Zum Inhalt springen
IGNORED

Überprüfung von WBK


kriegerlein

Empfohlene Beiträge

Moin, moin!

In den letzten Jahren habe ich mich bei einigen Vereinen vorgestellt

bzw., durch Umzug, diese auch gewechselt...

Dabei fiel mir auf: Nach erfolgter tel. Anmeldung und darauffolgender

Einladung zum Training....brachte ich meine Waffen mit....

Die dazugehörige WBK wollte nur ein einziger Verein sehen!!

Selbst, als ich die Karte freiwillig vorzeigte, wurde sie noch

nicht mal aufgeklappt...

Da sollte man mal dran arbeiten,oder nicht..!!?

Vertrauen ist gut, aber.....

:peinlich:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

....der Verein muss doch überprüfen,

wer das erste Mal mit welchen Waffen antritt..

:confused:

Muss er nicht und kann er nicht.

Bloß weil Du eine WBK vorzeigen kannst, heisst das noch lange nicht, dass Du zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis bist. Jemand der tatsächlich illegale Waffen besitzt, dem isses auch wurscht wo er trainiert. Der geht nicht auf einen Schießstand.......

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich könnte illegale Waffen zum Schiessen mitbringen...

der Verein muss doch überprüfen, wer das erste Mal mit welchen Waffen antritt..

:confused:

Sonst...?

Da müsste aber jemand schon eine gehörige Portion Chuzpe mitbringen, am besten noch in einem BDMP Verein, wie? ;)

Wenn du dich wunderst, dass die WBK nicht aufgeklappt wurde, dann kann es daran liegen, dass man sich eine Waffe als WBK Inhaber (haben sie denn auch deinen Ausweis auf Übereinstimmung kontrolliert?) ausleihen kann, die dann auch nicht eingetragen ist. Zudem gibt es abhängig von der Art nicht für jede einen Voreintrag und innerhalb der 2-Wochen Anmeldefrist ist selbst bei rechtmäßigem Besitz noch nicht alles eingetragen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schmeisst doch bitte diesen Maulwurf aus dem Forum. Ist ja nicht auszuhalten. Ich echauffiere mich über ein gesundes Maß hinaus.

V

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Muss er nicht und kann er nicht.

Bloß weil Du eine WBK vorzeigen kannst, heisst das noch lange nicht, dass Du zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis bist. Jemand der tatsächlich illegale Waffen besitzt, dem isses auch wurscht wo er trainiert. Der geht nicht auf einen Schießstand.......

Muss er nicht, könnte er aber...

Hast Du keine WBK, hast Du keine waffenrechtliche Erlaubnis,

als Sportschütze. Die WBK wird eingezogen bzw. unbrauchbar gemacht, wenn

das waffenrechtliche Bedürfnis erlischt, die Waffen ebenso.

Also:keine WBK, keine Waffen...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sonst...?

Da müsste aber jemand schon eine gehörige Portion Chuzpe mitbringen, am besten noch in einem BDMP Verein, wie? ;)

Wenn du dich wunderst, dass die WBK nicht aufgeklappt wurde, dann kann es daran liegen, dass man sich eine Waffe als WBK Inhaber (haben sie denn auch deinen Ausweis auf Übereinstimmung kontrolliert?) ausleihen kann, die dann auch nicht eingetragen ist. Zudem gibt es abhängig von der Art nicht für jede einen Voreintrag und innerhalb der 2-Wochen Anmeldefrist ist selbst bei rechtmäßigem Besitz noch nicht alles eingetragen.

Seit 1995 bin ich im BDMP e.V....weiter äussere ich mich nicht zu dem Verband..:-)

Ich will hier auch nichts zum Kochen bringen, sondern nur Gedanken aufwerfen,

zu Abläufen, mit dnen man uns Schwierigkeiten machen könnte...!!!

Mehr nicht!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also:keine WBK, keine Waffen...

Falsch. Als Jäger muss ich keine WBK haben, um mir mal eine Waffe auszuleihen und diese auf dem Stand einzuschießen. Ein gültiger Jagdschein ist einer WBK gleichgestellt.

Letztlich kann ich als WBK-Inhaber mir ebenso eine Waffe ausleihen oder gerade gekauft haben. Folglich ist diese dann u.U. (noch) nicht in meine WBK eingetragen. Also ist der Nicht-Besitz einer WBK oder die nicht eingetragene Waffe durchaus in diesem Zusammenhang möglich und muss nichts bedeuten.

BTW: Auf dem Stand bin ich als Mitglied bestens bekannt und man fragt nicht nach meinen Erlaubnissen. In der Regel hat der Verein ja den Bedürfnisantrag zum Verband mit unterschrieben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Falsch. Als Jäger muss ich keine WBK haben, um mir mal eine Waffe auszuleihen und diese auf dem Stand einzuschießen. Ein gültiger Jagdschein ist einer WBK gleichgestellt.

Letztlich kann ich als WBK-Inhaber mir ebenso eine Waffe ausleihen oder gerade gekauft haben. Folglich ist diese dann u.U. (noch) nicht in meine WBK eingetragen. Also ist der Nicht-Besitz einer WBK oder die nicht eingetragene Waffe durchaus in diesem Zusammenhang möglich und muss nichts bedeuten.

BTW: Auf dem Stand bin ich als Mitglied bestens bekannt und man fragt nicht nach meinen Erlaubnissen. In der Regel hat der Verein ja den Bedürfnisantrag zum Verband mit unterschrieben.

Wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil...

Einen Satz aus dem Gesamten herauszureissen ist ja die Methode der

Gegenseite...kein Wunder, dass wir ums Überleben kämpfen...

Ich sprach von WBK als Sportschütze..

Jäger haben einen Jagdschein (gültig)...

und...bei Vereinswechsel, kennen die Neuen mich überhaupt noch nicht..

und: wer einen Voraintrag hat, hat auch eine WBK...

und, wer sich eine Waffe ausleiht, einen Leihbeleg...evtl. auch die WBK oder

eine eigene, sonst auch keine Ausleihen...

korrigiert mich bitte, wenn falsch!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Finde ich richtig; der Verein muss doch überprüfen,

sind uns etwa die Blockwarte ausgegangen liebes Kriegerlein ... :rolleyes:

 

komm doch mal zu mir schiessen, ich verspreche dir eine Überprüfung deiner WBK´s incl. Überprüfung der Waffen auf gültige Beschußzeichen ..

ausserdem bringst du dann bitte deine SK-Prüfung einschl. div. Mitgliederausweise mit den obligatorischen Beitragsnachweisen mit

falls du mit dem Auto anreist würde ich dir dann noch eine Kontrolle des gesetzmässigen Transports von Schußwaffen anbieten - gleiches für die Muni ...

hat hier jemand bei dem schönen Wetter Langeweile ... :rolleyes:

 

 

Gruß Klaus

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also, wenn ich hier einige Beiträge lese, fällt mir nur eins ein: :peinlich:

Stellt euch mal vor, einer von "Die Linke" oder "B90/Grüne" käme (natürlich gesetzeswidrig) mit einer illegal (da keine WBK) besessenen Waffe (vom befreundeten Polizisten o.ä.) zum Schießstand. Und keiner kontrolliert die WBK/bzw. den Jagdschein. Na dann Prost!!! Rammelow hats doch vorgemacht (nur nicht so drastisch)! Bei mir wurde sogar bei dem Verein, bei dem ich die Waffen beantragt habe, die WBK kontrolliert. Und das finde ich auch völlig korrekt!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also, wenn ich hier einige Beiträge lese, fällt mir nur eins ein: :peinlich:

Stellt euch mal vor, einer von "Die Linke" oder "B90/Grüne" käme (natürlich gesetzeswidrig) mit einer illegal (da keine WBK) besessenen Waffe (vom befreundeten Polizisten o.ä.) zum Schießstand. Und keiner kontrolliert die WBK/bzw. den Jagdschein. Na dann Prost!!! Rammelow hats doch vorgemacht (nur nicht so drastisch)! Bei mir wurde sogar bei dem Verein, bei dem ich die Waffen beantragt habe, die WBK kontrolliert. Und das finde ich auch völlig korrekt!

Danke, das meinte ich,nicht mehr und nicht weniger...

:eclipsee_gold_cup:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

§ 11 Aufsicht

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden.[/b] Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.

(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz

i.d.F. vom 27.10.2003 (AWaffV)

Abschnitt 4 - Benutzung von Schießstätten

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

B) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c) und 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 zu überwachen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.

MfG Ice Bear

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stellt euch mal vor, einer von "Die Linke" oder "B90/Grüne" käme (natürlich gesetzeswidrig) mit einer illegal (da keine WBK) besessenen Waffe (vom befreundeten Polizisten o.ä.) zum Schießstand.
dass das sehr weit hergeholt ist weisst du aber ...

kein Politiker würde sich mit einer "illegale" erwischen lassen bzw. dies zu provozieren, dann sind nämlich auch seine Tantiemen wech ...

und von einem Polizisten würdest du nie eine/seine Waffe kriegen ...

Rammelow hats doch vorgemacht (nur nicht so drastisch)!

nööö, hatter nicht - er hat Munition geklaut

und das ist was gaanz anderes ..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

dass das sehr weit hergeholt ist weisst du aber ...

kein Politiker würde sich mit einer "illegale" erwischen lassen bzw. dies zu provozieren, dann sind nämlich auch seine Tantiemen wech ...

und von einem Polizisten würdest du nie eine/seine Waffe kriegen ...

Du glaubst gar nicht, wer wem alles seine Waffen ausleiht..

Ausserdem gibts Leute:" die hab ich schon länger, mal sehn,

ob die noch schiesst.."

Na, dann mach mal...

Die Routine machts, das vermeintliche Vertrauen..

naja..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Haarspalterei.... :angry2:

nein, überhaupt nicht ...

es gibt nämlich noch den §§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten ....

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Selbstredend, aber das Grundthema war: mit Waffen, ohne Überprüfung/WBK, auf

dem Schießstand erscheinen und schiessen dürfen...

Gibt es in einem Gesetz eine Verpflichtung eine derartige Kontrolle durchzuführen? Überlasse denen die kontrollieren müssen das Kontrollieren.

BBF

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.