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IGNORED

Futterals abschließen auch bei LG


emmi49

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Am Sonntag war ich zum Kreisschützentag (Bereich Niedersachsen). Die vorgetragene Sicherheitsbelehrung hatte unter anderem die Aussage „Gewehrfutterals müssen auf dem Weg zum Wettkampf mit einem Schloss gesichert sein“. Ausdrücklich betont wurde dazu noch „Das betrifft auch Luftgewehre“.

Ich habe dieses Thema vor einem kappen Jahr mal bei dem für mich zuständigen Sachbearbeiter (OA) angesprochen, da kam das Thema in Bezug auf KK auf, er sagte mir Sinngemäß „Absoluter Quatsch“ – Kofferraum reicht“

Ist euch in Bezug auf diese Thematik irgendetwas bekannt geworden, was nun richtig ist. Das sich eh keiner an diese Anweisung hält steht auf einen anderen Blatt.

Gruß emmi49

Geschrieben

Das abgeschlossene Futteral/der abgeschl. Koffer wird ausdruecklich als nicht zugriffsbereit beispielhaft erwaehnt. Wer wirklich sicher sein will, haengt halt ein kleines Schloesschen fuer 2,50 dran und gut ist. Der Kofferraum kann, aber muss nicht passen, kommt sehr auf den jeweiligen Wagen und den jeweiligen Kontrolleur an.

Daher Schloesschen dran und man hat zu 100% Ruhe. Und natuerlich gilt das fuer ALLE Schusswaffen, nicht nur fuer EWB-pflichtige.

Gast U are Defeated
Geschrieben
Am Sonntag war ich zum Kreisschützentag (Bereich Niedersachsen). Die vorgetragene Sicherheitsbelehrung hatte unter anderem die Aussage „Gewehrfutterals müssen auf dem Weg zum Wettkampf mit einem Schloss gesichert sein“. Ausdrücklich betont wurde dazu noch „Das betrifft auch Luftgewehre“.

Ich habe dieses Thema vor einem kappen Jahr mal bei dem für mich zuständigen Sachbearbeiter (OA) angesprochen, da kam das Thema in Bezug auf KK auf, er sagte mir Sinngemäß „Absoluter Quatsch“ – Kofferraum reicht“

Ist euch in Bezug auf diese Thematik irgendetwas bekannt geworden, was nun richtig ist. Das sich eh keiner an diese Anweisung hält steht auf einen anderen Blatt.

Gruß emmi49

Es heißt ja so schön nicht zugriffsbereit, nicht schussbereit in einem verschlossenen Behältnis (Änderung 1. April 2008), also bei meinem LG ist die Kartusche losgeschraubt und ein Sicherheitsschnurr durch den Lauf beim Transport. Vom KK wollen wir gar nicht reden, Schloss raus, Schaftkappe ab, Diopter ab, Schaftbacke raus.

Nun ist aber das Problem das das verschlossene Behältnis, das kann einem zum Verhängnis werden je nachdem wie das wer auslegt, ist was verschlossen wenn es nur im Koffer oder Futteral ist oder erst wenn das Behältnis durch ein Schloss gesichert ist.

Allein deswegen empfehlen eigentlich die Verbände immer wieder auch Luftgewehr und KK-Waffen durch ein Schloss zu sichern.

Gruß

U A D

Geschrieben

Aehem... mit nicht schussbereit ist gemeint, dass sich keine Patronen (kein Geschoss im Fall der Luftikusse) in der Waffe befinden. Nicht, dass Du die Waffe in ihre Einzelteile zerlegen musst.

;)

Geschrieben

Etwas empfehlen ist etwas anderes als etwas verbindlich vorzuschreiben. Wenn ohne Not (Gesetz) eine Vorschrift erlassen wird ist das meiner Meinung nach vorauseilender Gehorsam und wir müssen uns nicht wundern, wenn das als nächstes im Gesetz steht. Ich habe diesbezüglich weder beim DSB noch beim NSSV etwas gefunden.

Gast U are Defeated
Geschrieben
Aehem... mit nicht schussbereit ist gemeint, dass sich keine Patronen (kein Geschoss im Fall der Luftikusse) in der Waffe befinden. Nicht, dass Du die Waffe in ihre Einzelteile zerlegen musst.

;)

Ich weiß schon was schussbereit heißt, dennoch, muss die Waffe zerlegen da sie im zusammengebauten Zustand nicht in den Koffer passt, dazu das Schloss ungern länger gespannt lasse.

Bei einer Pressluftwaffe schraubt man halt die Kartusche nach dem Schießen raus, steht au so in die Bedienungsanleitungen drinne.

@emmi

ja leider gibt es Verbände die so was schnell als Gesetz auslegen. Hab gerade au mal bissl gegoogelt und im Hamburg sagt man klar das es eine Empfehlung ist:

http://www.schuetzenverband-hamburg.de/akt...waffenrecht.pdf

Gruß

U A D

Geschrieben
wenn das als nächstes im Gesetz steht. Ich habe diesbezüglich weder beim DSB noch beim NSSV etwas gefunden.

Also das mit dem "verschlossenen Behältnis" steht schon im Gesetz. Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 13. Als ein Beispiel (OK, hinreichende Bedingung) dafür, wann eine Waffe "nicht zugriffsbereit" ist.

Übrigens betrifft das Waffengesetz natürlich auch Schusswaffen mit kalten Gasen als Antrieb, selbst wenn die Geschossenergie < 7,5 J ist. Ist die Geschossenergie kleiner als 0,5 Joule, ist es Spielzeug und wird nur vom §42a erfasst. Eine solche Spielzeug-Anscheinswaffe darf ja nur im Verschlossenen Behältnis geführt werden. (Ich vermisse die Logik hier auch, iss aba sooooooo)

Geschrieben

Die Vorschriften findest Du auch,

im Waffengesetz (was zum Geier hat das mit dem DSB zu tun), wo der Transport von Schusswaffen in einem verschlossenen Behältnis gefordert wird. Definition Schusswaffe, ist jede Waffe die mehr als 0,5 joule E0 hat.

Damit liegt der SB ganz klar daneben, und wenn Du aus OA kommst, dann dürfte auch jeden der Fall bekannt sein, wo ein Schütze mit seiner Luftpumpe in der Früh zu Arbeit (war 2005) kontrolliert wurde. Damals war das verschlossen sein noch nicht der Punkt, die der Transport bezüglich des Bedürfnis umfassenden Zwecke. Die Luftpumpe (Waffe) war im Kofferraum und der Besitzer war 50 mtr. vor der Arbeitsstelle kontrolliert.

Ergebnis: Owi mit Verlust der Zuverlässigkeit. Die Entscheidung traf nicht der SB, sondern der Staatsanwalt Kxxx, der auch gerne seine Statements im Allgäuer Käsblatt abgibt.

Ich finde es immer noch übel, das in den Vereinen wo vorwiegend nur mit Luftpumpen trainiert wird, das Waffengesetz so sträfflich missachtung findet (ich kenne da leider zu viele Fälle, wo dies trotz Hinweis nur belächelt wird). Denn jeder solche Vorfall, ist in der Statistik ein Verstoss gegen das Waffengesetz von einem Sportschützen, und genau dies betrifft uns alle (die Luftpumpe wird nicht extra geführt, sondern im Gleichklang mit Feuerwaffen)

Und solche Fälle sind dann eine Steilvorlage für die Firma Axx, wo jetzt mal mit den Erbwaffen anfängt und das nur mal zum Anfang.

Irgendwann befürchte ich trifft uns Sportschützen, dies dann auch. Danke im Voraus Luftpumpenschützen!

Edit: Tyr13 ist mir zuvorgekommen, und hat genaue Hinweise auf die Textpasagen.

Gast U are Defeated
Geschrieben

@oetzi

da hast du vollkommen recht mit dem Gleichklang, wenn mich richtig errinere steht das in der Anlage 2.

Hab mal geguclt was mein LRA sagt und folgendes Merkblatt gefunden:

http://www.landkreis-guenzburg.de/no_cache...filename%5D=120 Leider Stand 2007 also au nicht mehr uptodate. Doch die Begrifflichkeiten schussbereite und zugriffbereit sind schön erklärt.

Geschrieben
Die vorgetragene Sicherheitsbelehrung hatte unter anderem die Aussage „Gewehrfutterals müssen auf dem Weg zum Wettkampf mit einem Schloss gesichert sein“. Ausdrücklich betont wurde dazu noch „Das betrifft auch Luftgewehre“.

Völliger Quark!

Ich vermute, dass der Referent zuviel im DWJ liest!

Geschrieben
Völliger Quark!

Ich vermute, dass der Referent zuviel im DWJ liest!

dann erklär mir doch bitte warum der Gesetzgeber das Wort „geschlossen“ in das Wort „verschlossen“ geändert hat. :confused:

Geschrieben
Völliger Quark!

Ich vermute, dass der Referent zuviel im DWJ liest!

Was soll darn Quark sein?

Ok, es muss kein Futteral sein, es kann auch ein Koffer, eine Tasche, der in Folie eingeschweisste Originalkarton... sein, aber es muss halt VERschlossen sein, ob Schloss, Kabelbinder, Tesa oder eingeschweisst in Folie...ist dann auch wieder nebensaechlich.

Das hat aber weniger mit dem DWJ zu tun, sondern mehr mit dem WaffG, Tyr hats ja schon zitiert.

Geschrieben
dann erklär mir doch bitte warum der Gesetzgeber das Wort „geschlossen“ in das Wort „verschlossen“ geändert hat. :confused:

... nicht schon wieder... :confused:

... also gut - weil du es bist:

Das Anbringen eines Schlosses an das Futteral ist nur eine Art von mehreren, um dem Waffengesetz und den (leider nicht in Kraft getretenen) Verwaltungsvorschriften gerecht zu werden.

Es gibt da noch viele andere Möglichkeiten.

Glaubt man z.B. der Gabriele Fograscher (MdB und Mitglied des Innenausschusses und maßgeblich an der Formulierung des Gesetzes beteiligt), so reicht sogar das bloße Verschließen des Futterals mittels des Reißverschlusses aus.

Antwortzitat auf eine explizit auf dies Problematik gestellte Frage:

Sie können Ihre Waffe weiterhin in Ihrem Futteral mit Reißverschluß transportieren hier hat sich nichts geändert. - Gabriele Fograscher, MdB, 07.05.08

Viele weitere möglichen Beispiele für einen "verschlossenen Transport" in Verbindung mit "nicht zugriffsbereit" wurden schon genannt.

Also - ein Schloss am Futteral und dann in den abgeschlossenen Kofferraum ist sicherlich kein Fehler (ich hatte schon mal das Beispiel mit dem Gürtel und den Hosenträgern gebracht ;) ) aber nicht notwendig.

Erklärt nun jemand auf einer Sicherheitsbelehrung oder schreibt in einem Heft, dass ein Schloss am Futteral unabdingbar sei, ist das schlichtweg Quark.

Hätte der Innenausschuss wollen, was das DWJ und der o.a. Sicherheitsreferent erklärt, hätte man "Transport... mittels eines Schlosses abgeschlossenen Behältnis..." formuliert.

Geschrieben
Glaubt man z.B. der Gabriele Fograscher (MdB und Mitglied des Innenausschusses und maßgeblich an der Formulierung des Gesetzes beteiligt), so reicht sogar das bloße Verschließen des Futterals mittels des Reißverschlusses aus.

Die gute Frau,

wird aber wohl keinem helfen, wenn er ein Verfahren wegen dieser Sache am Hals hat. Also halten wir mal den Begriff verschlossen, statt geschlossen fest.

Meinen Reissverschluss an meiner Hose halte ich geschlossen, und kann ihn bei Bedarf ohne Probleme öffen, hätte ich jetzt noch ein kleines Schlösschen dran, dann wär er verschlossen (und nur mit Schlüssel oder Zahlekombination öffenbar), was aber den Zweck der Sache nicht diehnlich ist (wenn Mann es mal dann eilig hat). Meine Haustüre verschliesse ich, damit nicht jeder unerwünschte im Haus spazieren geht, gschlossen würde nur heissen sie ist zu (und ein klick auf den Drücker öffnet jedem).

Manchmal frage ich mich, wieso ist das so schwer zu verstehen, oder geht es um Prinzipien mit der Meinung ich kann mich ja dann vor Gericht darum streiten (aber was wenn man verliert? Waffen weg). Gerade wir WBK Inhaber sollten uns mal vor Augen führen, was ein kleines Schloss (für 2,5€) bedeutet, und was das fehlen davon andererseits bedeuten könnte. Wir haben nun mal nur das Waffengesetz und keine Verwaltungsvorschrift, also ist der Ermessenspielraum für Auslegungen sehr groß (und deswegen so viel Risiko eingehen?, das kommt mir so vor, wie wenn einer die 0,5%o Grenze beim Trinken sucht, um noch Auto zu fahren).

Gerade im Luftpumpensport fällt mir einfach auf (und persönlich stinks mir), das Gesetze bei den Ausübenden nur für andere gelten. Habe leider auch im Bekanntefreis so ein Spezies, welche es einfach nicht einsehen will, sein Lupi mal wegzusperren (das Ding liegt im unverschlossenen Koffer im Flur, wo seine Nichten und Neffen öfters spielen). Aber solche halten sich nicht an Regeln, sondern dann kommt nur der Spruch, du musst ja, weil erlaubnispflichtig, mir kann doch keiner, und dem fehlt es an jeder Einsicht. Und das dies auch uns allen schadet, wollen die nicht wahrhaben.

Geschrieben
Die gute Frau,

wird aber wohl keinem helfen, wenn er ein Verfahren wegen dieser Sache am Hals hat...

So ist es. Die Angesprochene ist übrigens keine Juristin und hat imho keine Ahnung, was da genau formuliert wurde.

Kenner der Materie werden wissen, dass wir das schon alles in extensio hatten. Hier z.B. die Haltung des Bay. StMI:

In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport bereits bisher davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Bisher genügte hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis; künftig muss es allerdings verschlossen sein. Dies setzt zwar nach der Gesetzesintention voraus, dass das Behältnis mit einem (z. B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnendes) Schloss versehen sein muss. Allerdings braucht weder das Behältnis noch das Schloss gesteigerte Anforderungen erfüllen. Es kann daher durchaus genügen, das bisherige Futteral weiter zu verwenden, wenn sich dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. durch ein Vorhängeschloss verschließen lassen.

http://www.stmi.bayern.de/sicherheit/inner...n/detail/16857/

Geschrieben

Sie haben zumindest Ahnung von der Semantik des Rechtssystems. Jeder auch nur halbwegs annehmbare Jurist wird mit dem Institut des "verschlossenen Behältnisses" etwas anfangen können.

Deswegen solltest Du mir auch keine Ellipse unterschieben, sondern auch den zweiten Halbsatz nach "Ahnung" mitzitieren: "keine Ahnung, was da genau formuliert wurde."

Geschrieben
Institut des "verschlossenen Behältnisses"

Du musst es uns Laien schon nachsehen, wenn wir ab und zu mal über diese sprachliche Fußangel stolpern.

"Verschlossenes Behältnis": genau definierter Begriff im Rechts-Vokabular

"Verschlossene Verpackung": gesetzliche Umgangssprache, nicht so genau definiert...

Beide Begriffe finden sich im übrigen im Waffenrecht.

Hatten wir ja schon. Mehrfach. In aller Ausführlichkeit. Bis zum :bad:

Ist halt schon so, daß ich, sobald ich das gelernt hatte, schon mal darüber nachdachte, die Personen, die solche Institute instituieren und institutionalisieren ab und zu in eine Institution einziehen sehen möchte.

Jetzt noch mal genau geparst:

Schließt man die Tasche (Sonderfall von Behältnis:"zum aufbewahren von Sachen konstruierter Raum, der nicht von Menschen betreten wird") mit einem Schloss (Sonderfall von "Vorrichtung, die den Zugriff hemmen soll, und nicht nur zum Gebrauch dient") dann erfüllt man die Gesetz-Forderung von "nicht zugriffsbereit", somit darf man ohne Erlaubnis (Waffenschein) eine Schusswaffe führen (wenn man den Rest auch noch einhält).

Es mag Methoden geben, die ebenfalls dazu führen, daß die Waffe "nicht zugriffsbereit" ist. Die sind auch nicht falsch.

Insofern ist die Lehre des Kurs' richtig: Wenn man Schlössileinchen an die Tasche hängt, ist man sicherlich nur Transporteur und nicht Führer. Das gilt auch für Luft-angetriebene Waffen, ganz genauso wie für "Echte" Schusswaffen.

Wenn man etwas anderes tut, zum Beispiel 2 Taschen ineinanderpackt, die Waffe in Teilen transportiert, sie in Kunstharz eingießt oder andere kreative Ideen realisiert, ist das auch nicht falsch. Deshalb MUSS man die Nummer mit Schlössileinchen nicht durchziehen.

Aber bis ich das meinem Kontrolleur oder Wettkampf-Funktionär erklärt habe, bin ich heiser.

Gast U are Defeated
Geschrieben

Ha und nun sind wir da was ich au schon sagte, das Wort verschlossenen ist eine Definitionssache.

So und wer ganz sicher sein will mach halt ein Schlösslein dran. An meinen Waffenköfferchen ist eins- fertig.

Danke für die AUSFÜRHUNG Tyr13

Geschrieben

Ich mach auch kein Schloss ran. Mein SB hat gesagt im Koffer/Futteral nicht zugriffsbereit reicht.

Und wenn du die Waffen jetzt in den Kofferraum legst und die Zentralverrigelung betätigst dann ist die Waffe doch Verschlossen. Aber selbst das mach ich nicht.

Und ich werds auch nicht ändern.

Das ist genauso wie mit dem Tresorschlüssel wohin mit dem Ersatzschlüssel.

Die einen meinen der Muss in einen Tresor der mindestens die selbe Sicherheitsstufe hat wie der Tresor der zum Schlüssel gehört. Andere meinen Blechschrank reicht.

Ich habe ihn in der Wohnung versteckt und gut ist.

Geschrieben

Um ganz sicher zu sein sollte man seine Waffen am besten zu hause lassen...

Aber mal Spass beiseite, reicht es auch aus ein Abzugschloss (im Anzugsbügel) an der Waffe anzubringen und das ganze dann so (unverschlossen) in einer Stofftasche zu transportieren?

mephisto0815

Geschrieben
Aber mal Spass beiseite, reicht es auch aus ein Abzugschloss (im Anzugsbügel) an der Waffe anzubringen und das ganze dann so (unverschlossen) in einer Stofftasche zu transportieren?

Scheint so als hättest Du den Tread nicht gelesen, sonst käm diese Frage nicht auf.

Geschrieben
@oetzi

da hast du vollkommen recht mit dem Gleichklang, wenn mich richtig errinere steht das in der Anlage 2.

Hab mal geguclt was mein LRA sagt und folgendes Merkblatt gefunden:

http://www.landkreis-guenzburg.de/no_cache...filename%5D=120 Leider Stand 2007 also au nicht mehr uptodate. Doch die Begrifflichkeiten schussbereite und zugriffbereit sind schön erklärt.

Tschuldigung für das Vollzitat, aber ich wollte den Sinn nicht entstellen, im Prinzip einsehbare Sachen, die hier zitiert wurden,

AAAABER,

die Begrifflichkeiten "schußbereit" und "zugriffsbereit" sind eben nicht genau erläutert.

Dieses schöne, richtig grenzdebile Beispiel mit dem Kombi-Kofferraum, meine Waffe darf nicht im Kombi-Kofferraum liegen, o.k., aber niemand hat sich gewagt, diesen Schwachsinn zu kommentieren.

Meine Waffe liegt jetzt im Kombi-Kofferraum im GEschlossenen Waffenkoffer, meine Munition befindet sich getrennt von den Waffen in meiner Jackentasche, original verpackt in der kleinsten vom Gesetzgeber zugelassenen Abgabemenge (vulgo: eine Schachtel Mumpeln einstecken).

Wo ist jetzt meine Waffe, im Kombi-Kofferraum (evtl. illegal) oder im geschlossenen Behältnis ???

Mache ich mich jetzt strafbar bezüglich Waffen- und Muni-Transport oder nicht ?

NEIN !

Nur mal so ein paar Gedanken dazu.

mfg

Ralf

Archiviert

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