenker die Wirksamkeit eines belastenden Verwaltungsakts, den die Verwaltungsbehörde (in diesem Fall meist die Untere Waffenbehörde) mit den Anweisungen einer VwV begründet, die in weiten Teilen gar keinen Bezug mehr zum Gesetz in der derzeit geltenden Fassung hat?

Gar nicht! Verwaltungsvorschriften, wie z.B. auch die guten alten Lohnsteuerrichtlinen sind etwas, dass man als Bürger den Behörden um die Ohren hauen kann. Gegen sich muß der Bürger aber nur Gesetz und Verordnung gelten lassen. Aber wer erwartet denn Heute noch eine qualitativ hochwertige Verwaltung?
Wie wehrt man sich gegen solche Behördenmaßnahmen, insbesondere in solchen Bundesländern, in denen das vereinfachte Widerspruchsverfahren abgeschafft worden ist und der von einem belastenden Verwaltungsakt betroffene Bürger sein Recht nur noch auf dem Wege der Verwaltungsklage erstreiten kann?
In dem man halt gleich klagt und sich anschließend darüber beschwert, dass völlig sinnfrei Verwaltungsaufwendungen auch für die Verwaltung aufgrund der mangelden Verwaltungsqualität der/des Beschäftigten erzeugt wurden. Als staatstragender Bürger setzt man selbstverständlich auch noch gerne Gemeindeprüfungsanstalten oder Rechnungshöfe über solche eher kleine aber in der Masse bedeutsamen Steuergeldverschwendungen hin. :rolleyes:
Das Ganze dann noch schwer verdaulich garniert mit der Erkenntnis, dass in waffenrechtlichen Angelegenheiten die Mehrzahl der sich über Jahre hinziehenden Verwaltungsverfahren nicht zu Gunsten des Betroffenen entschieden werden.
Wenn sich keiner traut, aufzumucken, dann natürlich nicht. Aber wenn sich selbst ein Verleger und ehm. Chef einer eher weniger linken politischen Spektrum angesiedelten Partei sich eine Verlängerung seinen großen Waffenscheins erklage ...
Da stellt sich doch irgendwann eine gewisse resignative Haltung ein.

CM :traurig_16:

Was ja auch durchaus beabsichtigt sein kann. :teu38:

Geschrieben

Was gibts den da für pöse Menschen????

"Da hatte halt jemand im Hintergrund und aus der Distanz versucht, Fäden zu ziehen (und Konkurrenz zu verhindern), er ist damit aber beim Richter aufgelaufen".

kläre uns auf??

das richt nach Watergate in Bad Ems

xxl

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