Zum Inhalt springen
IGNORED

KWS, was wird geprüft?


Mr.Omasses

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

es geht hier speziell um den Kleinen Waffenschein (Baden-Württemberg) und dessen Beantragung.

1. Dass das austellende Amt die Vorstrafen (Führungszeugnis) anfordert, ist klar.

2. welche Ämter/Einrichtungen werden sonst noch abgefragt?

Wird die lokale Polizeidienststelle beim KWS wirklich auch um eine Stellungnahme gebten?

Oder das Amtsgericht?

Wäre toll, wenn jemand sich mit der Praxis in dieser Hinsicht auskennt.

Außerdem spare ich mir dann vielleicht 50€.

Vielen Dank schonmal für hilfreiche Antworten,

Omasses

Geschrieben
Hallo,

es geht hier speziell um den Kleinen Waffenschein (Baden-Württemberg) und dessen Beantragung.

1. Dass das austellende Amt die Vorstrafen (Führungszeugnis) anfordert, ist klar.

2. welche Ämter/Einrichtungen werden sonst noch abgefragt?

Wird die lokale Polizeidienststelle beim KWS wirklich auch um eine Stellungnahme gebten?

Oder das Amtsgericht?

Wäre toll, wenn jemand sich mit der Praxis in dieser Hinsicht auskennt.

Außerdem spare ich mir dann vielleicht 50€.

Vielen Dank schonmal für hilfreiche Antworten,

Omasses

Das Bundeszentralregister wird abgefragt. Da kann auch was drinstehen, was im "normalen" Führungszeugnis nicht steht. Du kannst aber jederzeit Auskunft über die zu deiner Person gespeicherten Daten verlangen.

Was mit laufende Verfahren ist - ka.

Geschrieben

§5 WaffG - Zuverlässigkeitsprüfung:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1. die rechtskräftig verurteilt worden sind

a) wegen eines Verbrechens oder

B) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre

noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

B) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder

diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

B) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit

Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen

gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die

Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60

Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe

rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von

Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft

der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. Mitglied

a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation

unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren

Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

B) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das

Bundesverfassungsgericht nach § 46 des

Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht

verstrichen sind,

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder

in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder

B) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben

der Völker, gerichtet sind, oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange

der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit

richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1

Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die

Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer

Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des

Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die

Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende

Erkundigungen einzuholen:

1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister

hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt

sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche

Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von

ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der

waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

damit wäre die frage nach auskunftsersuchen an die örtliche polizeidienststelle geklärt

gruß alzi

nachtrag: wenn du allerdings schon im vorfeld selbst bedenken hast, weil evtl. etwas gegen dich vorliegen könnte, würd ichs lassen. und normalerweise bezahlt man nur für eine leistung, d.h. du bezahlst die gebühr für den kl. WS erst wenn er ausgestellt wird und nicht bei der beantragung. wird er nicht bewilligt, bezahlst du normal auch nix.

Geschrieben
nachtrag: wenn du allerdings schon im vorfeld selbst bedenken hast, weil evtl. etwas gegen dich vorliegen könnte, würd ichs lassen. und normalerweise bezahlt man nur für eine leistung, d.h. du bezahlst die gebühr für den kl. WS erst wenn er ausgestellt wird und nicht bei der beantragung. wird er nicht bewilligt, bezahlst du normal auch nix.

Hier bei uns in Berlin musste ich die 50 Euronen bei Abgabe des Antrages bezahlen.

Geschrieben
nachtrag: wenn du allerdings schon im vorfeld selbst bedenken hast, weil evtl. etwas gegen dich vorliegen könnte, würd ichs lassen. und normalerweise bezahlt man nur für eine leistung, d.h. du bezahlst die gebühr für den kl. WS erst wenn er ausgestellt wird und nicht bei der beantragung. wird er nicht bewilligt, bezahlst du normal auch nix.

Bei uns steht bei den Anträgen auf WBK' s meist dabei, daß diese auch bei Ablehnung kostenpflichtig sind.

Eine Gewisse Leistung wird ja auch erbracht, wenn u. U. auch nicht in Deinem Sinne :-(

Geschrieben

Das ist richtig. Wenn der Antrag versagt (oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgezogen wird), dann wird anteilig nach Verwaltungsaufwand eine geringere Gebühr in Rechnung gestellt, die bis zu 75% der ursprünglichen Genehmigungsgebühr betragen kann.

Wenn in Berlin die 50,- Euro schon vorab kassiert werden, ist das also totaler nonsens. <_<

Geschrieben

Ausgestellt wird er, wenn die Zuverlässigkeitsprüfung abgeschlossen ist.

Wenn diese Prüfung natürlich erst ein paar Wochen oder paar Monate vorher im Zuge der Jagdscheinerteilung o.ä. stattgefunden hat, gehts logischerweise schneller.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.