maiky11 Posted September 18, 2008 Posted September 18, 2008 Hallo Leute, habe mir heute ein Wechselsystem für mein Ar15 gekauft (22Lr). Darauf hin habe ich bei der Behörde angerufen ob ich vorbei kommen könne um es gleich eintragen zu lassen. Kein Problem sagte die Dame vom Amt, auf meine Frage was mit dem Munitions Erwerb ist, sage Sie, nur mit Befürwortung vom Verband. Meine Frage, ist das bei Euch auch so. Gruß Maiky
maiky11 Posted September 18, 2008 Author Posted September 18, 2008 habt Ihr nicht ein paar Paragrafen die ich da durch die Blume durchscheinen lassen kann.
alzi Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 du hast ne waffe, dafür hast du ein bedürfnis (nachgewiesen). du hast zu der waffe ein wechselsystem erworben und darfst es besitzen, hast dafür also auch ein bedürfnis. warum sollte man dir zu deiner waffe, bzw. hier für das wechselsystem den munitionserwerb verweigern? ich sehe keinen grund! das einzige was da "besonderes" ist, ist dass du für munitionserwerb auf der grünen eben nochmals extra (neben der/zusätzlich zur eintragung) bezahlen musst. so kenne ich das. also auch von mir ein "nö" gruß alzi Edith meinte ich soll noch erwähnen, dass der verband i.d.R. den waffenerwerb befürwortet und nicht den munitionserwerb!
SeinePestilenz Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 Meine Frage, ist das bei Euch auch so. Nö .
IMI Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 ... auf meine Frage was mit dem Munitions Erwerb ist, sage Sie, nur mit Befürwortung vom Verband.Meine Frage, ist das bei Euch auch so. Gruß Maiky habe noch nie gesehen, dass der verband den munitionserwerb befürwortet und nur ein wechselsystem ohne meb ist völlig sinnfrei und sicher nicht im sinne des gesetzgebers. Also muss die behörde den munitionserwerb (für das kaliberkleinere ws) eintragen. IMI
m1collector Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 Also muss die behörde den munitionserwerb (für das kaliberkleinere ws) eintragen. Wie oft noch, die Behörden sollten den Munerwerrb nicht eintragen, denn sonst wäre nach Verkauf der Grundwaffe ja noch der Munerwerb für das nutzlose aber eingetragene Wechselsystem vorhanden. Der Eintrag der MEB für die Grundwaffe deckt sämtliche Munition dafür ab inklusive aller möglichen Wechselsysteme.
Tyr13 Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 1.) Nö, ist noch nicht mal bei uns so 2.) MEB muss nicht eingetragen werden, wenn man ihn schon hat (von anderer Waffe z.B.) kostet schließlich Geld. Eine Bedürfnisbescheinigung vom Sportverband für Munitionserwerb ist mir jetzt echt ein ganz neues Tier. Faszinierend. Die züchten aber immer neue abscheuliche Kreaturen diese Behörden. SB !!!, Hast Du das Ding schon in Deiner Sammlung ?? 3.) Wenn die Grundwaffe veräußert wird, muss man im Prinzip auch die WS dafür weggeben. Das ist aber so weit kompliziert das es echt auf den Speziellen Fall ankommt. Mit Behörde verhandeln, nicht in WO nach rechtsgültiger Wahrheit suchen.
schmelzer Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 Nö. ( auch nur um die Liste fortzusetzen )
Sachbearbeiter Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 Der Eintrag der MEB für die Grundwaffe deckt sämtliche Munition dafür ab inklusive aller möglichen Wechselsysteme. Theoretisch richtig, nur halt in der Praxis immer noch ein rotes Tuch für viele.
TRASD Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 Theoretisch richtig, nur halt in der Praxis immer noch ein rotes Tuch für viele. Rot? Die bekommen fasst ein Herzkasper! Nie nein usw. aber egal hab ich halt auch ca. 25€ für eine Erlaubnis .22lfb bezahlt. Irgendwie falsch aber ich hatte keine lust.
Tupperwarefan Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 nöpedinöpedinö! Kenne ich auch nicht. Neulich WS gekauft, eingetragen. Mit Mun-Erwerb. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste Abschnitt 2: Erlaubnispflichtige Waffen Unterabschnitt 2: Erlaubnisfreie Arten des Umgangs 2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a) 2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme); § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. ... (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen Unterabschnitt 1: Schusswaffen 1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 1.1 Schusswaffen Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. 1.2 Gleichgestellte Gegenstände Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind, So. Sollte alles parat sein: WS in WBK, da SW gleichgestellt. Muni-Erwerb in WBK oder per Muni-Erwerbsschein. Wenn keine Muni: Warum nicht? Dann müsste man sich ja allein schon bei den besessenen Waffen querstellen, oder wie? Grüße -Matthias- PS Soviel mal zum Punkt der ZIEL "Munitionserwerb ab 18 Jahren". Wäre ja so praktisch....
Hägar Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 Um die Liste nicht weiter fortzusetzen !!! Ja siehe hier !!
maiky11 Posted September 19, 2008 Author Posted September 19, 2008 Hallo Leute, heute habe ich das WS eintragen lassen. Und was soll ich sagen, MEB wurde nicht eingetragen. Gruß Maiky
IMI Posted September 19, 2008 Posted September 19, 2008 Hallo Leute,heute habe ich das WS eintragen lassen. Und was soll ich sagen, MEB wurde nicht eingetragen. Gruß Maiky Hast Du drum gebeten?
maiky11 Posted September 19, 2008 Author Posted September 19, 2008 Hast Du drum gebeten? Na Logo, ich habe mit dem Mädel 1/2 Stunde diskutiert. Gestern habe ich schon 10 Min mit Ihr telefoniert, und sie sagte Sie müsse sich erst informieren. Mit dem Resultat : kein MEB Maiky
Sachbearbeiter Posted September 22, 2008 Posted September 22, 2008 Eigentlich müsste ja - wie oben erklärt - auch keine MEB eingetragen werden , aber auf ausdrücklichen Kundenwunsch bzw. Antrag MUSS es die Behörde tun. Versagungsgründe gibts keine, weil das Bedürfnis für die Grundwaffe ja nachgewiesen ist.
Robert Schuhbauer-Struck Posted September 22, 2008 Posted September 22, 2008 Eigentlich müsste ja - wie oben erklärt - auch keine MEB eingetragen werden -snip- Da sieht man wieder wie unterschiedlich die Meinungen sind, meine Waffenbehörde liest das WaffG so: (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort. Also EINTRAGUNG (MEB) für die in die WBK eingetragene Waffe oder das WS. Grüße Robert
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