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IGNORED

Beschränkung §27 die xte


Okandivi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Zur Info:

Habe der SaBine auf dem Landratsamt ein nettes mail geschrieben und eine Stunde später angerufen (damit sie sich auch damit beschäftigen kann). Inhalt: Ja, die Textbausteine sind steinalt, ihre Vorgesetzte hat den Vorgang schon und wird dies prüfen und dann abändern. Scheint "wohl" zu stimmen. Nachdem die Vorgesetze jedoch neu angefangen hat brauchts nun eine Woche.

Auch steht im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis im Downloadantrag u.a. das Folgende drin:

0 zum Erwerb von

0 zum Umgang mit

(Herstellen, Be- u. Verarbeitung, Wiedergewinnung, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten)

0 zur Beförderung von

Na ja, also das wäre ja auch schön - Herstellen ,-)

Nun, ich glaube das wird schon werden.

Geschrieben

komme gerade vom ordnungsamt.

meine beschränkung wurde gestrichen.

meine sachberbeiterin hatte sich beim ministerium schlau gemacht.

von dort kam die antwort, das die streichung "empfohlen" wird.

außerdem sei ich ja jäger.

Nur mit dem gesetzestext kommt sie immer noch nicht klar. :peinlich:

aber egal.

gruß

okandivi

Geschrieben

Also wie gesagt, ich habe ja wie oben unserer Sachbearbeiterin das mail geschickt.

Hier einen Auszug aus der Antwort:

Betreff: Erlaubnis § 27 SprengG

Auflage zu der Erlaubnis § 27 SprengG, "Verschießen aus den in der

Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen"

Dies ist meiner Meinung nach so richtig. Auch entliehene Waffen müssen

meiner Meinung nach in die WBK eingetragen werden, so wie jeder Erwerb und

Besitz von Waffen.

Erwerb = wenn die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt wird.

Besitz = wenn die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt wird.

Dies trifft beides auch bei entliehenen Waffen zu.

Wir werden den Passus somit nicht streichen.

Sollen wir die E-mail als förmlichen Widerspruch gegen die Auflage werten?

Darauf nochmals von mir

danke für die schnelle Nachricht.

Also meiner Meinung nach müssen entliehene Waffen (also die vorübergehende Überlassung) nicht in die WBK eingetragen werden.

Also ich meine, dass die Auflage so sein müsste:

Das Treibladungspulver darf nur zum nicht gewerbsmäßigen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für Munition verwendet werden die zum Verschießen von Schusswaffen bestimmt ist;

Ich meine, dass "aus den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen"

gestrichen gehört.

Der Passus:

"Bei entliehenen Waffen dürfen die erforderlichen Munitionstypen ebenso wiedergeladen werden" ist unschädlich.

Als Wiederlader darf man Munition auch in Kalibern welche man nicht auf der eigenen WBK hat wiederladen. Dies wäre jedoch mit der vorhandenen Formulierung nicht erlaubt.

Bei anderen Sportfreunden in anderen Kreisen wurde die Einschränkung gestrichen.

Nun bin ich mal gespannt. Bin ich denn so auf dem Holzweg ?

Geschrieben

ne, aber dein sb!!!

Auch entliehene Waffen müssen

meiner Meinung nach in die WBK eingetragen werden

nur SEINE meinung ist völlig uninteressant, das steht nirgens im gesetz oder in irgend einer verwaltungsvorschrift!!!

der sb hat doch nicht mehr alle ... im schrank!!! :boese040:

Geschrieben

@R1806: deinem sachbearbeiter ist wohl seine eigene meinung bedeutend wichtiger als das gesetz.

du kannst ihn ja bei gelegenheit mal auf §12 WaffG "Ausnahmen von Erlaubnispflichten" hinweisen, wenn er seine meinung bezüglilch eintragungspflicht von leihwaffen nicht zu ändern gewillt ist! ;)

zu der einschränkung der erlaubnis nach §27 SprengG, bzw. deren unrechtmäßigkeit und deshalb streichung wurden hier ja schon genügend stellen zitiert, die dein sachbearbeiter kennen sollte, oder zumindest insoweit nachvollziehen können sollte, dass er zum gleichen schluß kommt.

da er es dir ja per eMail schon angeboten hat, wärest du wohl gut beraten, einen rechtsmittelfähigen ablehnungsbescheid einzufordern. es hindert dich ja auhc niemand daran in der zwischenzeit die meinung seines amtsleiters einzuholen.

gruß alzi

Geschrieben

Ich habe ja nochmals freundlich geschrieben wie Du siehst.

Meine Augangsmail - nachdem ich freundliche Neujahresgrüsse erbracht hatte war ja schon wie folgt:

Ich danke auch für die zügige Austellung der Erlaubnis nach § 27 SprengG zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen.

Indes befindet sich unter Ziffer III die nachfolgende Auflage:

Das Treibladungspulver darf nur zum nicht gewerbsmäßigen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen für Munition verwendet werden

soweit nachvollziehbar

die zum Verschießen aus den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen bestimmt ist;

der unterstrichene Teil entspricht wohl nicht der aktuellen Gesetzeslage.

Bei entliehenen Waffen dürfen die erforderlichen Munitionstypen ebenso wiedergeladen werden.

Diese Einschränkung könnte zu Problemen führen und entspricht auch nicht § 10 SprengG. Probleme deshalb – was ist, wenn ich eine entliehene Waffe zurückgegeben und noch Restmunition hätte ? Ich glaube hier wird noch ein nicht neu angepasster Textbaustein verwendet.

Hierzu das Folgende:

§ 10 SprengG Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,

Abs. 3 lautet neu:

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. ...

Hierzu noch

§ 27 SprengG:

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Die in der Erlaubnis aufgeführte Auflage stellt eine Einschränkung dar. Dies würde sogar dazu führen, dass ein Nicht WBK- Inhaber mit mit einer Erlaubnis nach § 27 SprengG gar nicht Wiederladen dürfte.

Würden Sie diesen Passus in der Erlaubnis streichen wenn ich gelegentlich vorbeikommen würde ?

Geschrieben

ist mir grade noch aufgefallen.... "Sollen wir die E-mail als förmlichen Widerspruch gegen die Auflage werten?"

ich würde der entscheidung nicht "förmlich" widersprechen, denn dann bräuchte der SB ( ich hoffe ich irre mich jetzt nicht) nur über deinen widerspruch zu entscheiden, würde den natürlich aller voraussicht nach ablehnen, und das auch noch kostenpflichtig!

du musst einen rechtsmittelfähigen bescheid verlangen, dass die streichung des beanstandeten passus in deiner erlaubnis nach §27 SprengG abgelehnt wurde.

mach das aber zügig, denn nach einer bestimmten frist, wird die eintragung trotzdem für dich gültig (wurde aber glaube ich schon erwähnt)!

mit diesem bescheid kannst du dann die entscheidung des sachbearbeiters anfechten.

diesbezüglich kannst du schonmal beginnen hier im forum die einschlägigen urteile zusammenzusammeln, die bilden dann ( verweis auf einschlägige rechtssprechung ) die argumentationsgrundlage die entscheidung anzufechten. schritt für schritt die leiter hoch... erst beim direkten vorgesetzten, dann höher und höher zum amtsleiter und falls sie dann noch immer nicht einsehen dass sie im unrecht sind........

(es wäre sehr sinnvoll gewesen wenn du die besagten zitate bereit mit deinem antrag auf streichung angeführt hättest. das zeugt von kompetenz und du hast bei ablehnung einen noch besseren stand! nebenbei kann sich der unkundige sachbearbeiter etwas weiterbilden)

gruß alzi

Geschrieben

Ich würde jetzt einen Anwalt einschalten. Eine Beratung und Schreiben an die Behörde kosten nicht viel. Als einfacher Bürger wird man ohne anwaltliche Vertretung (leider) häufig nicht ernst genommen. Es muss eben der Rechtsanwalt im Briefkopf stehen. Ob sich ein Prozess lohnt, kann man dann immer noch entscheiden, wenn die Behörde auf stur stellt.

P.S.: Du solltest dir eine Begründung für das Bedürfnis überlegen, auch KW-Munition zu laden für Waffen, die nicht in deiner WBK stehen. Für LW-Munition halte ich die Beschränkung bei Jägern ohnehin für nicht rechtmäßig. Wie wär's, wenn dir dein Verein schriftlich bestätigt, dass du im Verein die Funktion zur Munitionsbeschaffung übernommen hast, ehrenamtlich natürlich?

Geschrieben

R1806

hast Du schon mal darüber nachgedacht ob Dein Zündnadler in einer WBK eingetragen ist und wie Du ihn, ob deines Passus in der Karte, mit Munition versorgen möchtest. ;) Auch Papierpatronen mit inerter Zündpille sind waffenrechtlich gesehen Munition.

Mal so als kleiner Denkansatz.

Gruß

Frank

Geschrieben
Ich würde jetzt einen Anwalt einschalten. Eine Beratung und Schreiben an die Behörde kosten nicht viel. Als einfacher Bürger wird man ohne anwaltliche Vertretung (leider) häufig nicht ernst genommen. Es muss eben der Rechtsanwalt im Briefkopf stehen. Ob sich ein Prozess lohnt, kann man dann immer noch entscheiden, wenn die Behörde auf stur stellt.

P.S.: Du solltest dir eine Begründung für das Bedürfnis überlegen, auch KW-Munition zu laden für Waffen, die nicht in deiner WBK stehen. Für LW-Munition halte ich die Beschränkung bei Jägern ohnehin für nicht rechtmäßig. Wie wär's, wenn dir dein Verein schriftlich bestätigt, dass du im Verein die Funktion zur Munitionsbeschaffung übernommen hast, ehrenamtlich natürlich?

Mit wiedergeladener Munition? :gaga: Am Besten noch mit etwas Gewinn für die Kaffeekasse an Gastschützen verkauft?

Geschrieben

nichtgewerblich - ist eh klar Rene 2109

Wie geschrieben habe ich ja nochmals ne mail gesetzt. Mal sehen ob die sich noch informieren. Wenn nein, schreibe ich, dass mein mail als Widerspruch zu werten sei und dann schauen wir mal.

Die Sache ist mir eigentlich nicht so wichtig - es ist dann nur eine gewisse Unsicherheit wenn ich Munition im nicht auf der WBK eingetragenen Kaliber habe.

Und ein Zündnadler wäre ja gar nicht erfasst........ Stimmt. Aber ich glaube nicht, dass dort auf dem Amt überhaupt bekannt ist was das denn sein soll

Mal ne Woche abwarten...

Geschrieben

dein sb scheint die selbe augenkrankheit zu haben wie meiner.

§10/12 waffg.,§27sprengg.

kann es sein das die gesetze zu klein geschrieben sind?

wenn dein sb mit den texten nicht klar kommt, sollte er jemanden fragen der ahnung hat.

mein sb hat sich im "ministerium" (nds.) schlau gemacht.

Geschrieben
dein sb scheint die selbe augenkrankheit zu haben wie meiner.

§10/12 waffg.,§27sprengg.

kann es sein das die gesetze zu klein geschrieben sind?

wenn dein sb mit den texten nicht klar kommt, sollte er jemanden fragen der ahnung hat.

mein sb hat sich im "ministerium" (nds.) schlau gemacht.

Es gibt eine viel einfachere Erklärung!

Eine durch Antipathie vorgefasste Meinung gegenüber legale Waffenbesitzer!

So nach dem Motto: "Es muss ja nicht jeder Waffen zuhause haben, wo kämen wir dahin"!

Derartige Äußerungen habe ich selbst schon von entsprechenden SB's gehört.

Geschrieben
Es gibt eine viel einfachere Erklärung!

Eine durch Antipathie vorgefasste Meinung gegenüber legale Waffenbesitzer!

So nach dem Motto: "Es muss ja nicht jeder Waffen zuhause haben, wo kämen wir dahin"!

Derartige Äußerungen habe ich selbst schon von entsprechenden SB's gehört.

Nein Joe07, bei unserem LRA ist das nicht der Fall, die sind auch freundlich, meißt schnell aber ggf. in diesem Falle einfach nicht versiert.

Ich denke jedoch, dass die SB sich noch kundig machen wird und dann die Auflage abändert.

Geschrieben
Nein Joe07, bei unserem LRA ist das nicht der Fall, die sind auch freundlich, meißt schnell aber ggf. in diesem Falle einfach nicht versiert.

Ich denke jedoch, dass die SB sich noch kundig machen wird und dann die Auflage abändert.

Kann die nicht lesen, konkreter wie es im WaffG und SprengG steht kann es der Gesetzgeber nicht formulieren! Und gerade wegen der Klagen in der Vergangenheit ist die Sache doch erst kürzlich in beiden Gesetzen geregelt worden. Mir fällt dazu nur folgendes ein:

"Angst vorm eigenen Schatten"!

Geschrieben

Lesen vermutlich schon,nur mit dem Verstehen bzw. dem Willen dazu ist das halt so ne Sache...

Wie gesagt,diese Angelegenheit wurde duch den Gesetzgeber EINDEUTIG geregelt,es will mir einfach nicht in den Kopp,was es da noch auszulegen gibt. :gaga:

Notfalls diese rechtswidrige Beschränkung per Anwalt rausklagen - das Verfahren kann er gar nicht verlieren...

Er kann sich auch gerne noch eine Weile mit dem SB lustige Mails austauschen,nur hat die Auflage nach Ablauf der Frist Gültigkeit...

Gruß André

Archiviert

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