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IGNORED

Waffenverbote nach WaffG neu: Ausweg WBK rot?


Schwarzwälder

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Geschrieben

Nachdem ja viele sich derzeit in Resignation üben und ihre Waffen/Läufe etc. abschreiben, mal die Frage:

Wer hat in diesem Zusammenhang versucht, jetzt eine neue WBK rot zu beantragen? Das ist ja mittlerweile auch für technische Sammlungen aus wiss. Interesse (also nicht nur solche von historischem Wert) möglich. Sammler sind ausdrücklich bei BKA-Ausnahmegenehmigungen im Gesetz (§40 WaffG neu) begünstigt und so wird das anscheinend auch gehandhabt:

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Dr. jur Hans Scholzen sagt:

Kulturhistorisch bedeutsam ist sie nur dann, wenn sie einen nicht unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer bestimmten historischen oder technischen Dimension leisten kann
Technisch sind die Kurzwaffen in seltenen Kalibern oder best. Pumpen ja durchaus interessant!

Also wie sind die Chancen, bzw. was spricht dagegen, seine Schätzchen auf WBK rot umzumelden - womöglich mit Rechtshilfe durch den VdW?

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Was wären dann die Sammelthemen?

- Mehrschüssige Kurzwaffen mit Kaliber kleiner 6,3 mm nach Baujahr 1972

- Repetierflinten mit einer Gesamtlänge unter 95 cm bzw. und oder einer Lauflänge unter 45cm

- Waffen die seit der WaffG. Änderung von 2008 verboten sind

:confused:

Ich denke mal eher das die Ausnahmen füe bestehenden Besitz gedacht sind, das solch ein Besitz per Sondergenehmigung legalisiert werden kann. Schließlich sind die Teile so sonst nicht mehr in D verkäuflich und es bliebe faktisch nur die Vernichtung oder Änderung (beispielsweise neuer Lauf)

Geschrieben
Nachdem ja viele sich derzeit in Resignation üben und ihre Waffen/Läufe etc. abschreiben, mal die Frage:

Wer hat in diesem Zusammenhang versucht, jetzt eine neue WBK rot zu beantragen? Das ist ja mittlerweile auch für technische Sammlungen aus wiss. Interesse (also nicht nur solche von historischem Wert) möglich. Sammler sind ausdrücklich bei BKA-Ausnahmegenehmigungen im Gesetz (§40 WaffG neu) begünstigt und so wird das anscheinend auch gehandhabt:

Dr. jur Hans Scholzen sagt:

Technisch sind die Kurzwaffen in seltenen Kalibern oder best. Pumpen ja durchaus interessant!

Also wie sind die Chancen, bzw. was spricht dagegen, seine Schätzchen auf WBK rot umzumelden - womöglich mit Rechtshilfe durch den VdW?

Grüße

Schwarzwälder

Hallo,Hatte bei meiner behörde nachgefragt, das wäre noch klärungsbedürftig, verbot ist verbot

gruss kpz

Geschrieben
Ich denke mal eher das die Ausnahmen füe bestehenden Besitz gedacht sind, das solch ein Besitz per Sondergenehmigung legalisiert werden kann.

Sehe ich auch so. Wer schon eine rote WBK hat, der hat mehr als gute Chancen auf eine Ausnahmegenehmigung vom BKA wenn eine bereits eingetragene Waffe nun der Verbotseigenschaft unterliegt.

Dass man darauf ein Bedürfnis für den künftigen Erwerb verbotener Waffen aufbaut, kann ich mir allerdings zumindest derzeit nicht vorstellen. Von wem sollte er dann nach dem 1. Oktober noch verbotene Waffen erwerben können ? :huh:

Geschrieben

ich hab mir mal Gedanken gemacht bezüglich

"wissenschaftliche oder Forschungszwecke"

gemeint sind damit vermutlich Sammlungen von Herstellern und Erfindern bzw von Protoypen.Auch denkbar wäre so eine Sammlung zu Beschussversuchen von Materialien...

ich denke das es für Ottonormalbürger der nicht sowieso schon Sachverständiger ist, schwer bis unmöglich ist so eine Sammlung anzulegen in Ermangelung ausreichend wissenschaftlicher technischer Arbeit.

Bei Ausnahmegenehmigung wirds dann besonders schwer zu begründen sein warum genau dieses Teil verwendet werden muss. Auch wir normalsterbliche haben gute Gründe für einen weiteren Besitz...ohne Erfolg.

Für kulturhistorische Sammler ist es bei weitem leichter möglich, da sie eh im öffentlichen Interesse sammeln.

Geschrieben

Aha - und dafür braucht er dann eine deutsche WBK. :rolleyes:

Wäre ja ein aufwändiger Spaß. Jedes mal vorab Verbringungserlaubnis einholen (wenn er Pech hat, zahlt er bei EU-Staaten die vom andern Land auch noch mit) und dann den Ärger mit Zoll, Versand aus Ausland etc. am Hals. Ui ui, der müsste hart im nehmen sein...

Geschrieben
Wäre ja ein aufwändiger Spaß. Jedes mal vorab Verbringungserlaubnis einholen (wenn er Pech hat, zahlt er bei EU-Staaten die vom andern Land auch noch mit) und dann den Ärger mit Zoll, Versand aus Ausland etc. am Hals. Ui ui, der müsste hart im nehmen sein...

Ja und? Ich kaufe regelmäßig in CH ein, und ich lass mich garantiert nicht von dem Papierkrieg abhalten - auch wenn alle halbe Jahre wieder ein neues Formular dazukommt. Letzten Donnerstag hab ich nur 90Minuten an der Grenze verbracht für die deutsche Einfuhr (alle Papiere dabeigehabt! - trotzdem Karre generalüberholt worden) da waren die 30 Minuten für die (neue) CH Ausfuhrerklärung recht angenehm.

Aber wenn "die" nicht mehr wollen das ich was im Ausland kauf sollen sies aufschreiben §§§§§ andernfalls tut man gerne was für sein Hobby :mamba:

Geschrieben

Wie krank das Verbot von "mehrschüssigen Kurzwaffen [ist], deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, [und die] für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm [eingerichtet sind], wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt", kann man wunderbar am S&W Modell 53 im Kaliber 22 Remington Jet erkennen.

Diese Revolver-Modell wurde in einer Stückzahl von 14.956 Stück von 1961 bis 1974 produziert. Wer sich als Sportschütze ein solches Modell aus dem Jahre 1969 gekauft hat und das exakte Baujahr anhand der Seriennummer nachweisen kann, falls die Angaben aus dem Werk überhaupt stimmen, darf das Dingen behalten. Der Kumpel im selben Verein, der sich so etwas später gekauft hat, darf das alte Schätzchen dann vernichten lassen, falls das Baujahr nach 1969 liegt.

Krank!

Geschrieben
...

Wer hat in diesem Zusammenhang versucht, jetzt eine neue WBK rot zu beantragen? Das ist ja mittlerweile auch für technische Sammlungen aus wiss. Interesse (also nicht nur solche von historischem Wert) möglich....

Heißt es nicht "technisch-wissenschaftliche Sammlung"? Auch die muß nach der Rechtsprechung kulturhistorisch bedeutsam sein.

Geschrieben

Ist sie das nicht per Definitionem, wenn sie (mehr oder weniger ominösen) wissenschaftlich-technischen Ansprüchen genügt?

Der § 17 (1) WaffG, 2. HS sagt jedenfalls:

kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung

D.h.: Liegt ein im w.-t. Sinne zu würdigendes Sammelgebiet vor, so ergibt sich die kulturhistorische Bedeutsamkeit aus diesem als Folge!?!

Daraus folgt natürlich die Frage, was den überhaupt die Ansprüche an das Kriterium "wissenschaftlich-technisch" sind?

Mir wollte das LKA einmal erzählen, ich müsste dann z.B. Material- und Schussbelastungstests veranstalten...

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