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IGNORED

Munition verschlossen?


IMI

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Muss denn nun die Munition beim Transport zum Schießstand auch verschlossen transportiert werden,... ?

Nein

... oder genügt es, diese in einer Plastiktüte am Beifahrersitz abzulegen?

Ja

Begründung: Das WaffG fordert ein verschlossenen Behältnis nur für den Transport von Waffen.

Zu Munition steht da nix - und das WaffG kennt auch kein "Führen" von Munition.

Gruß

Michael

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Zu Munition steht da nix - und das WaffG kennt auch kein "Führen" von Munition.

Gruß

Michael

Diese Formulierung halte ich für bedenklich, da sie suggeriert, dass der Umgang, der Transport und die Lagerung von Munition nicht geregelt ist! Lass Dich mal auf dem Weg zur Arbeit nicht mit zwei Schuss 30.06 erwischen!! Du musst dann nämlich erklären, warum Du die Murmeln an Bord hast. Im Auto geht das ja vielleicht noch irgendwie (Bin auf dem Weg zur Jagd, hole Waffe bei Bekanntem xyz erst noch ab blabla bla, aber im ÖPNV und eine Patrone noch in der Jacke vom Schiessstand ........ lies mal Gerichtsurteile!!!

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Diese Formulierung halte ich für bedenklich, da sie suggeriert, dass der Umgang, der Transport und die Lagerung von Munition nicht geregelt ist! Lass Dich mal auf dem Weg zur Arbeit nicht mit zwei Schuss 30.06 erwischen!! Du musst dann nämlich erklären, warum Du die Murmeln an Bord hast. Im Auto geht das ja vielleicht noch irgendwie (Bin auf dem Weg zur Jagd, hole Waffe bei Bekanntem xyz erst noch ab blabla bla, aber im ÖPNV und eine Patrone noch in der Jacke vom Schiessstand ........ lies mal Gerichtsurteile!!!

Lieber Jürgen007,

natürlich ist der Umgang mit Munition im WaffG geregelt. Aber hier im Thread ging es um den Transport zum Schießstand. Gerne lese ich auch immer wieder Urteile. Welche? Stell sie doch mal hier ein. Aktenzeichen und Ort genügt schon. Also bitte einstellen!!!

Gruss

SWj

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Gerne lese ich auch immer wieder Urteile. Welche? Stell sie doch mal hier ein. Aktenzeichen und Ort genügt schon. Also bitte einstellen!!!

Würde mich auch sehr interessieren. Wobei Urteile in Deutschland auch immer mit Vorsicht zu genißen sind. Waffenrecht ist für viele Richter nicht gerade das Fachgebiet, und wenn man dann einen schlechten Anwalt hat...

Bis dahin zum Nachdenken, das Waffengesetz kennt kein erlaubnispflichtiges Führen von Munition. Somit sehe ich rein rechtlich, neben der möglichen Einlieferung in die Psychiatrie, keinen Grund warum man nicht nach Mexikanischer Art mit Patronengurten quer über die Brust einkaufen gehen könnte.

Lagerung- ist was anderes, da könnte dann eventuell Erklärungsnot aufkommen, aber da gelten keine Anscheinsbeweise.

OPNV- Ist zumindest in so weit was anderes das man rausfliegen kann da Munition in aller Regel durch die AGBs von der Mitnahme ausgeschlossen ist, das ist aber eine Zivil- und keine Strafrechtliche Frage.

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Die Munition kann theoretisch auch in der Jackentasche transportiert werden.

Auch, wie man oft auf Schießständen sieht, dass viel die Armee Munitionskisten mit einem Vorhängeschloß versehen ist nicht so gesetzlich festgehalten oder geregelt.

Diese Formulierung halte ich für bedenklich, da sie suggeriert, dass der Umgang, der Transport und die Lagerung von Munition nicht geregelt ist! Lass Dich mal auf dem Weg zur Arbeit nicht mit zwei Schuss 30.06 erwischen!!

Wer Munition transportiert, ohne seine WBK und somit seine Muniti0onserwerbsberechtigung dabei zu haben könnte in der Tat in Erklärungsnot geraten.

Aber da es um die Frage des Transportes zum Schießstand ging, wird jeder Sportschütze seine WBK auch dabei haben.

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Die Munition kann theoretisch auch in der Jackentasche transportiert werden.

Die Aufbewahrung von Munition in einer Jackentasche außerhalb des Schießstandes dürfte aber als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 36 Abs. 1 WaffG gewertet werden können. Danach muss der Waffen- und Munitionsbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Eine Jackentasche ist kaum ein hinreichend geeigneter Aufbewahrungsort, um diese Gegenstände gegen ein Abhandenkommen zu sichern. Hier im Forum wurde einmal ein Fall geschildert, in dem jemand Munition in einer Plastiktüte im Bus transportiert hat und die Munition prompt abhanden kam. Dies hat soweit ich mich erinnere zum Widerruf der Erlaubnis geführt.

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Die Aufbewahrung von Munition in einer Jackentasche außerhalb des Schießstandes dürfte aber als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 36 Abs. 1 WaffG gewertet werden können. Danach muss der Waffen- und Munitionsbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Eine Jackentasche ist kaum ein hinreichend geeigneter Aufbewahrungsort, um diese Gegenstände gegen ein Abhandenkommen zu sichern. Hier im Forum wurde einmal ein Fall geschildert, in dem jemand Munition in einer Plastiktüte im Bus transportiert hat und die Munition prompt abhanden kam. Dies hat soweit ich mich erinnere zum Widerruf der Erlaubnis geführt.

Na das erzähle mal einen Jäger. Es ist gängige Praxis, das fertig gesteckte Magazin in die Jackentasche zum Revier zu transportieren. Ich wüsste auch nicht, was dagegen spricht.

Außerdem geht es hier um den (kurzen) Transport, nicht um die Aufbewahrung.

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Na das erzähle mal einen Jäger. Es ist gängige Praxis, das fertig gesteckte Magazin in die Jackentasche zum Revier zu transportieren. Ich wüsste auch nicht, was dagegen spricht.

Außerdem geht es hier um den (kurzen) Transport, nicht um die Aufbewahrung.

Auch da gibt es Unterschiede, je nach Situation. Lässt sich die Jackentasche z.B. verschließen oder nicht, ist ein versehentlicher Verlust ausgeschlossen, wo läuft der Jäger herum usw.?

Lass einen Jäger einmal Munition verlieren. Spielende Kinder finden diese, bringen diese zur Explosion und ein Kind wird dabei verletzt oder stirbt. Dann wird ganz schnell die Frage gestellt, wer ist schuld, wer hat fahrlässig gehandelt? Hat der Jäger, um dessen Munition es sich handelte, wirklich allen Sorgfaltspflichten Genüge getan, um zu vermeiden, dass so etwas passieren kann usw.

Sorgfaltspflichten sind immer aus der Sicht eines verständigen, verantwortungsbewussten und vorausschauend Handelnden zu beurteilen. Dabei wird ein strenger Maßstab angelegt.

Weil er die Munition vergessen hat. Nicht weil er sie im Plastiksack transportiert hat.

Wie handhabst du es wenn du Munition kaufen gehst? Schnallst du dir dann deinen Tresor auf den Rücken?

Tresor ist nicht erforderlich (und ja auch nicht möglich). Ich z.B. nehme mein Auto, lege die Mun in den Kofferraum und schließe diesen gesondert ab, so dass er auch während der Fahrt oder des Anhaltens vor Ampeln verschlossen ist. Ich tue dies, weil ich auf Nummer sicher gehen will, dass meine Munition nicht abhanden kommt und ich mir deswegen einen Vorwurf machen muss oder Vorwürfe vorhalten lassen muss. Man muss insbesondere im Straßenverkehr auch mit besonderen Situationen rechnen, z.B. dass man in einen Unfall verwickelt werden kann, ein Diebstahlsversuch auftritt oder man aus sonstigen Gründen die Mun nicht mehr beaufsichtigen kann. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Sorgfaltsplicht. Auch atypische Situationen, wie z.B. ein Unfall oder eine Autopanne, sind grundsätzlich vorhersehbar.

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@ Raphael,

es geht hier nicht um den Menschenverstand sondern um die gesetzliche Regelung und die sagt nicht, dass man die Munition in einem ver- oder abgeschlossenen Behältnis zu transportieren hat.

Was die Jäger angeht, so habe ich von Floppyk in einer sehr tiefgehenden und illustren Diskussion gelernt, dass dort andere Gesetze und Regelungen ihre gültigkeit haben.

Wenn ich wollte, könnte ich auch die voll geladenen Magazine am Gürtel zum Schießstand transportieren, sofern die Waffe in einem verschlossenen (und abgeschlossenen) Behältnis transportiert wird.

Selbstverständlich sagt mir mein normaler Menschenverstand, dass ich die Munition zumindest in einem Koffer (getrennt von der Waffe) oder in einer Munitionskiste transportiere.

Aber rein rechtlich gesehen, ist das nicht erforderlich.

Gruß

Ken

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Wobei es selbstverständlich gilt, dass auch der Jäger sich bei Verlust von Munition zu verantworten hat. Das will ich ja auch nicht ausklammern. Nur eine gesetzliche Regelung zum Transport (nicht Aufbewahrung) von Munition gibt es nicht - Gefahrengut bzw. die 50 Kg Grenze usw. mal beiseite.

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Ich z.B. nehme mein Auto, lege die Mun in den Kofferraum und schließe diesen gesondert ab, so dass er auch während der Fahrt oder des Anhaltens vor Ampeln verschlossen ist.

Tja, nun hat aber nicht jeder einen Waffenhändler mit Drive-Inn Schalter. Also selbst wenn man jetzt den Auto- und Führerscheinbesitz im Waffengesetz neben Sachkunde, Eignung, Zuverlässigkeit und Bedürfnis als weitere Voraussetzung einführen würde, hatte die meisten noch immer den Weg vom Waffenhändler zum Parkplatz und dann vom Parkplatz zu hause bis zur Haustür zu überwinden.

Übrigens bist Du auch bei anderen Dingen gehalten diese mit besonderer Sorgfalt zu Verwahren, und mir ist nicht bekannt das es Fälle gab in denen da Jackentaschen Probleme gemacht hätten, eher im Gegenteil, wie "Frau-Jaschke-Ihre-Handtasche" im Koffer oder ähnlichem zu Transportieren ist da weit gefährlicher, und das wird selbst bei Waffen die ja noch mal deutlich höhere Anforderungen an die Aufbewahrungssicherheit haben vom Sportschützen so sogar gefordert

Also, solange ich meine Waffe jedem Halbstarken mit Mofa zum entreißen präsentieren muss, wird ein weit sicherer Transport der Muni wohl klar gehen.

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gute-idee.gif besser wäre noch ein zweites Begleitfahrzeug, oder?

SWJ

Mit bewaffneten Sicherheitspersonal! Und die Fähnchen (Blau und Grün) nicht vergessen!

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@ Raphael,

es geht hier nicht um den Menschenverstand sondern um die gesetzliche Regelung und die sagt nicht, dass man die Munition in einem ver- oder abgeschlossenen Behältnis zu transportieren hat.

Du hast Recht, dass es keine ausdrückliche Regelung gibt, dass Munition verschlossen zu transportieren wäre.

Ich wollte in dem Zusammenhang auch nur darauf hinweisen, dass es dafür aber eine besondere gesetzliche Regelung zur Sorgfaltspflicht von Waffen- und Munitionsbesitzern gibt. Jedem Waffen- und Munitionsbesitzer obliegt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, was den Umgang mit seinen Waffen und seiner Munition angeht.

Diese bestimmt sich im Einzelfall nach den jeweiligen Umständen. Was den Inhalt der Sorgfaltspflicht im konkreten Fall angeht, spielt dabei der gesunde Menschenverstand durchaus eine wichtige Rolle. Die Rechtsprechung verwendet in Straf- und Zivilprozessen im Zusammenhang mit Sorgfaltspflichtverletzungen häufig Formulierungen wie: "...hätte bei gehöriger Anspannung des Gewissens erkennen können..., ... hätte bei vorausschauendem Verhalten erkennen müssen, dass..." usw. Der Maßstab im Waffenrecht ist der achtsame und verantwortungsbewusste Waffenbesitzer, der durch sein Verhalten Gefährdungen anderer vermeidet.

Kurz und gut: Auch bei Fehlen besonderer Vorschriften wie hier zum Transport von Mun. gibt es keinen Anlass, Sorglosigkeit walten zu lassen.

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Kurz und gut: Auch bei Fehlen besonderer Vorschriften wie hier zum Transport von Mun. gibt es keinen Anlass, Sorglosigkeit walten zu lassen.

Kurz und gut: Ich kann nicht erkennen was daran sorglos sein soll Munition in einer Plastiktüte zu transportieren.

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Kurz und gut: Ich kann nicht erkennen was daran sorglos sein soll Munition in einer Plastiktüte zu transportieren.

Also bleiben wir einmal bei der Ausgangsfrage: Munition wird in Plastiktüte auf dem Beifahrersitz im PKW transportiert. Stell dir folgende Situation vor: Es kommt im Straßenverkehr zu einem Unfall oder einem harten Ausweichmanöver, weil jemand oder ein Tier über die Straße läuft oder einem die Vorfahrt genommen wird usw. Also Standardsituationen, die täglich passieren können. Infolgedessen fliegt die Munition lose auf der Straße umher, so dass Dritte oder Kinder diese sie an sich nehmen können. Ein Kind spielt damit und verletzt sich dabei schwer.

So, jetzt kommt die Sache deswegen vor einen Richter. Wenn ich Richter wäre, wäre der Mun-Besitzer *dran*, weil er seine Mun nicht hinreichend gesichert hat und es durchaus vorhersehbar ist, dass es im Straßenverkehr zu solchen Situationen wie Unfällen oder Ausweichmanövern kommen kann, bei denen man die Kontrolle über den Wagen verliert. Und wenn ich Sachbearbeiter bei der Polizei wäre, würde ich deshalb auch einen Widerruf der WBK in Erwägung ziehen.

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Also bleiben wir einmal bei der Ausgangsfrage: Munition wird in Plastiktüte auf dem Beifahrersitz im PKW transportiert. Stell dir folgende Situation vor: Es kommt im Straßenverkehr zu einem Unfall oder einem harten Ausweichmanöver, weil jemand oder ein Tier über die Straße läuft oder einem die Vorfahrt genommen wird usw. Also Standardsituationen, die täglich passieren können. Infolgedessen fliegt die Munition lose auf der Straße umher, so dass Dritte oder Kinder diese sie an sich nehmen können. Ein Kind spielt damit und verletzt sich dabei schwer.

So, jetzt kommt die Sache deswegen vor einen Richter. Wenn ich Richter wäre, wäre der Mun-Besitzer *dran*, weil er seine Mun nicht hinreichend gesichert hat und es durchaus vorhersehbar ist, dass es im Straßenverkehr zu solchen Situationen wie Unfällen oder Ausweichmanövern kommen kann, bei denen man die Kontrolle über den Wagen verliert. Und wenn ich Sachbearbeiter bei der Polizei wäre, würde ich deshalb auch einen Widerruf der WBK in Erwägung ziehen.

Demnach dürfte also, Deiner Meinung nach, kein Motorradfahrer mit Munition und Waffen zum Schießstand fahren?

Denn die leben bekanntlich etwas gefährlicher wie z.B. Autofahrer.

Da liegt schwupss mal der Biker mit der Muni auf der Straße - was ich wirklich keinem wünsche!

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@ Raphael:

In einem solchen Fall wäre der Munitionsverlierer wahrscheinlich erst dann "dran", wenn er den Unfall mindestens fahrlässig herbeigeführt hat...

Stell Dir vor, der übervorsichtige R. (63) aus WO fährt mit seinem alten, klapprigen LADA zum Schießstand, und hat die Munition sogar völlig überflüssigerweise in einem kleinen B-Würel im Kofferraum liegen. Die Waffe liegt in einem abgeschlossenen Hartschalenkoffer auf dem Beifahrersitz.

Jetzt hat er einen Unfall.

Der Hartschalenkoffer und der der Tresor werden aus dem Auto geschleudert und beide werden dabei so weit zerstört, daß der Inhalt zum Vorschein kommt. Und nun spielt ein Kind inmitten der brennenden Wracks mit der Waffe und der Munition...

Man kann echt alles übertreiben. Und für den Transport von Munition gibt es keine gesetzlichen Verschlußbestimmungen, daher muß man auch keine anwenden. Ich wüßte nicht, was gegen eine Plastiktüte spricht. Wenn man ängstlich ist kann man sie ja oben zuknoten.

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