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IGNORED

Überprüfung von WBK


kriegerlein

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Gibt es in einem Gesetz eine Verpflichtung eine derartige Kontrolle durchzuführen? Überlasse denen die Kontrollieren müssen das kontrollieren.

BBF

Leider JA, denn in dem Gesetz steht auf Amtsdeutsch 1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden.

Das heist sie haben es zu tun..

Nicht können oder wollen sonder sie haben dafür zu sorgen B)

( SO steht es geschrieben)

MfG Ice Bear der auch nicht alles sehen will

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§ 27 Abs. 3 oder 6

Worum geht`s da?

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

Da steht, dass die Person die schießen will die Berechtigung haben muss und sie nachweisen können muss, da steht nicht, dass der Betreiber kontrollieren muss.

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Worum geht`s da?

Da steht, dass die Person die schießen will die Berechtigung haben muss und sie nachweisen können muss, da steht nicht, dass der Betreiber kontrollieren muss.

Lies Dir doch bitte die Querverweise richtig durch, dann passt es schon....

Viel Glück

§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro -- pauschal für Personen- und Sachschäden -- sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000 Euro für den Todesfall und 100.000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.

(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit

1. die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,

2. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,

a) dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,

B) dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,

c) dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,

d) dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,

e) dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt,

3. Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu erlassen.

[siehe AWaffV §§ 9 - 12, 22 - 23]

MfG Ice

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Moin, moin!

In den letzten Jahren habe ich mich bei einigen Vereinen vorgestellt

bzw., durch Umzug, diese auch gewechselt...

Dabei fiel mir auf: Nach erfolgter tel. Anmeldung und darauffolgender

Einladung zum Training....brachte ich meine Waffen mit....

Die dazugehörige WBK wollte nur ein einziger Verein sehen!!

Selbst, als ich die Karte freiwillig vorzeigte, wurde sie noch

nicht mal aufgeklappt...

In unserem Verein würdest Du in so einem Fall nach WBK bzw. Jagdschein oder nach einer sonstigen Berechtigung gefragt. Begründung: Wer eine WBK oder einen Jagdschein vorweisen kann, ist sachkundig und wir müssen für den Gast keine spezielle Aufsicht einteilen, die normale Standaufsicht genügt.

Wer eine Waffe dabei hat und keine dazu gehörige Unterlage vorweisen kann, wird den Stand nicht betreten.

Klaas

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In unserem Verein würdest Du in so einem Fall nach WBK bzw. Jagdschein oder nach einer sonstigen Berechtigung gefragt. Begründung: Wer eine WBK oder einen Jagdschein vorweisen kann, ist sachkundig und wir müssen für den Gast keine spezielle Aufsicht einteilen, die normale Standaufsicht genügt.

Wer eine Waffe dabei hat und keine dazu gehörige Unterlage vorweisen kann, wird den Stand nicht betreten.

Klaas

:icon14::gutidee:

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Kriegerlein, nichts für Ungut, aber der Gedanke ist wirklich für den Eimer. Soll etwa der Verein auch gleich noch die Kontrollen zu Hause durchführen? Welchen Vereins-Otto willst Du mit solchen Rechten ausstatten? Das erinnert mich stark an Hausmeister Krause!

Die WBK habe ich als behördliches Dokument zum Nachweis das diese ordnungsgemäß angemeldet sind. Das kann die zuständige Ordnungsbehörde kontrollieren oder die Polizei aber ganz sicher nicht jeder x-beliebige Pantoffelbürokrat im Verein.

Oder zeigst Du in jeder Hofeinfahrt auch Jedem Deinen Führerschein?

Abgesehen davon wüsste ich auch beim besten Willen nicht was dies für einen Sicherheitsgewinn haben sollte zu prüfen, ob ein Verwaltungsakt ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wer so eine Idee ernsthaft in Erwägung zieht sollte sich besser eine Kinderpost kaufen um den Drang auszuleben.

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In unserem Verein würdest Du in so einem Fall nach WBK bzw. Jagdschein oder nach einer sonstigen Berechtigung gefragt. Begründung: Wer eine WBK oder einen Jagdschein vorweisen kann, ist sachkundig und wir müssen für den Gast keine spezielle Aufsicht einteilen, die normale Standaufsicht genügt.

Wer eine Waffe dabei hat und keine dazu gehörige Unterlage vorweisen kann, wird den Stand nicht betreten.

Klaas

Gut so!!!

Geht also doch... :eclipsee_gold_cup:

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Kriegerlein, nichts für Ungut, aber der Gedanke ist wirklich für den Eimer. Soll etwa der Verein auch gleich noch die Kontrollen zu Hause durchführen? Welchen Vereins-Otto willst Du mit solchen Rechten ausstatten? Das erinnert mich stark an Hausmeister Krause!

Die WBK habe ich als behördliches Dokument zum Nachweis das diese ordnungsgemäß angemeldet sind. Das kann die zuständige Ordnungsbehörde kontrollieren oder die Polizei aber ganz sicher nicht jeder x-beliebige Pantoffelbürokrat im Verein.

Oder zeigst Du in jeder Hofeinfahrt auch Jedem Deinen Führerschein?

Abgesehen davon wüsste ich auch beim besten Willen nicht was dies für einen Sicherheitsgewinn haben sollte zu prüfen, ob ein Verwaltungsakt ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wer so eine Idee ernsthaft in Erwägung zieht sollte sich besser eine Kinderpost kaufen um den Drang auszuleben.

Unsachlich... :peinlich:

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@klaas @kriegerlein natürlich habt Ihr das Hausrecht auf euren Ständen und könnt nach belieben Blockwart spielen.

Das ist nähmlich die einzige Begründung die dahinter steht. Für alles Andere gibt es weder rechtliche, schiesstechnische noch sonstwelche Begründungen. Die Begründung mit der einfachen Aufsicht ist sogar schon fast ein Eingeständnis, das ihre es mit der Aufsicht nicht so genau nehmt. Vielleicht sollte ihr euch wiedermal sachkundig machen.

Also weiter viel Spass beim Spiel, wie lege ich das Gesetz so aus das ich Recht haben.

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@klaas @kriegerlein natürlich habt Ihr das Hausrecht auf euren Ständen und könnt nach belieben Blockwart spielen.

Das ist nähmlich die einzige Begründung die dahinter steht. Für alles Andere gibt es weder rechtliche, schiesstechnische noch sonstwelche Begründungen. Die Begründung mit der einfachen Aufsicht ist sogar schon fast ein Eingeständnis, das ihre es mit der Aufsicht nicht so genau nehmt. Vielleicht sollte ihr euch wiedermal sachkundig machen.

Also weiter viel Spass beim Spiel, wie lege ich das Gesetz so aus das ich Recht haben.

Also Blockwart http://de.wikipedia.org/wiki/Blockleiter Ich weiss nicht ??? :peinlich:

Und die Waff und das Waffengesetz sagen nunmal eindeutiges.

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1192259

Und wenn sich jemand an die Verordnung und das Gesetz hält, so sollte man ihn achten, und nicht beschimpfen oder gar beleidigen.....

Vieleicht verstehe ich auch nur nicht das Problem. Warum sollte ich meine WBK, Waffenschein, Sprengstoffschein, Personalausweis der Aufsicht nicht auf Anfrage zeigen ??? :confused: Muß ich doch bei der Kreis-, Landes-, Deutschen-, Meisterschaft auch.... ODER???

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Vieleicht verstehe ich auch nur nicht das Problem. Warum sollte ich meine WBK, Waffenschein, Sprengstoffschein, Personalausweis der Aufsicht nicht auf Anfrage zeigen ??? :confused: Muß ich doch bei der Kreis-, Landes-, Deutschen-, Meisterschaft auch.... ODER???

Bei welcher Meisterschaft (welcher Verband) muss man die WBK zeigen?

BBF

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Nun steht da aber " nachweisen kann", also eine "kann " und nicht" muss " Bestimmung.

Gruß

Opa686

Leider ligst Du da falsch .

Die Person HAT zu PRÜFEN ob er sich ausweisen KANN .

HAT steht juristisch für HAT ZU TUN und wenn er sich nicht ausweisen kann dann HAT die Aufsicht zu handeln.....

Hey das finde ich auch nicht immer toll, aber so ist unser Behörden-Deutsch

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Bei welcher Meisterschaft (welcher Verband) muss man die WBK zeigen?

BBF

Da bin ich mir auch nicht ganz sicher, ob ich die schonmal vorgelegt habe. Man kennt sich ja schließlich untereinander schon länger. Den Pulverschein bei VL lege ich ab Bezirk vor.

Ansonsten legen unbekannte Gastschützen bei uns auch ihre Berechtigungen vor. Nicht-Sachkundige kriegen eine persönliche Extra-Aufsicht. Die haben ja auch keine eigenen Waffen. Ich mache mich doch nicht zum Trainingshelfer für Besitzer illegaler Waffen.

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Bei welcher Meisterschaft (welcher Verband) muss man die WBK zeigen?

BBF

Naja zuminderstens sollte doch beim Schwarzpulver der Sprengstoffschein und der Perso auf´s MHD kontrolliert werden.

Ansonsten habe ich´s schon beim NDSB erlebt.

Und es hat nichtmal wehgetan.

MfG Ice

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Naja zuminderstens sollte doch beim Schwarzpulver der Sprengstoffschein und der Perso auf´s MHD kontrolliert werden.

Ansonsten habe ich´s schon beim NDSB erlebt.

Und es hat nichtmal wehgetan.

MfG Ice

Komisch, wie sperrig einige sind...:-)))

Hat doch keiner etwas zu befürchten, oder...????!!

:rolleyes:

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...

Wer eine Waffe dabei hat und keine dazu gehörige Unterlage vorweisen kann, wird den Stand nicht betreten.

Klaas

Und dann ?

Rufst Du dann bei der Polizei an ?

Wenn nicht, wieso nicht ? Man könnte dir ja Gott weiß was erzählen.

Und wenn eine Mannschaft antritt gegen die Ihr erstmalig einen Wettkampf schießt also euch noch nicht bekannt ist, wird die auch kontrolliert ?

Man muss ja nicht zwingend eine WBK haben wenn man auch ausserhalb des eigenen Vereins in einer Mannschaft Wettkämpfe mit WBK pflichtigen Waffen schießt. Das geht auch mit der Vereinswaffe.

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