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IGNORED

Punkte wegen Verfassungsbeschwerde


Flintenweib

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

ich überlege gerade ernsthaft, gegen welche Punkte des Gesetzes man Verfassungsbeschwerde einlegen kann (mit Aussicht auf Erfolg., das ist wichtig !)

- Gesetzgebungsverfahren.

Bei Bundesgesetzen sind mehrere Lesungen vorgeschrieben

- Unverletzlichkeit der Wohnung

wegen unangekündigter Besuche und deren Folgen

- Recht auf Eigentum

wegen Schaffung einer Rechtsgrundlage auf entschädigungsfreie Enteignung

- freie Entfaltung der Persönlichkeit

IPSC-Sportordnung wurde von Bundesverwaltungsamt genehmigt, also schon auf Sittenwidrigkeit und kampfmäßiges Schießen geprüft.

- Unangemessenheit des Gesetzes

Sippenhaft für 3 Mio Legalwaffenbesitzer

- Vorteilsnahme einiger Politiker

Wegen Pushen von Armatix

- Fehlender Rechtssicherheit für Sportschützen

wegen ständiger Verschärfung und Kriminalisierung rechtstreuer Bürger

Da muß sich doch was machen lassen.

Bitte nur ernstgemeinte Anmerkungen, da ich den Kram wiederfinden und einen Klagetext entwerfen können muß.

Geschrieben

Mensch entwirft jetzt keinen Klagetext, sondern bemüht sich, auf das Gesetzgebungsverfahren einzuwirken. Und das heißt zunächst einmal: es zu verzögern.

Dafür kann mensch natürlich auch verfassungsrechtliche Bedenken nutzen, schon recht. Nur bitte im richtigen Rahmen.

Carcano

Geschrieben
da ich (...) einen Klagetext entwerfen können muß.

Davon ist dringend abzuraten, da ansonsten die Verfassungsbeschwerde mit sehr großer Wahrscheinlichkeit erst gar nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Vorgeschaltet ist nämlich das sog. Annahmeverfahren, eine Art Vorprüfung der Verfassungsbeschwerde. Das BverfG ist hier in seiner Praxis äußerst streng.

Selbst ein Rechtsanwalt ohne einschlägige Erfahrung bzw. Spezialisierung wird sich damit schwer tun. Es sollte also jemand mit nachgewiesener Erfahrung sein.

Meine (ganz persönliche) Einschätzung der einzelnen Punkte:

- Gesetzgebungsverfahren.

Bei Bundesgesetzen sind mehrere Lesungen vorgeschrieben

Nur in der Geschäftsordnung des Bundestags, nicht im GG. Daher keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.

- Unverletzlichkeit der Wohnung

wegen unangekündigter Besuche und deren Folgen

Zwar (mittelbarer) Eingriff in Art.13 GG, jedoch verfassungsrechtlich zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Insbesondere Verhältnismäßigkeit gewahrt, da kein Zutrittsrecht unter Zwang, sondern bloße Obliegenheit als milderes Mittel.

- Recht auf Eigentum

wegen Schaffung einer Rechtsgrundlage auf entschädigungsfreie Enteignung

Es liegt keine Enteignung im Rechtssinne vor, sondern lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Diese ist i.d.R. nicht ausgleichspflichtig.

- freie Entfaltung der Persönlichkeit

IPSC-Sportordnung wurde von Bundesverwaltungsamt genehmigt, also schon auf Sittenwidrigkeit und kampfmäßiges Schießen geprüft.

Evtl. Ansatzpunkt wg. Vertrauensschutz. Aber ein Verbot IPSC ist im Gesetz nicht vorgesehen und eine vorbeugende Verfassungsbeschwerde ist i.d.R. unzulässig.

Sippenhaft für 3 Mio Legalwaffenbesitzer

Keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erkennbar.

Vorteilsnahme einiger Politiker

Selbst wenn - dies wird ggf. strafrechtlich sanktioniert und hat keinen Einfluss auf die Verfassungsmäßigkeit des WaffG. Armatix wird im WaffG nicht vorgeschrieben.

- Fehlender Rechtssicherheit für Sportschützen

100% tige Rechtssicherheit im Sinne der Unveränderbarkeit bestehender Gesetze kennt die Verfassung nicht. Die Verfassung lässt gemäß Rechtsprechung des BerfVGs sogar rückwirkende Gesetze in bestimmten Grenzen zu.

Aber- vor Gericht und auf hoher See ist man mit Gott allein.

Versuch macht kluch und wer nicht kämpft hat schon verloren.

Geschrieben
Selbst ein Rechtsanwalt ohne einschlägige Erfahrung bzw. Spezialisierung wird sich damit schwer tun. Es sollte also jemand mit nachgewiesener Erfahrung sein.

Es liegt keine Enteignung im Rechtssinne vor, sondern lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Diese ist i.d.R. nicht ausgleichspflichtig.

100% tige Rechtssicherheit im Sinne der Unveränderbarkeit bestehender Gesetze kennt die Verfassung nicht. Die Verfassung lässt gemäß Rechtsprechung des BerfVGs sogar rückwirkende Gesetze in bestimmten Grenzen zu.

Versuch macht kluch und wer nicht kämpft hat schon verloren.

Ganz nebenbei, habe ich heute schon mal geschrieben.: Wir haben keine Verfassung, wir haben ein Grundgesetz. Der Unterschied ist riesig.

Und, was zeigen mir all diese, zweifellos "richtigen" Antworten ? Das System hat alles, aber auch alles unternommen, daß man sich drehen und wenden kann, wie immer man will: Es gibt keinen Ausweg ? !

Geschrieben

Es ist noch zu früh für eine Verfassungsbeschwerde, denn ist gibt noch kein Gesetz

worauf sich die Beschwerde beziehen könnte.

Vorarbeiten kann man auch nicht da es auch keinen Gesetzesentwurf gibt, sondern

nur den Koalitionsbeschluß und die Erleuterungen des BMI.

Gruß

Oliver

Geschrieben
Ganz nebenbei, habe ich heute schon mal geschrieben.: Wir haben keine Verfassung, wir haben ein Grundgesetz. Der Unterschied ist riesig.

Und, was zeigen mir all diese, zweifellos "richtigen" Antworten ? Das System hat alles, aber auch alles unternommen, daß man sich drehen und wenden kann, wie immer man will: Es gibt keinen Ausweg ? !

Dann schreib doch mal an das BundesVERFASSUNGSgericht, dass es eine falsche Bezeichnung trägt und vielleicht deshalb gar nicht über unser Grundgesetz befinden darf...

Mit Verlaub- Diese Begriffsonanie "Verfassung-GG" tut doch hier nichts zur Sache.

Der "Ausweg" kann nur darin liegen, politische Mehrheiten zu bekommen. Wenn das misslingt- ja, dann gibt es tatsächlich keinen Ausweg. Auch das ist Demokratie.

Aber - in diesem Thread doch nicht schon wieder allgemeinpolitische Diskussionen. Meine Güte- mal topic. Das Thema ist "Verfassungsbeschwerde". Und die gibt es wirklich- auch wenn wir nur ein Grundgesetz haben.

Es ist noch zu früh für eine Verfassungsbeschwerde, denn ist gibt noch kein Gesetz

Vollkommen richtig. Es sind ja auch nur Vorerwägungen :)

Geschrieben

Hallo Flintenweib,

grundsätzlich gute Aktion: Also lass es ! Warum ? Eine Klage gegen ein Gesetz, das noch keins ist, ja noch nicht mal ins Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurde ist, äh, sinnlos ?

Einige Aspekte, die Du genannt hast, sind sicher bedenkenswert und das tun hier viele, ich auch, bin ja selbst Jurist.

Aber abgesehen von dem o.g. habe ich hier auch schon mal was zur Zulässigkeit einer Klage vor dem BVerfG geschrieben, was ich auch nicht immer wiederholen, bzw. neu abfassen möchte. Deshalb hier ein kleiner Auszug aus der Wikipedia, der da instruktiv sein sollte: Momentan geht also nichts in dieser Richtung.

Zitat Anfang __________________________________________________

Wie bei jedem Rechtsbehelf genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer in der Sache recht hat. Zusätzlich müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht sich überhaupt mit dem Sachvortrag befasst (Zulässigkeits- oder Sachentscheidungsvoraussetzungen). Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden werden zunächst nicht von einem Richter, sondern von einem Präsidialrat bearbeitet.

Zulässigkeitsvoraussetzungen [bearbeiten]

Grundsätzlich kann sich die Verfassungsbeschwerde gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt richten, also gegen Rechtsnormen, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungshandeln[4]. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden[5]. Sie muss das verletzte Recht bezeichnen und die Rechtsverletzung (den hoheitlichen Akt) angeben[6].

Beschwerdefähig ist jeder Grundrechtsträger. Die Beschwerdebegründung muss die Verletzung von Grundrechten möglich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer muss selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein, d.h. es kann kein fremdes Recht oder ein weit zurückliegender oder fern in der Zukunft liegender Grundrechtseingriff (sog. virtuelle Betroffenheit) geltend gemacht werden.

Mit die wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Ausschöpfung des Rechtswegs. Alle rechtlich vorgesehenen Rechtsmittel und -behelfe müssen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft worden sein. Ausnahmsweise kann allerdings bei einem gravierenden Nachteil davon abgewichen werden, wenn die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist[7].

Eine Besonderheit sind Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze. Da gegen Gesetze kein Rechtsweg offen steht, fällt hier die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Rechtsweges weg. Viele Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze scheitern aber an der Unmittelbarkeit der Grundrechtsverletzung. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, insbesondere ohne besonderen Vollzugsakt der Verwaltung, in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Das ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Gesetz erst durch eine Behördenentscheidung umgesetzt werden muss.

Verfassungsbeschwerden müssen innerhalb einer Frist von einem Monat erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offen steht, richtet, gilt eine Frist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes[8].

Die Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten[9]:

Der Hoheitsakt, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).

Das Grundrecht oder grundrechtsähnliche Recht, das durch den beanstandeten Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden. Rügefähig sind die in Art. 1 bis 12 (ohne 12a), 13-19 (ohne 17a, 18), 20 Abs. 4, 33, 38 Abs. 1 S. 1, 101, 103, 104 des Grundgesetzes niedergelegten subjektiven Rechte.

Es ist darzulegen, worin im einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, beglaubigter Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.

Begründetheit der Verfassungsbeschwerde [bearbeiten]

Grundsätzlich werden sämtliche und nicht nur die vom Beschwerdeführer genannten Grundrechte überprüft, die wegen der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Ein Urteil wird dabei nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überprüft. Dass es einfaches Recht verletzt, genügt nicht; andernfalls würde das Bundesverfassungsgericht zu einer Superrevisionsinstanz. Das widerspräche der Aufgabenverteilung, die das Grundgesetz zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit vornimmt.

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der angegriffene Hoheitsakt Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt, hebt es ihn auf[10].

Zitat Ende______________________________________________________________________

Bitte schenke dem Begriff der Unmittelbarkeit besondere Aufmerksamkeit: Für die Zulässigkeit einer Klage ist nicht das Rechtsempfinden des/der Einzelnen in Bezug auf eine "gefühlte" Rechtsbeeinträchtigung maßgeblich, sondern eine konkrete, unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung durch ein Gesetz. Diese Unmittelbarkeit ist vielleicht (wegen der hohen Bedeutung des Grundrechts bereits dann gegeben, wenn durch eine Gesetzesänderung direkt in das Grundrecht aus Art. 13 eingegriffen würde, aber selbst das ist hier schon sehr fraglich. Mindestens muss aber das Gesetz überhaupt erst in Kraft gesetzt werden. Insofern könnten dann zunächst Schreiben an den Bundespräsidenten hilfreich sein, der es ja schlußendlich unterzeichnet, aber: Hier wäre es angeraten, dies auch fachlich/sachlich ausreichend zu begründen. Und damit meine ich eine juristisch gut faßbare Begründung, die den Regeln einer Verfassungsbeschwerde, bzw. der materiellrechtlichen Urteilsfindung eines Gerichts genügt.

Sollten sich ausser mir auch noch Andere auf diesem gedanklichen Boden bewegen, so können wir gern ein Unterforum "Verfassungsbeschwerde Waffengesetz 2009" gründen, in dem wir Beiträge dazu austauschen und einen Aktionsplan, sowie die Aussichten und Finanzierung einer exemplarischen Klage diskutieren ....

Dazu würde aus meiner Sicht ein Bearbeiterkreis genauso gehören, wie die Suche nach konkret Betroffenen, die erst die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ermöglichen würde.

Aber bitte erst, wenn der Gesetzestext der letzten Lesung vorliegt !

Gruß,

Coltfan

Geschrieben

Ein Ansatzpunkt könnten Alt- Sportschützen sein (vor 2003), die ihr Hobby nicht mehr ausüben. Nach künftigem Recht würden die ja durch die erneute Bedürfnisüberprüfung ihre Waffen abgeben müssen.

M.W. war das WaffG vor 2003 aber so formuliert, dass das Bedürfnis nur zum Erwerb, nicht aber zum fortlaufenden Besitz nötig war. Es gab zwar einen §47 (alt) über den Widerruf von bestehenden WBK's, der allerdings ist nach meiner Lesart auf nachträglichen Bedürfniswegfall nicht anzuwenden (aufgrund der Formulierung). Vermutlich war das auch der Grund, warum nach dem WaffG 2003 die Bedürfniswiederholungsprüfung nur für nach neuem Recht ausgestellten WBK's anwendbar war. Das wäre mit der künftigen Änderung ja anders.

Und angreifbar wäre es daher möglicherweise aufgrund der "Bestandsschutzgarantie"

Was sagen die Juristen hier dazu?

Altes WaffG findet sich übrigens hier

Geschrieben

Meines Erachtens geht der Wegfall des § 8 II (auch) in diese Richtung, die für Sportschützen, also einem Verband angehörige Mitglieder einer schießsportlichen vereinigung ein generelles Bedürfnis formuliert.

Wenn diese Klarstellung wegfällt und nur noch durch sehr konkrete Bedürfnisdefinitionen beschrieben wird, ist dies ein Schritt zum Weg vom "Behaltendürfen".

Gruß,

Coltfan

Geschrieben

Natürlich kann man JETZT noch nicht Klage erheben! Aber man kann sich schon VORBEREITEN. Die Hände in den Schoß zu legen, ist der völlig falsche Weg!

Und wie die dinge heißen, ist sache des Fachmannes und tun nichts zur Sache.

Ich hätte auch niemals gedacht, das die Pentlerpauschale gekippt worden wehre. Also:

1. Mun sammeln!

2. Warten bis das Ziel steht

3. Waffen wählen

4. in Ruhe und mit bedacht Zielen

5. Schießen

6. :traurig_16: oder :good:

Jetzt alles zerreden bringt nichts!

Geschrieben
Zwar (mittelbarer) Eingriff in Art.13 GG, jedoch verfassungsrechtlich zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Insbesondere Verhältnismäßigkeit gewahrt, da kein Zutrittsrecht unter Zwang, sondern bloße Obliegenheit als milderes Mittel.

Wenn es eine bloße Obliegenheit wäre, dürfte bei Nichtbeachtung allenfalls der direkte Einzug der diese Obliegenheitspflicht begründende Waffenbesitz sein. Tatsächlich steht das so aber im Gesetzesentwurf nicht drin, sodass ein gewünschter Einzug der Waffen nur durch eine behördliche Aberkennung der Zuverlässigkeit erfolgen kann. Ob hier dann noch die Verhältnismäßigkeit (Wahrnehmung der Grundrechte führt zu behördlicher Aberkennung der Zuverlässigkeit mit allen - auch u.U. beruflich gravierenden - Folgen) gewahrt bleibt, wage ich sehr zu bezweifeln.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Immerhin wissen wir schon was geplant ist.

Eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde bedarf keines betroffenen.

Diese Beschwerde vorzubereiten bevor das Gesetz verkündet wird hätte den Vorteil nicht in Zeitnot bzgl. der Beschwerdeerhebung zu kommen.

Die Sammelklage gegen die Vorratsdatenspeicherung hat bei erstem Hinsehen auch keine konkrete Grundrechtsverletzung beinhaltet, dennoch wurde die Beschwerde angenommen und die Vorratsdatenspeicherung erstmal gestoppt.

Be prepared!

Paratrooper

Geschrieben
Wenn es eine bloße Obliegenheit wäre, dürfte bei Nichtbeachtung allenfalls der direkte Einzug der diese Obliegenheitspflicht begründende Waffenbesitz sein.

Hallo,

ich sehe es eher genau anders herum: Dadurch, dass der Einziehung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vorgeschaltet ist, wird gerade die Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Denn hiermit wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, die genauen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ggf. auch von der Aberkennung der Zuverlässigkeit abzusehen.

Einen Automatismus nach dem Motto "Zutritt verwehrt-Zuverlässigkeit weg-Waffe weg" wird es ja sowieso nicht geben. Zunächst müssen die Gründe der Zutrittsverwehrung in Erfahrung gebracht werden (der vielzitierte "triftige Grund"). Dann wird eine Nachkontrolle veranlasst- ggf. mit Terminvereinbarung.

Auch ein zweiter Kontrollbesuch - sofern kein Termin vereinbart worden ist - kann theoretisch wiederum verwehrt werden. Da ich schließlich nicht weiß, wann der Kontrolleur kommt, kann es doch sein, dass gerade dann zufällig wieder ein "triftiger Grund" vorliegt. Also- leider - wiederum Zutrittsverwehrung. Spätestens jetzt wird ein Termin vereinbart, kontrolliert, und alles ist in Ordnung.

Bevor es überhaupt zur konkreten Infragestellung der Zuverlässigkeit oder gar zu einer Einziehung kommt, wird in 99,9 % der Fälle die Kontrolle stattgefunden haben.

Details müssten wir nochmal diskutieren, wenn der Gesetzeswortlaut vorliegt. Aber ich gehe davon aus, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen so wie gerade geschildert geregelt werden wird.

Geschrieben
Hallo,

...Denn hiermit wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, die genauen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und ggf. auch von der Aberkennung der Zuverlässigkeit abzusehen.

Einen Automatismus nach dem Motto "Zutritt verwehrt-Zuverlässigkeit weg-Waffe weg" wird es ja sowieso nicht geben. Zunächst müssen die Gründe der Zutrittsverwehrung in Erfahrung gebracht werden (der vielzitierte "triftige Grund"). Dann wird eine Nachkontrolle veranlasst- ggf. mit Terminvereinbarung.

...

Hallo Gloeckner,

gut, Du gehst natürlich davon aus, dass jemand prinzipiell mit den Kontrollen zuhause einverstanden ist - also prinzipiell die behördlichen Kontrolleuren Eintritt gewähren will, aber eben nicht immer Zeit hat. Dann mag es zu der von Dir beschriebenen Folge kommen.

Wenn sich aber ein Waffenbesitzer wirklich von Anfang an auf sein Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung berufen würde, dann wird möglicherweise "kurzer Prozess" gemacht (Zweit- und Dritttermine sind dann ja nutzlos). Und dann wird eben nicht nur die Waffe(n) weggenommen, sondern der Bürger mit dem je nach Beruf etc. weitaus nachteiligeren Entzug der Aberkennung seiner Zuverlässigkeit bestraft.

Ich könnte mir sogar vorstellen, dass dies in einer künftigen VO oder Verwaltungsvorschrift auch fixiert werden wird, a la:

...Zuverlässigkeit besitzen in der Regel nicht... Personen, die ... verdachtsunabhängigen Kontrollen nicht zustimmen..."

Schöne Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Wenn sich aber ein Waffenbesitzer wirklich von Anfang an auf sein Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung berufen würde, dann wird möglicherweise "kurzer Prozess" gemacht (Zweit- und Dritttermine sind dann ja nutzlos).

Das dürfte so kommen. Wenn ich den Zutritt kategorisch verwehre, wird es mit der Unterstellung der Unzuverlässigkeit schnell gehen.

Nur aus meiner Sicht gibt es insoweit im Hinblick auf Art.13 GG kein Problem.

Wie Art.13 VII GG zeigt, ist das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht schrankenlos gewährt. Der gängige Begriff UNVERLETZLICHKEIT ist insoweit irreführend.

Zur "Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" sind Eingriffe möglich.

Und dann wird eben nicht nur die Waffe(n) weggenommen, sondern der Bürger mit dem je nach Beruf etc. weitaus nachteiligeren Entzug der Aberkennung seiner Zuverlässigkeit bestraft.

Das gesetzgeberische Ziel ist ja nicht, jemanden mit der Einziehung der Waffe dafür zu bestrafen, dass er den Mann vom Amt nicht reinlässt.

Es sollen (potentielle) Gefahren verhütet werden, die von unzuverlässigen Besitzern ausgehen. Hat nun jemand einen Beruf, der von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit abhängt, muss er insoweit mögliche Konsequenzen eben in seine Entscheidung, den Zutritt zu verwehren einbeziehen.

Ein LKW-Fahrer, der privat gegen gesetzliche Pflichten verstößt, die eine Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben, kann diesen Folgen auch nicht deshalb entgehen, weil er beruflich auf die FE angewiesen ist. Natürlich trifft es ihn aufgrund des Berufs schlimmer als den Arbeitslosen, der nicht fahren muss.

Dadurch ist aber das Gesetz, auf dem die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht nicht unverhältnismäßig.

Geschrieben
...Wenn ich den Zutritt kategorisch verwehre, wird es mit der Unterstellung der Unzuverlässigkeit schnell gehen.

...Zur "Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit" sind Eingriffe möglich.

Hallo Gloeckner,

ich danke Dir für die interessante Diskussion.

1. Dass "dringende(!!) Gefahren für die öffentliche Sicherheit" bei allen Legalwaffenbesitzern bestehen, muss der Gesetzgeber aber erstmal nachweisen. Der Fall Winnenden ist dazu denkbar ungeeignet: Der Vater hatte 15 Waffen als Sportschütze, diese waren auch allesamt ordnungsgemäß im Waffenschrank verschlossen. Die 16. Waffe - die Beretta - wurde nach zuverlässigen Quellen (Sachverständiger und Autor zahlreicher Waffentest/Artikel) - aber nicht als Sportschütze, sondern zum Bedürfnis Selbstschutz erworben. Zu diesem Zweck muss die Waffe griffbereit sein, d.h. bei den künftig erfolgenden Kontrollen wird die Behörde keine Einwände haben können, wenn die Selbstschutzwaffe eben nicht im Tresor verschlossen liegt.

2. Zur Obliegenheitspflicht

Eine Obliegenheit ist eine Verhaltensanforderung, deren Nichteinhaltung das Entstehen eines Vorteils für Betroffene verhindert.
(wikipedia)

D.h., wenn ich Behördenkontrollen zuhause nicht ermögliche, verliere ich den Vorteil/die Privilegien des Legalwaffenbesitzes. Nun steht aber im Gesetzesentwurf nicht, dass mir bei Verweigerung von Behördenkontrollen zuhause einfach die Waffen weggenommen werden - sondern mir wird erst die Zuverlässigkeit aberkannt und dann die Waffen abgenommen. Wenn man erstmal den behördlichen Stempel "unzuverlässig" aufgedrückt bekommen hat und diese behördliche Erkenntnis an andere Behörden weitergeleitet wurde (Datenaustausch) mit allen Nachteilen weit über den bloßen Waffenbesitz hinaus, dann reden wir allmählich von staatlicher Nötigung.

3. Wahrnehmung von Grundrechten = unzuverlässige Person?

Auch der von Dir beschriebene Automatismus, eine Person, die sich auf das Grundrecht "Unverletzlichkeit der Wohnung" beruft und demnach Kontrollen verweigert, sei regelmäßig "unzuverlässig" kann ich nicht nachvollziehen. Wer sich auf seine Grundrechte beruft, dem dürfen vielleicht Privilegien (Waffenbesitz) entzogen werden, aber nicht derartige, empfindliche Nachteile (Aberkennung der Zuverlässigkeit) entstehen.

4. Altbesitzer

Altbesitzern wurde bei Genehmigung des Waffenbesitzes nicht klargemacht, dass daran ein teilweiser Verzicht auf Grundrechte geknüpft sei. Es ist nicht einmal eine Übergangsfrist im Entwurf vorgesehen...

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
Mensch entwirft jetzt keinen Klagetext, sondern bemüht sich, auf das Gesetzgebungsverfahren einzuwirken. Und das heißt zunächst einmal: es zu verzögern.

Dafür kann mensch natürlich auch verfassungsrechtliche Bedenken nutzen, schon recht. Nur bitte im richtigen Rahmen.

Carcano

100% richtig!

Ausserdem ist es absurd mitten im Kampf bereits über Verhandlungen zu diskutieren, zumal über ein Verfahren, dass sich erfahrungsgemäß über einen zumindest mittelfristigen Zeitraum erstrecken dürfte.

Sorry, aber das Forum ist wenig geeignet um das Thematik Verfassungs- oder Normenkontrolklage zu diskutieren. Als Stoffsammlung oder Brainstorming, so wie es Schwarzwälder macht, kann dies hilfreich sein.

Gruss

SWJ

Geschrieben
1. Dass "dringende(!!) Gefahren für die öffentliche Sicherheit" bei allen Legalwaffenbesitzern bestehen, muss der Gesetzgeber aber erstmal nachweisen.

Moin,

der Begriff "dringende Gefahr" im Sinne des Art.13 VII GG ist dem Wortlaut nach missverständlich.

Im Gegensatz zum alltäglichen Sprachgebauch ist darunter gemäß BVerfG/Hans-Jürgen Papier lediglich eine abstrakte Gefahr zu vestehen. Dem Staat soll damit ein Handeln ermöglicht worden, das den Eintritt eines Zustandes (vorsorglich) verhindern soll, der eine "dringende Gefahr" erst herbeiführen würde.

Ich habe hier

schon mal was dazu geschrieben, Beiträge 2 und 9.

Übertragen auf unseren Fall bedeutet dies, dass zum Zwecke der "Gefahrenverhütung" - obwohl die (potentielle) Gefahr noch gar nicht dringend ist - bereits in Art.13 GG eingegriffen werden darf.

Weil Art.13 VII Eingriffe zur "Gefahrenverhütung" zulässt, muss der Gesetzgeber keinen Nachweis im eigentlichen Sinne führen, dass ein einzelner Sportschütze oder die Sportschützen generell eine konkrete Gefahr darstellen. Das BVerfG spricht bei solchen Prognosen und Annahmen des Gesetzgebers von der sog. Einschätzungsprärogative des Parlaments.

aber nicht als Sportschütze, sondern zum Bedürfnis Selbstschutz erworben.

Unterstellen wir mal, das stimmt. Dennoch muss der Berechtigte sicher stellen, dass kein Unberechtigter Zugriff erhält. Insoweit gibt es nicht den geringsten Unterschied zum Sportschützen.

mir wird erst die Zuverlässigkeit aberkannt

Natürlich. Denn jemand, der durch rechtswidrige Aufbewahrung aufgefallen ist, soll ja nicht eine halbe Stunde nach der Einziehung der Waffen sich legal gleich wieder Ersatz beschaffen können. Mögliche berufliche oder andere Folgen muss man vorher bedenken, ähnlich wie im Straßenverkehr.

Insofern besteht auch kein Unterschied zur Einziehung der Waffen aufgrund Unzuverlässigkeit nach jetziger Rechtslage. Auch heute schon kann dir doch aufgrund von Aufbewahrungsverstößen die Zuverlässigkeit aberkannt werden.

Die Verbindung Aufbewahrungsverstoß-Unzuverlässigkeit ist seit Jahrzehnten geltendes Recht. Verfassungsrechtlich ist die Regelung unproblematisch.

EDIT Was jetzt hinzu kommt ist die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Verweigerung der Kontrolle. Dies ist ja gerade Konsequenz des Art. 13 GG: Der Staat darf sich wegen Art. 13 GG nicht unter Zwang unmittelbar Zutritt zur Kontrolle verschaffen, wenn keine Vorerkenntnisse vorliegen. Wegen Art. 13 GG wäre somit eine effektive Kontrolle der Aufbewahrung nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund bleibt aus Sicht des Gesetzgebers eigentlich nur der Weg über die Unterstellung der Unzuverlässigkeit bei kategorischer Weigerung. EDIT

Auch der von Dir beschriebene Automatismus, eine Person, die sich auf das Grundrecht "Unverletzlichkeit der Wohnung" beruft

Das Grundrecht gilt nur in den Grenzen, die Art.13 VII GG , also das Grundrecht selbst, vorgibt.

In der Weise, in der du dich darauf berufen möchtest (also "Unverletztlichkeit" wörtlich und absolut genommen), gibt es dieses Recht gar nicht.

Altbesitzern wurde bei Genehmigung des Waffenbesitzes nicht klargemacht, dass daran ein teilweiser Verzicht auf Grundrechte geknüpft sei. Es ist nicht einmal eine Übergangsfrist im Entwurf vorgesehen...

Grundrechtsdogmatisch handelt es sich nicht um einen Grundrechtsverzicht. Ein Verzicht ist immer freiwillig.

Die in Art. 13 VII GG beschriebenen Schranken des Grundrechts gab es immer schon. Nur dass die Meisten sich normalerweise mit dem genauen Inhalt nicht vertraut gemacht haben.

Ein schrankenloses Grundrecht auf "Unverletzlichkeit" der Wohnung gab es hingegen noch nie.

Grüße

Geschrieben

Für eure Argumentation in Richtung empfindliche Nachteile bei Berufung auf Art. 13 GG: fehlende Zuverlässigkeit ist gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auch ein Untersagungsgrund für den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen* und Munition.

* z.B. Luftgewehre, Reizstoffsprühgeräte oder beidseitig geschliffene Messer

Geschrieben
Für eure Argumentation in Richtung empfindliche Nachteile bei Berufung auf Art. 13 GG: fehlende Zuverlässigkeit ist gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auch ein Untersagungsgrund für den Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen* und Munition.

Hallo 2nd Amendment,

wichtiger Punkt! Derjenige, der seine Grundrechte wahrnimmt, hat empfindliche Nachteile in Kauf zu nehmen - nicht bloß den Verlust eines Vorteils (Legalwaffenbesitz).

Hallo Gloeckner,

vielen Dank auch für die Querverweise. Das zitierte BVErfGE 17,232 <251> ist leider von 1964 und von mir online nicht einsehbar. Allerdings habe ich jetzt mal bei anderen, z.T. neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gestöbert, die online verfügbar sind.

Die Verbindung Aufbewahrungsverstoß-Unzuverlässigkeit ist seit Jahrzehnten geltendes Recht. Verfassungsrechtlich ist die Regelung unproblematisch.

Sicher - wenn ich gegem die Gesetze zur Aufbewahrung verstossen habe, muss ich mit den Konsequenzen leben. Völlig anders ist es aber doch, wenn ich eben nicht verstossen habe (noch nicht mal Verdachtsmomente bestehen), sondern mir diese Konsequenzen einzig aufgrund der Wahrnehmung meiner Grundrechte drohen. Das ist ein Riesenunterschied.

Vielen sind die Regelungen geläufig, die Kontrollbesuche ermöglichen BVerfGE 32, 54 :

Grenzt man den Kreis der hiernach nicht mehr als "Eingriffe und Beschränkungen" zu qualifizierenden Betretungs- und Besichtigungsrechte für Geschäfts- und Betriebsräume sachgemäß - d. h. unter Beachtung namentlich des Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit - ab, so ergibt sich, daß insbesondere folgende Voraussetzungen zu fordern sind:

a) eine besondere gesetzliche Vorschrift muß zum Betreten der Räume ermächtigen;

b ) das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen müssen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein;

c) das Gesetz muß den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen;

d) das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen.

Ist unter diesen Voraussetzungen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume durch Beauftragte von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht als eine Beeinträchtigung des Rechts der Unverletzlichkeit der Wohnung anzusehen, so wird dadurch naturgemäß nicht ausgeschlossen, daß das Verwaltungshandeln, dessen Durchführung es dient, als solches unter anderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet werden kann.

...Seine privaten Wohnräume sind nicht betroffen.

1. Der Kontrollbesuch muss also "erforderlich" und geeignet sein. Schon hier hätte ich Zweifel - wenn der Waffenbesitzer seine Waffen gerade nicht ordnungsgemäß verstaut hat, kann er die augenblickliche Kontrolle verschieben lassen - folgenlos, wie Du selber dargestellt hast. Damit läuft der Kontrollzweck weitgehend ins Leere, denn die "prinzipielle" Aufbewahrung in geeigneten Waffenschränken kann sich die Behörde auch durch andere Mittel (Rechnungen über angeschaffte Waffenschränke, Fotos derselben, ggf. (eidesstattliche) Erklärungen usw.) verschaffen.

2. Punkt c) ist in der Kabinettsvorlage unzureichend berücksichtigt, denn der Legalwaffenbesitzer muss :

der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Link

D.h. also auch Zutritt zur Küche (Küchenmesser sind auch Waffen), zur Garage/Werkraum/Keller (Äxte usw. sind auch Waffen)? - und was genau dürfen die Behörden dann kontrollieren? Offenbar beschränkt sich die Kontrolle nicht nur auf einen Abgleich der gemeldeten Waffen mit dem Waffenschrankinhalt, sondern "Zutritt verschaffen" ohne weitere Eingrenzung kann auch das Durchwühlen der Räume, um ggf. ein paar Schuss Munition, die versehentlich nicht verschlossen war, aufzuspüren. Damit wird die Grenze zur echten Hausdurchsuchung endgültig verwischt, denn die definiert das Bundesverfassungsgericht wie folgt:

Eine Durchsuchung liegt bei jedem ziel- und zweckgerichteten Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts vor, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will (vgl. BVerfGE 51, 97 <106 f.>
BVerfG 2007 - Satz36

Nur nebenbei: Dies sind die absoluten Mindestbedingungen nach BVerfG für Geschäftsräume(!), weitere können hinzutreten und offenbar sind die Anforderungen für Privaträume noch höher.

Abschließend ein paar Fragen:

1. Wer darf kontrollieren? Darf das Ordnungsamt einfach beliebig Polizeibeamte mitnehmen - wievielen Personen muss man Zutritt verschaffen?

2. Wann darf man kontrollieren? Im Kabinettsentwurf findet sich kein Verbot "zur Unzeit" (nachts, feiertags etc.) vorbeizukommen.

3. Wenn bei einer Kontrolle "zufällig" andere Straftatsbestände oder Ordnungswidrigkeiten auffallen, wie z.B.:

* neben den Waffen/Munition wird eine verbotene Waffenlampe gefunden

* der Jäger hat eine Trophäe aufgestellt, die einen Verstoss gegen Bundesartenschutzverordnung darstellt

* bei der Kontrolle wird eine "schwarz" beschäftigte Putzfrau angetroffen

* es werden verbotene Bücher (Major v. Dach o.ä.) gesichtet

uvm.

Dürfen diese im Rahmen der Waffenkontrolle gewonnenen Erkenntnisse dann in nachfolgenden Strafverfahren benutzt werden?

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Nabend Schwarzwälder !

Sicher - wenn ich gegem die Gesetze zur Aufbewahrung verstossen habe, muss ich mit den Konsequenzen leben. Völlig anders ist es aber doch, wenn ich eben nicht verstossen habe (noch nicht mal Verdachtsmomente bestehen), (...) Das ist ein Riesenunterschied.

Zugegeben, ja, das ist tatsächlich ein Riesenunterschied. Ich hätte diesen Vergleich mit der bereits bestehenden Rechtslage zwingend mit einer anderen Überlegung ergänzen müssen:

Zwar haben wir schon im bestehenden Recht detaillierte und auch ausreichende Regelungen (lassen wir an dieser Stelle das Thema Biometrie mal außen vor) zur Aufbewahrung.

Dass die strikte Befolgung dieser Vorschriften zur Verhütung eines Missbrauchs durch Nichtberechtigte unabdingbar ist, setze ich mal als Grundkonsens voraus.

Aus behördlicher Sicht (und auch aus Sicht des Gesetzgebers) stellt sich aber nun das Problem einer effektiven Kontrolle der Einhaltung. Die wirksame Kontrolle vorhandener Regelungen und die Vorhaltung der dafür nötigen (rechtlichen) Instrumente ist ein verfassungsrechtlich anerkanntes legitimes Ziel.

Selbst bei Personal im Überfluss gäbe es nach heutiger Rechtslage aber nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten einer wirksamen Kontrolle. Selbst wenn man z.B. die Vorlage von (personalisierten !!!) Kaufbelegen über Tresore ausreichen ließe, wären diese vielfach gar nicht (mehr) vorhanden oder würden nichts über den geforderten Widerstandsgrad aussagen. Eine persönliche Inaugenscheinnahme ist in jedem Fall das aussagekräftigere Mittel.

Wie sollte nun eine wirksame Kontrolle stattfinden, wenn der Berechtigte nicht freiwillig kooperiert ?

Eine Vorschrift, welche den Zutritt gegen den Willen des Wohnungsinhabers mit Zwang erlaubt (ähnlich wie bei der Durchsuchung), würde ganz klar an Art. 13 GG scheitern.

Hier kommt die geplante Regelung ins Spiel. Gemessen an Art.13 GG ist der Weg über die "Obliegenheit" geringer belastend, da ja im Falle der Weigerung die Wohnung überhaupt nicht betreten wird.

Die Konsequenzen zeigen sich an anderer Stelle, nämlich waffenrechtlich. Nun könnte man gerade dies als mindestens ebenso belastend ansehen. Aber jetzt beißt sich die Katze in den Schwanz:

Mit Zwang in die Wohnung einfach so geht nicht, da steht Art. 13 GG dagegen. Waffenrechtlich (Zuverlässigkeit) soll auch nicht gehen, da unverhältnismäßig.

Konsequenz: Keine Kontrolle möglich ?

M.E. ist klar, dass das BverfG dieser Argumentation nicht folgen wird. Denn ein tatsächliches Bedürfnis zu kontrollieren, wird sicherlich nicht in Abrede gestellt werden.

Der Kontrollbesuch muss also "erforderlich" und geeignet sein. Schon hier hätte ich Zweifel

Was die Geeignetheit angeht- ja, 100%tig ist das nicht.

Allerdings muss man im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle dieses Merkmals sehen, dass dem Gesetzgeber auch hier eine Einschätzungsprärogative

eingeräumt wird. Für die "Geeignetheit" reicht gemeinhin aus, dass es im Hinblick auf das verfolgte Ziel (hier Kontrolle der Aufbewahrung) ein Schritt in die richtige Richtung ist.
D.h. also auch Zutritt zur Küche (Küchenmesser sind auch Waffen), zur Garage/Werkraum/Keller (Äxte usw. sind auch Waffen)?

Ich kenne zwar den konkrten Entwurf auch noch nicht, aber die Kontrolle wird sich mit Sicherheit nur auf die der Behörde ja bereits bekannten erlaubnispflichtigen

Schusswaffen beziehen.

sondern "Zutritt verschaffen" ohne weitere Eingrenzung kann auch das Durchwühlen der Räume,

Das wird in dieser Form nicht kommen, da eine Durchsuchung (was es dann wäre) nicht beabsichtigt ist.

1. Wer darf kontrollieren? Darf das Ordnungsamt einfach beliebig Polizeibeamte mitnehmen - wievielen Personen muss man Zutritt verschaffen?

2. Wann darf man kontrollieren? Im Kabinettsentwurf findet sich kein Verbot "zur Unzeit" (nachts, feiertags etc.) vorbeizukommen.

Hier müssen wir endgültig die Spekulationen aufgeben. Das sind Detailregelungen, die man erst abwarten muss.

3. Wenn bei einer Kontrolle "zufällig" andere Straftatsbestände oder Ordnungswidrigkeiten auffallen,(...) Dürfen diese im Rahmen der Waffenkontrolle gewonnenen Erkenntnisse dann in nachfolgenden Strafverfahren benutzt werden?

Einer Verwertung von sog. Zufallsfunden steht nach deutschem Strafprozessrecht i.d.R. nichts entgegen. Siehe auch

Ausnahmen gibts es im Rahmen von Telekommunikationsüberwachungen, aber das ist hier ja völlig uninteressant.

Das Gesagte bezieht sich zwar auf den Fall einer strafprozessualen Durchsuchung und einen dabei erfolgten Zufallsfund. Ich sehe aber keinen Grund (ohne dies jetzt näher geprüft zu haben), für unseren Fall etwas anderes anzunehmen.

Es ist rechtlich vielmehr der ganz alltägliche Fall, dass ein Verdacht auf eine Straftat bzw. Owi aufkommt und dann ggf. Ermittlungen veranlasst werden.

_____________

Grüße

Geschrieben
Ich kenne zwar den konkrten Entwurf auch noch nicht, aber die Kontrolle wird sich mit Sicherheit nur auf die der Behörde ja bereits bekannten erlaubnispflichtigen

Schusswaffen beziehen.

Das wird in dieser Form nicht kommen, da eine Durchsuchung (was es dann wäre) nicht beabsichtigt ist.

Hier müssen wir endgültig die Spekulationen aufgeben. Das sind Detailregelungen, die man erst abwarten muss.

Voraussichtliche Neufassung des § 36 Abs. 3 WaffG:

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

In der Neufassung wird beim Umfang der Überprüfung explizit Bezug genommen auf Abs. 1, in dem es um erlaubnisfreie Waffen geht. Wer also erlaubnispflichtige Waffen hat, der muss der Behörde auch Zutritt zur Kontrolle der Aufbewahrung der erlaubnisfeien Waffen (sofern vorhanden) gewähren. Besitzer ausschließlich erlaubnisfreier Waffen müssen der Behörde dagegen überhaupt keinen Zutritt gewähren.

Liegt hier ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor?

Bitte lest den Kabinettsentwurf und beachtet auch die Begründungen zu den einzelnen Änderungen. Daraus kann man sicher noch das ein oder andere für unsere Zwecke ziehen.

Geschrieben
...Selbst bei Personal im Überfluss gäbe es nach heutiger Rechtslage aber nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten einer wirksamen Kontrolle. Selbst wenn man z.B. die Vorlage von (personalisierten !!!) Kaufbelegen über Tresore ausreichen ließe, wären diese vielfach gar nicht (mehr) vorhanden oder würden nichts über den geforderten Widerstandsgrad aussagen. Eine persönliche Inaugenscheinnahme ist in jedem Fall das aussagekräftigere Mittel.

Hallo Gloeckner,

mit der aktuellen Waffenrechtsverschärfung werden u.a. wohl auch bald neue "Biometrie"-geischerte Waffenschränke zur Pflicht werden - und womöglich auch Blockiersysteme für besonders deliktrelevante Waffen (ich tippe mal, den Anfang werden GK-Kurzwaffen machen). Die Anschaffung dieser neuen Behältnisse/Blockiervorrichtungen kann man dann sehr wohl durch personalisierte Rechnung und Fotos der Behörde gegenüber nachweisen. Das wäre auch verhältnismäßig und zumutbar. Eine weitere Disziplinierung erreicht man durch die Strafbewehrung (Waffe unterm Kopfkissen = bis zu 3 Jahre Haft lt §53a).

Warum dann noch eine "Hausdurchsuchung light", die sowieso nicht wirklich geeignet ist (da sind wir uns ja teilweise einig)?

Wie sollte nun eine wirksame Kontrolle stattfinden, wenn der Berechtigte nicht freiwillig kooperiert ?

... Aber jetzt beißt sich die Katze in den Schwanz:

Mit Zwang in die Wohnung einfach so geht nicht, da steht Art. 13 GG dagegen. Waffenrechtlich (Zuverlässigkeit) soll auch nicht gehen, da unverhältnismäßig.

Da hast Du Recht - beides geht nicht. Deswegen darf man aber die Grundrechte nicht verbiegen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in D seit über 160 Jahren (ausgenommen in den totalitären Zeitabschnitten unter den Nationalsozialisten und Kommunisten) als Grundrecht gewährt worden. Natürlich kann man durch mehr Kontrolle vorübergehend mehr Sicherheit erzielen. Geht man diesen Weg aber immer weiter, d.h. tauscht man beständig Freiheiten zugunsten mehr Kontrolle und Sicherheit ein, endet man in einem totalen Überwachungsstaat - der den Regierenden unumschränkte Macht verschafft - und da wir nicht für ewig davon ausgehen können, durchaus hochintegre Persönlichkeiten wie den Bundespräsidenten Köhler oder die Kanzlerin Merkel an der Spitze zu haben, würden wir durch solch übersteigertes Sicherheitsdenken irgendwann 1933 reloaded bekommen. Um das zu verhindern sind unsere Grundrechte 1949 festgeschrieben worden. Und ich meine, eine Diktatur mit dem Tod von vielen Millionen zu verhindern ist ein wesentlich höheres Rechtsziel als die viel bemühte "öffentliche Sicherheit und Ordnung", die durch Legalwaffenbesitzer in den letzten Jahrzehnten auch ohne Hauskontrollen kaum wirklich gefährdet war.

2nd amendment schrieb:

In der Neufassung wird beim Umfang der Überprüfung explizit Bezug genommen auf Abs. 1, in dem es um erlaubnisfreie Waffen geht. Wer also erlaubnispflichtige Waffen hat, der muss der Behörde auch Zutritt zur Kontrolle der Aufbewahrung der erlaubnisfeien Waffen (sofern vorhanden) gewähren. Besitzer ausschließlich erlaubnisfreier Waffen müssen der Behörde dagegen überhaupt keinen Zutritt gewähren.

Ja, der jetzige Kabinettsentwurf würde auch die Kontrolle der Aufbewahrung von freien Luftdruckwaffen, Gaspistolen, Äxten, Tierabwehrsprays usw. zulassen - über die zukünftig unbeschränkte Möglichkeit, alle möglichen weiteren Waffen (Gaspistolen sicher mit als erstes - die sind ja jetzt schon WS-pflichtig) für "erlaubnispflichtig" oder für "verboten" zu erklären, könnte man immer weitere Kreise der Bevölkerung in diese Hauskontrollen einbeziehen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ließe sich somit beliebig aushöhlen!!

Auch das wäre ein Ansatzpunkt: Wenn §36 geändert wird, darf die "Hausdurchsuchung light" auch nur KK- und GK-Schusswaffenbesitzer umfassen, nicht generell alle Besitzer "erlaubnispflichtiger" Waffen und auch nicht Munition (da deren Stückzahl dem Amt ohnehin nie bekannt ist).

Grüße

Schwarzwälder

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