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IGNORED

Transport ohne WBK?


Condor1

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Hallo Experten

Ich brauche mal eure Hilfe zum Thema Transport.

Ich bin Mitglied im Sportschützenverein, habe aber noch keine WBK bzw. Sachkunde.

Nun möchte ich von einer berechtigten Person eine Waffe zum Zwecke des Transports zum Verein übernehmen. Dort wird sie von einer anderen Person zum Test geschossen. Die Waffe wird entsprechend der Vorschriften in einem verschlossenen Koffer transportiert.

Früher war das klar durch §28 Abs.4 Nr. 3 geregelt. Da hätte ich gedurft. Nun suche ich im

§ 12 WaffG. Entsprechenden Passus, finde ich aber nicht bzw. verstehe es nicht.

Darf ich oder nicht ? Wie formuliert man das schriftlich und rechtssicher?

Hoffe auf Hilfe

Danke im voraus

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Gast germaican

Das geht immer noch:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

3.

von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

...

B )

als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, ...

...

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

Formular nicht vergessen.

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Gast germaican

Das Formular könnte ich morgen als Foto einstellen. Ich hab nur noch Vordrucke im Ordner. Vielleicht kann auch jemand aushelfen, der es noch als Download hat.

An den Transport sind keine weiteren Bedingungen gebunden als die, die aus der Passage herauszulesen sind. Ein schriftliches Festhalten der "Weisungen" ist allerdings sehr von Vorteil.

P.S.: Ich bin keine Rechtsauskunft. Du bist eigenverantwortlich für dein Handeln. Ich nenne keine Einzelmeinung www.fwr.de/index.php?id=124&tx_wecknowledgebase_pi1[cat]=6&tx_wecknowledgebase_pi1[tt_news]=16&tx_wecknowledgebase_pi1[backPid]=122&cHash=b296ba1aa2

vollen Link kopieren siehe 8.3

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Guten Morgen, also ich verwende bei mir im Verein folgendes Formular. ( siehe Anhang ) . Zusätzlich bekommt der Schütze noch eine beglaubigte Kopie der Vereins-WBK mit, auf der die entsprechende Waffe eingetragen ist. Voraussetzung ist auch, das der Schütze seinen Schützenausweis mitführt. Wir haben das Formular von unserem zuständigen LRA und der LSPL absegnen lassen. Natürlich sind die üblichen Regeln, wie direkter Weg zu Schießstätte usw. , einzuhalten. Belehrung des Schützen erfolgt jedesmal vorher.

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Achtung, das ist vedammt dünnes Eis. Er überlässt damit die Waffe an Dritte. waffenrechtl. =Erwerb; er gewährt direkten Zugriff und Ausübungsgewalt über die Waffe. Vorsicht!!

Aber Hallo!?

Ich gehe mit meinem Nachbarn auf den Schießstand, er ist kein Mitglied im Verein. Er bekommt eine Leihwaffe und die Munition und wir beide schießen fröhlich um die Wette.

§ 12 WaffG Ausnahme von den Erlaubnispflichten:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen

bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in

dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte

zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang

damit führt;

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Ich bin Mitglied im Sportschützenverein, habe aber noch keine WBK bzw. Sachkunde.

Nun möchte ich von einer berechtigten Person eine Waffe zum Zwecke des Transports zum Verein übernehmen. Dort wird sie von einer anderen Person zum Test geschossen. Die Waffe wird entsprechend der Vorschriften in einem verschlossenen Koffer transportiert.

Die berechtigte Person darf dir die Waffe wegen fehlender WBK nicht überlassen!!! Es gilt §12 Abs. 1 Nr.1

Bei einer Vereinswaffe käme §12 Abs 1 Nr. 3 in Frage, ist aber hier nicht das Thema.

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Hallo ihr zwei...

ich lese im Gesetz (§12) nichts von einer Vereinswaffe... woraus wollt ihr schließen, dass dies nur bei einer Vereinswaffe möglich sein soll?

Moin!

Unter Beitrag #12 sprach ich von einer Leihwaffe, dieses muß natürlich keine Vereinswaffe sein, mein Nachbar kann natürlich auch meine nehmen!

Gruß

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Mag sein - aber meine Frage bezog sich auf Deine Antwort zu Schusters Aussage, die du bestätigt hast.

Also: Warum soll es nur bei einer Vereinswaffe gehen, dass jemand ohne WBK die Waffe als Beauftrgater einer schießsportlichen Vereinigung nach Anweisungen von A nach B verbringt?

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ich lese im Gesetz (§12) nichts von einer Vereinswaffe... woraus wollt ihr schließen, dass dies nur bei einer Vereinswaffe möglich sein soll?

§12 Abs 1

..

3.von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

...

b)als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung,

...

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf

Soweit der Gesetzstext, ... der Vorstand einer schießsportlichen Vereinigung kann nur über die Waffen verfügen, die der Verein besitzt.

Aber bei deiner Auslegung gehe ich davon aus, das du deine eigenen Waffen gerne dem Verein zur Verfügung stellst. :00000733:

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Mag sein - aber meine Frage bezog sich auf Deine Antwort zu Schusters Aussage, die du bestätigt hast.

Also: Warum soll es nur bei einer Vereinswaffe gehen, dass jemand ohne WBK die Waffe als Beauftrgater einer schießsportlichen Vereinigung nach Anweisungen von A nach B verbringt?

Stimmt, läßt § 12 Abs. 1 Ziff 3. B) WaffG zu, aber wer will sich schon darauf einlassen?

Kenne aus meinen beiden Vereinen keinen Umstand, der dies erfordert hätte.

Male mir gerade aus, dass mein Schießleiter Herr X beauftragt eine Waffe von Neuenhagen zum Großkaliberstand Strausberg zu bringen und der stolpert dann ausgerechnet über den Funkwagen, der hier sowieso in Schießstandnähe immer auf der Lauer lag.

Bis das Verfahren ausgestanden ist (sicher positiv für den Verein und den Beauftragten) und die Waffe sich wieder an seinem Platz befindet, vergehen Zeiten.

Recht haben und Recht bekommen sind nun mal 2 Seiten und können sehr langwierig sein.

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Soweit der Gesetzstext, ... der Vorstand einer schießsportlichen Vereinigung kann nur über die Waffen verfügen, die der Verein besitzt.

Sagst du.. sagen andere anders.

Es muss ja auch nicht "verfügen" sein, sondern "beauftragen".

Aber bei deiner Auslegung gehe ich davon aus, das du deine eigenen Waffen gerne dem Verein zur Verfügung stellst. :00000733:

Das mache nicht nur ich, sondern auch andere aus meinem Verein z.B. für Jungschützen ohne eigene Waffe.

Stimmt, läßt § 12 Abs. 1 Ziff 3. B) WaffG zu, aber wer will sich schon darauf einlassen?

Kenne aus meinen beiden Vereinen keinen Umstand, der dies erfordert hätte.

Ich habe diesen Umstand in einem anderen Thread angesprochen (ist also nicht aus der Luft gegriffen und meine Frage hat einen ernsten Hintergrund):

Jungschütze (Kaderschütze) benötigt zum Wettkampf/Kadertraining eine KK-Pistole.

Er schießt mit meiner Waffe oder der Waffe eines Schützenkollegen.

Da weder ich noch ein anderer WBK-Besitzer immer dabei sein kann und weder der Junge noch der Vater des Jungen eine WBK hat, würde ich es begrüßen, wenn die "schießsportliche Vereinigung" (Verein/Verband) den Vater des Jungen beauftragen könnte, meine Waffe für den Jungen zum Wettkampf/Training zu transportieren.

Male mir gerade aus, dass mein Schießleiter Herr X beauftragt eine Waffe von Neuenhagen zum Großkaliberstand Strausberg zu bringen und der stolpert dann ausgerechnet über den Funkwagen, der hier sowieso in Schießstandnähe immer auf der Lauer lag.

Bis das Verfahren ausgestanden ist (sicher positiv für den Verein und den Beauftragten) und die Waffe sich wieder an seinem Platz befindet, vergehen Zeiten.

Recht haben und Recht bekommen sind nun mal 2 Seiten und können sehr langwierig sein.

Das ist genau das Problem dabei.

Bisher haben wir das nicht gemacht. Der Kadertrainer legt aber die Gesetzeslage so aus, als ob es kein Problem wäre.

Mir ist die Sache bisher selbst zu heiß und zu unsicher, weil ich keine Lust habe meine Zuverlässigkeit zu verlieren.

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Da weder ich noch ein anderer WBK-Besitzer immer dabei sein kann und weder der Junge noch der Vater des Jungen eine WBK hat, würde ich es begrüßen, wenn die "schießsportliche Vereinigung" (Verein/Verband) den Vater des Jungen beauftragen könnte, meine Waffe für den Jungen zum Wettkampf/Training zu transportieren.

Das ist genau das Problem dabei.

Bisher haben wir das nicht gemacht. Der Kadertrainer legt aber die Gesetzeslage so aus, als ob es kein Problem wäre.

Mir ist die Sache bisher selbst zu heiß und zu unsicher, weil ich keine Lust habe meine Zuverlässigkeit zu verlieren.

genau aus diesem Grund halte ich mich als Privatperson aus dem §12Abs. 1 Nr. 3 raus. <_<

Zu deinem Problem habe ich aber noch etwas gefunden: steht in der WaffVwV81-06, wobei ich mir nicht sicher bin, ob die verabschiedet wurde. :confused:

12.1.3.1 Unter die Fallgruppe Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a fallen auch Prüfungen im

Rahmen oder als Abschluss einer Ausbildung.

Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer

waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige

Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag

des schießsportlichen Vereins Schusswaffen transportieren, wenn die

übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b

vorliegen.

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Hier hatten wir das Thema schonmal: http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...st&p=853428

fazit: die vom te konstruierte variante ist möglich und wird durch § 12(1) Nr.3b abgedeckt.

allerdings gebietet die auslegung im sinne der waffvwv eine letzte hürde:

ZITAT

Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

http://www.rechtskataster.de/cgi-bin/parse...Fgesch%E4ft#h21

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Gast germaican

Sehr guter Link. Dort kann man unter 12.1.3 alles nochmal nachlesen. Ich habe kein Problem Waffen durch Vereinsmitglieder auf Reisen zu schicken. Ich nutze das hier verlinkte Formular und halte mich an die gesetzl. Bestimmungen.

Nach dem SuRT bspw. bringt ein WBKloses Vereinsmitglied die Waffe wieder zum Besitzer zurück. Ich hab kein Problem damit, denn so stehts im Gesetz und in den weiteren Bestimmungen.

Gruß

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