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IGNORED

Wechselsysteme - Verwahrvorschriften bei Kurzwaffen?


isegrim 7,62

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Geschrieben

ich hab es über die suchfunktion nicht sogleich gefunden, also sorry, wenn die frage schonmal auftauchte, aber die frage kam in der diskussion im verein auf:

was gilt für wechselsysteme? ist ein austauschlauf oder ein ganzes wechselsystem genauso anzusehen wie die ganze waffe? also dürfen in einem b-würfel unter 200kg neben 3 kurzwaffen maximal 2 wechselsysteme für kw untergebracht werden? bisher habe ich immer geglaubt, dass dies so ist, aber im gesetz steht nur etwas von erlaubnispflichtigen waffen - ist diese "problematik" irgendwo geklärt?

Geschrieben
ich hab es über die suchfunktion nicht sogleich gefunden, also sorry, wenn die frage schonmal auftauchte, aber die frage kam in der diskussion im verein auf:

was gilt für wechselsysteme? ist ein austauschlauf oder ein ganzes wechselsystem genauso anzusehen wie die ganze waffe? also dürfen in einem b-würfel unter 200kg neben 3 kurzwaffen maximal 2 wechselsysteme für kw untergebracht werden? bisher habe ich immer geglaubt, dass dies so ist, aber im gesetz steht nur etwas von erlaubnispflichtigen waffen - ist diese "problematik" irgendwo geklärt?

in den tresor müssen die in jeden fall, da sie ja den schusswaffen gleichgestellt sind!

mein bekannter hat 4 kurzwaffen und 3 wechselsysteme im b würfel,und auf damaliger nachfrage

beim sb sagte er das die wechselsysteme nicht auf die menge der kompletten schusswaffen angerechnet werden.

ist allerdings schon 2 oder 3 jahre her!

ob sich da was geändert hat oder ob es von bundesland zu bundesland wieder abweichungen

gibt kann ich nicht sagen!

Geschrieben

WS muss in den Tressor, belastet aber nicht die Maximalmenge der Waffen. So hab ich es auch vom meinen SB letzten Herbst erfahren. Als ich meine eintragen lies.

Geschrieben

Ich denke auch, dass einem Wechselsystem zwar genau so zu behandeln ist wie eine ganze Waffe, ist aber dennoch keine.

Zählen nach meiner Rechtsauffassung nicht mit.

Mein kleiner B-Würfel ist an die Wand geschraubt. Die Abreiskraft ist sicher weit über 200 kp also gilt er auch als Schrank über 200 kg.

Geschrieben
Die WS zählen solange nicht mit, wie die Grundwaffe, zu der sie gehören, im selben Behältnis liegt. Wenn nicht, gilt das einzelne WS als einzelne Waffe.

Greez

DZ

Wieso kommt denn jemand auf das? Dann wäre ja mein Tressor überlastest, wenn ich mit der Grundwaffe auf dem Stand wär, nö das glaub ich mal so nicht.

Geschrieben
Die WS zählen solange nicht mit, wie die Grundwaffe, zu der sie gehören, im selben Behältnis liegt. Wenn nicht, gilt das einzelne WS als einzelne Waffe.

rechtsgrundlage???

oder eigene meinung?

halte ich für nicht gesetzeskonform/vom gesetzgeber gewollt!

Geschrieben
rechtsgrundlage???

oder eigene meinung?

halte ich für nicht gesetzeskonform/vom gesetzgeber gewollt!

Das ist auch meine Meinung, denn im Tresor reicht vollkommen aus. Und wenn ein SB da auch zustimt, wo ich ihm sagte ich habe, 5 KW´s und 3 WS, worauf er sagte ist OK. Hauptsache verschlossen. Also nicht davon auf Anrechung der sonstigen KW´s war Fakt.

Geschrieben
Die WS zählen solange nicht mit, wie die Grundwaffe, zu der sie gehören, im selben Behältnis liegt. Wenn nicht, gilt das einzelne WS als einzelne Waffe.

Auf die Rechtsgrundlage dafür wäre ich auch gespannt...

Meiner Auffassung nach stimmt dies nicht.

Die Wechselsysteme sind zwar den Waffen gleichgestellt (erlaubnispflichtige Teile), damit sind sie aber

noch lange keine Waffen. Somit können sie auch nicht auf die Waffenanzahl pro Behältnis angerechnet werden.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Die Wechselsysteme sind zwar den Waffen gleichgestellt (erlaubnispflichtige Teile), damit sind sie aber

noch lange keine Waffen. Somit können sie auch nicht auf die Waffenanzahl pro Behältnis angerechnet werden.

und gerade da wird es meiner meinung nach gefährlich - denn wenn sie der waffe gleichgestellt sind, gilt all das wie für die waffe - du darfst ja auch ein wechselsystem nicht führen ohne erlaubnis, oder? ist es gleichgestellt, müsste separat bestimmt sein, wenn eine erleichterung gilt (wie beim bedürfnisfreien erwerb). auf der anderen seite musste ja auch die notwendigkeit der eintragung ausdrücklich nachträglich bestimmt werden... - fragen über fragen.

ein stück weit bin ich beruhigt, dass auch hier unklarheit besteht - das ganze scheint nach dem jeweiligen sachbearbeiter zu gehen...

Geschrieben
Die Wechselsysteme sind zwar den Waffen gleichgestellt (erlaubnispflichtige Teile), damit sind sie aber

noch lange keine Waffen. Somit können sie auch nicht auf die Waffenanzahl pro Behältnis angerechnet werden.

Sinn der Vorschrift über den erleichterten Erwerb von Wechselsystemen im gleichen oder geringeren Kaliber ist, dass der Besitzer mit Wechselsystem nicht mehr Unheil anrichten kann als ohne. :ninja:

Das gleiche gilt für den Einbrecher, der eine Schusswaffe erbeutet hat. Dieser stellt mit oder ohne Wechselsystem dasselbe Gefahrenpotential dar. Daher müsste das Wechselsystem bei der Anzahl der Waffen, die in einem Behältnis gelagert werden dürfen, außen vor bleiben.

Jetzt müsste man sich nur noch darauf verlassen können, dass der Gesetzgeber logisch denkt und die Gerichte dem auch folgen, meint

Col. Hahti

Geschrieben
Sinn der Vorschrift ....

Jetzt müsste man sich nur noch darauf verlassen können, dass der Gesetzgeber logisch denkt...

Dächte der Gesetzgeber logisch, wäre das (W)affG nicht so wie es ist und hätte dann evtl. einen Sinn.

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