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IGNORED

Langwaffe auf grüne WBK leihen


Der SID

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mit der Suchfunktion habe ich nichts entsprechendes gefunden...

Nun die eigetliche Frage:

Kann/Darf ich als Inhaber einer grünen WBK (gelbe WBK noch nicht vorhanden)

eine Langwaffe (KK-Büchse oder Schrotflinte) für Training und Wettkampf leihen und zum Stand transportieren?

Das ganze natürlich mit Leihvertrag.

Grüße von der Frankenhöhe

SID

Geschrieben

Etwas länger:

leihen (vorübergehend, zum "bedürfnisumfassten Zweck" :bad:) kannst Du unter den Voraussetzungen des Waffengesetzes, wenn Du:

- geeignet

- zuverlässig

- sachkundig

bist. Diese Eigenschaften hast Du definitiv, wenn Du im Besitz der grünen WBK bist. Im Übrigen können ja nun wirklich alle Waffen, die auf "gelbe" erworben werden können ebenfalls auf die grüne WBK erworben werden. Auf die grüne geht eben mehr, speziell mehrschüssige Kurzwaffen, Halbauto-Langwaffen und, nicht zu vergessen, die ach so bösen Repetierflinten :rolleyes:.

Spitzfindigkeiten, die (nicht nur) Dir graue Haare wachsen lassen sind solche Gedanken-Sackgassen wie: "Ich bin Jäger, die Waffe ist aber für den Kumpel zum Sport erworben worden, darf ich damit jetzt nur auf den Stand oder auch ins Revier...", "Meine Sachkunde hab ich vor 2003 gemacht, da gab's die neue Gelbe WBK noch nicht, darf ich jetzt den KK-Mehrlader auch bewegen..."

Mit den unsterblichen Worten aus "Club der toten Dichter" : "Excrement !" Lass Dich nicht durch irgendwelche logischen Schlangenmenschverrenkungen beirren. Es gilt was im Gesetzt steht.

Geschrieben
Das ganze natürlich mit Leihvertrag.

Ja, aber höchstens für einen Monat!!! §12 Abs. 1 Ziffer 1a

Eine sichtbare Verlängerung des Überlassungsvertrags von einen Monat auf den nächsten Monat hat mich einen ernsthaften Anschiß vom Sachbearbeiter eingehandelt.

Geschrieben

Es geht "natürlich" auch ohne Leihvertrag (gemeint ist wohl: schriftlicher Leihvertrag, denn Händedruck ist auch ein Vertrag), bloß ist dann alles viel leichter nachweisbar.

Heinrich

Geschrieben

Bei der Leihe ist ein Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG zu fertigen, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgehen.

Die Leihe darf wie schon oben geschrieben nur vom Bedürfnis (des Leihnehmers) umfassten Zweck erfolgen. In Fachkreisen strittig ist hierbei, ob ein für eine oder mehrere bestimmte Waffenart/en nachgewiesenes Sportschützenbedürfnis pauschal zur Leihe aller möglichen Sportwaffen ausreicht oder ob man tatsächlich nur genau diejenigen Waffenarten leihen darf, für die man bereits ein Bedürfnis nachgewiesen hat - aus irgendwelchen Gründen aber selbst keinen Erwerb einer solchen Waffe tätigt.

Diesen Punkt würde ich an Deiner Stelle auf jeden Fall vorab mit Deiner Waffenbehörde durchsprechen, um unnötigen Ärger zu vermeiden.

So long...

SBine

:angel:

Geschrieben

@ all

Danke!

Euere Antworten decken sich zu 100% mit meinem persönlichem Rechtsverständnis!

Wenn ich nur leihen dürfte, was konkret auf der WBK eingetragen ist, macht das leihen nicht wirklich Sinn!

Werde erst mal meinen SB kontaktieren und dann schau mer mal!

Grüße aus Franken :bb1:

SID

Geschrieben

ZITAT:

12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern als aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen - insbesondere die Dauerentleihe - verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen.

Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen in den Regelungen des § 12 - wie hier in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a - ausdrücklich auch den Umgang "im Zusammenhang" mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen können ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als "Türsteher" in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden dürfen. Denn auch Sammler und Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, sei es, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt, sei es, weil etwa der Erbe das Schießen mit der geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt.

Quelle:

http://www.rechtskataster.de/cgi-bin/parse...Fgesch%E4ft#h21

Geschrieben

Warum soll man eigentlich fuer voellig eindeutige Dinge nochmal seinen SB fragen? Hat der sonst nichts zu tun, als dass er sich um solche Kindereien reisst, wie Leuten nochmal zu bestaetigen, was in §12(1) und (2) WaffG steht?

Also hingehen, Leihschein schreiben (mit Datum) und fuer einen Monat leihen.

Leihschein mitfuehren, ist nach §38(1)e WaffG noetig. Heletz, das steht da wirklich, ohne Leihschein ists ne OWI!

Geschrieben

Ergänzend:

Hilfreich für eine vielleicht mal stattfindende Kontrolle durch Polizei mit anschließender Diskussion ist zum Leihschein auch die Kopie der WBK des Eigentümers/Erwerbers der Waffe. Damit ist klar, daß die Waffe nach den gesetzlichen Vorgaben erworben wurde und registriert ist. Wird nicht gefordert, aber wie gesagt: es hilft. Sonst zweifelt ein Beamter möglicherweise den Leihschein an und stellt die Waffe sicher, bis er herausgefunden hat, daß sie nicht zur Sachfahndung ausgeschrieben ist.

Dann reicht's aber auch mit Papierkrieg.

Geschrieben
.... zum Leihschein auch die Kopie der WBK des Eigentümers/Erwerbers der Waffe.

....

So hab ich es bisher auch bei Kurzwaffen-Leihen gehandhabt.

War mir nur wegen der LW unsicher!

Danke für die schnellen Antworten! :eclipsee_gold_cup:

Gruß

SID

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