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IGNORED

UHR auf alte gelbe WBK


Morini

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Geschrieben

Hallo zusammen!

Habe eine Frage bezüglich eines Eintrages in meiner gelben WBK.

Habe mir letzte Woche einen Unterhebelrepitierer gekauft und wollte diesen heut bei meiner Behörde anmelden.

Nun sagte mir mein SB das ich diesen garnicht erst hätte erwerben dürfen.

Normalerweise müsste er jetzt ein Verfahren gegen mich und den Händler einleiten und mir meine gelbe WBK einziehen. :angry2:

Habe die WBK seit 23.04.2007. Müsste sich doch eigentlich schon um die neue gelbe WBK handeln.

Wie erkenne ich den Unterschied zwischen alter und neuer gelber WBK?

Wäre um jede Hilfe dankbar

MfG

Morini

Geschrieben

Auf der neuen Gelben WBK müsste sich ein Passus in folgender Art finden:

[...]wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt

Es gab / gibt aber auch Verbandsspezialisten die nur eine Waffenart oder so für die gelbe beantragen, die dadurch natürlich entsprechend eingeschränkt ist.

Geschrieben
Habe die WBK seit 23.04.2007. Müsste sich doch eigentlich schon um die neue gelbe WBK handeln.

Richtig. Seit der Einführung der "neuen" werden an sich keine "alten" mehr ausgestellt. Nur die bereits vorhandenen "alten" gelten im alten Umfang weiter.

Wie erkenne ich den Unterschied zwischen alter und neuer gelber WBK?

Am Text auf der WBK. Eine "Neue" enthält den Erlaubnisumfang wie er dem WaffG entspricht, also sinngemäß

"zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-

Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für

Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen) berechtigt."

Wenn sowas nicht drin steht, hat man Dir seinerzeit eine nicht dem WaffG entsprechende WBK ausgestellt. Wenn Du allerdings keinen Widerspruch eingelegt hattest, dürfte sie trotzdem rechtsgültig sein.

Genaueres dazu kann dir wohl am besten ein Waffenrechts-Anwalt Deines Vertrauens geben...

Ergo: Gegenfrage: Was steht denn auf Deiner WBK?

Gruß,

Grayson

Geschrieben
Nun sagte mir mein SB das ich diesen garnicht erst hätte erwerben dürfen.

Normalerweise müsste er jetzt ein Verfahren gegen mich und den Händler einleiten und mir meine gelbe WBK einziehen. Morini

Hallo Morini

jetzt musst du erstmal feststellen, was du auf deiner Gelben WBK alles erwerben darfst. Schau sie dir mal an. Steht da was von § 14 Abs. 2? Ist irgendeine Einschränkung auf der Rückseite? Etwa: gilt nur für Repetierlangwaffen im Kal .22 oder so was. Schreib mal genau, was alles draufsteht. Am besten, du machst ein Foto von Vorder- und Rückseite. Die persönlichen Daten abdecken!

Und zieh das Ding nicht in die Länge. Du und der Händler könnten einen Heidenärger bekommen. Nachdem die Sache mit der WBK abgeklärt wäre, käme im Ernstfall der Schritt zum SB mit einem, hoffentlich, klärenden Gespräch.

Steven

Geschrieben

Dann habe ich scheinbar doch noch eine alte WBK bekommen und es nicht einmal bemerkt. :traurig_16::peinlich:

Es steht nur :

"Waffenbesitzkarte für Sportschützen Herr.... wird hiermit die Erlaubnis erteilt, Enzelladerwaffen mit einer Länge von 60cm

zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben sowie die dafür bestimmte Munitionzu erwerben"

Das blöde ist ich bin zwischenzeitig umgezogen und dadurch ist jetzt ein anderer SB für mich zuständig.

Sonst hätte ich mich direkt beschweren können.

Es müsste natürlich von mehr als 60cm heißen!

Geschrieben

Hallo Morini

du hast keine "alte WBK" bekommen sondern eine "neue". Diese wurde aber eingeschränkt auf Einzelladerwaffe. Die Einschränkung ist Rechtens, da du keinen Widerspruch eingelegt hast.

Jetzt heisst es ganz schnell handeln. Bring die Waffe sofort zurück zu Verkäufer, erklär ihm die Schosse und erscheine umgehend, heute noch oder morgen früh, bei deinem Sachbearbeiter und versuche ihm die Sache mit Unwissenheit zu erklären und versichere ihm, daß soetwas nie wieder vorkommen wird. Ein guter Rat: mach schnell und versuch es mit Worten aus der Welt zu schaffen. Du könntest sehr großen Ärger bekommen.

Steven

Geschrieben

Hab sie mal eingescannt:

Mein SB hat aber schon etwas drauf geschrieben.

Er hat ja nicht vor ein verfahren einzuleiten aber er müsste es normalerweise hat er zu mir gesagt.

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Geschrieben
Hab sie mal eingescannt:

Mein SB hat aber schon etwas drauf geschrieben.

Er hat ja nicht vor ein verfahren einzuleiten aber er müsste es normalerweise hat er zu mir gesagt.

Dann sei froh, wenn er es nicht macht. Die handschriftliche Ergänzung macht Die WBK nun auch endlich zu einer "neuen", wie sie im WaffG steht.

Ich frage mich nur, was die Befristung soll. Laut WaffG ist eine "gelbe" eine "unbefristete Erlaubnis"... Aber ob man da jetzt meckern sollte, wage ich zu bezweifeln, wenn der SB schon kein Verfahren einleitet.

Gruß,

Grayson

Geschrieben

Jau: Waffe sofortikowski zurück an den Überlasser. Und den Leihschein wiederfinden, den Ihr gemeinsam zum Ausprobieren ausgestellt habt, bis Ihr gemerkt habt, daß der Erwerb auf Deine WBK gar nicht ging.

Dann zum SB und bitten, die gelbe WBK auf den Umfang des 14.4 zu erweitern. Formloser Antrag reicht. Nach Novelle des 1.4.08 sollte da jetzt kein Raum für Ausflüchte der Behörde sein. Deine Sportschützen-Eigenschaft steht außer Frage, eine Verbands-Bescheinigung muss nicht noch einmal zusätzlich sein.

Patsch: Fettnäpfchen gefunden ! :huh: Sie sind doch SACHKUNDIG...:huh:

Zu langsam !

Was sagt Dein SB eigentlich, was nach dem ABLAUF der Frist passiert ?

Geschrieben
Dann sei froh, wenn er es nicht macht. Die handschriftliche Ergänzung macht Die WBK nun auch endlich zu einer "neuen", wie sie im WaffG steht.

Ich frage mich nur, was die Befristung soll. Laut WaffG ist eine "gelbe" eine "unbefristete Erlaubnis"...

Bei einem SB der einen Vordruck so abändert bzw. verwendet , könnte man noch mehr Fragen stellen.

Ansonsten : Der Händler war natürlich berechtigt , der Scan hat es ans Licht gebracht :icon14:

und ich frage mich nur , ob Dein neuer SB nicht noch was dazulernen sollte .

Schon eigenartig , was in manchen Amtsstuben abgeht.

Kann man wirklich froh sein , wenn wenigstens der eigene SB sein Geschäft versteht .

Geschrieben
Meine grüne WBK wurde ebenfalls auf 3 Jahre befristet.

Danach wird nochmal das Bedürfniss überprüft.

Kostet alles wieder Geld

Diese Befristung ist aber Unsinn und nicht vorgesehen.

Die einmalige Regelüberprüfung drei Jahre nach der Ersterteilung einer WBK ist im Gesetz vorgesehen

und bedarf nicht der Befristung der WBK :boese040:

Geschrieben

So wie ich das jetzt verstanden hab war der Händler nicht berechtigt mir den UHR zu verkaufen :confused:

Die handschriftlichen Ergänzungen kamen ja erst nach dem Kauf auf die WBK!

Geschrieben

Hallo Morini

OK, kannst dich bei deinem Sachbearbeiter bedanken. Es gibt Einige, die hätten dir die ganze Härte des Gesetzes um die Ohren gehauen. Das hätte bedeutet, du und der Verkäufer gebt ganz schnell alle Waffenrechtlichen Erlaubnisse ab und werdet vorm Kadi so richtig teuer verdonnert. Incl. Vorbestraft usw. Das ist keine Schwarzmalerei sondern hätte kommen können.

Jetzt kannst du bei Gelegenheit bei deinem netten SB vorbeischauen und frage, wie ihr die Kuh bezgl. der Befristung vom Eis bekommt. Der Knabe scheint ja in Ordnung zu sein.

Steven

Geschrieben
So wie ich das jetzt verstanden hab war der Händler nicht berechtigt mir den UHR zu verkaufen :confused:

Die handschriftlichen Ergänzungen kamen ja erst nach dem Kauf auf die WBK!

jep, siehst Du Richtig. UHR ist keinen EL-Langwaffe, demnach auf diese Erwerbsberechtigung nicht erwerbbar. Hat der Händler ganz schön Bockmist gebaut. Die Befristung der WBK ist Quatsch, weil es die Möglichkeit des Widerrufs gibt, wenn das Bedürfnis nicht mehr besteht.

Da kannst Du jetzt mit einiger Aussicht auf Erfolg Einspruch gegen erheben. Wenn Du magst. Sonst musst Du es hinnehmen.

Zumindest soll Dir Dein SB einen Sonderpreis für die Ausstellung der neuen Erlaubnisse machen.

Geschrieben

Hatte auch schon die Schweißperlen auf der Stirn als er anfing mir zu erzählen was alles auf mich zukommt.

Aber es hat sich ja zum Glück nochmal zum Guten gewendet.

Brauche jetzt eine Bedürfnissbescheinigung des Verbandes für das Fortbestehen des Bedürfnisses.

Danach wird er mir eine neue gelbe WBK ausstellen.

Geschrieben
Brauche jetzt eine Bedürfnissbescheinigung des Verbandes für das Fortbestehen des Bedürfnisses.

Goilomat...

Wenn ich ein sehr böser und gehässiger Mensch wäre, würde ich jetzt behaupten, daß der SB seine eigene Unkenntnis auf Deinem Rücken austrägt. Litte ich an Verfolgungswahn, glaubte ich wohl, er wolle Dich drangsalieren.

Die Verbandsbescheinigung sagt:

1.) Eine Waffe vom Typ "Mehrlade-Repetierer im Kaliber .308" kann man bei uns im Verband für's sportliche Schießen brauchen.

2.) Der Her XYZ hat seine Verbandsgebühren bezahlt, der Vorsitzende von seinem Verein sagt, der ist da noch Mitglied und sein Schießbuch zeigt, daß er regelmäßig trainiert, der Herr XYZ.

Das von 2.) kann Dir übrigens Dein Vereinsvorsitzender auch bescheinigen, dann zeigst Du dem SB noch Deinen Verbandsausweis, dann ist alles i.O. Und der SB muss die WBK nicht befristen. steht sogar im gesetz drin für die gelbe WBK, daß sie unbefristet gilt. Bei der Grünen gilt der Voreintrag befristet, die Besitzerlaubnis unbefristet. Seltsame Sitten.

Geschrieben
Hat der Händler ganz schön Bockmist gebaut.

Allerdings, da sollte er künftig besser aufpassen. Zuerst hat aber doch wohl der Sachbearbeiter Mist gebaut :angry2: (falls es keine Folge-WBK einer alten gelben WBK werden sollte). Da der Knabe nachträglich eine Verbandsbescheinigung verlangt, halte ich das am Ende nicht mal für ausgeschlossen. Ansonsten hätte die neue gelbe WBK natürlich zur Klarstellung mindestens mit dem Zusatz "nach § 14 Abs. 4 WaffG" erteilt werden müssen. Der Text auf der Rückseite der WBK ist dann im Prinzip gar nicht notwendig, soll aber laut diversen Ländererlassen auch eingetragen werden.

Die Befristung der WBK ist Quatsch, weil es die Möglichkeit des Widerrufs gibt, wenn das Bedürfnis nicht mehr besteht.

In der Tat. Eine WBK-Befristung macht nur Sinn, wenn z.B. einer die Jägerprüfung absolviert und der Fortbestand vom Bestehen abhängig gemacht wird oder ganz allgemein ein Bedürfnis nur vorübergehend besteht. Sachen gibts... :rolleyes:

Geschrieben

Wollte mich nochmal bei Allen bedanken für die vielen und guten Auskünfte.

Hätte da aber noch eine Frage:

Mein SB möchte jetzt von mir eine Bescheinigung des Verbandes

für das Fortbestehen des Bedürfnisses für die Waffen nach §4 Abs. 4WaffG.

Gibt es dafür einen speziellen Antrag?

Finde bei meinem Verband auf der Homepage nur den Antrag auf Bescheinigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (gem. §14 WaffG und §8 WaffG)

Geschrieben
Gibt es dafür einen speziellen Antrag?

Ganz bestimmt nicht. Das ist nämlich Was ganz tolles Neues. §4.4 ist über's Fortbestehen vom Bedürfnis, welches bei der Regelüberprüfung (3 Jahren nach Erteilung der allerersten WaffRechtErlaubnis) gecheckt wird. Ist anders als der Check über die fortbestehende Eignung und Zuverlässigkeit nach §4.3.

Formloses Schreiben durch den Vorsitzenden des Vereins reicht aus. Inhalt: hiermit bestätigen wir, daß Herr XYZ bei uns im Verein Mitglied ist. Er nimmt regelmäßig am sportlichen Schießen teil (und kann das mit seinem Schießbuch belegen). Unser Verein ist im Verband SuperSchützenSowieso organisiert, der nach §15 ein anerkannter Schießsportverband ist. Herr XYZ ist im Verband gemeldet und berechtigt an den sportlichen Wettbewerben teilzunehmen.

Vielleicht hat die Geschäftsstelle vom Landesverband aber schon was vorbereitet. Anrufen und fragen.

Geschrieben

Also der DSB und der BDS haben spezielle Formulare dafür entwickelt, die aus 4 Seiten bestehen.

Seite 1: Personalien des Sportschützen

Seite 2: Bestätigung des Vereines über das regelmäßige Schießen und die Mitgliedschaft mit Waffengattung

Seite 3: Bestätigung des Verbandes

Seite 4: Hinweise und Unterschrift des Zeichnungsberechtigten des Verbandes.

Gibts auf den Homepages der Verbände und in der Regel auch bei den Waffenbehörden.

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