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IGNORED

Wechselsystem


maiky11

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute,

habe mir heute ein Wechselsystem für mein Ar15 gekauft (22Lr). Darauf hin habe ich bei der Behörde angerufen ob ich vorbei kommen könne um es gleich eintragen zu lassen.

Kein Problem sagte die Dame vom Amt, auf meine Frage was mit dem Munitions Erwerb ist, sage Sie, nur mit Befürwortung vom Verband.

Meine Frage, ist das bei Euch auch so.

Gruß

Maiky

Geschrieben

du hast ne waffe, dafür hast du ein bedürfnis (nachgewiesen). du hast zu der waffe ein wechselsystem erworben und darfst es besitzen, hast dafür also auch ein bedürfnis. warum sollte man dir zu deiner waffe, bzw. hier für das wechselsystem den munitionserwerb verweigern? ich sehe keinen grund! das einzige was da "besonderes" ist, ist dass du für munitionserwerb auf der grünen eben nochmals extra (neben der/zusätzlich zur eintragung) bezahlen musst.

so kenne ich das. also auch von mir ein "nö"

gruß alzi

Edith meinte ich soll noch erwähnen, dass der verband i.d.R. den waffenerwerb befürwortet und nicht den munitionserwerb!

Geschrieben
... auf meine Frage was mit dem Munitions Erwerb ist, sage Sie, nur mit Befürwortung vom Verband.

Meine Frage, ist das bei Euch auch so.

Gruß

Maiky

habe noch nie gesehen, dass der verband den munitionserwerb befürwortet :confused:

und nur ein wechselsystem ohne meb ist völlig sinnfrei und sicher nicht im sinne des gesetzgebers.

Also muss die behörde den munitionserwerb (für das kaliberkleinere ws) eintragen.

IMI

Geschrieben
Also muss die behörde den munitionserwerb (für das kaliberkleinere ws) eintragen.

Wie oft noch, die Behörden sollten den Munerwerrb nicht eintragen, denn sonst wäre nach Verkauf der Grundwaffe ja noch der Munerwerb für das nutzlose aber eingetragene Wechselsystem vorhanden.

Der Eintrag der MEB für die Grundwaffe deckt sämtliche Munition dafür ab inklusive aller möglichen Wechselsysteme.

Geschrieben

1.) Nö, ist noch nicht mal bei uns so :eclipsee_gold_cup:

2.) MEB muss nicht eingetragen werden, wenn man ihn schon hat (von anderer Waffe z.B.) kostet schließlich Geld. Eine Bedürfnisbescheinigung vom Sportverband für Munitionserwerb ist mir jetzt echt ein ganz neues Tier. Faszinierend. Die züchten aber immer neue abscheuliche Kreaturen diese Behörden. SB !!!, Hast Du das Ding schon in Deiner Sammlung ??

3.) Wenn die Grundwaffe veräußert wird, muss man im Prinzip auch die WS dafür weggeben. Das ist aber so weit kompliziert das es echt auf den Speziellen Fall ankommt. Mit Behörde verhandeln, nicht in WO nach rechtsgültiger Wahrheit suchen.

Geschrieben
Theoretisch richtig, nur halt in der Praxis immer noch ein rotes Tuch für viele. <_<

Rot? Die bekommen fasst ein Herzkasper! Nie nein usw. aber egal hab ich halt auch ca. 25€ für eine Erlaubnis .22lfb bezahlt. Irgendwie falsch aber ich hatte keine lust.

Geschrieben

nöpedinöpedinö!

Kenne ich auch nicht. Neulich WS gekauft, eingetragen. Mit Mun-Erwerb.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

...

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen

1. Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1 Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

1.2 Gleichgestellte Gegenstände

Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,

1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,

So.

Sollte alles parat sein:

WS in WBK, da SW gleichgestellt. Muni-Erwerb in WBK oder per Muni-Erwerbsschein.

Wenn keine Muni: Warum nicht? Dann müsste man sich ja allein schon bei den besessenen Waffen querstellen, oder wie?

Grüße

-Matthias-

PS Soviel mal zum Punkt der ZIEL "Munitionserwerb ab 18 Jahren". Wäre ja so praktisch....

Geschrieben
Hast Du drum gebeten?

Na Logo, ich habe mit dem Mädel 1/2 Stunde diskutiert. Gestern habe ich schon 10 Min mit Ihr telefoniert, und sie sagte Sie müsse sich erst informieren. Mit dem Resultat : kein MEB

Maiky

Geschrieben

Eigentlich müsste ja - wie oben erklärt - auch keine MEB eingetragen werden ^_^ , aber auf ausdrücklichen Kundenwunsch bzw. Antrag MUSS es die Behörde tun. Versagungsgründe gibts keine, weil das Bedürfnis für die Grundwaffe ja nachgewiesen ist.

Geschrieben
Eigentlich müsste ja - wie oben erklärt - auch keine MEB eingetragen werden -snip-

Da sieht man wieder wie unterschiedlich die Meinungen sind,

meine Waffenbehörde liest das WaffG so:

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Also EINTRAGUNG (MEB) für die in die WBK eingetragene Waffe oder das WS.

Grüße

Robert

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