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IGNORED

Behördliche Sachkundeprüfung?!


Rotti

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi Freunde des brünierten Metals- heute gab es einen recht erfreulichen Anruf:

Das LKA hat "Ja" gesagt bezüglich einer roten WBK für Vaddern.

AAAAAber: So einfach geht das ja nun auch wieder nicht (wäre ja zu schön gewesen), denn so eine lumpige Sachkunde vom Verein, die für 2 KW und 9 LW gut genug war, die tut´s für die Rote noch lange nicht. Neinnein, da muß es schon eine Behördliche sein.

Kurzer Anruf beim benachbarten LRA, ja, das sei so, Prüfungen alle Naslang, nebbich 95 Euro. Inhalt wie die Unsere im Verein auch.

Nun die Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage fußt das ?

(Nein, die SuFu spuckt nix aus und zum tiefer in die Materie einsteigen fehlt mir die Zeit. )

Meiner unmaßgeblichen Meinung nach ist das reine Beutelschneiderei und sonst garnix.

Witzigerweise würde eine Jägerprüfung auch gelten, die Bestätigung über die Sachkunde vom Landesjagdverband,die man bekommt um sich eine Flinte während des Kurses zu kaufen gilt jedoch wieder nicht......

Heiliger Sankt Bürokratius!

Kröte schlucken und durch, oder auf die Hinterfüße stellen ?

Angeblich ist diese behördliche Sachkunde ja was ganz was Tolles, viiel umfangreicheer als die "normale" (wer auch immer das beurteilen mag...) und die Prüfung, die sogar Bewachungsunternehmer machen müssen.

Mmmmhm. Und drum kost se auch 95 Öcken...

Any ideas?

Geschrieben

Landratsamt natürlich.....das LKA hier in Bayern ist eigentlich mit Leuten besetzt die 100% pragmatisch arbeiten und genau wissen, was sie verlangen. Die haben nur die gängige zeitliche Einschränkung bis 1918 mit Erweiterungsoption vorgeschlagen, was imho völlig in Ordnung ist.

Das mit der "Behördlichen" kommt natürlich vom LRA. Auch die sind eigentlich ganz nett und drangsalieren einen nicht ,aber in diesem Fall sieht mir das nach "Vater Staat will auch noch gern die Hand aufhalten" aus.

Vor Allen dauert das wieder 2 Monate länger, von der sch....- Fahrerei und dem ganzen Trara drumherum mal abgesehen.

Bis dato war mir ohnehin neu, daß zwischen einer Sachkunde im Verein für WBK und einer "behördlichen" unterschieden wird. Aber man lernt ja nie aus. Die im Verein wird ja auch anstandslos anerkannt, wen es um die Sportschützen WBK geht. Was soll aber bitte an den alten Schätzchen so besonders toll sein, daß man dafür einen extra päpstlichen Segen braucht?

Über irgendwelches Gefahrenpotential ist es jawohl kaum begründbar...das wär ja wohl ein Sparwitz.

Oder ich mach schon wieder den Fehler, in der deutschen Waffengesetzgebung nach so etwas wie gesundem Menschenverstand zu suchen?

Vor Allem aber interessiert mich die rechtliche Grundlage. Par Ordre de Mufti oder schwarz auf weiß nachzulesen?

Ich mach ja grundsätzlich jeden Blödsinn mit -um des lieben Friedens willen, - aber 95 Euro plus 30 Euro Sprit plus 1 fehlender Arbeitstag- das ist eine P08 mehr in der Kollekte, und das ärgert mich.

Geschrieben

Meine Einschätzung zu der Thematik:

Die Erfordernis einer gesonderten Sachkunde kann höchstens gegeben sein, wenn das bereits vorhandene Prüfungszeugnis Einschränkungen in Bezug auf die zugrundegelegten Waffen (Kurzwaffen, Langwaffen, Büchsen, Flinten, Repetierer, Selbstlader) oder das schießsportliche Bedürfnis (verschiedentlich findet man: "gilt nur für Waffen, die nach der Sportordnung des Verbands XYZ geschossen werden können") enthält. Derartige Einschränkungen können natürlich mit einem weiter zu fassendem Sammelgebiet in Konflikt geraten.

Ich gehe davon aus, dass Dein WSK-Zeugnis keine Einschränkungen der o.g. Art enthält und würde argumentieren, dass die Auflage einer gesonderten SK-Prüfung unbegründet ist.

Entweder die SK gilt und man ist sachkundig oder eben nicht. Alles andere ist wie "ein bisschen schwanger".

Geschrieben
Vor Allem aber interessiert mich die rechtliche Grundlage.

§ 7 Sachkunde

es gib zwar noch

§ 3 AWaffV Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

das wird wohl immer so gesehen wie grad der Antrag gestellt wird, also als ausreichend für die jeweiligen Bedürfnisgruppen.Die Ausnahmen dort sind in der Regel wohl nicht generell über Kreuz zu verstehen...

Wegen Art und Umfang der Sachkunde in diesen Fällen

auch sind dort viele andere Möglichkeiten des Nachweises nicht genannt.

vieleicht ist es hilfreich nochmal dazu Stellung zu nehmen...also den bisherigen Waffenbesitz, das evtl. Studium von Literatur zur Sachkunde ect. nochmal zu erläutern im Bezug auf das Sammelthema...vieleicht hilfts!

ansonsten kommt man wohl an einer generellen Sachkunde schwer vorbei

Geschrieben

@rotti: sei froh über die 98,-, in Karlsruhe verlangen sie 180,- nur für die Prüfung.

Ach ja, im WaffG steht nur Sachkunde. Unterschiedliche sind da nicht gelistet.

Geschrieben

180 Euro? Das ist wahrscheinlich die Variante, die von Gina Wild persönlich abgenommen wird? Also zumindest der "mündliche Teil"?

Prost Mahlzeit...

@SP: Natürlich enthält meine Sachkunde von damals keinerlei auch nur irgendwie geartete Einschränkung.

Das volle Programm. Mich hats nur gewundert, weil man gleich mit dem Spruch kam, das sei "dieselbe wie für Bewachungsunternehmer". Was zum Geier ist für einen Wachtl anders als für uns? Gleiches Land, gleiche Gesetze...

Geschrieben

Sachkunde ist Sachkunde. Unterschiede werden da im Gesetz (WaffG, Anhang) nicht gemacht. Es wird halt darauf spekuliert, dass man angesichts der "nur" 95 Euro nicht den Rechtsweg einschlägt. Ist doch übliche Praxis, auch einige Verbände kochen da Ihr eigenes Süppchen. So wird die im Rahmen der Jägerprüfung nachgewiesene Sachkunde bei einigen Verbänden nicht akzeptiert (obwohl deutlich umfangreicher). :rolleyes:

Geschrieben

M.E. wird es eher darauf abzielen, Dich zu Deinem angestrebten Sammelgebiet etwas auszuquetschen.

So war's vor 2 Jahren auch bei mir der Fall.

Der dazu von unserem und 2 Nachbarlandkreisen bestellte Sachverständige hat dann anschliessend

eine Stellungnahme an das Ordnunngsamt verfasst und damit war "Bahn frei !".

Geschrieben
Sachkunde ist Sachkunde.

fordert das Gesetz nicht...es reicht immer aus für das beantragte die Sachkunde zu besitzen

Der Sammler braucht nur den Nachweis für sein Sammelthema

auf welche Art es ihm gelingt ist sein Bier :icon14: zur Not ist es eine behördliche/anerkannte WSK nach § 7 WaffG

Geschrieben

Hallo, Rotti,

ich meine vor längerer Zeit mal im DWJ gelesen zu haben, dass es zu dem Thema sogar eine gerichtliche Entscheidung gab. Dort ging es auch darum, ob eine bereits vorhanden Sachkundeprüfung, z.B. als Sportschütze, zur Erteilung einer roten WBK ausreicht oder eine zweite Prüfung notwendig ist. Da wurde damals so entschieden, dass diese erste Sachkunde ausreichend ist.

Diese Entscheidung müsste sich ja eigentlich finden lassen. Ansonsten vielleicht einfach mal kurz bei einem der Sammlerverbände (Verband für Waffentechnik und –geschichte e.V., Oststr. 154, 40210 Düsseldorf oder Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V., Ulmerstr. 32, 89171 Illerkirchberg) nachfragen. Da wird dieses Thema bestimmt öfter mal auftauchen und vielleicht kannst Du einen entsprechenden Tip bekommen.

Gruß

Huhnelli

Geschrieben

Das Witzige ist, daß in meinem Gutachten (Kuratorium) bereits explizit auf eine vorhandene Waffensachkundeprüfung hingewiesen wird.

Hab inzwischen mal einen Fachmann konsultiert, der mir empfohlen hat, eine schriftliche Stellungnahme seitens des LRA zu erwirken auf welcher Rechtsgrundlage hier genau gearbeitet wird.

Also hab ich meine SBine nochmal angerufen und sie hat versprochen, im Kommentar nachzuschauen.

Das ist gottseidank eine ganz Liebe, mit der man vernünftig reden kann.

Nichts desdo weniger bleibt es spannend, Rückruf kommt wohl recht zeitnah.

Nicht daß ich es eilig hätte, aber je länger mir das im Kopf umgeht, um so mehr erscheint mir das Ganze als völlig sinnlos beim Fenster hinausgeworfenes Geld. Und das verbieten mir meine schwäbischen Wurzeln.

:)

Geschrieben
Sachkunde ist Sachkunde. Unterschiede werden da im Gesetz (WaffG, Anhang) nicht gemacht. Es wird halt darauf spekuliert, dass man angesichts der "nur" 95 Euro nicht den Rechtsweg einschlägt. Ist doch übliche Praxis, auch einige Verbände kochen da Ihr eigenes Süppchen. So wird die im Rahmen der Jägerprüfung nachgewiesene Sachkunde bei einigen Verbänden nicht akzeptiert (obwohl deutlich umfangreicher). :rolleyes:

Müssen sie auch nicht, lies nach. Im Gesetz steht, dass Verbände (also auch der DJV?) für IHRE Mitglieder die SK bescheinigen können. Nicht für Mitglieder anderer Verbände. Wenn die dann auf was anderes Wert legen....

Dazu gab`s aber vor kurzem schon einen Fred, da hat PAleRider die Antwort des BVA auf diese Frage eingestellt.

Die SK, die Verbandsübergreifend gültig ist, ist die staatlich anerkannte Prüfungsabnahme oder aber die einer Behörde.

Geschrieben
Müssen sie auch nicht, lies nach. Im Gesetz steht, dass Verbände (also auch der DJV?) für IHRE Mitglieder die SK bescheinigen können. Nicht für Mitglieder anderer Verbände. Wenn die dann auf was anderes Wert legen....

Dazu gab`s aber vor kurzem schon einen Fred, da hat PAleRider die Antwort des BVA auf diese Frage eingestellt.

Die SK, die Verbandsübergreifend gültig ist, ist die staatlich anerkannte Prüfungsabnahme oder aber die einer Behörde.

UJB ist keine Behörde? Wäre mir neu. Bei den Sachkundeprüfungen die ich kenne, ist immer ein Behördenvertreter anwesend, der behandelte Stoff ist auch immer der gleiche (Ausnahme bildet der ergänzte Stoff bezüglich Signalwaffen).

Das Gesetz hierzu ist ganz eindeutig. Da brauche ich nichts nachzulesen. Das einzige was man dazu wieder einmal sagen kann: Klüngelei und Vereinsmeierei in Kombination mit totaler Inkompetenz, sei es auf Vereins- oder Behördenebene.

Des weiteren: Sachkunde geht den Verband erstmal gar nichts an, das hat nur die Erlaubnisbehörde zu interessieren. Auch wieder ein klarer Fall mancher Verbände, sich künstlich wichtiger zu machen, als sie es sind.

Querlesen der AWaffV hilft hierbei. Das ist eindeutig. Sollte es auch für das BVA/Verbände und jeden anderen hinzundkunz in D sein.

Abschnitt 1

Nachweis der Sachkunde

§ 1 Umfang der Sachkunde

(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde

Es gibt nur eine Sachkunde, diese kann auf unterschiedliche Weise erbracht/nachgewiesen werden.

umfasst ausreichende Kenntnisse

1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des

Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,

2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition)

hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und

Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen

sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,

3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender

Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur

für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend

gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.

(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die

nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-,

Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.

§ 2 Prüfung

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die

Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in

der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den

Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das

Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen,

die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art

und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der

Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten

Frist wiederholt werden darf.

§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch

eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er

die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung

der Jägerprüfung erworben hat,

B) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder

2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,

B) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition

tätig gewesen ist oder

c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer

anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung

oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch

eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes

nachgewiesen hat,

sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe

c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder

Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2

Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von

1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges

berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,

2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.

Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission

erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis

geführt.

Geschrieben
Hallo, Rotti,

ich meine vor längerer Zeit mal im DWJ gelesen zu haben, dass es zu dem Thema sogar eine gerichtliche Entscheidung gab. Dort ging es auch darum, ob eine bereits vorhanden Sachkundeprüfung, z.B. als Sportschütze, zur Erteilung einer roten WBK ausreicht oder eine zweite Prüfung notwendig ist. Da wurde damals so entschieden, dass diese erste Sachkunde ausreichend ist.

Diese Entscheidung müsste sich ja eigentlich finden lassen. Ansonsten vielleicht einfach mal kurz bei einem der Sammlerverbände (Verband für Waffentechnik und –geschichte e.V., Oststr. 154, 40210 Düsseldorf oder Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V., Ulmerstr. 32, 89171 Illerkirchberg) nachfragen. Da wird dieses Thema bestimmt öfter mal auftauchen und vielleicht kannst Du einen entsprechenden Tip bekommen.

Gruß

Huhnelli

Steht doch auch so im Gesetzt. WaffG und AWaffV.

Bei solchen Kompetenzbremsen sollte man echt das Brecheisen (in Form eines Rechtsanwaltes) bemühen und diese Personen aus dem Sessel entfernen (lassen).

Geschrieben

Bei mir wollten Sie den Quatsch auch. Hab ich mit folgender Argumentation wegbekommen (gut ich hatte mein Gutachten selber geschrieben und sie hatten es anerkannt):

......

1) Waffensachkunde:

Ein Studium des WaffRNeuRegG vom 11.Oktober 2002, der AWaffV vom 27.Oktober 2003, sowie des Entwurfes der WaffVwV vom 27.01.2006 (analog die gültige WaffVwV). lassen mich zu den Schluß kommen, daß meine Waffensachkunde für das Sammelgebiet ausreichend und bereits nachgewiesen ist. Begründung hierfür sind:

- WaffG § 7 Absatz 1:

Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür

bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder

Ausbildung nachweist.

- AWaffV § 3 Absatz 2c:

die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund

einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich

anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten

Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der

Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen

hat, sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2

Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe

oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln.

-WaffVwV§7 Absatz 1:

Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren

sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, anderweitige Nachweis der Sachkunde

sind in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss

erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise

gelten im bisherigen Umfang weiter.

- WaffVwV§17 Absatz 6.1.4 Nachweis der Sachkunde für Waffensammler;

in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a und c AWaffV genannten

Fällen gilt die für Waffen- oder Munitionssammler erforderliche Sachkunde

als erbracht;

Zusammenfassend ist zu sagen, daß ich durch meine 12 jährige Sportschützentätigkeit im DSB und BDS (Lang- und Kurzwaffen) durch den Besitz der WBK grün, gelb, neu-gelb sowie durch den Besitz und der Benutzung von 3 Zentralfeuerrevolvern ausreichende Waffensachkunde für das Sammelgebiet (Ordonanzrevolver) bereits besitze und diese von Ihrer Behöhrde bereits annerkannt wurde. Eine weitergehende Sachkunde für Waffensammler ist nach den Buchstaben nicht gefordert. Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt klarlegen

4) Sammlungsbefähigung:

Ich verweise hier auf:

- WaffVwV§17 Absatz 6.2

Die Erlaubnisbehörde stellt fest, ob der Antragsteller

- eine Sammlung ernsthaft und in systematischer Weise anlegen oder erweitern will und

- den angestrebten Sammelbereich konkretisieren und den kulturgeschichtlichen

Zusammenhang der Waffen oder der Munition darlegen kann.

Dies kann in einem persönlichen Gespräch geschehen. Die Erlaubnisbehörde

kann hierzu eine sachkundige Person hinzuziehen oder mit dem

Gespräch eine sachkundige Stelle oder sachkundige Person beauftragen.

-> Zu der "Kann"-Bestimmung ist noch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2004 (Az.: BVerwG 6 B 44.04) hinzuzuziehen, der besagt, daß von einem Vorliegen der Sammlungsbefähigung im Regelfall ausgegangen werden kann, wenn der Antragsteller. einen selbstverfaßten, aussagekräftigen Sammlungsplan vorlegt.

Dies ist bei mir der Fall, da ich das Gutachten und de Sammelplan selbst verfasst habe. Beides wurde von Ihren Sachverständigen akzeptiert. Weiterhin unterhalte ich eine eigene Internetseite zu dem Thema (www.ordonnanzrevolver.de). Aufgrund dieser Umstände halte ich meine Sammlungsbefähigung als hinreichend nachgewiesen . Ich hoffe, Sie können sich meiner Argumentation anschließen.

Bei mir war das Thema dann von Tisch.

Geschrieben

So. Inzwischen bin ich etwas schlauer:

Auf die Anfrage ,wie das Ganze rechtlich begründet sei, wollte meine SBine im "Kommentar" nachschlagen und wieder anrufen.

Nachdem sie eine wirklich 100% Verlässliche ist, geschah das auch relativ bald darauf, allerdings bin ich etwas verwirrt über folgende Aussage:

"Die Sachkunde eines Sammlers müsse generell umfangreicher sein, als die eines Sportschützen. Deshalb habe man "sich darauf geeinigt", die Aspiranten auf eine Rote ausnahmslos in die Prüfung für Bewachungsunternehmen zu schicken, denn diese sei wesentlich umfangreicher."

Täusche ich mich, oder haben wir waffenrechtlich Bedürfnisprinzip? Ich kann mich nicht entsinnen, ein Bedürfnis auf Waffenschein für Wachtl geltend gemacht zu haben....

Auf die Frage nach einer nachvollziehbaren rechtlichen Grundlage hieß es, daß sich etliche Landkreise auf diese Vorgehensweise geeinigt hätten. Wenn ich mich damit nicht einverstanden zeige, müsse man halt ein Treffen mit den SB´s der anderen Landkreise organisieren, um zu sehen wie weit man evtl. von dieser Rechtspraxis Abstand zu nehmen gewillt sei. Das dauere aber u.Umst. ein paar Monate (!) ....ein Schelm, wer hierbei Böses denkt. Es gäbe da ja eine Menge Ermessensspielraum,(!) wobei man mir nicht zustimmen wollte, als ich die Vermutung äußerte, daß eben dieser Ermessensspielraum meist zu Ungunsten des Antragstellers gehandhabt wird, so wie in meinem Fall.

Seit wann oder weshalb haben die anderen Landratsämter in so einem Fall mitzuentscheiden?

Auf mein Ansuchen , doch einen rechtsmittelfähigen Bescheid auszufertigen wurde nicht weiter eingegangen. Allerdings wurde versprochen, sich in der nächsten Zeit um die Sache zu kümmern. Etwas dünne Aussage für meinen Geschmack...

Frage hierzu:

Nachdem alle Voraussetzungen meinerseits erfüllt sind (wie ich glaube), habe ich da einen Anspruch auf eine Erteilung bzw. Ablehnung mit Bescheid, und wenn ja: Innerhalb welcher Fristen?

Ich bevorzuge zwar immer den Weg des vernünftigen Dialoges, angesichts der hiesigen Situation bin ich allerdings geneigt, das Ganze in die Hände eines Profis zu geben....- Verwaltungsrechtschutz ist etwas ausgesprochen Angenehmes.

Geschrieben
... Auf mein Ansuchen , doch einen rechtsmittelfähigen Bescheid auszufertigen wurde nicht weiter eingegangen...

Auf den würde ich bestehen, soll das Ganze nicht zu einer unendlichen Geschichte werden. Dass man sich darum zu drücken versucht, wundert mich nicht.

Du hast doch das ok für die Rote, das Amt soll diese doch dann einfach ausfertigen - oder eben einen entsprechenden widerspruchsfähigen Bescheid.

Wo für eine Sammler-WBK der Mehrwert einer WSK für das Bewachungsgewerbe herkommen soll, verschließt sich auch mir.

BTW: Wir haben im Verein jemanden mit einer solchen WSK - die reicht aber nicht für die Sportschützeneigenschaft, da auf Kurze (und afair sogar Revolver) begrenzt! Also der genau konträre Fall.

Geschrieben

Diese Beschränkung wird insbesondere von privaten Wachfirmen sehr oft vorgenommen. Für die Leute problematisch, wenn sie den Arbeitgeber wechseln und dieser andere Waffen/Typen verwendet, ist die WSK ungültig. Aber man muss auf Teufel komm raus sparen und den Leuten das Leben schwer machen.

Geschrieben

es gibt nur eine Sachkundeausbildung.

Allerdings unterscheidet das Gesetz in der Prüfung.(Schwerpunkte)

Wer z.b. eine staatliche Anerkennung haben möchte benötigt für jede WSK Art eine eigene Zulassung.

So kann genehmigt werden der Antrag auf Prüfungsanerkennung für:

Sportschützen

Bewacher

Waffenscheinbewerber (privat)

Signalwaffen

Sammler

Munitionssammler

4 mm M20

Distanzinjektionswaffen

Die WSK für Sportschützen sowie auch der Jagdschein gilt z.b. nicht für Bewacher.

Einen Sammler allerdings auf eine Bewacher WSK zu schicken halte ich für Stuss, da in der Regel hier nur auf Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition ausgebildet wird. (bei mir übrigens nicht).

Meiner Meinung nach ist die Forderung der Behörde übertrieben, vor allem wenn man bedenkt, dass Waffensammler in der Regel keinen Munerwerb haben.

Webseite----siehe Profil

Geschrieben

Genau das hab ich heute mal mit jemandem besprochen, der seit 40 Jahren Sachverständiger ist.

Und der Grundtenor war der, daß diese gesonderte WSK für Sammler nicht zuletzt deswegen eingestampft wurde, weil einfach keine Sachverständigen zur Verfügung standen, die all die möglichen Sammelgebiete hätten abprüfen können. Keiner ist allwissend, das wäre Blödsinn. Außerdem: Nach welchem Fragenkatalog sollte geprüft werden, wie tief, wer legt die Kriterien für "Bestanden" oder "Durchgerasselt" fest?

Abgesehen davon braucht ein Sammler, der seine Schätzchen zwischen BüMa, Börse und Sammlerkollege transportiert nicht die Ausbildung eines Waffenscheininhabers oder gar Personenschützers.

Zwischen Tresor und Wohnzimmertisch sind auch die Notwehrsituationen ehr die Ausnahme. In sofern ist das Anforderungsprofil ja für einen Sportschützen noch deutlich anspruchsvoller, der ist schlußendlich öfters unterwegs mit seinen Eisen im Gepäck.

Aber wisst Ihr was?

Ich hab mich über diese Schikane jetzt lange genug geärgert. Das ist vertane Lebenszeit und bringt überhaupt nix. Werde der SBine erstmal Zeit lassen, sich um die Sache zu kümmern und dann schaun wir mal weiter. Ich hab jetzt so lange gewartet, da kommts auf ein paar Tage hin oder her weißgott nicht an. Sie ist an sich ne ganz Nette, deswegen muß man ja nicht gleich nen Riesen- Aufstand anzetteln. Jedenfalls nicht sofort.

Ich hab ja schon überlegt, ob ich ihr den "Deal" vorschlage : Ich mach die Prüfung und bekomm dafür dann einen Waffenschein dazu?! ;). Quasi als Naturalrabatt?

Für den Waffenschein hätt ich zwar etwa so viel Verwendung wie für einen Krabbenkutter, aber das Gesicht möcht´ich sehen :D

Sie ist jung genug um keine Herzattacke zu bekommen wenn man ihr sowas anträgt.

Außerdem wär der WS sicher schick und säh unheimlich "wichtig" aus neben den WBK´s...

Es wär ja noch irgendwie nachvollziehbar, wenn man einen Aspiranten auf Rot, der noch garkeine Sachkunde hat, dort hinschickt. Damit ist sichergestellt, daß er die Prüfung ordentlich ablegt, was ja Sinn macht . Aber so?

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Oft findet man Threads, bei denen man sich erst durchquält, ohne am Schluß ein Ergebnis zu lesen, mit dem man etwas anfangen kann. Das sollte in diesem Falle nicht geschehen, denn wenn jemand irgendwann dieselbe Problematik hat, ist es evtl. nützlich zu wissen, was daraus geworden ist:

Nachdem ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid haben wollte, daß meine Sachkunde nicht ausreicht, kam etwas Bewegung in die Sache.

Das andere LRA schickte eine Anmeldung (Formular) füpr einen Sachkundekursus in deren Kreisstadt, der von einem PRIVATEN UNTERNEHMEN (!!!) veranstaltet wird. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, daß es sich um einen ganz normalen Sachkundekurs handelt. Nicht, daß mich das gewundert hätte.....aber etwas angefressen war ich ob dieser Handhabe sehr wohl.

Ein Anruf bei einer sehr netten und kompetenten Fachanwältin hier in München hat mich schließlich davon überzeugt, mir den ganzen Quatsch nicht anztutun, sondern zur Not die juristische Brechstange auszupacken.

Das habe ich dem LRA gegenüber auch (freundlich) durchblicken lassen.

Nun, was soll man sagen?

5 Tage später hielt ich meine Rote in Händen, denn man "hatte sich darauf geeinigt, von der Praxis Abstand zu nehmen".

Nu ist also alles wieder in Butter, dennoch bin ich überzeugt, daß auch der Ton die Musik gemacht hat. Gleich aufzudrehen und das Benehmen eines Conquistadoren an den Tag zu legen wäre in Diesem - wie auch in vielen anderen Fällen- wohl der definitiv falsche Weg gewesen

Geschrieben

Glückwunsch! ... und es ist wie gesagt: wissen, was man möchte, wie man es durchsetzen kann und freundliche bestimmend hartnäckig bleiben, gewürzt mit dem Anfragebrief eines Anwaltes... und manches geht.

Geschrieben

Hallo, Rotti, auch von mir Glückwunsch.

Ich hatte ja damals auch meinen Senf zu diesem Thread gegeben und jetzt wäre mir fast die gleiche Nummer passiert.

Ich hatte am Freitag ein Gespräch mit meinem Sachbearbeiter (in NRW) wegen eines Anfang September abgegebenen Antrags für eine rote WBK. Der "Gutachter" der Behörde stellte dort meine Sachkunde ebenfalls in Frage, obwohl ich bereits seit ca. 19 Jahren Sportschütze bin und auch in letzter Zeit die eine oder andere Waffe erworben habe und damit damit die Sachkunde klar gegeben sein sollte. Interessant war in diesem Fall die Reaktion des Sachbearbeiters. Sein Kommentar dazu war sinngemäß: Der Gutachter gibt uns Hinweise, aber die Genehmigungsbehörde sind wir und ich bin der Ansicht, dass die Sachkunde gegeben ist. Auch bei anderen Punkten wie Aufbewahrung oder Definition des Themas und Umfang des Sammelplans ruckzuck einen von beiden Seiten zu tragenden Konsens gefunden. Er will das jetzt noch mal kurz mit seinem Vorgesetzten besprechen und dann soll es was mit der Roten werden.

Gruß

Huhnelli

Geschrieben

Glückwunsch, dass es dank deiner Hartnäckigkeit und Entschlossenheit geklappt hat.

Richtige Vorgehensweise. Erst freundlich dann bestimmt.

Ich habe immer die alte NATO-Doktrin im Umgang mit Behörden im Kopf: "Flexible Response".

http://de.wikipedia.org/wiki/Flexible_Response

Zitat:

"Das neue Konzept trug der konventionellen Unterlegenheit der NATO-Streitkräfte in Westeuropa gegenüber denen des Warschauer Pakts Rechnung, die die NATO durch Nuklearwaffen ausgleichen wollte. Die abgestufte, nicht vorhersehbare Reaktion sah folgende Schritte vor, die in ihrer zeitlichen Abfolge nicht festgelegt waren und teilweise gleichzeitig erfolgen konnten:

Die Direktverteidigung, bei der auf eine Aggression auf der gleichen Stufe geantwortet werden sollte, wobei auch der Einsatz taktischer Nuklearwaffen nicht ausgeschlossen war

Die vorbedachte Eskalation, bei der sofort eine höhere Eskalationsstufe gewählt werden konnte, gegebenenfalls unter räumlicher Ausweitung des Konflikts

Die allgemeine nukleare Eskalation mit dem gesamten Nuklearpotenzial im Falle des Versagens der ersten zwei Stufen"

:eclipsee_gold_cup:

Hinnerk

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