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IGNORED

Anzeige wegen "Spielzeugwaffe"


inkognito8

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Geschrieben

Hallo

war vor ein paar Tagen in Tschechien einkaufen und hab mir dort, nichts ahnend, eine Soft Air Pistole für 15Euro gekauft. Bei der rückfahrt, wie schon erwartet, kurz nach der Grenze von der polizei angehalten worden. Waffe beschlagnahmt und ab mit aus Revier. Dort wegen einer "Spielzeugwaffe" ne Anzeige bekommen, nur weil sie den Anschein einer orginalen hat, ich kanns nicht glauben. Armes Deutschland.

Auf meine Frage was mich an Strafe erwartet, konnte er nicht genau sagen. Je nach Lust und Laune der Staatsanwaltschaft. :rolleyes:

Was meint ihr was dabei rauskommt? nicht das ich noch vor schreck noch vom Stuhl falle.

Geschrieben

Was du lebst noch und wurdest nicht an der Grenze erschossen und anonym verscharrt?

Über genau das Vergehen was du begannen hast steht doch jede Woche was in der Zeitung. Und sogar der Zoll informiert über die Spielzeuge.

JENS

Geschrieben

Naja, die Anzeige wurde sicherlich nicht geschrieben weil es eine Spielzeugpistole war welche aussah wie eine Echte und in der Packung im Kofferraum lag.

Seit dem 01.04. darf man ja Softairs bzw. Nachbildungen nicht mehr führen.

Lag sie also evtl. unverpackt im Auto oder war unverpackt in der Hosentasche ?

Dann müssen Softairs welche mehr als 0,5Joule Schußernergie haben geprüft sein und ein F Zeichen , genauso wie Luftdruckwaffen usw., haben.

Welche Mündungsenergie hatte sie ? Wurde dies gemessen bzw. der Papiertest gemacht ?

Wenn mehr als 0,5J und kein F Zeichen hast du ein Problem. Dann hättest du die Waffe nur mit einer Erlaubnis (die es für solche Softairs aber nicht gibt) besitzen dürfen. Hättest also auch ruhig eine scharfe mithaben dürfen, ist dasselbe Vergehen.

Wenn die Energie unter 0,5 Joule ist/war dann siehe oben. War sie noch verpackt ?

Wenn ja sollte sie auch hier als Spielzeug gelten und dank der Verpackung war es halt nur ein erlaubter Transport.

Problematscih ist es natürlich trotzdem wenn die Leute dort auf der Wache a) keine Ahnung von der Materie hatten und B) Übereifrig waren

Du kannst auch mal auf : www.softairforum05.de dich ein wenig umhören. Die haben von Softairs usw. etwas mehr Ahnung.

Wahrscheinlich kommst du aber , falls das Verfahren nicht eingestellt wird bzw. überhaupt eröffnet wird, um einen Anwalt mit Ahnung im Waffenrecht nicht rum.

Geschrieben

Wie lächerlich ist das denn, in den 50ern wurden Luftgewehre mit weitaus mehr als 7.5 Joule von Männern nichtmal angefasst weil das aussschließlich für Kinder bestimmtes Spielzeug war.

Geschrieben

Also die Waffe war noch orginal Verpackt im Kofferraum. Wieviel Kraft sie hatte wurde nicht gemessen. Als der Verkäufer sie vorgeführt hat, war sie auch nicht besonders stark. kugel flog vielleicht 20-30m, wenn überhaupt.

In der Anzeige stand auch nur: Verstoß gegen das Waffengesetz - sonstiger Art - Par. 52 - Anscheinswaffe

Die Pistole war eine Jieke P-198 6mm falls das jemanden was sagt. hergestellt wahrscheinlich irgendwo in China.

Geschrieben
Also die Waffe war noch orginal Verpackt im Kofferraum.

Dann hast du auch keine Straftat begangen. Denn du hast sie nur vom Laden nach Hause transportiert (bzw. du wolltest das tun). Der Transport in der Originalverpackung nach dem Kauf ist ja ausdrücklich erlaubt (wie sollte man die Dinger sonst nach Hause bekommen?)! :gaga:

Ich würde den Beamten mal mit einem Anwalt drohen, dann hast du die Softair ganz schnell wieder. Es sei denn natürlich, sie hat mehr als 0,5 J.

Geschrieben

Entscheidend ist der Kauf vor oder nach dem 01.04.2008.

Vorher waren diese Waffen unter 0,5 Joule (max bis 0.08 Joule) Spielzeugwaffen und vom WaffG ausgenommen.

Jedoch unterliegen die Waffen der Kennzeichnungspflicht.

Strittig war bisher die Unterscheidung zwischen dem Spielegesetz, der europäischen Richtlinie und dem deutschen Waffengesetz.

In diesem Fall wäre wichtig, ob die Waffe mit einem CE Zeichen und bis o,5 joule gekennzeichnet war.

Da die Waffe nun beschlagnahmt war, wird ein waffenrechtliches Gutachten erstellt und eine Energiemessung durchgeführt.

Liegt die Energiemenge unter 0,5 Joule könnte das Verfahren eingestellt werden.

In der Regel liegt die Energiemenge jedoch darunter.

Somit ist es eine Spielzeugwaffe (Anscheinswaffe), wo nur das Führen eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Das Zeug liegt massenweise in Grenznähe auf den Märkten herum, ich verstehe nicht, wie man diesen Mist überhaupt für sein Kind kaufen kann?

Nur weil es billig ist?

Man sollte eben vorsichtig sein, wenn man etwas außerhalb der landesgrenze erwirbt.

In Holland kann ich doch auch straffrei einen "Joint" kaufen, aber doch nicht mitbringen!!!! :peinlich:

Geschrieben

Die CE Kennzeichnung usw. und nun auch die Größe und bunte Teile an den Waffen ist nur ein möglicher Hinweis auf Spielzeugwaffen.

Kein "Muß".

Auch vor dem 01.04. wurde durch den Bescheid des BKA die 0,5J Grenze anerkannt.

Wie gesagt in dem genannten Softairforum gibt es evtl. bessere Hinweise.

Dort laufen fast wöchentlich solche Fälle auf.

Empfehlung aber ganz klar das man im Fall einer Klage doch ganz schnell einen Anwalt mit der Interessenvertretung beauftragt.

Wenn die Waffe/Softair jetzt tatsächlich nicht mehr als 0,5 J hatte sieht es allerdings so aus als ob die Polizisten etwas voreillig waren.

Geschrieben
Wenn es ja noch solcher wäre,

hätten es noch einen Wert!

Aber es ist Plaste! :sad:

Ich bin ja kein Waffensammler. Hab das Teil für 15euro gekauft, sollte als Spielzeug dienen für mein cousin. Aber das man deshalb gleich ne Anzeige bekommt :rolleyes:

Geschrieben

Beim vorliegenden Fall wird es imo letztendlich nicht um die Frage des Führens gehen, sondern darum wie es sich mit der Spielzeugeigenschaft verhält und ob ein Verbringen (Import) "einfach so" möglich ist.

Zwar werden die Waffen unterhalb der Energiegrenze von 0,5J von bestimmten Bestimmungen des WaffG ausgenommen aber ganz ausgeschlossen sind sie von waffenrechtlichen Belangen eben nicht, da auch hier Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (Schusswaffendefinition). Wenn diese Gegenstände überhaupt nicht unter waffenrechtliche Vorschriften fallen würden könnte das WaffG nämlich überhaupt keine Ausnahme für diese Schussapparate definieren, da beisst sich die Katze in den Schwanz.

Bei den Airsofts oberhalb von 0,5J (also mit "F im Fünfeck") wird ja für in .de gehandelte Airsofts eine Baumusterabnahme durch die PTB und eine Hinterlegung des Baumusters beim BKA vorgenommen. Dann kann der Händler/Importeur das "F" mit den übrigen vorgeschriebenen Kennzeichen selbst aufbringen. Bei Einzelimporten ist hier eine Abnahme durch ein Beschussamt (Leistungsprüfung, Aufbringen des "F", Anbringen des Ortszeichens des prüfenden Beschussamts) vorgeschrieben - vor der derzeit gültigen Beschussordnung durfte dies der BüMa noch selbst durchführen, das ist aber nach derzeit geltendem Recht nicht mehr zulässig. Außerdem ist bei diesen Waffen der Import sowie der Import wesentlicher Teile ohne Verbringungserlaubnis illegal – hier ist es wegen dem „F-Bereich“ sogar noch etwas strenger als bei echten Feuerwaffen, denn WS zu vorhandenen Grundwaffen dürfte man bei EWB-Waffen eigentlich auch ohne Verbingungsgenehmigung einführen, wenn es nach dem genauen Wortlaut der waffenrechtlichen Vorschriften geht – aber auch dies wird von Behörden regelmäßig anders gesehen.

Wie es mit dem Import und dem "in den Verkehr bringen" von Spielzeug-Airsofts unter 0,5J bestellt ist, kann ich nicht sagen, ich habe mich mit dieser Thematik nie näher auseinander gesetzt.

Allerdings ist es afair so, dass auch hier die Begutachtung eines Baumusters (keine Ahnung, ob hier auch die PTB zuständig ist) durchgeführt wird, sonst könnte ja alles Mögliche in .de unter dem Label "Spielzeug" verkauft werden (wir brauchen nicht drüber zu streiten, dass auch diese Reglung unsinnig ist - imho gehören Airsofts ganz allgemein aus dem WaffG herausgenommen; nur ist meine persönliche Meinung hier eben unmaßgeblich).

Ein (Airsoft-)Sammler-Kollege wolte wegen dem Procedere mit der Einstufung als Spielzeug vor längerer Zeit einmal bei einem großen deutschen Importeur nachfragen, ich weiß aber nicht, was daraus geworden ist; das ist schon länger her.

Dass der alte BKA-Festellungsbescheid übrigens nicht rechtsverbindlich, sondern Großteils nur geduldet war (das BKA kann FB nur für konkrete Waffen ausfertigen, nicht aber ganz allgemein das WaffG verändern; verschiedene Bundesländer haben auch den Bescheid bei konkreten Klagen nicht anerkannt) und sich auch nur auf Federdruckwaffen im eigentlichen Sinne (also Springs und AEGs) bezogen hatte, nicht aber auf mit vorkomprimierten Gasen betriebene Airsofts (deswegen gab es nie GBBs ohne F im Fünfeck) ist unerheblich, denn mittlerweile steht die 0,5J-Grenze im WaffG.

Geschrieben

Also die Anzeige ist ja nicht wegen der SoftAir selbst sondern nur weil sie aussieht als wäre es eine echte Waffe. Ist das F zeichen und Joule Angabe doch erstmal nebensächlich oder?

Hab mich jetzt auch etwas im Gesetz informiert und bin auf folgendes Gestoßen

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1.

Anscheinswaffen,

2.

Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht

1.

für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2.

für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

Ich versteh das nicht ganz. Es heißt Anscheinswaffen sind generell verboten. Aber der Transport in einem verschlossenen Behältnis, was auch bei mir der Fall war, ist erlaubt? :confused:

Geschrieben

Nur das Führen ist verboten, nicht der Besitz und auch nicht der beschriebene Transport.

Was jetzt noch für Nonsens in der Anzeige steht ist übrigens später regelmäßig relativ unwichtig, denn das dröselt der Staatsanwalt später noch auf.

Wenn es ein Probelm geben sollte, dann vermute ich das oben von mir Beschriebene in Verbindung mit der Frage, ob es sich um eine Spielzeugwaffe oder eine "F-pflichtige" Airsoft handelt.

Insbesondere Letztere kannst Du zwar beim deutschen Händler (hier: Händler mit entsprechender Waffenhandelslizenz) bedürfnis- und ewb-frei kaufen, darfst sie aber nicht hemdsärmelig selber importieren (nach .de verbringen).

Ich kann Dir aber nicht sagen, wie sich das bei dezidierten Spielzeugairsofts verhält, vermute aber zumindest eine "Anmeldepflicht" o.ä., siehe auch mein obiger Beitrag.

Geschrieben
Also die Anzeige ist ja nicht wegen der SoftAir selbst sondern nur weil sie aussieht als wäre es eine echte Waffe. Ist das F zeichen und Joule Angabe doch erstmal nebensächlich oder?

Hab mich jetzt auch etwas im Gesetz informiert und bin auf folgendes Gestoßen

Ich versteh das nicht ganz. Es heißt Anscheinswaffen sind generell verboten. Aber der Transport in einem verschlossenen Behältnis, was auch bei mir der Fall war, ist erlaubt? :confused:

§42 besagt, dass das FÜHREN verboten ist. Nicht der Besitz. Und in einem Verschlossenem Behältnis (Was die Verkaufverpackung darstellen dürfte) ist der TRANSPORT erlaubt. Transportieren ist zwar eine Art des führens, welche aber von entsprechenden Erlaubnisspflichten (WaffenSCHEIN) befreit ist.

Edith sagt: hmpf, das Alter hat mal wieder zugeschlagen. Bin ich lahm geworden....

Geschrieben
§42 besagt, dass das FÜHREN verboten ist. Nicht der Besitz. Und in einem Verschlossenem Behältnis (Was die Verkaufverpackung darstellen dürfte) ist der TRANSPORT erlaubt. Transportieren ist zwar eine Art des führens, welche aber von entsprechenden Erlaubnisspflichten (WaffenSCHEIN) befreit ist.

Edith sagt: hmpf, das Alter hat mal wieder zugeschlagen. Bin ich lahm geworden....

... und dann haben wir da noch das "Verbringen". Hat was mit Landesgrenzen zu tun. Und dann noch die Kennzeichnung oder auchnicht.

Geschrieben
... und dann haben wir da noch das "Verbringen". Hat was mit Landesgrenzen zu tun. Und dann noch die Kennzeichnung oder auchnicht.

Richtig. Aber DAS war in dem zitierten Beitrag nicht die Frage.... Daher bin ich da nun auch nicht drauf eingegangen. Ausserdem haben hier andere schon genug dazu gesagt. :)

Geschrieben
Dann hast du auch keine Straftat begangen. Denn du hast sie nur vom Laden nach Hause transportiert (bzw. du wolltest das tun). Der Transport in der Originalverpackung nach dem Kauf ist ja ausdrücklich erlaubt (wie sollte man die Dinger sonst nach Hause bekommen?)! :gaga:

Ich würde den Beamten mal mit einem Anwalt drohen, dann hast du die Softair ganz schnell wieder. Es sei denn natürlich, sie hat mehr als 0,5 J.

Ich wuerde nicht damit drohen, sondern SOFORT einen einschalten.

Der darf sich dann mit diesen unterbeschaeftigten Buetteln herumaergern, DU sagst kein Wort mehr.

Armes Deutschland, Anzeige wegen Spielzeug...das einzig problematische, was sein kann, ist, dass die Plaste mehr als 0,5 Joule hat. Dann ist ein Anwalt um so wichtiger.

Geschrieben
Ich wuerde nicht damit drohen, sondern SOFORT einen einschalten.

Wetten, da steckt mehr dahinter als § 42a?

Wahrscheinlich hat das Teil kein F-Zeichen.

Dann ist ein Anwalt um so wichtiger.

Meine persönliche Erfahrung sagt: Anwälte sind erscheckend nutzlose, teure Fehlinvestitionen.

Geschrieben

Erst mal ruhig bleiben und den Ball flach halten.

Wenn es denn tatsächlich so war, wie beschrieben, handelt es sich nicht um eine Straftat sondern um eine Ordnungswidrigkeit.

Wahrscheinlich wird das Verfahren schon von der zuständigen Behörde eingestellt, weil der Transport im Originalkarton im verschlossenen Kofferraum kein verbotenes Führen darstellt.

An sonsten mit der Anhörung zur Ordnungswidrigkeitenanzeige zur Behörde und das klären.

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