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IGNORED

Transport nur im VERschlossenen Behältnis? Mit Schloß?


piffpaff

Empfohlene Beiträge

Gast Nightingale
WO dran?!

Warst Du vielleicht etwas freizügig dort und sie musste Dich ermahnen: "Da muss ja ein Schloss dran!" :00000733:

Das Schloss soll am Transportbehältnis dran sein, nicht an der Keuschheit der SBine.

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Das Schloss soll am Transportbehältnis dran sein, nicht an der Keuschheit der SBine.

Was schon vor hunderten Jahren nichts genutzt hat- gut wenn man damals einen fähigen Dorfschmied "zur Hand" hatte!

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So langsam verzweifle ich hier beim lesen! Sollte der Vorstoß der Grünen zur Waffenaufbewahrung im Schützenhaus doch notwendig sein? :confused: Als o815 Bundesbürger sind zumindest mir die Begriffe geschlossen bzw. verschlossen schon geläufig. Gibts hier wirklich Sachkundige, die den Unterschied nicht kennen? B)

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So langsam verzweifle ich hier beim lesen! Sollte der Vorstoß der Grünen zur Waffenaufbewahrung im Schützenhaus doch notwendig sein? :confused: Als o815 Bundesbürger sind zumindest mir die Begriffe geschlossen bzw. verschlossen schon geläufig. Gibts hier wirklich Sachkundige, die den Unterschied nicht kennen? B)

Klar doch in einer Pappschachtel, genau wie die Mun:

§ 34 WaffG (1)

....... Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden..... :00000733:

Merkst Du was? ;)

Gruß Andreas

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Klar doch in einer Pappschachtel, genau wie die Mun:

§ 34 WaffG (1)

....... Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden..... :00000733:

Merkst Du was? ;)

Gruß Andreas

Andreas, ich merke hier schon lange etwas! Stumpfsinn!!!!

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Andreas, ich merke hier schon lange etwas! Stumpfsinn!!!!

Wieso HIER? Was können wir hier dafür, das es Juristen und Politiker einfach nicht schaffen allgemeinverständliche Vorschriften zu Formulieren?

Bloß weil Ottonormal eine Interpretation für Verschlossen zu haben glaubt, muss sich das nun mal noch lange nicht mit der Ansicht eines Juristen decken. Und sogar direkt am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Politiker haben ausgesagt das "Verschlossen" vorliegt sobald irgendein Verschlussmechanismus verwendet wurde. Wenn ein Schlüssel gefordert würde hätten sie ja "Abgeschlossen" geschrieben.

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Wenn ein Schlüssel gefordert würde hätten sie ja "Abgeschlossen" geschrieben.

Na das glaube ich jetzt aber nicht, dass sie zu so einer klaren Aussage fähig gewesen wären! :lol:

Tatsächlich ist der Begriff "Verschlossen" in der deutschen Sprache nicht eindeutig definiert.

Und solange verschieden Auslegungsformen möglich sind, solange lege ich das zu meinem Vorteil aus.

Ganz egal, was irgendwelche Politiker hinter verschlossenen Türen geschlossen beschlossen haben und was sie glauben, damit gemeint zu haben.

Wer sich nicht vernünftig ausdrücken kann, darf nicht erwarten, dass er genau das bekommt was er will. ;)

---

Tom

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Ich gebe jetzt nur mal die verschiedenen Gruppen zu bedenken, die hier mitspielen:

1) Gesetzgeber - Gesetzgebungskompetenz

2) Schütze - Ohnmächtig (Na gut, eigentlich, mit allen Anderen der eigentliche Chef von 1)

3) Polizeibeamter - Ordnungsmacht im Auftrag von 1)

4) Richter - Auslegung der Gesetze

1) hat wenig Ahnung, was seine Festlegungen praktisch bedeuten werden. Interessiert ihn auch nicht, es gibt nur wenige Schützen, und da wo die hergekommen sind, gibt es dann noch mehr.

3) liest das was 1) geschrieben hat, und interpretiert es nach seiner Erfahrung und in der Absicht, das was verboten ist auch zu unterbinden. (Nämlich das Führen)

4) Hat eigentlich mit vielem anderen zu tun als dem Zeugs was mit Leuten wie 2) passiert. Meist ist er sauer darüber, daß sich vor seinem Stuhl 2) und 3) darum zanken, was 1) gemeint haben könnte. Der erste, der ihm Dumm kommt, der kriegt's ab.

Sinnvoll ist es, zu klären was 2) tun muss, damit 3) ihn nicht vor 4) zerrt.

Ich behaupte mal, das ist klar.

Im Wesentlichen wird aber hier an 4)'s Statt darüber geredet, was 1) gemeint hat, und sich darüber aufgeregt, daß 1) sich so miese ausdrückt.

Ich glaube, wir haben alle zu viel Zeit.

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4) .....Der erste, der ihm Dumm kommt, der kriegt's ab.

Da ist was dran. Entgegen landläufiger Auffassung kann es tatsächlich BEIDE vor 4) versammelte Parteien "treffen" und nicht immer nur den Bürger/Unterthan/Schützen... Es gibt z.B. im Verwaltungsrechtsbereich gar nicht wenige Richter, die als "behördenkritisch" gelten.

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Im Lebensmittelrecht/Eichrecht ist eine "Verschlossene" Fertigpackung schlicht und ergreifend irgendwie zu. muss nicht verklebt sein, Stecklasche reicht. Oder hat schon mal jemand ne Tiefkühlpizza mit Schloss dran gesehen??

§ 6 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen

(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, bei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

Wäre aber wohl zu einfach, wenn man von einem Rechtsbereich auf den anderen schließen könnte...

thecyclone

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Tja, da fragt man sich, wer die Gehirnblähungen mit dem Schloss losgelassen hat?

Vielleicht will uns der Gesetzgeber mit dem "verschlossen" eben nur eine Abgrenzug zu nicht verschlossen geben... "Nicht verschlossen" ist eine Waffe z.B. dann, wenn ich sie lediglich in eine Decke wickle.

Davon dann eben abgrenzbar der "verschlossene" Zustand, welcher dann erfüllt ist, wenn die Waffe z.B. in einen Karton verschlossen wurde.

IMI

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Tja, da fragt man sich, wer die Gehirnblähungen mit dem Schloss losgelassen hat?

- Eine bekanntes "internationales Waffenmagazin" schon vor 2 (!) Jahren in einem "Spezial",

- eine bekannte Jagdzeitschrift im April dieses Jahres,

- ein paar selbsternannte Gesetzesversteher mit oder ohne gesetzeskundigen Bekannt- und Verwandtschaften,

- und ein paar in vorauseilendem Gehorsam - meinen Beobachtungen nach hauptsächlich Mitglieder dieses Forums. :peinlich:

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  • 4 Wochen später...

Hallo alle,

wir hatten in diesem Thread eine "polarisierende" Diskussion über die Frage, ob man bei einer Kontrolle selbst die Waffe aus dem Futteral oder Koffer entnehmen darf, weil das ja "Führen" sein könnte, wofür man besondere Erlaubnisse (Waffenschein) braucht.

In einem anderen Thread hat Steven nun ein Schreiben des Hessischen Justizministeriums veröffentlicht, welches auch auf diese Frage eingeht - allerdings in einer anderen Konstellation:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...st&p=964399

Eine derartige, jederzeit vom eigenen Willen abhängige Verfügungsmöglichkeit war jedoch für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes nicht gegeben; vielmehr befanden sich die Waffen nach dem Anzeigevorbringen jederzeit in dem Einwirkungsbereich der berechtigten Besitzer, die ihre Behältnisse für die Kontrolle öffneten und den Angezeigten die Nachschau ermöglichten. Darauf, ob die Ordnungsamtsmitarbeiter die Waffen kurzzeitig auch in die Hand nehmen, kommt es rechtlich nicht an, solange der zum Besitz Berechtigte jederzeit ebenfalls auch Zugriff darauf hatte und damit einer eigenen tatsächlichen Gewalt der städtischen Bediensteten entgegenstand.

Die Argumentation lautet also, dass der Mitarbeiter des Ordnungsamtes, welcher die Waffe kontrollierte, die Waffe zwar in der Hand hatte, der Umgang der Waffe aber beim Eigentümer lag, da dieser ja unmittelbar daneben stand.

Auf die KFZ-Kontrolle übertragen heißt das, dass selbst wenn der Polizist die Waffe in der Hand hat, also auch wenn er sie selbst aus dem Futteral herausnimmt, der Umgang weiterhin beim Schützen liegt. Insofern spielt es also keine Rolle, ob der Schütze oder der Polizist die Waffe auspackt (vorausgesetzt die Auffassung des Justizministeriums ist rechtlich korrekt und wurde nicht z.B. mit dem bloßen Zweck gestrickt, Stevens Widerspruch abzuschmettern....).

Ob man für diesen Umgang nun allerdings einen Waffenschein braucht, hat das Justizministerium nicht beantwortet (der Fall lag ja auch anders) - aber wenn man einen brauchen sollte, kann man das nicht dadurch umgehen, dass man den Polizisten die Waffe auspacken lässt.

bye knight

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