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IGNORED

Endlich! MP-461 Strazhnik für alle!


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Jetzt geht's los![/b]

Ich bin ja so aufgeregt.

Andererseits: je schneller das nächste Gesetz z. Änd. des WaffG kommt,

desto unwahrscheinlicher das unsere Lieblingsfirma die nächste Waffensicherungsidee schon gleich mit am Start hat. ;)

Hat schon jemand bestellt ?

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Wenn das so bestätigt wird, wäre das eine Sensation in D: erstmals 85 Joule pure Power im Hosensack/Handtasche, ganz frei für alle, jederzeit griffbereit! Nur mal so zum Vergleich: Die unlängst verbotene PSM-Pistole schafft auch nur ca. 100 J und ist sogar verbotene BKA_Waffe und hier gibt es nahezu die gleiche Power einfach so. Jetzt geht's los!

Pass nur auf das die 'Schnappsnix´dir nicht im/am Hosensack losgeht... Du bist kurz davor oder? Hast du wenigstens ausreichend Cleanex?!

Aber im Ernst. Auch wenn manche feuchte Träume kriegen bei so einem Ding. Wie lange soll es denn frei verkaufbar bleiben (Wenn es das überhaupt ist)? 1-2 Wochen? Bis der erste Besoffene in ner Kneipe seinem Gegenüber aus 15 cm ins Gescicht geschossen hat? Oder bis der erste auf dem Schulhof mit dem Ding rummacht...? Keine Chance.... Der Händler der sich das antut tut mir leid. Den Import (Die Russen wollen STÜCKZAHL!) zu organisieren nur um die Dinger dann allesamt einstampfen zu lassen neee....

Die Verteilung der Verkäufe sieht dann so aus:

Zielgruppe A: 80 % wollen was "Das den Achmed/Murat/Jalkeline krass kaputtmacht Alder!"

Zielgruppe B: 15 % wollen was "Das den scheiss Bullen/Rentner/Exfreund/Junky/Pfadfinder/Spinner/Postboten/Tankstellenbesitzer/ Hund/ Meerschweinchen etc. krass kaputtmacht Alder!"?

Zielgruppe C: 4% wollen es zur Selbstverteidigung gegen A B und D

Zielgruppe D: 1% möchte darauf / daran / damit onanieren...

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Die Verteilung der Verkäufe sieht dann so aus:

Zielgruppe A: 80 % wollen was "Das den Achmed/Murat/Jalkeline krass kaputtmacht Alder!"

Zielgruppe B: 15 % wollen was "Das den scheiss Bullen/Rentner/Exfreund/Junky/Pfadfinder/Spinner/Postboten/Tankstellenbesitzer/ Hund/ Meerschweinchen etc. krass kaputtmacht Alder!"?

Zielgruppe C: 4% wollen es zur Selbstverteidigung gegen A B und D

Zielgruppe D: 1% möchte darauf / daran / damit onanieren...

:s82::rotfl2:

Das trifft es auf den Punkt!!!

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Eines ist wohl wahr: Wäre P. Beitler nicht vom Markt verdrängt worden, wäre jetzt schon der erste Container nach D unterwegs.

Aber mal nüchtern betrachtet:

1. Der Hersteller ist für seine MP-461 bereits mit einer "Goldmedaillie" auf einem internat. Sicherheits-Wettbewerb ausgezeichnet worden:

The enterprise is awarded with the gold medal of the International Contest ”NATIONAL SECURITY” and contest diploma for the development of the barrel-less pistol МР-461 ”Strazhnik”
Quelle

So schlecht kann das Ding also nicht sein.

2. Es ist davon abgesehen superleicht (172 Gramm) und superklein (max. 13 cm)

3. Abzug dürfte dank Batteriezündung supersoft sein - in Verbindung mit Kimme-Korn-Visierung ideal für Anfänger.

4. Der Droheffekt ist enorm. Stellt euch vor, in einer Selbstverteidigungssituation zieht ihr das Ding und euer Gegner glotzt in 2x 18mm(!) große Mündungen!

Es kann natürlich sein, dass nach ein paar Containern das Verbot kommt - aber dann kann man ja reden und nur die Kartuschen mit Geschoss vom Markt nehmen lassen und Marktzulassung allein für CS-Gas-Kartuschen beantragen. Das Ding wäre dann so ne Art Reizgasspray mit easy Bedienung, genialem Droheffekt und richtig Power auch bei Gegenwind.

Die MP-461 Strazhnik soll auf der internat. Waffenmesse "Interpolitex 2008" in Moskau, Ende Oktober, ausgestellt werden.

Grüße,

Schwarzwälder

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Es kann natürlich sein, dass nach ein paar Containern das Verbot kommt - aber dann kann man ja reden und nur die Kartuschen mit Geschoss vom Markt nehmen lassen und Marktzulassung allein für CS-Gas-Kartuschen beantragen. Das Ding wäre dann so ne Art Reizgasspray mit easy Bedienung, genialem Droheffekt und richtig Power auch bei Gegenwind.

Grüße,

Schwarzwälder

Eine geniale Marketingidee! :icon13:

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1.3.1

... der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand,

der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel

als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses

bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt ...

... Stellt euch vor, in einer Selbstverteidigungssituation zieht ihr das Ding und euer Gegner glotzt in 2x 18mm(!) große Mündungen! ...

Die Regel kennt Ausnahmen und ohne Lauf keine Mündung.

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Alles, was heute in D als "geniale Lücke" im WaffG bejubelt wird, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit morgen keine mehr.

Ja, ja, verbieten, kontrollieren und ggf. bestrafen. :angry2:

Das ist alles was den "Gutmenschen" zum Thema Waffenbesitz einfällt. :gaga:

Traurig traurig tarurig! :traurig_16:

---

Tom

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Was ich zu dieser Thematik insgesamt noch gefunden habe:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der

Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von

Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

B ) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,

Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit

von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt

sind.

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

...

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie

er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage

2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt

sind

1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein

berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

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Was ich zu dieser Thematik insgesamt noch gefunden habe:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der

Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von

Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

B ) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,

Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit

von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt

sind.

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

...

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie

er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage

2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt

sind

1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein

berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

Ja und?

Dass es ne Waffe ist, stört ja auch keinen. Der Kauf sollte trotzdem ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich sein.

Ohne sonstige Einschränkungen.

IMI

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Spätestens, wenn der erste SB es als SW deklariert und ein StA ihm folgt werden Entscheidungen getroffen, die vom "Normalo" nicht mehr nachvollziehbar sind.

Aber tröstet euch: solangees Menschen gibt, werden sie versuche, mit legalen Mitteln die bestehenden Verbote zu umgehen. Es wird also noch das eine oder andere auftauchen in nächster Zeit.

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Spätestens, wenn der erste SB es als SW deklariert und ein StA ihm folgt

Eben, daher gibt es nur mit einem Feststellungsbescheid Rechtssicherheit. Den müsste nun mal ein Importeur für diese Waffe beantragen. Das BKA ist für die waffenrechtliche Einstufung eines Gegenstandes zuständig.

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der Lauf ist ein aus einem

ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die

hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel

als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses

bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt

... und wieso hat das Dings keinen Lauf? Im Gesetz steht doch drin, der Lauf gibt dem Geschoß eine Führung, und das ist in der Regel der Fall, wenn 2x Kaliber.

Na, Leut, bei dem Dings brauchts halt weniger für die Führung - so what?

Das Lücke ist schon recht schmal, und den Gummi ("in der Regel") der Laufdefinition im WaffG kann man schon noch so auslegen, dass das ne Schußwaffe ist.

Jeder Feststellungsbescheid macht daraus soweiso ne Schußwaffe.

Des wird nix ... just my 2 cents

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... und wieso hat das Dings keinen Lauf? Im Gesetz steht doch drin, der Lauf gibt dem Geschoß eine Führung, und das ist in der Regel der Fall, wenn 2x Kaliber.

Also ob ein "Geschoss" vorliegt, hängt lt. Geschossdefinition im WaffG wiederum von der Schusswaffeneigenschaft ab ("für Schusswaffen bestimmte") - und "Führung" wäre auch noch zu definieren. Die Waffe wird als "lauflos"/ohne Lauf beschrieben - und ist aus Plastik, was einem 85 Joule-Geschoss ohnehin keine Führung geben könnte. Also einen Lauf sehe ich nicht - allenfalls eine Halterung. Im Waffengesetz ist z.B. die Trommel beim Revolver extra als wesentliches Teil aufgeführt. Wäre die Trommel schon ein Lauf, bedürfte es dieser extra Benennung nicht! Und eine Trommelbohrung gibt einer Kugel wesentlich mehr "Führung" als die Strazhnik-Halterung.

Die von Floppyk erwähnten "tragbaren Gegenstände" als Waffen werden in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt2 genauer definiert. Ergebnis: KEINE der dortigen Definitionen greift für die lauflose Strazhnik MP-461. Die Frage wäre nur, ob ihre Geschosse als Waffe an sich angesehen werden könnte.

Das BKA kann natürlich bei Zweifeln, wie eine Waffe einzuordnen ist, Entscheidungen treffen, aber ist dabei an die Vorgaben im WaffG gebunden. Völlig neue Gegenstände, die schlicht nicht von den Definitionen erfasst sind, kann man über diesen Umweg nicht vom Markt fernhalten; es gibt keine Generalklausel, dass jedwede "gefährlichen Gegenstände" flugs vom BKA zu Schusswaffen umdefiniert werden können.

Grüße,

Schwarzwälder

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Man sollte die Teile als das sehen, was sie sind: Technische Kurisositäten im Spielereibereich ....

Exakt. Als ernsthafte Verteidigungswaffe kommt die Strapsnix ohnehin nicht in Frage. Entweder ist der Gegner zuweit weg oder zu nah dran. Oder die Wirkung ist trotz optimaler Entfernung doch nicht so gut und er schlägt dir trotzdem (oder wegen) dem Ding den Schädel ein. Die einzige gute Verteidigungswaffe ist ne 12er Flinte mit Posten oder 4mm Schrot. Punkt aus. Alles andere ist mehr oder weniger Mist.

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...

Die einzige gute Verteidigungswaffe ist ne 12er Flinte mit Posten oder 4mm Schrot. Punkt aus. Alles andere ist mehr oder weniger Mist.

Klar. Gleich ist Tschorsch wieder "frei" und dann gehts los. Was ist besser: 12er Flinte mit Slug/Buckshot oder .44 Magnum mit einer Patrone in der Trommel.

Weder für die eigenen 4 Wände noch fürs Tragen ist ne 12er Flinte das Wahre. Aber wenn Dir der Sinn danach steht kannst Du natürlich die 12er strategisch deponieren... :wacko:

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Alter Hut mit langem grauen Bart.

Es gab von HK mal das Notsignalgerät 19mm für die BW Luftwaffe und Zivilgebrauch.

Mit dem "Gerät" wurden US Vollzugsbeamte ausgerüstet.

Aber nicht mit Signalpatronen 19mm sondern mit Gummigeschossen 19mm zur Self-Defence innerhalb eines Gefängnisses.

War auch ohne Lauf.

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