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IGNORED

Polizeikontrolle und waffen dabei ( im kofferraum )


Benelli M4

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Du hast mich falsch verstanden. Es geht nicht darum, daß ich das Nichtausweisen für unrechtmäßig halte. Es geht um INSGESAMT nicht rechtmäßige Polizeimaßnahmen, und die erkenne ich schon, keine Angst. Das geht dann aber schon in den Bereich der Notwehr (z. B. bei dem berühmten amokprügelnden Demobullen), ansonsten gilt natürlich Teil 2 meines Beitrags. Ich hab nämlich besseres zu tun in meiner Freizeit, als juristische Auseinandersetzungen zu führen. Muß ich beruflich schon zur genüge... <_<

wobei Deine "Notwehr" während der Maßnahme erst einmal ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist und als solcher auch gebrochen und angezeigt werden wird.

Erst im Nachhinein wird dann gerichtlich geprüft werden, ob die Maßnahme des Polizeibeamten unrechtmäßig und Du Dich somit tatsächlich in einer Notwehrsituation befunden hast oder ob die Maßnahme des Polizeibeamten rechtmäßig war und Du Dich somit eines Widerstandes strafbar gemacht hast. In diesem Falle kannst Du davon ausgehen, dass Deine Zuverlässigkeit und Deine Waffen futsch sind.

Ich würde ein solches Risiko jedenfalls nicht eingehen wollen, die Maßnahme über mich ergehen lassen und anschließend die Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.

Harlekin

Geschrieben

Glücklicherweise (hoffentlich?) ist die arrogante Selbstherrlichkeit mancher jungen Mitglieder der Narrenkappenfraktion hier nicht repräsentativ für den Trachtenverein. Hoffentlich legt sich das, wenn´s hinter den Ohren abtrocknet, tempora sana. Aber noch ein paar derartiger Posts und ich bekomme Lust, eine fertige DAB, und zwar ausnahmsweise eine mit sehr guten Erfolgschancen (spätere Beförderung spart dem Staat ja auch Geld), wieder auszugraben und wegzuschicken. Ich weiß, wäre Sippenhaft. Aber manchmal kann ich ja sooo gemein sein :heuldoch:

Geschrieben
Denn in einer Polizeikontrolle würden ihnen dasselbe widerfahren, wie dem Privatmann.

So ist das nun mal mit Privilegien. Ist in geiles Gefühl, welche zu haben. Aber halt ein Scheißgefühl wenn sie wieder weg sind :rotfl2:

Geschrieben

Naja, meist sind Jäger an ihrer Kleidung sicher zu erkennen.

Wobei natürlich die zunehmende Verwendung von Tarnkleidung immer weniger jagdlich aussieht...

Auch fahre ich öfters in ganz normaler Zivilkleidung auf die Jagd, habe lediglich eine Tarnjacke im Kofferraum liegen...

Ein kleiner Hinweis auf die Waffe im Holster sollte also nicht schaden.

Geschrieben
Glücklicherweise (hoffentlich?) ist die arrogante Selbstherrlichkeit mancher jungen Mitglieder der Narrenkappenfraktion hier nicht repräsentativ für den Trachtenverein. Hoffentlich legt sich das, wenn´s hinter den Ohren abtrocknet, tempora sana. Aber noch ein paar derartiger Posts und ich bekomme Lust, eine fertige DAB, und zwar ausnahmsweise eine mit sehr guten Erfolgschancen (spätere Beförderung spart dem Staat ja auch Geld), wieder auszugraben und wegzuschicken. Ich weiß, wäre Sippenhaft. Aber manchmal kann ich ja sooo gemein sein :heuldoch:

Süüüß.

Schick´s weg und leg einen Ausdruck des Postings mit dazu.

Dann mach mer noch eine Anzeige wegen Beleidigung draus.

Was hier bei WO alles sein darf. Ohne Sperre.

Geschrieben
Glücklicherweise (hoffentlich?) ist die arrogante Selbstherrlichkeit mancher jungen Mitglieder der Narrenkappenfraktion hier nicht repräsentativ für den Trachtenverein. Hoffentlich legt sich das, wenn´s hinter den Ohren abtrocknet, tempora sana. Aber noch ein paar derartiger Posts und ich bekomme Lust, eine fertige DAB, und zwar ausnahmsweise eine mit sehr guten Erfolgschancen (spätere Beförderung spart dem Staat ja auch Geld), wieder auszugraben und wegzuschicken. Ich weiß, wäre Sippenhaft. Aber manchmal kann ich ja sooo gemein sein :heuldoch:

:lazy:

Ich glaube manche der von Dir in beleidigender Weise bezeicheneten Polizeibeamte sind schon länger im Dienst als Du alt bist.

Harlekin

Geschrieben
Du bist wirklich lustig. In einer Kontrolle gilt Gesetz und Recht und nicht Deine Meinung.

Und es liegt in der Natur der Sache, daß der Umfang und Inhalt von "Recht und Gesetz" mitunter Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten ist. "Ich kenne das Gesetz, und das dürfen Sie gar nicht" ist der zweitbeliebteste Spruch von hektischen Zeitgenossen mit Aversion gegen die Polizei... gleich nach "Das petze ich meinem Anwalt, der sorgt dafür, daß Sie Ihren Job verlieren". Wenn es nach diesen Äußerungen ginge, würde ich heute schon fünfmal Hartz IV beziehen :D

End of story: während der Kontrolle zählt meine Rechtsauffassung, und das ist auch gut so. Denn bisher gingen sowohl meine Chefs wie auch die entsprechenden Staatsanwälte und Richter mit selbiger konform. Was auch irgendwie logisch ist, weil sie das Produkt einer behördlichen Fachausbildung ist, in der besagte Staatsanwälte und Richter ihre Finger drin hatten.

Nach Gesetzlage darf ich nämlich gegen eine ungesetzliche Polizeimaßnahme sogar unmittelbaren (körperlichen) Widerstand leisten.

Tja, der Haken an der Sache ist nur, daß ich in meinem ganzen Berufsleben noch keine Maßnahme getroffen habe, die ich nicht jederzeit unter Verweis auf die geltende Rechtslage hätte rechtfertigen können ;) Allerdings bin ich schon einigen Leuten begegnet, die der Ansicht waren, unsere Maßnahme wäre rechtswidrig und würde ihnen ein Recht auf Widerstand einräumen. Die wurden dann von uns verpackt, beanzeigt und durften das Ganze mit dem Kadi ausdiskutieren. Recht bekommen hat kein einziger von ihnen.

Übrigens: wenn du tatsächlich juristisch vorbelastet bist, wirst du bestimmt wissen, daß auch eine rechtswidrige Amtshandlung dem Adressaten nicht zwangsläufig in jedem Fall ein Recht auf Widerstand schenkt... Stichwort strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff.

Geschrieben

In den meisten Postings der "Unantastbaren" schwingt so ein gewisser Dualismus mit:

These1: Ich bin etwas Besonderes, auf mich muss man Rücksicht nehmen.

Folgerung: Niemand, auch kein Polizist, Richter oder Gesetzgeber, hat über mich zu befinden. Ich mache was ich als richtig erkenne, meine Meinung ist die Einzig Wahre, und wenn das faktisch anders ist, umso schlimmer für die Fakten.

These2: Ich bin etwas ganz Besonderes, deshalb muss ich auf Niemanden sonst Rücksicht nehmen.

Folgerung: Als Prüfstein des Richtigen kann ich jedem sagen, was er zu tun und zu lassen hat. Meinen Anweisungen ist Folge zu leisten.

Nur damit der ironische Einschub da Oben klar wird: ich meine hier ausdrücklich nicht Beamte im Dienst. Die haben ganz generell einen hoheitlichen Auftrag zu erfüllen, und Ihre Taten müssen sie ganz bewusst ausführen, denn sie sind Ihren Vorgesetzten Rechenschaft schuldig.

Also kommt mal wieder auf den Teppich. Wer kontrolliert wird, der muss das über sich ergehen lassen. Wenn man Waffen im Kofferraum hat, tut man doch nicht notwendigerweise etwas Böses, also warum hektisch werden. Bei der Pistole am Gürtel, würd' ich vielleicht vorher was sagen. Kooperieren, dann ist die Welt einfach ein sonnigerer Platz, denn immerhin spielen doch Polizisten und private Waffenbesitzer zumindest in der Theorie im selben Team.

Wenn man den Thread liest, beschleichen mich aber manchmal Zweifel.

Und wer Streit sucht, wird Streß ernten.

Falls mal aus der Arbeit Schikane werden sollte, oder man das so empfindet, ist immer noch genügend Zeit, sich aufzuregen und seine Rechte einzufordern. Vorher hebt das nur den Blutdruck. Aber selbst dann bitte professionell bleiben, das ist nix persönliches. Vorgesetzter, Beschwerde, Ende. Solange es kein Recht gibt, müssen wir Justiz betreiben.

Geschrieben

Der Zusammenhang ist zwar ein etwas anderer, aber hier mal etwas zur Auflockerung... :D

Merkblatt für Verkehrsteilnehmer

An den/die Fahrer/-in des ............................,

amtliches Kennzeichen: ...........................

Wie Sie vielleicht bemerkt haben dürften, befindet sich an Ihrem Fahrzeug ausser diesem Schreiben noch eine Benachrichtigung über

Ordnungswidrigkeit ( ) Mängelbericht ( )

Eventuell ist der Polizeibeamte, der Sie beanstandet hat, noch in der Nähe. Bevor Sie nun versuchen, diesen in endlose Diskussionen zu verwickeln, um ihn dazu zu bewegen, die Massnahme rückgängig zu machen, sollten Sie erst die nachstehenden Punkte aufmerksam durchlesen.

Auf diese Weise können Sie sich und dem Beamten eine Menge Zeit ersparen.

1. Sowohl die StVO als auch die StVZO gelten jeden Tag des Jahres 24 Stunden lang. Sie werden weder durch die Uhrzeit, Wochenenden, Feiertage, Witterung oder ähnliches ausser Kraft gesetzt.

2. Weder ich noch mein Streifenpartner hegen Ängste gegenüber Rechtsanwälten. Wir glauben auch nicht, dass unsere schillernde Karriere bei der Polizei durch die Einschaltung Ihres Anwaltes beendet wird.

3. Andererseits sind die Beförderungsmöglichkeiten bei der Polizei nicht so gross, wie Sie vielleicht denken mögen. Sie brauchen also keine Angst zu haben, dass wir nun ein Sternchen mehr bekommen, nur weil wir einen Verwarnungszettel an Ihrem Fahrzeug angebracht haben.

4. Auch wir haben selbstverständlich Ehrfurcht vor dem Alter. Aber bitte verstehen Sie, dass wir nicht alles durchgehen lassen können. Wenn Sie beispielsweise Ihre kranke Oma nach Hause bringen oder diese mit Essen versorgen, ist das durchaus lobenswert. Es berechtigt allerdings nicht zu zweistündigem Parken in der Fussgängerzone. Ferner wird die kranke Oma dermassen oft als Ausrede benutzt, dass wir das langsam nicht mehr glauben können. So müssten – rein rechnerisch – z.B. in der Gegend um diese Strasse ca. 8500 bettlägerige Senioren wohnen. Das erscheint uns ein bisschen viel.

5. Es ist uns auch völlig egal, ob Sie ein hohes Tier im Polizeipräsidium kennen oder ob ihr Onkel einmal die Woche mit dem Hausmeister der Stadtverwaltung kegeln geht. Gute Beziehungen nützen Ihnen überhaupt nichts, eher im Gegenteil: Je höher das Tier, desto kleiner die Chance.

6. Ihre Automarke spielt bei der Ausstellung von Verwarnungszetteln keine Rolle. Wir suchen uns nicht nur Fahrzeuge der Marken Mercedes, BMW oder Porsche aus. Wir nehmen alles was kommt.

7. Auch Ihre Staatsangehörigkeit oder Ihre religiöse Weltanschauung hat keinen Einfluss auf die Frage des polizeilichen Einschreitens.

8. Sie können sicher sein, dass wir auch lieber die grossen Gangster fangen würden. Leider sind die Kapitalverbrecher in dieser Gegend teilweise recht dünn gesät, so dass wir leider gezwungen sind, die Zwischenräume mit Sachbehandlungen wie der Ihren zu überbrücken.

9. Falls Sie anführen, dass Schild nicht gesehen zu haben, so ist das Ihre eigene Schuld. Die Dinger sind schliesslich gross genug. Und bunt sind sie auch.

10. Die Tatsache, dass Sie eventuell fremd in diesem Ort sind, stellt Ihnen ebenfalls keinen Freibrief für das Falschparken, zu schnelles Fahren u.ä. aus. Die StVO gilt woanders genauso.

11. Die Ausrede „Arztbesuch“ zieht ebenfalls nicht. Wenn Sie schon zu krank sind, ein paar Meter zu Fuss zu gehen, wie wollen Sie es dann verantworten, ein Kfz sicher durch den Strassenverkehr zu steuern?

12. Jetzt kommt ein Hinweis für die weiblichen Verkehrsteilnehmer. Der Einsatz von Tränen nützt überhaupt nichts. Der Anblick eines Menschen, der wegen ein paar Euro Bussgeld weinend auf der Strasse steht, wirkt ebenso würdelos wie albern.

13. Sollten Sie eine Tätigkeit als Briefträger, Bundesbeamter, Verkehrsmeister, Lokführer bei der Bahn, Hausmeister o.ä. ausführen und während der Arbeitszeit eine Mütze tragen, so sind Sie deswegen noch lange nicht berechtigt, den Polizeibeamten als Kollegen zu betrachten und ihn entsprechend anzureden. Wer in unseren Augen Kollege ist, bestimmen wir selbst.

Dies gilt auch und insbesondere für Taxifahrer.

14. Vermeiden Sie es bitte, zum Polizeibeamten Körperkontakt zu suchen, indem Sie ihm auf die Schulter klopfen oder ihn am Ärmel ziehen. Einer Verwarnung oder Anzeige wird hierdurch nicht entgangen. Allerdings könnte sich der Beamte angegriffen fühlen, was wiederum böse Spuren in Ihrem Gesicht hinterlassen kann.

15. Auch die kumpelhafte Anrede wie z.B. “Chef”, “Meister”, “Herr Inspektor” u.a. hilft Ihnen in der Regel nichts. Wenn Sie den Dienstgrad nicht kennen, unterlassen Sie es besser, den Polizeibeamten mit irgendeinem Dienstgrad anzusprechen.

Spätestens wenn der Bussgeldbescheid der Verwaltungsbehörde Sie zu Hause erreicht, werden Sie ihn erfahren.

16. Die Frage, ob der Polizist kein Herz hat, können Sie sich sparen. Selbstverständlich hat er eines. Das Herz ist ein Muskel, der dazu dient, das Blut durch den Körper zu jagen. Sonst nichts.

17. Sollten Sie immer noch der Meinung sein, dem Beamten die Massnahme auszureden, versuchen Sie es ruhig – nützen wird es Ihnen nichts.

Trotzdem wünschen wir Ihnen noch einen schönen Tag / schöne Nacht.

Geschrieben
wobei Deine "Notwehr" während der Maßnahme erst einmal ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist und als solcher auch gebrochen und angezeigt werden wird.

Gääähn...§113(3)StGB :heuldoch:

Tja, der Haken an der Sache ist nur, daß ich in meinem ganzen Berufsleben noch keine Maßnahme getroffen habe, die ich nicht jederzeit unter Verweis auf die geltende Rechtslage hätte rechtfertigen können ;)

Na, davon geh ich doch mal aus. Und ein Beamter würde sich mit pubertären Spielchen nach dem Motto "und wenn ich will, laß ich dich nach meiner Pfeife tanzen und du kannst nichts dagegen machen" im Dienst auch nicht lange halten. Dafür sorgen im Zweifel auch die (vernünftigeren) Kollegen selbst.

Geschrieben
:lazy:

Ich glaube manche der von Dir in beleidigender Weise bezeicheneten Polizeibeamte sind schon länger im Dienst als Du alt bist.

Harlekin

Da kannsté einen drauf lassen, einige der hier schreibenden haben es schon ein ganzen Berufsleben ausgehalten sich solchen Blödsinn ständig anzuhören und sind mittlerweile in Pension gegangen. Frag die mal, was sie von dem Gelaber halten nach meist zwischen 30 und 40 Dienstjahren in verschieden Stellungen und immer mit dem in Recht befindlichen Bürger als Gegenüber. Oder frag hier mal die SB`s/innen oder einfach alle, die in einer Behörde mit Publikum zu tun haben.

Zum Glück muss ich mir das nicht antun, habe aber viele Freunde (und das meine ich auch so) die in diesen Bereichen arbeiten und ab und an mal "heulen" müssen. Nicht wegen der Arbeitsbelastung, die stört weniger als die einfach bescheuerten Top-Juristen unter den Bügern, die nebenbei auch noch Bundestrainer, Sachverständige in vd. Sparten und natürlich die besseren Politiker sind.

Menschen halt.

Geschrieben
Gääähn...§113(3)StGB

Erstens: die schlußendliche Feststellung, ob ein bestimmtes Verhalten oder eine Diensthandlung rechtswidrig ist, obliegt weder dem eingesetzten Beamten noch dem betroffenen Bürger, sondern ausschließlich dem zuständigen Richter. Wenn der besagte Bürger sich gegen eine Diensthandlung mit Gewalt wehrt, besteht also zumindest erstmal ein Tatverdacht bzgl. § 113 StGB. Insofern hat Harlekin vollkommen recht damit, daß in jedem Fall eine Anzeige gefertigt würde und der Beschuldigte sich vor Gericht zu verantworten hätte.

Zweitens: ich wiederhole meine Frage nochmal; ist dir bekannt, welche Anforderungen konkret an den Begriff der "nicht rechtmäßigen Dienshandlung" im Sinne des § 113 StGB gestellt werden? Ist dir insbesondere bekannt, daß eine polizeiliche Maßnahme, die sich verfahrensrechtlich als rechtswidrig herausstellt, deswegen noch lange nicht zwangsläufig den Widerstand dagegen straflos macht, d.h. daß du unter bestimmten Umständen auch für den Widerstand gegen eine rechtswidrige Diensthandlung belangt werden kannst?

Geschrieben
hallo

wenn ihr in eine kontrolle kommt würdet ihr sofort sagen " hallo herr polizist hier mein führerschein.. und übrigens ich habe noch was im kofferraum " oder sagt ihr nichts solange er nicht verbandskasten warndreieck sehen will..... :confused:

war jemand von euch schon mal in dieser situation?

wie verhalten sich die beamten denn so ???? aus meiner erfahrung sind die schon immer recht angespannt bei ner normalen kontrolle :confused: .... vor allem weibliche polizisten ( nichts gegen weibliche polizei...)..

Langsam wirds... :peinlich:

Geschrieben
ich wiederhole meine Frage nochmal; ist dir bekannt, welche Anforderungen konkret an den Begriff der "nicht rechtmäßigen Dienshandlung" im Sinne des § 113 StGB gestellt werden? Ist dir insbesondere bekannt, daß eine polizeiliche Maßnahme, die sich verfahrensrechtlich als rechtswidrig herausstellt, deswegen noch lange nicht zwangsläufig den Widerstand dagegen straflos macht, d.h. daß du unter bestimmten Umständen auch für den Widerstand gegen eine rechtswidrige Diensthandlung belangt werden kannst?

Jawoll, ist mir bekannt. Ich habe mich allerdings auf die Behauptung des Harlekins bezogen, der meinte

wobei Deine "Notwehr" während der Maßnahme erst einmal ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist und als solcher auch gebrochen und angezeigt werden wird.

Und das stimmt in dieser Allgemeinheit eben nicht.

Uns beiden ist vermutlich klar, daß 113(3) eingefügt wurde, um z.B. offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen von Personen, die bis dahin im Polizeidienst gestanden haben (z.B. jetzt wieder der amokprügelnde Polizist) nicht auch noch mit dem 113er zu bewehren. Und das - da sind wir uns wohl auch einig - ist auch gut so.

Geschrieben
Jawoll, ist mir bekannt. Ich habe mich allerdings auf die Behauptung des Harlekins bezogen, der meinte

Und das stimmt in dieser Allgemeinheit eben nicht.

ich habe nicht gesagt, dass Deine Notwehr generell rechtswidrig ist!

Ich habe lediglich gesagt, dass sie im Moment der Maßnahme erst einmal einen tabestandsmäßigen Widerstand darstellt.

Inwieweit das dann später vom Richter auseinandergepusselt und beurteilt wird, ist eine ganz andere Sache.

Beachte hierzu auch Abs. 4 des § 113.

Aber was soll's - diese Streiterei über Gesetzesauslegungen bringt weder bei der Verkehrskontrolle noch hier im Forum etwas.

Harlekin

Geschrieben
Und das stimmt in dieser Allgemeinheit eben nicht.

Das stimmt im Grunde schon, nur hat Harlekin es etwas mißverständlich formuliert. Natürlich "ist" es kein § 113, weil das in letzter Konsequenz nur ein Richter entscheiden kann. Die Polizeibeamten werden aber eine Anzeige deswegen schreiben und ein Strafverfahren gegen den Betreffenden betreiben.

Uns beiden ist vermutlich klar, daß 113(3) eingefügt wurde, um z.B. offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen von Personen, die bis dahin im Polizeidienst gestanden haben (z.B. jetzt wieder der amokprügelnde Polizist) nicht auch noch mit dem 113er zu bewehren.

Das ist korrekt, aber gilt wie gesagt nicht für alle rechtswidrigen Maßnahmen. Der Begriff der "strafrechtlichen Rechtmäßigkeit" einer Maßnahme wurde ja deswegen geprägt, weil Polizeibeamte im Einsatz öfters unter hohem Zeitdruck in unübersichtlichen Situationen schnelle Spontanentscheidungen fällen müssen und deswegen in den Genuß eines gewissen "Irrtumsprivilegs" kommen, was die Zulässigkeit des Widerstands gegen ihre Maßnehmen angeht.

Geschrieben

So, mittlerweile sind wir in diesem Thread bei §113 StGB angelangt.

An dieser Stelle leiten wir mal über vom besonderen zum allgemeinen Teil des StGB, streifen kurz das GVG und bewegen uns auf der Zielgeraden zu den völkerrechtlichen Verträgen. :)

Geschrieben
So, mittlerweile sind wir in diesem Thread bei §113 StGB angelangt.

...

Ähm ...

Das war der schon ganz zu Anfang. Einer der ersten Posts von Trooper enthält bereits den dezenten Hinweis auf § 113 StGB. :huh: 

Geschrieben
So, mittlerweile sind wir in diesem Thread bei §113 StGB angelangt.

An dieser Stelle leiten wir mal über vom besonderen zum allgemeinen Teil des StGB, streifen kurz das GVG und bewegen uns auf der Zielgeraden zu den völkerrechtlichen Verträgen. :)

Du hast die UN-Menschenrechtskonvention vergessen. Die wird ja anscheinend nach Sichtweise etlicher User durch die hier vertretenen "jack-booted thugs" reihenweise mit Füßen getreten... :D

Gast We are Borg
Geschrieben

Die ganze Diskussion sollte man unter dem besonderen Aspekt des § 17 TierSchG sehen.

026.gif

Geschrieben
Der Begriff der "strafrechtlichen Rechtmäßigkeit" einer Maßnahme wurde ja deswegen geprägt, weil Polizeibeamte im Einsatz öfters unter hohem Zeitdruck in unübersichtlichen Situationen schnelle Spontanentscheidungen fällen müssen und deswegen in den Genuß eines gewissen "Irrtumsprivilegs" kommen, was die Zulässigkeit des Widerstands gegen ihre Maßnehmen angeht.

Naja, das Irrtumsprivileg liegt ja nach 113(4) eher auf der Seite des Täters:

"Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar"

Außerdem, und das hab ich ja schon geschrieben, hat diese Art des Irrtums nichts mit einer offensichtlich (sozusagen für Außenstehende sichtbar) rechtswidrigen Maßnahme zu tun. Als Beispiel der Polizist, der seine Frau mit Liebhaber erwischt und diesen dann mit seiner Dienstpistole bedroht.

Das hat jetzt zwar gar nichts mehr mit der Ursprungsfrage zu tun, ist aber trotzdem ein schönes Beispiel. Obwohl - der Liebhaber könnte ja jetzt eine Jagdwaffe dabeihaben und mit dieser eine Notwehrhandlung begehen, ohne dies vorher dem Noch-Polizisten mitzuteilen :chrisgrinst:

Geschrieben
Naja, das Irrtumsprivileg liegt ja nach 113(4) eher auf der Seite des Täters:

Du mißverstehst mich. Das Irrtumsprivileg auf Seiten des Polizeibeamten ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext, sondern aus der einschlägigen Rechtsprechung zum § 113 und besagt, daß eine Diensthandlung, die aus verwaltungs- oder strafprozessualer Sicht rechtswidrig ist, strafrechtlich (also in Bezug auf § 113) dennoch als rechtmäßig zu betrachten ist, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

- sachliche und örtliche Zuständigkeit sind gegeben

- wesentliche (d.h. für den Bürger wichtige) Verfahrensvorschriften sind eingehalten (Belehrung, vorherige Androhung usw.)

- der Beamte hat die sachlichen Voraussetzungen der Diensthandlung pflichtgemäß geprüft

Gegen diese Diensthandlung ist also kein Widerstand zulässig, auch wenn sie aus verfahrensrechtlicher Sicht rechtswidrig ist.

Außerdem, und das hab ich ja schon geschrieben, hat diese Art des Irrtums nichts mit einer offensichtlich (sozusagen für Außenstehende sichtbar) rechtswidrigen Maßnahme zu tun.

Mit dieser Aussage wäre ich mal etwas vorsichtig, zumindest wenn du Außenstehender bist. Vielfach sind Hintergründe und auslösende Geschehnisse für einen Einsatz oder eine polizeiliche Zwangsmaßnahme für Dritte nicht so ohne weiteres erkennbar. Ich habe aus diesem Grund neulich tatsächlich einen Zeugen umgrätschen und fesseln müssen.

Geschrieben
- der Beamte hat die sachlichen Voraussetzungen der Diensthandlung pflichtgemäß geprüft

Na, dann ist ja alles in Butter, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

Vielfach sind Hintergründe und auslösende Geschehnisse für einen Einsatz oder eine polizeiliche Zwangsmaßnahme für Dritte nicht so ohne weiteres erkennbar. Ich habe aus diesem Grund neulich tatsächlich einen Zeugen umgrätschen und fesseln müssen.

Dann wünsch ich dir, daß du nicht an die falschen Zeugen gerätst. Ich frage bei offensichtlich rechtswidrigen Angriffen nämlich nicht erst eine viertel Stunde nach "Hintergründen oder auslösenden Geschehnissen" für die Unrechtstat, sondern schreite ein. Das hab ich schon gemacht. Und das erwarte ich im übrigen auch von dir, denn du wirst von uns dafür bezahlt und nicht fürs Zeugen umgrätschen.

Allmählich glaub ich, du willst uns hier für dumm verkaufen. Mach doch deine Arbeit so, daß du dir nichts vorwerfen lassen brauchst und versuche, deine Handlung deinem Gegenüber verbindlich und freundlich zu vermitteln, dann bin ich mir sicher, daß nur noch ein Bodensatz von Querulanten übrig bleibt. Wenn du das nicht schaffst, lass dich halt in die Verwaltung versetzen...

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