Zum Inhalt springen
IGNORED

Futterals abschließen auch bei LG


emmi49

Empfohlene Beiträge

Mache ich mich jetzt strafbar bezüglich Waffen- und Muni-Transport

wenn deine waffe in einem GEschlossenen behältnis im kombi-kofferraum liegt : JA!

wenn es in einem VERschlossenen behältnis im kombi-kofferraum liegen würde: NEIN!

niemand verbietet das transportieren im kombi-kofferraum, nur muss die waffe dann in einem VERschlossenen behältnis sein!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

die Begrifflichkeiten "schußbereit" und "zugriffsbereit" sind eben nicht genau erläutert.

Das ist FALSCH. Beide Begriffe sind definiert. Anlage 1, Abschnitt 2, Punkte 12 und 13. zum WaffG.

Vielleicht verstehst Du nicht, was damit gemeint ist. :)

Das Problem mit den "was wäre wenn-Fragen" ist immer: Der Frager ändert ständig seine Vorgaben. Das Muster, nach dem die Entscheidung ob i.O. oder n.i.O. getroffen wird, ändert sich aber nicht.

Dein Beispiel:

"Transport einer ungeladenen Waffe im Kombi-Kofferraum"

- Kombi-Kofferraum = gleicher Raum wie Fahrzelle -> wird von Menschen betreten -> kein "Behältnis" :traurig_16: Du erfüllst damit nicht die Maximal-forderung.

"Waffe ist im Waffenkoffer. Der liegt im Kombi-Kofferraum. Am Koffer ist kein Schloss"

- Waffenkoffer = Behältnis. Kein Schloss dran -> kein verschlossenes Behältnis. (Der Schnapp-verschloss sorgt nur dafür, daß nicht der Koffer aufgeht (Gebrauch) er hindert keinen am Zugriff.) :traurig_16: Du erfüllst nicht die Maximalforderung.

Man könnte aber argumentieren: Ich fahre, die Abdeckung ist zu, den Koffer müsste ich auch noch aufmachen, ich kann die Waffe nicht mit wenigen Handgriffen in Anschlag bringen -> sie ist nicht zugriffsbereit. :D Diesem Argument muss aber jemand folgen. Wenn Du Pech hast, musst Du einen hoplophoben Flower-Power Richter überzeugen. Viel Spaß !

- Das Abzugsschloss ändert nichts an dem "in-Anschlag-bringen". Es ändert auch nichts an der Eigenschaft "Schussbereit"

- Die Munition ist von der Waffe getrennt. (brav, die Waffe ist nicht schussbereit.)

nur muss die waffe dann in einem VERschlossenen behältnis sein!

Das ist so nicht richtig. Ich wäre bei der Konstellation schon der Meinung: Waffe ist nicht zugriffsbereit. Aber ich zähle leider nicht, genausowenig wie Frau Fograscher.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Über den Sinn des Waffengesetzes nachzudenken habe ich schon lange aufgegeben. :angry2:

Wo ist der Sinn der Forderung wie sie im Merkblatt des Landratsamtes Günzburg aufgestellt wird?

Ich gestatte mir daraus zu zitieren:

„… Die Waffe gilt allerdings als nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder im verschlossenen Pkw-Kofferraum - nicht Kombi-Kofferraum!) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist demnach, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann….“

Meine Kurzwaffen transportiere ich im verschließbaren Waffenkoffer bzw. in einem, mit Zahlenschloss ausgestatteten, Aktenkoffer, der zum Transport beider Waffen vorbereitet ist.

Zum Transport von Langwaffen besitze ich mehrere Futterale, die alle über Reißverschlüsse verfügen.

Wieso soll eine Waffe nicht zugriffsbereit sein, wenn sie sich in einem solchen Futteral befindet dessen Reißverschluss mit einem Vorhänge- oder Zahlenschloss gesichert wurde?

Der „böse Bube“ der an die Waffe ran will wird sich kaum mit der„..Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss..“ aufhalten, ein simples Taschenmesser reicht für einen Schnitt neben dem Reißverschluss und er hat das was er begehrt.

„… Und wenn du die Waffen jetzt in den Kofferraum legst und die Zentralverrigelung betätigst dann ist die Waffe doch Verschlossen….“

Auf der Fahrt zum Schießstand befinden sich die Koffer bzw. Futterale im Kofferraum meines Autos und der lässt sich nur mittels Schlüssel von außen bzw. Fernentrieglung von innen öffnen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wo ist der Sinn der Forderung wie sie im Merkblatt des Landratsamtes Günzburg aufgestellt wird?

Ich gestatte mir daraus zu zitieren:

„… Die Waffe gilt allerdings als nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder im verschlossenen Pkw-Kofferraum - nicht Kombi-Kofferraum!) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist demnach, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann….“

Das ist nicht auf der grünen Wiese des LRA Günzburg gewachsen! Der zitierte Text stammt 1:1 aus der WaffVwV (BR-DRS 81/06), RZ 12.3.3.2

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Sie haben zumindest Ahnung von der Semantik des Rechtssystems. Jeder auch nur halbwegs annehmbare Jurist wird mit dem Institut des "verschlossenen Behältnisses" etwas anfangen können.

Deswegen solltest Du mir auch keine Ellipse unterschieben, sondern auch den zweiten Halbsatz nach "Ahnung" mitzitieren: "keine Ahnung, was da genau formuliert wurde."

Ich erinnere mich dunkel, das Du das "Institut des verschlossenen Behältnis" aus dem Strafrecht herleitest. Liege ich da richtig? Gibt es Literatur die eine Anwenbarkeit auf das WaffG als h.M. bestätigt?

VG

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.