Zum Inhalt springen
IGNORED

Überlassen von Waffen an Dritte


Eisprinzessin

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

Ich hab mal was gehört, dass eine Überlassung seiner Waffen an Dritte (WBK Besitzer natürlich) für einige Zeit möglich ist (Urlaub, Aufbewahrung. etc).

Meine Frage:

-Was gilt es zu beachten?

-Kann dann auch Person A an Person B sein G3 überlassen, wenn Person B keinen Halbautomaten eingetragen hat?

- Wo gibts Vordrucke der Formulare, die man ausfüllen muß oder reicht ein selbst aufgesetzes Überlassungsschreiben/Vollmacht?

Danke und Grüße

Andreas

Geschrieben
Hallo!

Ich hab mal was gehört, dass eine Überlassung seiner Waffen an Dritte (WBK Besitzer natürlich) für einige Zeit möglich ist (Urlaub, Aufbewahrung. etc).

Meine Frage:

-Was gilt es zu beachten?

-Kann dann auch Person A an Person B sein G3 überlassen, wenn Person B keinen Halbautomaten eingetragen hat?

- Wo gibts Vordrucke der Formulare, die man ausfüllen muß oder reicht ein selbst aufgesetzes Überlassungsschreiben/Vollmacht?

Danke und Grüße

Andreas

Und wie immer die Frage in welchem Land wohnst du???

Denn dieses Forum ist nun mal International :00000733:

B01

Geschrieben

@S.P.,

zu Neumitgliedern könnte man auch etwas netter / hilfsbereiter sein.

Konntest Du schon mal besser.

Hallo Eisprinzessin und willkommen bei WO.

Beselino hat recht, die Bestimmungen sind national unterschiedlich.

Also woher kommst Du ?

Geschrieben
-Kann dann auch Person A an Person B sein G3 überlassen, wenn Person B keinen Halbautomaten eingetragen hat?

Selbst wenn Person B einen Halbautomaten eingetragen hat wird das schwer. :icon14:

Geschrieben
weil?

weil du dann noch immer keine Erlaubnis für ein G3----> Vollautomatisches Gewehr!! hast!

Geschrieben
@S.P.,

zu Neumitgliedern könnte man auch etwas netter / hilfsbereiter sein.

nach einem Jahr ist er doch kein Neumitglied mehr.

Geschrieben

also das sehe ich mal nicht so dramatisch. Das auch keiner wirklich böse gemeint, aber ich bin sehr sicher, daß Eisprinzessin in der WBK nicht G3 stehen hat.

Und auf die Frage nach dem G3 wurde sachlich und fachlich richtig geantwortet.

Geschrieben
also das sehe ich mal nicht so dramatisch. Das auch keiner wirklich böse gemeint, aber ich bin sehr sicher, daß Eisprinzessin in der WBK nicht G3 stehen hat.

Und auf die Frage nach dem G3 wurde sachlich und fachlich richtig geantwortet.

Das sehe ich genauso.

Sorry, aber die Zeit, die man verwenden kann, um sich an einer vielleicht nicht so ganz richtigen Bezeichnung wie "G3", "M16", etc. verbal aufzureiben, um eigenes Hintergrundwissen zu demonstrieren, kann ich auch dazu benutzen, um auf den Kern der Frage zurückzukommen. :icon13:

Für mich persönlich ist klar, dass der Normalbürger keinen VA hat und es sich hier offensichtlich um eine halbautomatische Zivilfertigung handelt. Für die meisten Leute ist nunmal, z.B. aus Gründen der Vereinfachung, ein SAR M41 kurzum ein "G3".

Aber nun zur Beantwortung der Fragen zur "Überlassung" ....

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 WaffG gilt wie folgt:

1. Waffen dürfen einem WBK-Inhaber für bis zu einem Monat überlassen werden, wenn dieser diese für sein waffenrechtliches Bedürfnis (Sport, Jagd, etc.) einsetzen möchte. Dazu muss allerdings ein entsprechendes (formloses) Dokument ausgefüllt werden (s. Anhang).

2. Waffen dürfen einem WBK-Inhaber vorübergehend zur sicheren Verwahrung oder Beförderung überlassen werden. Hierbei ist per Gesetz keine Höchsdauer definiert, jedoch muss ein zeitliches Ende der Verwahrung / Beförderung abzusehen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ich plane, vier Monate Urlaub im Ausland zu machen und einem Bekannten so lange die Waffen überlasse. Allerdings sollte auch hier in einem formlosen Antrag mit Auflistung der Waffen darauf hingewiesen werden, um eventuellen Unannehmlichkeiten vorzubeugen.

Gruß,

Andy

Waffenverleih___Vordruck.pdf

Geschrieben

Super, danke Andy!

Ja, es ist kein G3, es handelt sich in der Tat um ein SLG95 :)

Das formlose Formular (s. Anhang :icon14: ) würde mich noch interessieren! Muß man nur das ausfüllen, ohne zu irgendwelchen Behörden in DEUTSCHLAND ;) marschieren zu müssen?

Vielen Dank nochmals und Grüße

Andreas

Geschrieben
Super, danke Andy!

Das formlose Formular (s. Anhang :icon14: ) würde mich noch interessieren! Muß man nur das ausfüllen, ohne zu irgendwelchen Behörden in DEUTSCHLAND ;) marschieren zu müssen?

Vielen Dank nochmals und Grüße

Andreas

Richtig,

ausfüllen und gut, ohne weitere Meldung oder sonst was.

Geschrieben

Hallo, interessante Sache, die bei uns vergangene Woche passiert ist.

Ein Sportfreund verleiht sein Auto an seinen Freund. Auf der Hutablage liegt aber noch seine im Behältnis verpackte Pressluftpistole, die er vergessen hat rauszunehmen. Wie das so ist kommt der Freund mit dem geliehenen PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Die Polizei erkennt, daß es sich auf der Hutablage um einen Waffenkoffer handelt und verlangt ihn zu öffnen. Die Pistole wurde von den Polizisten kommentarlos beschlagnahmt. Es folgte eine Anzeige wegen unerlaubten Waffenbesitz. ???? :00000733:

Am kommenden Montag muß er zur Anhörung auf dem Polizeipräsidium erscheinen. Wir sind neugierig was dabei rauskommen wird. Warscheinlich hat der Polizist eine solche higtech Waffe noch nieh zu Gesicht bekommen und weiß nicht daß es sich um eine Luftpistole handelt, die jeder Bürger ab dem 18. Lebensjahr genehmigungsfrei erwerben kann. :peinlich:

Anders kann man sich die Handlung nicht erklären, oder hat jemand eine Erklärung dazu ??

Geschrieben

Erzähl mal bitte weiter, wenn du mehr Details weißt.

War die Waffe auf der Hutablage zugriffsbereit (evtl. für Mitfahrer)? Verschlossen?

Interessant!

Geschrieben

Starkes Stück, um aber auch etwas über die Länge zu sagen:

Der Pol-Beamte hat "nur" sichergestellt. Beschlagnahme muss als ordnungsrechtliche Maßnahme per Behördenbescheid ausgelöst werden. Dann ist SC grün-weiß auch wieder Erfüllungsgehilfe.

Wenn die Pressluftpistole tatsächlich mit F-im Fünfeck gekennzeichnet ist, dann hat unser sicherheitsgeiler Beamter aber in naher Zukunft heftiges Erröten zu erwarten. Meine Kristallkugel zeigt mir auch, daß man versuchen wird, den Besitzer der Waffe anzuflitschen, von wegen Aufbewahrung und Sorgfaltspflicht. Abwegig, aber man kann so vom eigenen Fehler ablenken.

Lass mal hören...

Geschrieben

Das ist mal wieder ein typischer Fall von "stille Post"

und Hörensagen...

Es ist ja aus dem Leben gegriffen und kommt auch ziemlich häufig vor,

daß man mal sein Auto verleiht und dann eine darin auf der Hutablage

deponierte Waffe vergißt...

Der Schreiber ist nicht dabeigewesen,

was da wer genau gesagt hat, weiß also niemand;

"kommentarlos" beschlagnahmen - also dazu spare ich mir jeden Kommentar...

und was genau in der Anzeige steht weiß man auch nicht....

Man könnte mutmaßen, z.B. da der Fahrer ja den Koffer öffnen konnte,

scheint er ja wohl nicht abgeschlossen gewesen zu sein...

Dann nützt es auch nichts,

"daß es sich um eine Luftpistole handelt, die jeder Bürger ab

dem 18. Lebensjahr genehmigungsfrei erwerben kann."

Aber ich war ja auch nicht dabei, deshalb spare ich mir weitere Spekulationen...

Geschrieben
Starkes Stück, um aber auch etwas über die Länge zu sagen:

Der Pol-Beamte hat "nur" sichergestellt. Beschlagnahme muss als ordnungsrechtliche Maßnahme per Behördenbescheid ausgelöst werden. Dann ist SC grün-weiß auch wieder Erfüllungsgehilfe.

Lass mal hören...

DAS erklär mir doch mal genauer....

Geschrieben
DAS erklär mir doch mal genauer....

mir bitte auch ...

hat wohl nur die begrifflichkeiten ordnungsrecht (verwaltungs - und polizeirecht) und ordnungswidrigkeitenrecht durcheinandergebracht ... passiert!

  • beschlagnahme ist keine ordnungsrechtliche, sondern eine strafprozessuale maßnahme, welche auch im owi-recht anwendung findet (§§ 94 (2) StPO und 46 (2) OWiG)
  • irrig die annahme, dass ein pvb nur mittels "beschluss" beschlagnahmen darf. liegt der verdacht einer straftat nah, wird formlos sichergestellt (da brauche ich eh keinen beschluss) bzw. bei vorliegen der voraussetzungen formell beschlagnahmt. (§98 I StPO)! der beschluss wird halt maximal drei tage später nachgereicht (§98 II StPO)
  • aus dem geschilderten sachverhalt halte ich mich raus ..

grüße

Geschrieben

Jetzt habe ich dank Euch die richtigen Etiketten. Und den Unterschied zwischen Ordnungs~ und Ordnungswidrigkeitsrecht kenne ich jetzt auch.

Mir ging's darum: (als Grobkategoriendenker)

- Jederzeit kann ein Pol-Beamter Dinge "mitnehmen" -> Sicherstellen, es bleibt beim Eigentum wie vorher, nur besitzt es jetzt die Polizei.

- Eigentum wegnehmen geht schwieriger -> "Einziehen", "Beschlagnahmen" geht nur mit richterlicher Anordnung, oder als Konsequenz einer Ordnungsbehörden-Maßnahme.

Und das mit der Erfüllung kann dann durchaus die Polizei wiederum machen.

Beim Sachverhalt ist natürlich alles 2. Hand. Wenn aber die Stichworte "Freie Waffe"+"unerlaubter Waffenbesitz"(für PKW-Führerschein-Besitzer) zusammenstehen, dann passt da irgendetwas nicht zusammen. Ich bin mal gespannt, welche Infos noch auftauchen, bis dahin sag' ich auch mal besser nix mehr.

  • 5 Monate später...
Geschrieben
1. Waffen dürfen einem WBK-Inhaber für bis zu einem Monat überlassen werden, wenn dieser diese für sein waffenrechtliches Bedürfnis (Sport, Jagd, etc.) einsetzen möchte. Dazu muss allerdings ein entsprechendes (formloses) Dokument ausgefüllt werden (s. Anhang).

Nochmal ich:

Wie siehts eigentlich mit dazu passender Munition aus? Darf die ebenfalls überlasen werden?

Wie soll ich sonst den NAgant für mein waffenrechtliches Bedürfnis einsetzen?

(will ihn "ausgiebig" testen)

Grüße und danke schonmal

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.