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IGNORED

Bka-Bescheid MP-Griffstücke


isegrim 7,62

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Frage jetzt zu den Griffstücken der legal im Handel befindlichen "Puzie" (halbautomatische Uzi-Pistole) und der T94k etc.: sind deren Griffstuecke selber soweit abgeändert, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen oder durch die beim BKA übliche Austauscherei mit frei erhältlichen Abzugsteilen nicht wieder in ein Vollauto-Griffstück umgebaut werden können? Falls dieser Umbau durch Austausch nämlich möglich ist, sind das jetzt alles verbotene Waffen...

Grüße,

Schwarzwälder

Geschrieben

Inwieweit die Austauschbarkeit gegeben ist wissen die Götter oder ein guter Tüftler.

Verboten sind sie so oder so garantiert nicht, da die besagten Griffstücke ja lediglich EWB-pflichtig geworden sind und nicht verboten wurden.

Geschrieben
Verboten sind sie so oder so garantiert nicht, da die besagten Griffstücke ja lediglich EWB-pflichtig geworden sind und nicht verboten wurden.

richtig, es gibt in de ne Menge Händler die solche Waffen lagern, und ja, mir ist klar das Uzi und MP5 Kriegswaffen sind und nicht nur Vollautomaten.

Geschrieben
richtig, es gibt in de ne Menge Händler die solche Waffen lagern

Das habe ich nicht bezweifelt. Viele Händler haben schliesslich BKA-Ausnahmegenehmigungen.

Aber in WaffG Anlage 1 Unterabschnitt 1, Punkt 1.3 steht:

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem

Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt

sind.

Wenn also ein Griffstück zu einem vollautomatischen (=in einem Vollautomaten funktionierenden) Griffstück

durch Austausch frei erhältlicher Teile (Prüfmethode BKA) umgebaut werden kann, haben wir ein Waffenteil, das einer verbotenen Waffe gleichsteht

und eine BKA-Ausnahmegenehmigung bräuchte!!

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

gilt das ganze (bei dem griffstück der mp5k und zivil!) nur für ein vollständiges griffstück, oder auch für ein leeres griffstück ohne abzugseinheit? bin etwas verwirrt!!!

Geschrieben
-snip-

Auf Seite 2 steht doch ganz deutlich:

…deren Lauf und Verschluß in geschlossener Stellung insgesamt nicht länger als 30cm sind UND deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge (in dem Fall bei eingeklappter Schulterstütze) 60cm NICHT überschreitet, ist das Griffstück wesentliches Waffenteil…

Die Wörter „NICHT“ und „UND“ sind ja sogar im BKA Text Fett geschrieben!

-snip-

Eigentlich ganz einfach, gelle?

Aber nur eigentlich,

deshalb habe ich bereits vor einiger Zeit das BKA angeschrieben und um Erklärung gebeten, weil der Text m. E. mißverständlich ist.

Es müsste eigentlich "oder" heissen.

Lesen wir doch einfach mal im WaffG:

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

2.4

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener

Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß

verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen

Schusswaffen.

Nach meiner lesart reicht bereits ein Kriterium aus um die Kurzwaffeneigenschaft zu erfüllen.

Sobald ich eine Antwort des BKA erhalten habe werde ich darüber berichten.

Grüße aus Grünstadt

Robert

Geschrieben
Aber nur eigentlich,

deshalb habe ich bereits vor einiger Zeit das BKA angeschrieben und um Erklärung gebeten, weil der Text m. E. mißverständlich ist.

Es müsste eigentlich "oder" heissen.

Lesen wir doch einfach mal im WaffG:

Nach meiner lesart reicht bereits ein Kriterium aus um die Kurzwaffeneigenschaft zu erfüllen.

Sobald ich eine Antwort des BKA erhalten habe werde ich darüber berichten.

Grüße aus Grünstadt

Robert

Hallo Robert,

jetzt mal nur zum Spaß.

Bei uns im Schützenhaus kostet ein Bier einen Euro und 25 Cent.

Ist doch nach deiner lesart günstig, oder?

Du verstehst, worauf ich anspielene möchte?

Ich verstehe es nämlich nicht.

Leider fand ich auch in dem Bericht über Deko-Waffen im letzten Visier nicht die Erfüllung meiner Fragen.

BULLDOG

Geschrieben
Ich verstehe es nämlich nicht.

Ist doch ganz einfach:

- WaffG sagt: Kurzwaffe ist, wenn Waffe kürzer als 60 oder Lauf+Verschluß kürzer 30 cm.

- BKA sagt: Kurzwaffe ist, wenn Waffe kürzer als 60 cm und Lauf+Verschluß kürzer 30 cm.

Hast Du eine Deko-MP die 70 cm lang ist, aber Lauf+Verschluß sind 28 cm lang, dann ist es laut WaffG eine Kurzwaffe.

Laut BKA jedoch nicht, da nach deren Meinung eben beide Merkmale erfüllt sein müssen (und).

Gruß

Hamster

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