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IGNORED

Vorderschaft Repetierflinte...2008 reloaded


Doom

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Der Drucksache 16/7717 zu entnehmen

Pistolengriff hatten wir schon

zum 01.04.2008 neu:

oder unter 950mm lang

oder Lauflänge kürzer als 450mm

da nicht Wenige davon betroffen sind würde mich jetzt die Vorgehensweise interessieren.

ich sehe da im moment keine Möglichkeit die entsprechenden Altbesitz Waffen umzubauen.

sondergenehmigung vom BKA?

Entschädigung?

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Der jetzige Fall hat aber mit der BWT3 Sache nichts gemein,denn die war zu jedem Zeitpunkt illegal.

Meine kurze Remmi hab ich aber nach bislang geltendem Recht erworben.

Da liegst du leider Falsch.....

Auch ich hatte meine BWT3 (das erst durch den Festellungsbescheid des BKA zum Verbotenenen Gegenstand wurde) nach geltendem Recht erworben.... wäre das BWT3 zu jedem Zeitpunkt illegal gewesen (wie du behauptest) hätte ich es nicht legal erwerben können!

Die Sachlage ist also gleich....... eine bisher legal zu erwerbende Waffe wird nachträglich zur "Verbotenen Waffe" erklärt! So einfach ist das ganze......

Gruß

Hunter

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Die Sachlage ist also gleich....... eine bisher legal zu erwerbende Waffe wird nachträglich zur "Verbotenen Waffe" erklärt! So einfach ist das ganze......

Sehe ich auch so. Das war damals mit Butterfly, Springmesser und anderem Kram genau so.

Weiß jemand wie die Gesamtlänge einer einfachen Maverick Mod. 88 mit 46 cm Lauf ist?

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Steht doch im Gesetz drin ... Es handelt sich dann um eine "verbotene Waffe" !!! Verbot = das Ding ist weg ...

Bezüglich des Verbotes und seiner Auswirkungen für den (ehemaligen) Legalbesitzer darüber zu verfügen gibt es dann nichts zu diskutieren. Dann sitzt man abends am Kamin des Schützenhauses und erzählt sich Geschichten wie

"Es war einmal vor langer, langer Zeit ... da durften wir kurze Vorderschaftsrepetierflinten besitzen - heul ..."

Desweiteren steht im Gesetz, daß man ja die Waffe einem berechtigten Überlassen kann (Wer soll das denn dann noch sein ...), vernichten kann oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 WaffG beim BKA beantragen kann - ja und in welchen gesetzlich vorgesehenen Fällen bekommt man diese Ausnahmegenehmigung: insbesondere (! also nicht alleiniger Grund !) für den Export (dann ist das Ding auch weg ...), für Sachverständige im Ausnahmefall für technisch-wissenschaftliche Untersuchungen (welche Untersuchungen will man denn hier begründen ?) und zur Ergänzung einer (natürlich bereits vorhandenen !) kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung (hier weigert sich das BKA auf Weisung des BMI jedoch bereits Vorderschaftsrepetierflinten mit reinem Pistolengriff abzusegnen - also wird dies bei den "zu kurzen" Vorderschaftsrepetierflinten des WaffG 2008 auch nix !).

Wer jetzt meint, er könne jetzt schon irgendeinen "Ausnahmegrund" erfinden, der rechtlich haltbar ist, dem wünsche ich viel Erfolg und viel Phantasie ... (das meine ich Ernst !).

Gewöhnt Euch schon einmal daran - die Waffen verschwinden !

Das EINZIGE was bei einer Klage durchaus standhalten kann ist die Forderung nach einer Entschädigung.

Die Waffen waren bisher LEGAL. Wer eine solche Waffe zu einem Zeitpunkt gekauft hat, zudem über ein Verbot noch gar nicht diskutiert wurde, dem steht eine Entschädigung seitens des Staates zu !

Wird er den Betrag auf Anforderung freiwillig überwiesen bekommen ? Nein, natürlich nicht. Der Staat wird erst BEHAUPTEN "Ihnen steht nix zu - vergessen sie es mal ganz schnell". Dem ist aber nicht so. Nur man wird das Geld einklagen müssen. Aufgrund des hohen Schutzes des Eigentums in unserem Recht wird man letzendlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vor Gericht Recht bekommen - nur das dauert ... Jahre !

Wem es bezüglich der Nerven, der Rechtsanwaltskosten und ggf. der Gerichtskosten (falls die Sache doch in die Hose gehen sollte ...) nicht darauf ankommt, den kann ich nur auffordern die Klage anzustrengen und durchzuhalten !

Ich würde als Betroffener nicht die Zeit damit verschwenden mir irgendwelche "Gründe" einfallen zu lassen, weshalb nun ausgerechnet ich eine "Ausnahme" bin und die Waffe behalten darf. Das bringt jetzt nichts mehr !

Geht zu einem guten Rechtsanwalt und fragt ihn mal bezüglich der Möglichkeit die Entschädigung einzuklagen.

Das sollte am besten JEDER machen - ob sich die Bundesregierung bezüglich der Kosten gedanken gemacht hat ? Offenbar nicht ... die rechnen doch gar nicht damit, daß dies irgendjemand macht.

Die Finanzierung einer solchen Klage als Musterverfahren wäre mal Aufgabe unserer "Lobby" - ach, ich habe vergessen, daß dort lieber an anderen "mechanischen Projekten" gearbeitet wird ...

Wer glaubt, daß keine Chance auf Entschädigung besteht, der sollte entweder Fakten auf den Tisch bringen oder sich zurückhalten um diejenigen, die vielleicht etwas bewegen wollen nicht auszubremsen. Hier sind die Fachleute gefragt - also ab zum Rechtsanwalt und klären !

Woher habe ich meine Einschätzung, daß eine Entschädigung möglich wäre ? Ersteinschätzung eines Verwaltungsrichters dem ich die Sachlage erläutert habe.

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Woher habe ich meine Einschätzung, daß eine Entschädigung möglich wäre ? Ersteinschätzung eines Verwaltungsrichters dem ich die Sachlage erläutert habe.

Ist alles gut und schön...... aber wie sieht eine Entschädigung aus und wie lange dauert der Streit (jahrelang) wo deponiert man bis zur klärung die Verbotene Waffe?

Ich stand schon mal vor der Enscheidung (BWT3) mein Anwalt....der war nicht nur an der Kohle interessiert.....hat gleich abgeraten... Komentar: der Wert der Sache liegt in keiner Relation zu Zeit und Kosten

Wenn ich jetzt den Wert meiner SDASS rechne ... Neupreis damals ca 700 DM, Zeitwert evtl. 250 €

:confused: da ist wohl eine Änderung in einen §§-Konformen Zustand noch die beste Lösung ... es fehlen ja nur lausige 9 cm Lauflänge!

Gruß

Hunter

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Ist alles gut und schön...... aber wie sieht eine Entschädigung aus und wie lange dauert der Streit (jahrelang) wo deponiert man bis zur klärung die Verbotene Waffe?

Ich stand schon mal vor der Enscheidung (BWT3) mein Anwalt....der war nicht nur an der Kohle interessiert.....hat gleich abgeraten... Komentar: der Wert der Sache liegt in keiner Relation zu Zeit und Kosten

Wenn ich jetzt den Wert meiner SDASS rechne ... Neupreis damals ca 700 DM, Zeitwert evtl. 250 €

:confused: da ist wohl eine Änderung in einen §§-Konformen Zustand noch die beste Lösung ... es fehlen ja nur lausige 9 cm Lauflänge!

Gruß

Hunter

Die Entschädigung orientiert sich natürlich an dem Wert der Waffe - da wird dann aus einer ehemaligen 700 DM Waffe (die ja auch wahrscheinlich inzwischen Gebrauchsspuren aufweist) natürlich kein Vermögen mehr ...

Wie lange dauert das ? Auskunft von Jemanden der es wissen sollte - Jahre ... ohne weitere Eingrenzung !

"Der Wert der Sache liegt in keiner Relation zu Zeit und Kosten" - genau DAS ist ja das Problem !

Deshalb habe ich ja geschrieben, daß man Zeit, Nerven und Geld "mitbringen" muß um das durchzustehen.

Man muß sich aber auch mal der Signalwirkung im Falle eines "Sieges" bewußt sein: Wenn Entschädigung zu zahlen ist, dann werden zukünftige Verbote zweimal geprüft bis sie beschlossen werden. Alles was kein Geld kostet ist leicht verboten - wenn es Entschädigung kostet, dann prüft man die angeblichen Gründe für einen Sicherheitszugewinn durch Verbot lieber etwas länger - und kommt vielleicht (?) zu einem anderen Ergebnis.

SO bewegt man etwas !

In der Zwischenzeit gibt man die Waffe einfach bei der Waffenrechtsbehörde ab. Der Waffenbesitzer DARF ja nicht mehr über den Gegenstand verfügen - was soll er sich darum kümmern ? Dafür werden Steuergelder bezahlt. Soll die Waffenrechtsbehörde die Waffe verwahren bis die Gerichtsverfahren abgeschlossen sind - ggf. sind die Waffen zumindest zeitweise für den "richterlichen Augenschein" ohnehin dem Gericht zu übersenden.

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Man muß sich aber auch mal der Signalwirkung im Falle eines "Sieges" bewußt sein: Wenn Entschädigung zu zahlen ist, dann werden zukünftige Verbote zweimal geprüft bis sie beschlossen werden. Alles was kein Geld kostet ist leicht verboten - wenn es Entschädigung kostet, dann prüft man die angeblichen Gründe für einen Sicherheitszugewinn durch Verbot lieber etwas länger - und kommt vielleicht (?) zu einem anderen Ergebnis.

SO bewegt man etwas !

In der Zwischenzeit gibt man die Waffe einfach bei der Waffenrechtsbehörde ab.

Alles schön und gut....... nur muss man dafür sehr viel Zeit und schon mal 4-5 Stellige Summen einkalkulieren (die Rechtschutz-Vers. steigt sehr schnell aus)

Mein Tip: Besorge dir eine "Kurz-Flinte" und zieh die Sache durch! Eine Lebenserfahrung ist es auf jeden Fall!

Gruß

Hunter

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Ein weiteres Problem sehe ich darin, dass VIELE Pumpen in Zukunft durch allgemein gebräuchliches Werkzeug (z.B. Schraubenzieher, um den Hinterschaft abzuschrauben oder einfache Säge, um selbigen etwas zu kürzen) zu verbotenen Waffen (VR-Flinte <95cm) werden können und daher den verbotenen Waffen gleichgestellt sind. :o:o

Grüße,

Schwarzwälder

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Hi Folks,

eine "Standard" Remington 870 Express bzw. Winchester Defender dürften meines Erachtens nicht unter das zukünftige Verbot fallen, da die Lauflänge bei beiden > 45 cm beträgt.

18 Zoll (wie z.B. von Remington als Lauflänge genannt) = 45,72 cm.

Entspricht (aufgerundet) der Lauflänge, die in diversen Waffenkatalogen für beide Waffen genannt ist.

SWAT

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Hi Folks,

eine "Standard" Remington 870 Express bzw. Winchester Defender dürften meines Erachtens nicht unter das zukünftige Verbot fallen, da die Lauflänge bei beiden > 45 cm beträgt.

18 Zoll (wie z.B. von Remington als Lauflänge genannt) = 45,72 cm.

Entspricht (aufgerundet) der Lauflänge, die in diversen Waffenkatalogen für beide Waffen genannt ist.

SWAT

dann rechne doch mal zu deinen 45,72 cm nochmal 25cm für den systemkasten und nochmal 10cm für einen möglichen pistolengriffschaft dazu, dann hast du eine kürzest mögliche verwendungsform von 80,72 cm!

wenn man das streng auslegt, dann sind nur noch vorderschaftrepetierflinten mit lauflängen über 60cm erlaubt.

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Hi Swat

Oben stand doch

"oder unter 950mm lang "

Eben. Letzteres ist eher der Knackpunkt.

Die Lauflänge ist ja noch klar: Unter 18 Zoll geht nix.

Aber es gibt Mossberg 500 Flinten mit bravem Flintenschaft (ohne Pistolengriff), braven 18,5 Zoll-Lauf (47 cm), aber einer Gesamtlänge von lt. Katalog 37,25 Zoll = 946mm Gesamtlänge und damit 4mm zu kurz!

Fazit: auch wer:

1. Lauflänge > 45 cm hat und

2. keinen Schiebeschaft, Klappschaft o.ä. hat

kann sich nicht sicher sein, ob sein Vorderschaftrepetierer wirklich keine verbotene Waffe ist, da Gesamtlänge knapp < 95cm.

Grüße,

Schwarzwälder

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Eben. Letzteres ist eher der Knackpunkt.

Die Lauflänge ist ja noch klar: Unter 18 Zoll geht nix.

Aber es gibt Mossberg 500 Flinten mit bravem Flintenschaft (ohne Pistolengriff), braven 18,5 Zoll-Lauf (47 cm), aber einer Gesamtlänge von lt. Katalog 37,25 Zoll = 946mm Gesamtlänge und damit 4mm zu kurz!

Fazit: auch wer:

1. Lauflänge > 45 cm hat und

2. keinen Schiebeschaft, Klappschaft o.ä. hat

kann sich nicht sicher sein, ob sein Vorderschaftrepetierer wirklich keine verbotene Waffe ist, da Gesamtlänge knapp < 95cm.

Grüße,

Schwarzwälder

Das ganze §§-Chaos ist entweder das Werk von völligen Fach-Idioten..... oder was ich noch mehr fürchte..... das Verbot aller Vorderschaftrepetierflinten über die Hintertüre....

Gruß

Hunter

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Ich habe mir mal diverse RF und SL Flinten im Katalog angesehen, leider steht die Systemlänge nirgends, aber bei meiner passt es und komme daher nun zum Schluss. Erlaubt ist praktisch nur noch normaler Schaft (mit oder ohne Pistolengriff) und 20 Zoll Lauf. Damit kommt man auf etwa 100cm.

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Ich habe mir mal diverse RF und SL Flinten im Katalog angesehen, leider steht die Systemlänge nirgends, aber bei meiner passt es und komme daher nun zum Schluss. Erlaubt ist praktisch nur noch normaler Schaft (mit oder ohne Pistolengriff) und 20 Zoll Lauf. Damit kommt man auf etwa 100cm.

20" = 50cm plus 25cm systemlänge gut gerechnet + möglicher pigriff = 80 cm und keine 100cm. es heisst ja: in der kürzest möglichen verwendungsform und da darfst du einen normalen schaft nicht dazurechnen... (bei mieser auslegung)

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20" = 50cm plus 25cm systemlänge gut gerechnet + möglicher pigriff = 80 cm und keine 100cm. es heisst ja: in der kürzest möglichen verwendungsform und da darfst du einen normalen schaft nicht dazurechnen... (bei mieser auslegung)

Der Pistolengriff würde den Vorderschaftrepetierer zur Pumpgun machen und die sind ja sowieso verboten. Ohne Schaft ist die Waffe nicht vollständig, also auch nicht benutzbar. Beide Lösungen fallen daher raus. Also zählen nur Schiebe/Klappschäfte als verkürzende Schafttypen.

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20" = 50cm plus 25cm systemlänge gut gerechnet + möglicher pigriff = 80 cm und keine 100cm. es heisst ja: in der kürzest möglichen verwendungsform und da darfst du einen normalen schaft nicht dazurechnen... (bei mieser auslegung)

Genau..... und das könnte bei entsprechender Auslegung die meisten der vorhandenen und erhältlichen Waffen dieser Art zu Verbotenen Waffen machen!

Gruß

Hunter

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Genau..... und das könnte bei entsprechender Auslegung die meisten der vorhandenen und erhältlichen Waffen dieser Art zu Verbotenen Waffen machen!

Eine Vorderschaftrepetierflinte mit Pistolengriff ist bereits verboten! Daher nicht erhältlich und auch nicht mehr vorhanden. (zumindest für Sportschützen) Wenn man alle VRF verbieten wollte könnte man das viel einfacher. Hier hiergeht es meiner Meinung darum den Anscheinsparagraphen wieder einzuführen. Eine ähnliche Regelung folgt dann irgendwann für die HA. Dann hat man wieder den Zustand vor 2003.

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