Mr.Omasses Posted December 12, 2008 Posted December 12, 2008 Hallo, es geht hier speziell um den Kleinen Waffenschein (Baden-Württemberg) und dessen Beantragung. 1. Dass das austellende Amt die Vorstrafen (Führungszeugnis) anfordert, ist klar. 2. welche Ämter/Einrichtungen werden sonst noch abgefragt? Wird die lokale Polizeidienststelle beim KWS wirklich auch um eine Stellungnahme gebten? Oder das Amtsgericht? Wäre toll, wenn jemand sich mit der Praxis in dieser Hinsicht auskennt. Außerdem spare ich mir dann vielleicht 50€. Vielen Dank schonmal für hilfreiche Antworten, Omasses
SirSydom Posted December 12, 2008 Posted December 12, 2008 Hallo,es geht hier speziell um den Kleinen Waffenschein (Baden-Württemberg) und dessen Beantragung. 1. Dass das austellende Amt die Vorstrafen (Führungszeugnis) anfordert, ist klar. 2. welche Ämter/Einrichtungen werden sonst noch abgefragt? Wird die lokale Polizeidienststelle beim KWS wirklich auch um eine Stellungnahme gebten? Oder das Amtsgericht? Wäre toll, wenn jemand sich mit der Praxis in dieser Hinsicht auskennt. Außerdem spare ich mir dann vielleicht 50€. Vielen Dank schonmal für hilfreiche Antworten, Omasses Das Bundeszentralregister wird abgefragt. Da kann auch was drinstehen, was im "normalen" Führungszeugnis nicht steht. Du kannst aber jederzeit Auskunft über die zu deiner Person gespeicherten Daten verlangen. Was mit laufende Verfahren ist - ka.
alzi Posted December 12, 2008 Posted December 12, 2008 §5 WaffG - Zuverlässigkeitsprüfung: (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oder B) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, B) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, B) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. Mitglied a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder B) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder B) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. 4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, 5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. (3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. (4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen. (5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen: 1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; 2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten; 3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. damit wäre die frage nach auskunftsersuchen an die örtliche polizeidienststelle geklärt gruß alzi nachtrag: wenn du allerdings schon im vorfeld selbst bedenken hast, weil evtl. etwas gegen dich vorliegen könnte, würd ichs lassen. und normalerweise bezahlt man nur für eine leistung, d.h. du bezahlst die gebühr für den kl. WS erst wenn er ausgestellt wird und nicht bei der beantragung. wird er nicht bewilligt, bezahlst du normal auch nix.
Webster Posted December 12, 2008 Posted December 12, 2008 nachtrag: wenn du allerdings schon im vorfeld selbst bedenken hast, weil evtl. etwas gegen dich vorliegen könnte, würd ichs lassen. und normalerweise bezahlt man nur für eine leistung, d.h. du bezahlst die gebühr für den kl. WS erst wenn er ausgestellt wird und nicht bei der beantragung. wird er nicht bewilligt, bezahlst du normal auch nix. Hier bei uns in Berlin musste ich die 50 Euronen bei Abgabe des Antrages bezahlen.
Win1886 Posted December 12, 2008 Posted December 12, 2008 nachtrag: wenn du allerdings schon im vorfeld selbst bedenken hast, weil evtl. etwas gegen dich vorliegen könnte, würd ichs lassen. und normalerweise bezahlt man nur für eine leistung, d.h. du bezahlst die gebühr für den kl. WS erst wenn er ausgestellt wird und nicht bei der beantragung. wird er nicht bewilligt, bezahlst du normal auch nix. Bei uns steht bei den Anträgen auf WBK' s meist dabei, daß diese auch bei Ablehnung kostenpflichtig sind. Eine Gewisse Leistung wird ja auch erbracht, wenn u. U. auch nicht in Deinem Sinne :-(
Sachbearbeiter Posted December 18, 2008 Posted December 18, 2008 Das ist richtig. Wenn der Antrag versagt (oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgezogen wird), dann wird anteilig nach Verwaltungsaufwand eine geringere Gebühr in Rechnung gestellt, die bis zu 75% der ursprünglichen Genehmigungsgebühr betragen kann. Wenn in Berlin die 50,- Euro schon vorab kassiert werden, ist das also totaler nonsens.
IMI Posted December 18, 2008 Posted December 18, 2008 Ich habe jetzt nicht alles gelesen; aber einem WBK-Inhaber (Jäger+Sportschütze) sollte doch der KWS schnell ausgestellt werden, oder?
Sachbearbeiter Posted December 18, 2008 Posted December 18, 2008 Ausgestellt wird er, wenn die Zuverlässigkeitsprüfung abgeschlossen ist. Wenn diese Prüfung natürlich erst ein paar Wochen oder paar Monate vorher im Zuge der Jagdscheinerteilung o.ä. stattgefunden hat, gehts logischerweise schneller.
rainers-messerwelt Posted December 18, 2008 Posted December 18, 2008 Außerdem spare ich mir dann vielleicht 50€. Omasses, die 50 Euro wirst Du Dir auf keinen Fall sparen können. Die werden auf jeden Fall fällig!!!
reini Posted December 18, 2008 Posted December 18, 2008 Spaydose, CS oder Pfeffer kaufen, etwa 10 Euro - KWS sparen = 50 Euro - Gesamtbilanz rund 40 Euro gespart.
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