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IGNORED

Umtragen von alter gelber WBK auf neue gelbe WBK


Hptm

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

ich möchte zwei Einzelladerbüchsen, die in meiner alten gelben WBK eingetragen sind, durch einen Büchsenmacher auf Mehrladerepetierer umbauen lassen und sie in meine neue gelbe WBK eintragen lassen.

Geht das alles so einfach oder was muss ich beachten?

Gruß vom Hptm

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Hallo zusammen,

ich möchte zwei Einzelladerbüchsen, die in meiner alten gelben WBK eingetragen sind, durch einen Büchsenmacher auf Mehrladerepetierer umbauen lassen und sie in meine neue gelbe WBK eintragen lassen.

Geht das alles so einfach oder was muss ich beachten?

Gruß vom Hptm

Habe ich auch gemacht, ist kein Problem. Ich brauchte vom Büxer die Bestätigung für den Umbau,anschliessend wurden

die Gewehre von alt auf neugelb umgetragen und das war sogar umsonst.

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Habe ich auch gemacht, ist kein Problem. Ich brauchte vom Büxer die Bestätigung für den Umbau,anschliessend wurden

die Gewehre von alt auf neugelb umgetragen und das war sogar umsonst.

Ich habe einen finnischen Mosin Nagant M/39 und einen kurzen Schweden M/38 die ich umbauen lassen möchte. Wie teuer wird der Umbau sein? Ich habe für beide Waffen jeweils einen kompletten Magazinkasten

Gruß vom Hptm

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  • 3 Monate später...

Moin,

habe mich auch mit dem Gedanken beschäftigt bei den auf der "alten Gelben" eingetragenen ehemaligen Mehrladern einen Rückbau durchzuführen. Bei der Frage an meinen SB, ob ein simpler Eintrag mit Dienstsiegel z.B. : "lfd. Nr. 1,5,8 sind nach neuem Waffenrecht etc....von EL zum ML geändert worden" möglich seien, wurden ausdrücklich verneint. "Alte Gelbe" sei altes Recht! Ein Eintrag in die "neue Gelbe" allerdings kein Problem, aaaaber: 25 Euro für den Austrag aus der "Alten" u. 25 Euro für den Neueintrag, geht's noch?? :contra:

Jetzt meine Fragen dazu:

- hat Jemand ähnliche/andere Erfahrungen gemacht ?

- muss der Umbau vom Büma durchgeführt u. bescheinigt werden o. darf der Umbau selbst vorgenommen werden mit abschließender Bescheinigung? Brauche ich überhaupt irgendein "Papier" als Beweis?

Ich hatte beim letzten Besuch meines SB nicht mehr daran gedacht in diesbezüglich darauf anzusprechen, als ich die "Preise" hörte hat's mir die Sprache verschlagen.

Grüsse

CPO

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Jetzt meine Fragen dazu:

- muss der Umbau vom Büma durchgeführt u. bescheinigt werden o. darf der Umbau selbst vorgenommen werden mit abschließender Bescheinigung? Brauche ich überhaupt irgendein "Papier" als Beweis?

Ich hatte beim letzten Besuch meines SB nicht mehr daran gedacht in diesbezüglich darauf anzusprechen, als ich die "Preise" hörte hat's mir die Sprache verschlagen.

die beiden von mir markierten Aussagen von dir meinst du jetzt aber nicht wirklich ernst, oder?

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Hallo Schwarzwildjäger,

grundsätzlich schon, bezüglich meiner letzten Frage gebe ich Dir allerdings recht; in D braucht man für alles mögliche ein Papier, hätte ich mir eigentlich denken müssen, also bitte ignorieren. Das sicherheitsrelevante Arbeiten (z.B. Einbau eines neuen Laufes in einer LW, incl. Neubeschuss etc.) in die Hände eines ausgewiesenen Fachmannes gehören ist selbstverständlich. Ist der eigene Eingriff diesbezüglich untersagt weil es sich um eine Änderung im Sinne des Waffengesetzes handelt? Trotz späterer Durchsicht und Bestätigung vom Büma?

Wo genau liegen die Grenzen bei dem was man darf und was nicht? :confused:

Im Kfz-Bereich interessiert es den TÜV i.d.R. nicht, ob der Umbau o.ä. in einer Werkstatt oder Privat ausgeführt wurde, Hauptsache es entspricht den Vorschriften. (Ich weiß, ich vergleiche Birnen mit Äpfel)

Also, ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, schließlich stellt sich diese Frage für mich auch das erste Mal und die ganzen Gesetzestexte habe ich auch nicht (leider) im Kopf.

Grüsse

CPO

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Hallo zusammen!

Ich hatte vor Kurzem auch den Wunsch, meinen vor vielen Jahren zum E-Lader umgebauten Ordonnanz-Prügel (P17) wieder in den Originalzustand zurückzuversetzen (Mehrlader). Hab mir aus USA einen neuen Magazinkasten samt Innenleben und (in weiser Voraussicht) neue Systemschrauben schicken lassen und bin damit zum Büxer meines geringsten Misstrauens aufgebrochen. Der hat mir für 30,-€ die eingeklebten Systemschrauben ausgebohrt (ja ja, Frankonia hat damals beim E-Lader Umbau ganze Arbeit geleistet!) und ne Bestätigung über den Umbau ausgestellt - fertig! Am nächsten Tag dann gleich auf´s Amt. Nach anfänglicher Verwirrung und Ratlosigkeit meiner Sachbearbeiterin (für Rückbau auf Mehrlader und Umtragung von WBK Gelb "alt" auf "neu" gibts kein Formular!?!), hat sie mir nach Rücksprache mit ihrem Chef dann doch ganz unbürokratisch (und ohne Formular!) die Waffe mit dem Vermerk "Übertrag in WBK Nr. XXX" aus der alten gelben WBK aus- und in die (bereits vorhandene) neue gelbe WBK mit dem Vermerk "Übertrag von WBK Nr. XXX - Umbau auf Mehrlader" eingetragen! Dafür musste ich dann einmalig 12,78 € bezahlen - und gut war´s!

Perfekt, so muß es laufen!!

Gruß

wandi

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Hi CPO,

in der Sachkunde haben wir doch mal gelernt, dass alle WESENTLICHEN TEILE der Waffe für uns Schützen tabu sind.

Wenn du trotzdem schrauben möchtest so braucht's für die (nicht gewerbsmäßige) Bearbeitung einer Waffe eine Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Wer trotzdem umbaut begeht einen nicht sachgemäßen Umgang i.S. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Es gibt eine Verwaltungsgerichtsentscheidung wonach dann ein sog. "Regelunzuverlässigkeitsgrund" zu bejahen ist was nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zum Verlust der Zuverlässigkeit führt (WBK ade).

Im Zweifel -auch aus Sicherheitsgründen(!) - Finger weg!

Gruß

HuBo

PS: Wenn dein Büxer dich natürlich selbst werkeln lässt und dir das ganze hinterher abnimmt - kein Thema :rolleyes:

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Nochmal zur Preisfrage wegen Ausstellen einer "neuen" gelben WBK:

Ich habe immer noch die alte gelbe, noch keine neue. Mein SB sagte, dass er mir auch keinen STempel oder Vermerk in die WBK machen könne (was ich bei Kollegen aus anderen Landkreisen schon gesehen habe), sondern dass ich eine neue gelbe WBK beantragen müsste - mit Bedürfnisbescheinigung - sozusagen wie beim Erstantrag oder wie bei einer grünen WBK! Ist das zulässig?

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Hallo HugoBossi,

habe noch mal die Unterlagen rausgekramt. Wesentliche Teile: der Lauf/ der Verschluss/ das Patronen-oder Kartuschenlager/ bei KW das Griffstück o. sonst. Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus besimmt sind (§ 3 Abs.2 WaffG.)/ vorgearbeitete wesentliche Teile (§ 3 Abs.3 Waffg.).

Bei zwei ehem. Mehrladern wurde einfach das Magazin verstiftet und somit der Zubringer blockiert, (Röhrenmagazin, fest eingebaut/ abnehmbares Magazin, mit 2 Schweißpunkten fixiert) mehr nicht. Also dürfte nach m. M. keine Bearbeitung eines wesentlichen Teiles vorliegen, oder??

Na ja, bevor ich mich hier in irgendeiner Form auf's Glatteis begebe, fahre ich lieber auf einen small talk zu meinem SB und frage ihn was er von der Sache hält. :)

Hallo SDASS_Nico,

ich habe ohne Probleme die "neue Gelbe" bekommen, OHNE Bedürfnisbescheinigung! Ich habe auch irgendwann einmal gelernt, dass es keine Mengenbegrenzung auf der "Gelben" gibt und somit eine Bedürfnisbescheinigung in diesem Fall Blödsinn wäre. Willkür Deines SB???

Vielleicht wissen die Anderen mehr.

Grüsse

CPO

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Nochmal zur Preisfrage wegen Ausstellen einer "neuen" gelben WBK:

Ich habe immer noch die alte gelbe, noch keine neue. Mein SB sagte, dass er mir auch keinen STempel oder Vermerk in die WBK machen könne (was ich bei Kollegen aus anderen Landkreisen schon gesehen habe), sondern dass ich eine neue gelbe WBK beantragen müsste - mit Bedürfnisbescheinigung - sozusagen wie beim Erstantrag oder wie bei einer grünen WBK! Ist das zulässig?

Betrifft das diesen Fall?

Der Kläger ist Mitglied des Vereins e.V. L. , der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Er ist Inhaber einer ihm nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Gelbe Waffenbesitzkarte). Im Februar 2004 beantragte der Kläger die Erweiterung dieser Waffenbesitzkarte "gemäß § 14 Abs. 4 WaffG (neu)". Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Juni 2004 ab. Zur Begründung erläuterte er, die alten Waffenbesitzkarten für Sportschützen berechtigten weiterhin, Einzellader-Langwaffen zu erwerben. Eine Erweiterung der Erwerbsberechtigung um die in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG aufgeführten weiteren Waffen komme nicht in Betracht. Die notwendigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 WaffG seien nicht erfüllt. Es fehle an den danach erforderlichen Bescheinigungen. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger an, die bestehenden, nach dem Waffengesetz 1976 erteilten Waffenbesitzkarten für Sportschützen seien dem neuen Recht ohne erneute Bedürfnisprüfung anzupassen; andere Behörden würden entsprechend verfahren.

Der Kläger ist mit diesem Vortrag auf die Nase gefallen. Eine einfache Erweiterung gibt es nicht. Vielmehr sind die Nachweise wie bei einer Neuerteilung zu erbringen. Siehe OVG NRW, Urteil vom 08.11.2007 - Az. 20 A 3215/06.

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So isses. Ich würde eine alte gelbe WBK im übrigen schon deshalb nicht "umschreiben" lassen, weil für die das Erwerbsstreckungsgebot nicht gilt.

war da nicht mal was...... son urteil oder so...... und da wurde entschieden dass das nun auch für die alte gelbe gelten soll?...... weiß ja nicht, hab da nur sowas in der art im hinterkopf.......will jetzt aber nicht rumsuchen.....

gruß alzi

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war da nicht mal was...... son urteil oder so...... und da wurde entschieden dass das nun auch für die alte gelbe gelten soll?...... weiß ja nicht, hab da nur sowas in der art im hinterkopf.......will jetzt aber nicht rumsuchen.....

Ich habe ein Urteil des VG Köln vom 22.06.2006 (Az. 20 K 6904/04) gefunden, wo es um die Feststellung ging, dass aufgrund einer gelben WBK nach altem Recht Einzellader-Langwaffen in nicht beschränkter Anzahl ohne Erbwerbsstreckungsgebot erworben werden dürfen.

Da die Klage aber bereits unzulässig war hat sich das Gericht zur Sache nicht geäußert.

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Ich weiß was Du meinst. Irgendein User hatte hier mal was von einem VG-Urteil (Frankfurt ?) geschrieben. Aber das kannst Du Dir in die Haare schmieren. Die Halbwertszeiten von Urteilen unterhalb OVG sind meist im Sekundenbereich angesiedelt. :lol:

Solange es den § 58 Abs. 1 WaffG in der geltenden Fassung gibt, gilt auch die alte gelbe WBK (wie auch die alten Erben-WBK ;) ) im genehmigten Umfang fort.

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Ich weiß was Du meinst. Irgendein User hatte hier mal was von einem VG-Urteil (Frankfurt ?) geschrieben. Aber das kannst Du Dir in die Haare schmieren. Die Halbwertszeiten von Urteilen unterhalb OVG sind meist im Sekundenbereich angesiedelt. :lol:

Solange es den § 58 Abs. 1 WaffG in der geltenden Fassung gibt, gilt auch die alte gelbe WBK (wie auch die alten Erben-WBK ;) ) im genehmigten Umfang fort.

Hallo Sachbearbeiter,

meinst Du auf die alte gelbe WBK duerfen Waffen erworben werden, obwohl innerhalb des letzten halben Jahres zwei auf gruene Karte erworben wurden? Ich dachte das die 2/6 Regelung auch fuer die alte Gelbe gilt.

Ralf

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Erwerbsstreckungsgebot auch für alte gelbe WBK

Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet, weil die nach altem Recht Sportschützen erteilte unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F.) ab 1. April 2003 nicht zum weiteren Erwerb solcher Waffen berechtigt.

Nach § 58 Abs. 1 WaffG gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I Seite 432) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I Seite 1779) fort, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Abweichende Bestimmungen für Waffenbesitzkarten sind in § 58 WaffG nicht geregelt. Dies bedeutet, dass die nach altem Recht erteilten Waffenbesitzkarten weiterhin den Besitz der unter Geltung alten Rechts erlaubt erworbenen Waffen erlauben und sowohl der Besitz als auch der Erwerb der unter Geltung alten Rechts (also bis 31.3.2003) erworbenen Waffen nicht erneut einer Erlaubnispflicht mit Inkrafttreten neuen Rechts am 1. April 2003 unterworfen werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt alten Erlaubnissen schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu. Dass sie keine weitergehende Bedeutung für Erwerbsvorgänge, die ab 1. April 2003 stattfinden, haben, ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift „Altbesitz“. Findet ab 1. April 2003 ein Erwerbsvorgang im Sinne von §§ 10, 14 WaffG statt, führt dies nach der Bestimmung des Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zur Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich auch daraus, dass das zuvor geltende Waffenrecht ausdrücklich nach Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts aufgehoben wurde. Maßgebend ist daher, wann der einer Erlaubnispflicht unterworfene Vorgang stattfindet, nicht, ob jemand schon vor Inkrafttreten des jetzt geltenden Waffenrechts eine Waffenbesitzkarte hatte oder nicht. Würden die alten Waffenbesitzkarten, die nur eine Verkörperung der Erlaubnis darstellen, weiter benutzt, könnten sie bei Erwerbsvorgängen ab 1. April 2003 und für den auf solchen Erwerbsvorgängen beruhenden Besitz nur mit den Einschränkungen des neuen Rechts weiter verwendet werden.

VG Ansbach, Urteil vom 29.06.2005 - Az. AN 15 K 05.00592

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