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IGNORED

Umgang mit/Verwendung von Erbwaffen


alzi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen.

Ich habe hier im Forum jetzt schon zu dem Thema in verschienden Bereichen verstreut einiges dazu gelesen.

Also bezüglich Erbwaffen auf Erben-WBK (will heißen WBK in Erbfolge) und wie/dass Sportschützen bzw. Jäger diese verwenden/benutzen.

Jetzt mal ganz davon abgesehen, dass man für Erbwaffen besagte WBK in Erbfolge braucht und auch davon angesehen, dass man ( so man nicht im Besitz einer eignenen waffenrechtlichen Erlaubnis als Jäger oder Sportschütze ist ) diese mit einem Sicherungssystem versehen lassen muss.

Erbwaffen werden auf dieser Erben-WBK ohne Munitionserwerb eingetragen und auf der Erben-WBK ist auch vermerkt dass die Waffen durch geeignete Massnahmen vor dem Zugriff unbefugter zu sichern sind (was ja für Waffen allgemein gilt) .

Ein Berechtigter (Sportschütze/Jäger) darf seine Waffen einem anderen Berechtigten (vorrübergehend, bis zu 4 Wochen) überlassen.

Als Erbe habe ich ja für die Erbwaffen eigentlich kein Bedürfnis, jetzt z.B. im Schiesssportlichen Sinn. Das einzige Bedürfnis ( und einen mit diesem Bedürfnis zusammenhängenden Zweck ) wäre die Verwahrung und der Verkauf der Waffen.

So weit so gut.

Nun aber zum eigentlichen Thema:

Besagte Waffen darf man zweifelsohne zu einem Büchsenmacher verbringen. Ebenso zu einem Händler oder Berechtigten zwecks Verkauf.

Wie aber sieht es aus, wenn der Interessent die Waffe mal zur Probe vor dem Kauf scheissen möchte (selbstverständlich auf einem Schießstand)?

Liegt das im Rahmen des "Bedürnisses" als Erbe?

Darf man auch diese Waffen einem berechtigten für bis zu 4 Wochen überlassen?

Falls ja, dann könnte/dürfte dieser einem ja die Waffe beispielsweise auf einem Schießstand zum Schießen kurzzeitig überlassen.

Darf man als Erbe mit diesen Waffen auf einem Schießstand/auf der Jagd schießen ( angenommen man ist Sportschütze und/oder Jäger, Munition von Schießstand/Verein)?

Darf man mit diesen Waffen auch bei Wettkämpfen mitschießen (Munition vom Stand/Verein)?

Gibt es hier bezüglich der Erbwaffen für einen Sportschützen Unterschiede ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handeln, der Sportschütze selbst im Besitz einer gelben und/oder grünen WBK ist?

Wo kann ich mich zu diesem Thema genauer informieren?

Auf den Webseiten der Waffenbehörden erfährt man zu dem Thema nur dass mit Erbwaffen generell nicht geschossen werden darf.

Meine Waffenbehörde drückt sich bei dieser Fragestellung um eine konkrete Antwort. " Wir handhaben das hier so, dass man das nicht darf......", "Wenn man einem Berechtigten die Waffe vorübergehend überlässt, dann kann man über diesen ja auch wieder mit der Waffe schießen...", " .... Mißbrauch fördern...."

Ist der Umgang mit Erbwaffen irgendwo genau und verbindlich geregelt? Kann man das irgendwo konkret nachlesen?

Ein Fachmann da der hierzu Aussagen machen kann?

Dank und Gruß

alzi

Geschrieben

Auf der WBK meines Opas (er hat von meinem Uropa geerbt) steht, wie auf meiner WBK auch, "[Name] wird hiermit die Erlaubnis erteilt, die [...] Schusswaffen zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. [...]". Er hat kein Bedürfnis, und deshalb auch keinen Munitionserwerb gestempelt. Wenn er wollte, könnte er aber auf einen Schießstand fahren, Munition für den sofortigen Gebrauch kaufen und dort schießen. Ebenso kann ich mir die Waffen leihen, und damit schießen. Ich kenne keine Regelung die uns beiden da Einschränkungen macht.

Geschrieben
Als Erbe habe ich ja für die Erbwaffen eigentlich kein Bedürfnis

Ein Bedürfnis braucht man zum Erwerb der Waffen!

Ein Erwerb ohne Bedürfnis ist auf dem Erbfolgeweg möglich.

Wer legal erworben Waffen besitzt, darf sie auch benutzen.

Derjenige der seine Waffen geerbt hat, und keine Munitionserwerbsberechtigung besitzt kann mit ihnen auf einem Schießstand schießen wenn er die Munition dort erwirbt und auch dort verbraucht. Jäger dürfen die Waffen auch zur Jagd benutzen. Im Falle von Kurzwaffen wird auf Antrag der Munitionserwerb für die Erbwaffen eingetragen, unabhängig davon ob er schon zwei oder mehrere Kurzwaffen besitzt. So jedenfalls war das bei mir so der Fall war. Übrigens sind meine Erbwaffen in den WBKs nicht als solche gekennzeichnet.

---

Tom

Geschrieben

Bei meinem Opa steht bei "Erworben von" "Erwerb von Todes wegen" drin.

Benutzen darf er die eine Pistole leider nicht, da sie keinen gültigen Beschuss hat, bei den Gewehren sind die Stempel drauf.

Geschrieben

Über die beider Antworten bin ich eigentlich ein bischen erstaunt. Wir hatten gerade in unserem Verein einen Todesfall, bei dem die Ehefrau die Waffen sammt Schrank gern behalten hätte. Das Gesetz sagt aber ganz eindeutig : Der Erbfall muß innerhalb von 4 Wochen der Behörde gemeldet werden. In dem Zeitraum kann der Erbe der keine Erwerbsberechtigung besitzt die Waffen an einen Berechtigten verkaufen. In unserem Fall hat der Erbe (Ehefrau) nicht reagiert. Wir hatten als Verein angeboten, die Waffen vorübergehend auf die Vereins WBKs zu übernehmen. Das währe kein Problem gewesen, das wurde von dem Erben nicht akzeptiert, weil er meinte im Recht zu sein, die Erbsache einfach behalten zu können. Nach 4 Wochen wurden die Waffen von der Behörde entschädigungslos eingezogen.

Sie hätte die Waffen behalten können, hätten aber mit einer Sperre versehen werden müssen. Das war der Dame aber zu teuer. Nun sind die Waffen weg und sie ist um eine Erfahrung reicher, leider zu spät.

Der Haken bei einem Verkauf ist der, daß entsprechend auf der grünen WBK ein Voreintrag notwendig ist. Auf der gelben nicht, aber es muß die Halbjahresregel eingehalten werden. (zulässiger Erwerb von zwei Waffen.) Trifft natürlich nur zu, wenn die Waffen an eine Person weitergegeben werden sollen.

Wer eine Waffen Sachkundeprüfung abgelegt hat, sollte das Verfahren eigentlich kennen

Grüße Otto

Geschrieben

Die Dame hat ja auch Recht, dass sie die Waffen behalten kann. Dazu hätte sie aber eine (Erben-)WBK beantragen müssen. Ohne das wird es nichts. Und nach 4 Wochen ist die Sache vorbei. Dann bleibt nur noch der Verkauf.

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Seit dem 1. April kommt noch die Blockiersache dazu, hat aber mit der WBK erstmal nichts zu tun. Der (bedürfnislose) Erbe muss die Waffen blockieren, ich kenne jedoch noch kein zugelassenes System bis jetzt. Ist ja auch erst ein viertel Jahr in Kraft.

Geschrieben
Ein Bedürfnis braucht man zum Erwerb der Waffen!

Ein Erwerb ohne Bedürfnis ist auf dem Erbfolgeweg möglich.

Wer legal erworben Waffen besitzt, darf sie auch benutzen.

Derjenige der seine Waffen geerbt hat, und keine Munitionserwerbsberechtigung besitzt kann mit ihnen auf einem Schießstand schießen wenn er die Munition dort erwirbt und auch dort verbraucht. Jäger dürfen die Waffen auch zur Jagd benutzen. Im Falle von Kurzwaffen wird auf Antrag der Munitionserwerb für die Erbwaffen eingetragen, unabhängig davon ob er schon zwei oder mehrere Kurzwaffen besitzt. So jedenfalls war das bei mir so der Fall war. Übrigens sind meine Erbwaffen in den WBKs nicht als solche gekennzeichnet.

---

Tom

Gratulation, in welchem Bundesland wohnst Du? Es scheint das Land der Glückseligen zu sein, offenbar ohne Bedürfnisprüfung. Und dann auch noch Munitionserwerb für Erbwaffen recht bereitwillig von der Behörde genehmigt? Ich glaube Dir nicht, was Du hier schreibst!

Auch das von hexoplast75: "Bei meinem Opa steht bei "Erworben von" "Erwerb von Todes wegen" drin.

Benutzen darf er die eine Pistole leider nicht, da sie keinen gültigen Beschuss hat, bei den Gewehren sind die Stempel drauf."

Ist wirklich der Beschuss das Maß des waffenrechtlichen Bedürfnisses?

Mich erwartet als Erbe nur ein DIANA 25 (vor 1970). Immerhin - er ist die Ursache meiner Leidenschaft!

Gruß

Wolfgang Seel

Geschrieben
Auch das von hexoplast75: "Bei meinem Opa steht bei "Erworben von" "Erwerb von Todes wegen" drin.

Benutzen darf er die eine Pistole leider nicht, da sie keinen gültigen Beschuss hat, bei den Gewehren sind die Stempel drauf."

Ist wirklich der Beschuss das Maß des waffenrechtlichen Bedürfnisses?

Der Beschuss hat nichts mit dem Bedürfnis zu tun. Nur darf man bei Waffen (die der Beschusspflicht unterliegen) ohne Beschuss nicht schießen.

Aber warum soll der Erbe die Waffen, für die er laut WBK "die tatsächliche Gewalt ausüben darf", nicht schießen dürfen? Ohne Bedürfnis gibts halt keine Munition. Wenn ich die Sachen meines Opas erbe, kommen sie auf meine WBK, und als Sportschütze habe ich dazu noch ein Bedürfnis für die Munition. Mein Opa kann halt auf Schießstand Munition kaufen und dort verbrauchen.

Zum Erwerb der Erbwaffen braucht man kein Bedürfnis! Steht hier: abweichend von § 4 Abs. 1 = Abweichend von der Bedürfnispflicht

@Rene: Warum nicht auf den Stand fahren, und schießen?

Geschrieben
@Rene: Warum nicht auf den Stand fahren, und schießen?

Schießen mit Blockiersystem?????

1. glaube kaum das die Erben den benötigten Schlüssel mit nach Hause bekommen. Wäre das System ja sinnlos.

2. glaube kaum das die Behörden oder Büchser oder wer auch immer das zukünftig macht, bei 1000den Erben jeden Freitag die Waffen öffnen und Montags wieder schließen, damit diese Samstags schießen können. Wäre das System ebenfalls sinnlos.

Geschrieben

Ja, stimmt ja. Daran habe ich jetzt nicht gedacht, weil mein Opa keine hat und braucht (hat vor dem neuen Waffengesetz geerbt), und ich als Sportschütze auch nicht blockieren brauche.

Wegen Blockieren, ja oder nein, von Alt-Erb-Waffen siehe hier. Da sind sich das Bundesinnenministerium und z.B. das bayerische Innenministerium nicht einig.

Geschrieben
...

Im Falle von Kurzwaffen wird auf Antrag der Munitionserwerb für die Erbwaffen eingetragen, unabhängig davon ob er schon zwei oder mehrere Kurzwaffen besitzt. So jedenfalls war das bei mir so der Fall war.

...

---

Tom

War in meinem Fall ähnlich. Ich (vorher schon WBK Inhaber) habe u.a. auch mehrere KW`s geerbt für die ich dann nachträglich nach einem formlosen Antrag eine Munitionserwerbsberechtigung erhalten habe.

Geschrieben
Nach 4 Wochen wurden die Waffen von der Behörde entschädigungslos eingezogen.

Hallo Otto,

das geht m.E. nur mit Einverständnis der Erbin.

Wenn nicht hätte ich dazu gerne mal die Rechtsgrundlage gesehen.

Gruß

Michael

Geschrieben
Nach 4 Wochen wurden die Waffen von der Behörde entschädigungslos eingezogen.

Ohne Entschädigung gehts auch nicht. Siehe hier:

§ 37 Anzeigepflichten

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,

1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise

in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die

zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass

sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen

werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der

Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der

Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

in §46 gibt es noch:

Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten

der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher

Berechtigten zu.

Oder meinen die Behörden, dass sie keinen Erlös herausgeben müssen, weil der bisher Berechtigte nicht mehr lebt? Das wäre unfair.

Geschrieben

Um nochmal zum eigentlichen Thema zurückzukommen......

ich versuchs mal GANZ einfach ohne viel drumrum:

sind für mich als Sportschützen die Waffen auf der Erben-WBK meinen Waffen auf meinen WBK (gelb/grün) gleichgestellt was die nutzbarkeit/verwendbarkeit angeht? einzige einschränkung wäre dann der Munitionserwerb?

ist das so richtig?

kann mir das ein mensch vom fach so bestätigen?

oder falls nicht, kann ich das irgendwo ( Gesetz/Verordnung... was auch immer) nachlesen?

bevor ich mich damit nochmals zwecks abklärung an meine Waffenbehörde wende, hätte ich das für mich gerne verbindlich vorliegen, dass ich das denen zur not auch verklickern und belegen kann!

gruß alzi

Geschrieben
...... Übrigens sind meine Erbwaffen in den WBKs nicht als solche gekennzeichnet.

---

Tom

Hallo Tom, das sind meine Erbwaffen die ich in meinen grünen/gelben Sportschützen-WBKs habe auch nicht. Darum geht es ja auch nicht! Es geht um die (Erb-)Waffen die noch immer auf meinen ERBEN-WBKs stehen ( ohne Munitionserwerb). Mir ist bewusst und so wird das auch laufen dass ich nach und nach ( 2 Stück alle 6 Monate, auf die gelbe problemlos, auf die grüne mit Voreintrag) die Waffen auf "meine normalen" WBKs über tragen kann, und dann ist dort auch nix von Erbwaffen vermerkt.

Desweiteren, jemand hatte das erwähnt, von wegen in diesem Zusammenhang "...wird hiermit die Erlaubnis erteilt .... Schußwaffen zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben.....": ich darf das als Erbe und habe die (Erb-)Waffen ja auch erworben auf die Erben-WBK. ok und gut so. die tatsächliche Gewalt darüber darf ich auch ausüben, d.h. ich darf darauf Zugriff haben und das wann immer ich will. Aber vom Schiessen und dem Umgang wie mit den Waffen eines Sportschützen oder Jägers steht da nix.

Als Sportschütze bzw. Jäger darf ich ja mit meinen Waffen auf den gelben/grünen WBK umgehen und schiessen in meiner Eigenschaft als Sportschütze bzw. Jäger entsprechend meinem Bedürfnis. Aber da ich die Erbwaffen ja bedürfnisfrei erworben habe .... und ich die tatsächliche Gewalt darüber ja nicht als SPortschütze , sondern als Erbe ausübe, habe ich dieses Thema eröffnet. Und bislang konnte mir keiner NACHWEISLICH und BELEGBAR bestätigen dass ich mit den Waffen auf den Erben-WBK auch schießen darf.

Wo steht das geschrieben, wo kann ich das nachlesen, worauf begründen sich die Aussagen derer, die sich bisher hier beteiligt haben?

Ich will und muss mich in dieser Angelegenheit erst absichern , bevor ich ein derartiges Handeln ( schiessen mit den Waffen) auch nur weiter in Betracht ziehe.

Sorry, aber es bringt mir nix wenn ihr von eurem Opa erzählt, von Erbwaffen die nicht auf Erben-WBK stehen, oder wie ihr das handhabt.

Was ich brauche sind verbindliche und belegbare Aussagen, die auch einer anderen Auffassung und Gesetzesauslegung des Sachbearbeiters meiner Waffenbehörde standhalten.

Vielleicht findet sich ja unter den Lesern hier noch der eine oder andere Rechtsgelehrte oder Behördenmitarbeiter, der mir da weiterhelfen kann. ;)

gruß

alzi

Geschrieben

Welches Argument hat denn die Behörde, wenn sie meint dass man mit Erbwaffen nicht normal umgehen (Schießen) darf? Weil die Erlaubnis meiner Waffen als Sportschütze ist genau die selbe, wie die Erlaubnis für die Erbwaffen bei meinem Opa. Selbes WBK-Formular. Nur kein Munitionserwerb.

Geschrieben
Welches Argument hat denn die Behörde, wenn sie meint dass man mit Erbwaffen nicht normal umgehen (Schießen) darf? Weil die Erlaubnis meiner Waffen als Sportschütze ist genau die selbe, wie die Erlaubnis für die Erbwaffen bei meinem Opa. Selbes WBK-Formular. Nur kein Munitionserwerb.

moin hexoplast

Die Behörde hat nix gegen den Umgang mit Erbwaffen. Es geht hier einzig und allein um die (Erb-)Waffen auf der Erben-WBK!!

Die Erlaubnis deiner Waffen als Sportschütze wurde Dir erteilt aufgrund eines Bedürfnisses.

Die Erlaubnis der Waffen auf einer Erben-WBK wird ohne Bedürnis erteilt.

Des weiteren ist die Erben-WBK ausdrücklich als solche gekennzeichnet ( ein "E" nach der Nummer der WBK und ein Vermerk auf der Seite 6 "Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge!").

Der einzige Unterschied ist also NICHT NUR der Munitionserwerb!

Bei einer normalen grünen WBK kannst Du den Munitionserwerb nachträglich immernoch vornehmen lassen ( so Du da noch keinen hast), bei einer Erben-WBK ist das natürlich nicht möglich, auch nicht für einen Sportschützen oder Jäger, solange die Waffe auf der Erben-WBK steht ( ist aber eigentlich auch nicht das Thema hier). Es gibt da also schon Unterschiede!

Nur weil eine Waffe auf einer Erben-WBK auf dem selben Forular/Vordruck ausgestellt wird, bedeutet das ja noch lange nicht dass die Waffen dann denen einer "normalen" grünen WBK gleichgestellt sind. Sonst wäre die ausdrückliche Austellung einer Erben-WBK ja auch Unsinn. Es bräuchte dann ja lediglich eines Vermerks in der Art "Für Waffen auf dieser WBK darf kein Munitionserwerb bewilligt werden."

D.h. durch den Vermerk auf Seite 6 "Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge!" ist die Erben-WBK deutlich etwas anderes als eine normale grüne WBK. (Mit den Formularen/Vordrucken für den Waffenschein wird ja auch der KLEINE Waffenschein ausgestellt, INKL. amtlicher Vermerke die die Einschränkung gegenüber den "normalen" Waffenschein beinhalten...... aber ich schweife ab.....)

gruß

alzi

Geschrieben

Quatsch ist, dass auf einer WBK " Erben-WBK" stehen soll. Habe selbst eine Waffe geerbt und diese auf Grüne WBK bekommen. Durch diese Waffe bin ich zum Sportschiessen gekommen und habe mttlerweile auf der selben WBK 2 weitere Kurzwaffen eingetragen. Da stand vorher nichts von Erbwaffe und steht jetzt auch nichts. Einzig der Munitionserwerb war bei der Erbwaffe nicht gestempelt. Nach Rückfrage beim Sachbearbeiter gab dieser auskunft, dass es kein Problem ist die Waffe zum Schiessstand bzw. zum Büchsenmacher zu transportieren, dies ist auch für Erbwaffen ein Transport der durch das bedürfnus gedeckt ist. Die Munition am Stand erworben und komplett aufgebraucht, somit kein Porblem mit der erbwaffe auch zu schiessen. Wie sich dies beim jagen ( Bedürfniszweck ) für Erbwaffen verhält kann ich nicht sagen.

gruß

sts

Geschrieben

hallo sts.

Quatsch ist, dass auf einer WBK " Erben-WBK" stehen soll.

Es ist nunmal FAKT, und GENAU So wie ich erwähnt habe ist das auf der "WBK in Erbfolge" ( so heißt das im amtsdeutsch) vermerkt! An die Nummer der WBK ist ein "E" angehängt! Ebenso ist in der Spalte für Munitionserwerb bei allen Waffen ausdrücklich ein "nein" eingetragen! Es ist also KEIN Quatsch! Ich habe das teil vor mir liegen. Das wurde so ausgestellt! Aber das ist nicht wirklich das Thema!

Habe selbst eine Waffe geerbt und diese auf Grüne WBK bekommen.

Ist halt die Frage WANN du die Waffe geerbt hast. Erbwaffen kommen immer auf eine grüne Erben-WBK. Das Formular/der Vordruck ist der selbe wie für eine normale grüne WBK. Das ist ok so, das wird nicht bestritten. Das ist doch auch nicht das Thema!

Das Thema ist:

Darf ich mit Waffen die auf meiner "Waffenbesitzkarte in Erbfolge" stehen genau so schießen und Wettkämpfe bestreiten wie mit den Waffen die auf meiner gelben bzw. grünen WBK stehen?

Mit der Einschränkung dass ich keine Munitionsberechtigung dafür habe und mich darum auf dem Schießstand kümmern muss!

Und worauf gründet sich die "Erlaubnis" mit den Waffen von der Erben-WBK zu schießen?

Um nichts anderes gehts.

gruß

alzi

Geschrieben

Alle meine Erbwaffen sind in ganz normalen, grünen WBKs eingetragen, zusammen mit meinen Waffen, die ich als Jäger und Sportschütze erworben habe. Da steht nichts von Erbfolge oder so. Und wie gesagt, den Munitionserwerb für die Waffen habe ich unbürokratisch genehmigt bekommen, weil als ich angeben habe, dass sich sie zur Jagd benutzen will.

Ob mir das jemand glaubt oder nicht, ändert nichts an der Tatsache, dass es genau so abgelaufen ist.

Und offensichtlich bin ich nicht der einzige, dem das so ergangen ist.

---

Tom

Geschrieben

Probieren wir es mal von der anderen Seite. Wer darf mit Schusswaffen schießen? Und Wo?

WaffG, § 12;

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

b ) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

2. durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,

3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,

a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,

b ) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,

4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,

5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Dazu gibt der § 13 (Jäger) noch die Schießerlaubnis im Revier für Jäger.

Im Gesetz wird nicht unterschieden, auf welchen WBKs eine Waffe steht. Oder überhaupt WBK pflichtig. Daraus schließe ich, dass ich das auch unwichtig ist.

Geschrieben
Darf ich mit Waffen die auf meiner "Waffenbesitzkarte in Erbfolge" stehen genau so schießen und Wettkämpfe bestreiten wie mit den Waffen die auf meiner gelben bzw. grünen WBK stehen?

Mit der Einschränkung dass ich keine Munitionsberechtigung dafür habe und mich darum auf dem Schießstand kümmern muss!

Und worauf gründet sich die "Erlaubnis" mit den Waffen von der Erben-WBK zu schießen?

Steht in der "Waffenbesitzkarte in Erbfolge" drin, dass Du nicht damit schießen darfst? Ich denke nein.

Ansonsten besagt die Erben WBK nur, dass Du die Waffen legal besitzt. Also darfst Du sie auch legal benutzen, z.B. auf einem Schießstand, oder zur Jagd.

Ich kenne kein Gesetz, dass das ausdrücklich verbietet.

Es kann aber sein, dass, wenn das Thema hier noch weiter breitgetreten wird, der Gesetzgeber sich genötigt fühlt einen solchen Passus aufzunehmen. :angry2:

---

Tom

Geschrieben
Probieren wir es mal von der anderen Seite. Wer darf mit Schusswaffen schießen? Und Wo?

WaffG, § 12;

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig ...

danke hexoplast, siehste genau deshalb hab ich das thema eröffnet! weil man manchmal wenn man nach was sucht, oft die einfachen dinge selbst übersieht! §12 Abs. 4! das wird helfen.

Im Gesetz wird nicht unterschieden, auf welchen WBKs eine Waffe steht. Oder überhaupt WBK pflichtig. Daraus schließe ich, dass ich das auch unwichtig ist.

dass das in vielen bereichen nicht unterschiedne wird ist mir auch aufgefallen. deshalb ja meine fragen hier!

aber da ich ja die waffen auf der Erben-WBK verbringen darf, auch zu einer Schießstätte, kann und darf ich dort auch ohne besondere erlaubnis (damit) schießen. das ist ein argument! danke.

Steht in der "Waffenbesitzkarte in Erbfolge" drin, dass Du nicht damit schießen darfst? Ich denke nein.

ja Tom, das steht da nicht drin, es steht aber auch auf keiner WBK drauf dass du mit den waffen schießen darfst! (siehe unten)

Ansonsten besagt die Erben WBK nur, dass Du die Waffen legal besitzt. Also darfst Du sie auch legal benutzen, z.B. auf einem Schießstand, oder zur Jagd.

Ich kenne kein Gesetz, dass das ausdrücklich verbietet.

Das ist ja das problem! Vor allem in Deutschland! Nicht alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist damit auch automatisch erlaubt!

Es kann aber sein, dass, wenn das Thema hier noch weiter breitgetreten wird, der Gesetzgeber sich genötigt fühlt einen solchen Passus aufzunehmen. :angry2:

---

Tom

Wer ein Problem hat, muss doch auch fragen dürfen, ob das auch wirkich eines ist! Und....naja in gewisser weise hat er (der Gesetzgeber) das ja bereits! Blockiersysteme für Erbwaffen im Besitz von Nicht-Berechtigten! Also für Nicht-Sportschützen und Nicht-Jäger hat sich das mit dem Schießen mit Erbwaffen ja faktisch erledigt! Ausser man schaut sich §20 Abs.5 Satz 2 mal an: vorrübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass. Was sich aber alleine schon in finanzieller Hinsicht wieder unsinnig wäre für den Erbwaffen-Schützen.

gruß alzi

Geschrieben

Es gab ja auch in den Debatten des Bundestages zum neuen Waffengesetz viele (unsachliche und inkompetente) Aussagen. Angefangen von Waffenscheinen für Erben, und dass Sportschützen und Jäger nicht blockieren müssen, sie aber nicht benutzen dürften. Alles unwichtiges Laien-Blabla. Im Gesetzestext steht nichts davon drin. Und nur das zählt.

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