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IGNORED

Gelbe WBK und 18, GK Waffen auf Leihschein erlaubt?


GEB

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hey Leute,

ich hab folgendes Problem:

Ich bin im Besitz der neuen gelben WBK und 18 Jahre, fast 19, ist es möglich GK Waffen auf einem Leihschein auszuleihen, z.B. von Familenangehörigen?

Waffen dürfen ja an Berechtigte verliehnen werden, doch mit 18 ist ja nur der Erwerb von Olympischen-Waffen sprich KK und Schrot erlaubt.

Trozdem bin ich ja "berechtigt" <_<

Also hat jemand Ahnung ob das geht?

Gruß

Geb

Edit: Wenn möglich mit Gesetzesauszug :huh:

Geschrieben

Wie immer geht man kann alles machen darf sich dabei aber nicht erwischen lassen.

Ob deine Situation hier rechtich einwandfrei ist weiß ich nicht.

Aber ein kurzes Telefonat mit deinem SB sollte Klarheit verschaffen.

Du kannst ja dann berichten wie es ausgegangen ist.

Geschrieben

Genau das sollte es ja sein Gesetzeskonform ;)

Ich lehne Straftaten ab, außderm kann man durch sowas seine WBK verlieren.

Kann ja sein, das jemand hier schon ähnliche Erfahrungen gemacht hat :unsure:

Geschrieben
Waffen dürfen ja an Berechtigte verliehnen werden, doch mit 18 ist ja nur der Erwerb von Olympischen-Waffen sprich KK und Schrot erlaubt.

Edit: Wenn möglich mit Gesetzesauszug :huh:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Ausleihen ist kein Besitz!

Beachte die Monatsfrist!! mein SB sagt dazu zusätzlich Einmalig! :rolleyes:???

Ferner ist ein Verleihschein notwendig, um §38 zu genügen:

§ 38 Ausweispflichten

Wer eine Waffe führt, muss

1.seinen Personalausweis oder Pass und ...

...

e)im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund

des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des

Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht,...

Geschrieben

Ja den Leihschein habe ich schon als Vordruck.

Das heißt ein Berechtigter darf mir als 18 jähriger mit Berechtigung seinen .357 Magnum Revolver oder seine 9mm Luger Pistole ausleihen?

Das ist halt die Frage, ich will ja auch nicht bei eventueller Kontrolle einen dranbekommen :o

Unwissenheit schützt ja vor Strafe nicht :crying:

Geschrieben
Ausleihen ist kein Besitz!

Zunächst einmal stellt "Ausleihen" einen Erwerb dar und in der weiteren Folge handelt es sich natürlich um den Besitz einer Waffe!

Ich bin im Besitz der neuen gelben WBK und 18 Jahre, fast 19, ist es möglich GK Waffen auf einem Leihschein auszuleihen, z.B. von Familenangehörigen?

Zum Schießen: NEIN.

Zur Aufbewahrung/Beförderung: JA.

Geschrieben
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Da du kein Bedürfnis für GK-Waffen hast: niente

Geschrieben

Das Bedürnis ist ja das Training oder Meisterschaften mit GK Waffen :huh:

Ich nehm ja nachweislich an Meisterschaften teil, jedoch ist das Problem das mich zum Training oder zu Meisterschaften immer einer Fahren muss, weil ich selbst nicht 21 bin und diese Waffen erwerben darf, aber ich darf sie ja schießen, somit muss wie gesagt immer einer mit.

Geschrieben
Das Bedürnis ist ja das Training oder Meisterschaften mit GK Waffen :huh:

Das mag schon Dein persönliches "Bedürfnis" sein (da hätte ich auch so einige), welches aber noch lange kein waffenrechtliches ist.

Für das GK-Schießen direkt auf dem Stand brauchst Du überhaupt keine Erlaubnisvoraussetzung, für das Ausleihen von Waffen zum Schießen ist hingegen eine WBK und ein grundsätzliches Rahmenbedürfnis (zum Waffenbesitz) aufgrund der geltenden waffenrechtlichen Vorschriften erforderlich.

Geschrieben

Das Bedürfnis bekommst du vom Verband bescheinigt.

16-jährige dürfen auch mit GK-Waffen schießen, deswegen bekommen sie aber weder ein Bedürfnis bescheinigt, noch eine WBK jeglicher Art (JJSchein mal ußen vor).

€dit: Ihro Pestilenz sind ein Drängler :P

Geschrieben

Hm alles so durcheinander :rolleyes:

Ich hab ja ein bedürfnis für die Gelbe und bin somit ja "Berechtigter"

Es gibt doch auch SB und so in diesem Forum, wissen die Rat oder haben Gesetzesauszüge? :blink:

Naja zur Not lass ichs einfach, lass ich mich kutschieren :D

Geschrieben
Ich hab ja ein bedürfnis für die Gelbe und bin somit ja "Berechtigter"

du hast aber ( aufgrund deines alters ) nur ein waffenrechtliches bedürfnis für flinten und kleinkaliber, dieses ( und NUR dieses ) hat dir ein verband bescheinigt und auf grund dessen ( und nur aufgrund dessen) wurde dir eine waffenrechtliche erlaubnis ( entsprechend diesem deinem bedürfnis) erteilt.

und dann darfst du ( wie aus der oben zitierten gesetzesstelle ersichtlich) auch nur entsprechend diesem deinem bedürfnis leihen. also kleinkaliber und flinten.

die stelle im WaffG bezüglich erwerbserlaubnis für unter 21- bzw. 25-jährige kennst du ja.

gruß alzi

Geschrieben

Ok, dann wid das wohl so sein, hat mich nur stutzig gemacht, wegen:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Weil Berechtigt als Inhaber einer WBK (da steht nichts alterentsprechend) aber naja sei es drum

Geschrieben
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monatfür einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit,( Gelb ist nicht Grün oder Rot ) oder

b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Da du kein Bedürfnis für GK-Waffen hast: niente

:traurig_16::traurig_16::traurig_16::traurig_16::traurig_16:

MfG Ice Bear

Geschrieben

für einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit,( Gelb ist nicht Grün oder Rot ) oder

Gut dann beatrage ich die Grüne, bekomm aber nur KK oder Schrot Waffen draufeingetragen, dann habe ich das selbe problem in Grün (Wortwörtlich :eclipsee_gold_cup: )

Geschrieben
Zum Schießen: NEIN.

Zur Aufbewahrung/Beförderung: JA.

Selbstverständlich darf er mit 18 schießen was will! Das darf er schon viel früher!

Und überhaupt, was die Beförderung angeht, kann das hier ohnehin niemand sagen ohne die näheren Umstände zu kennen.

Unter Umständen benötigt man nämlich überhaupt keine WBK um eine Waffe kurzfristig zu verwahren und zu transportieren... ich erinnere an die Geschichte mit dem Auftrag einer schießsportlichen Vereinigung!

Ich wüsste hier in diesem Fall keinen Grund, warum er als sachkundiger, zuverlässiger und volljähriger Mensch (WBK-Inhaber - gleich welcher Farbe) unter Einhaltung der Weisungen des Entleihers eine Waffe nicht auf den Schießstand transportieren darf - unabhängig davon wer nun dort damit schießen will!

Sein Alter spricht lediglich dagegen eine eigene GK-Waffe auf seine WBK eingetragen zu bekommen - nicht dagegen eine GK-Waffe zu transportieren... und erst Recht nicht dagegen GK zu schießen!

Geschrieben
für einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit,( Gelb ist nicht Grün oder Rot ) oder

Da in §12 ... 1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte steht, und hier wird keine Farbe genannt oder ausgeschlossen!, sehe ich diese Geschichte doch etwas entspannter.

Dazu noch ein Zitat aus dem WaffVwV (selbst wenn es so noch nicht verabschiedet sein sollte???):

12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern als aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt.

Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen.

Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Damit kann ich, als Sortschütze und WBK-Inhaber, einem anderen Sportschützen und WBK-Inhaber jede sportliche Waffe für max. einen Monat ausleihen. Punkt

Geschrieben
Selbstverständlich darf er mit 18 schießen was will! Das darf er schon viel früher!

Habe ich Deiner Meinung nach etwas Gegenteiliges behauptet???

Nur mit der Waffenüberlassung nach § 12 (1), Textziffer 1, Buchstabe a) WaffG ist es Essig - und nur darum geht es hier.

Unter Umständen benötigt man nämlich überhaupt keine WBK um eine Waffe kurzfristig zu verwahren und zu transportieren... ich erinnere an die Geschichte mit dem Auftrag einer schießsportlichen Vereinigung!

Und was hat das mit der Fragestellung zu schaffen? Wohl gar nichts.

Geschrieben

Das hört sich alles so richtig an, nur ob es das ist :lol:

Naja vllt postet ja noch ein Sachbearbeiter hier aus dem Forum was, oder ich muss meinen noch mal anrufen.

Edit: Es gibt viel Rätselraten, schade das nirgends etwas genaues verankert ist :traurig_16:

Geschrieben
Unter Umständen benötigt man nämlich überhaupt keine WBK um eine Waffe kurzfristig zu verwahren und zu transportieren... ich erinnere an die Geschichte mit dem Auftrag einer schießsportlichen Vereinigung!

Das müsste die Ausleihe nach §12Abs. 3 sein, wonach ein schießsportlicher Verein seinem Mitglied die Vereinswaffe mit Weisung (befristet) übergeben kann.

In diesem Zusammenhang stellt sich mir nur die Frage, ob dieses Mitglied schon eine Sachkundeprüfung abgelegt haben muss??

Geschrieben

Die Frage hatten wir im Verein auch schon einem SB gestellt,

zur Aufbewahrung darf dir einer seine 44mag überlassen, zum schiessen auf dem Stand fehlt Dir, wie schon die Posts oben schon geschrieben, das Bedürfniss, bzw. das Alter. Also wird auch hier vom SB ein klares Nein kommen, denn einmal gibt es die 21 Jahre Regel mit MPU und ohne ab 25. Und dies würde ja damit umgangen werden. Und das Überlassen bzw. darf aussschliesslich ohne Munition erfolgen (z.B. der Besitzer längere Zeit in Urlaub geht), oder das Beispiel Erbe, schiessen wär dies dann ohne Bedürfniss.

Man kann´s nennen wie man will, lass es einfach sein. Das gibt wenn es hart auf hart geht, nur Ärger (Verlust der Zuverlässigkeit). Unsere Jungs schiessen auch Bezirk, usw. mit Vereinwaffen, allerdings ist hierbei der Besitzer der GK-Waffe mit dabei.

Ich frage mich eigentlich immer wieder, wieso versuchen manche die gesetzlichen Vorgaben, mit solchen Versuchen zu umschiffen, alles nur das dann die nächsten Waffengesetze dann die Waffenleihe komplett verbieten (und damit schneiden wir in unserer aller Fleisch). Und das sollten wir uns mal in einer ruhigen Minute durch den Kopf gehen lassen (im Bezug auf uns, welche unsere Waffen verleihen).

Geschrieben
Habe ich Deiner Meinung nach etwas Gegenteiliges behauptet???

So verstehe ich Dein "Schießen: NEIN" in Beitrag Nr.6.

Nur mit der Waffenüberlassung nach § 12 (1), Textziffer 1, Buchstabe a) WaffG ist es Essig - und nur darum geht es hier.

Warum soll hier nur darum gehen?

Es gibt im WaffG noch andere Gründe, die ein Transportieren erlauben!

Nur als Beispiel:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

3.von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

...

b)als... Mitglied einer ... schießsportlichen Vereinigung,

...

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

In diesem Zusammenhang stellt sich mir nur die Frage, ob dieses Mitglied schon eine Sachkundeprüfung abgelegt haben muss??

Nöö... warum?

Die Frage hatten wir im Verein auch schon einem SB gestellt,

zur Aufbewahrung darf dir einer seine 44mag überlassen, zum schiessen auf dem Stand fehlt Dir, wie schon die Posts oben schon geschrieben, das Bedürfniss, bzw. das Alter.

Mit der .44mag darf man ohne Weiteres ab 16 Schießen, mit Einverständnis der Sorgeberechtigung ab 14 und mit Ausnahmegenehmigung schon viel früher!

Archiviert

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