Zum Inhalt springen
IGNORED

Was ist Altbesitz (§58) ?


Jens M

Empfohlene Beiträge

Ich habe mit der Suchfunktion gesucht, aber keine Antwort gefunden :confused: . Wenn es sie schon gibt, bitte schimpft nicht, sondern zeigt mir einfach den link...

Also hier die dumme Frage: Im Waffengesetz steht (oder so habe ich es verstanden), dass man Wechselsysteme für Kurzwaffen auf grüner WBK in Verbindung mit §58 (Altbesitz) nur gegen Wechsel der alten Teile erwerben kann.

§58 verstehe ich nicht. Habe eine Pistole 2001 erworben, und möchte ein WS im kleineren Kaliber. Ist das (noch) ohne Abgabe der alten Teile möglich?

Vielen Dank!!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

So verstehe ich dies aber nicht. § 58 bestimmt nur, dass die "alten" Erlaubnisse weiter gültig sind. Und für ein Wechselsystem, Lauf etc. gilt sowohl für Erlaubnisse nach altem als auch nach neuen Recht, dass eine zusätzliche Erlaubnis zum Erwerb der Teile nicht erforderlich ist. Zurzeit müssen die Teilen noch nicht einmal in die WBK eingetragen werden (dies wird sich wohl 2008 ändern).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Im Waffengesetz steht (oder so habe ich es verstanden), dass man Wechselsysteme für Kurzwaffen auf grüner WBK in Verbindung mit §58 (Altbesitz) nur gegen Wechsel der alten Teile erwerben kann.

Wechselsysteme/-trommeln/-läufe können, soweit im gleichen oder kleineren Kaliber, ohne Antragsverfahren und Bedürfnisnachweis zusätzlich zu den vorhandenen und in der WBK eingetragenen Kurzwaffen erworben werden.

Ein Tausch gegen die vorhandenen Systeme/Trommeln/Läufe wurde und wird nicht gefordert.

Der Tausch (sprich neues Waffenteil nur gegen nachweisliche Einziehung des alten) trifft ggf. nur auf Griffstücke zu

(aber das ist eine eigene Diskussion..).

Gruß,

karlyman

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

..............Hätte da auch mal ne Frage

Ein Einstecklauf für eine BBF von Kal 12 auf Hornet muß ich den jetzt auch eintragen Lassen ??

Danke schon mal im vorraus

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

..............Hätte da auch mal ne Frage

Ein Einstecklauf für eine BBF von Kal 12 auf Hornet muß ich den jetzt auch eintragen Lassen ??

Danke schon mal im vorraus

Bis heute nicht, aber wohl nach der Novellierung 2008!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Vielen Dank für die Antworten!

Ich kann auch die Stelle im Gesetz nicht mehr finden, die Wechselsysteme auf grüner WBK mit §58 verknüpft hat. Da hatte ich wahrscheinlich eine frühere Gesetzesvorlage im Internet erwischt.

Viele Grüße,

Jens

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bis heute nicht, aber wohl nach der Novellierung 2008!

Wie verhält es sich mit Fangschußgebern und Reduzierhülsen, bzw. Einsteckläufe für Kurzwaffen ?

Diese haben zum Großteil das PTB-Zeichen und waren vor 2003 noch frei verkäuflich ab 18 Jahren.

Müssen die dann auch alle angemeldet werden ? (Müsste in dem Fall erst mal gründlich sämtliche Schränke durchsuchen, was da alles noch rumliegt)

Svenni

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eintragungspflichtig wird der ganze Kladderadatsch, der in Abschnitt 2 / Unterabschnitt 2 / Ziffern 2.1 bis 2.3 WaffG angeführt wird:

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich glaub sooo viele sind das gar nicht, denn die meisten haben die Dingers doch eh die ganze Zeit schon angemeldet.

Fangschußgeber und Reduzier-Adapter ? Die waren bis vor paar jahren

noch frei ab 18 jahren. ich kenne niemand, der sowas eingetragen hat.

Svenni

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Sachbearbeiter

Nach dem neuen/zukünftigen WaffG müßten (z.B.) sogar die ganzen "Ladehülsen" der 4mmM20-Waffen eigetragen werden.

Mit einer 4mmM20-Waffe füllt man dann eine ganze WBK.

Lfd.-Nr. 1, z.B. Pistole/Revolver, Kal. 4mmM20, Hersteller, S-Nr., usw....

Lfd.-Nr. 2, Ladehülse für Lfd.-Nr. 1, Kal. 4mmM20, HERSTELLER?, OHNE NUMMER,......

Lfd.-Nr. 3, Ladehülse,..................

Lfd..Nr. 4, Ladehülse,.......

....

bis die WBK voll ist.

:wacko:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Fangschußgeber und Reduzier-Adapter ? Die waren bis vor paar jahren

noch frei ab 18 jahren. ich kenne niemand, der sowas eingetragen hat.

Svenni

Eingetragen nicht, aber den Erwerb angezeigt von dem ganzen freien Klump haben nicht wenige.

Zu den Fangschussgebern und Reduzierhülsen: wie kommt ihr darauf, dass die eintragungspflichtig werden sollen ? :confused:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

.. wie kommt ihr darauf, dass die eintragungspflichtig werden sollen ? :confused:

... "sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind..."

Svenni

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wo steht das, hab ich nicht finden können... :wub:

Edit: ach jetzt versteh ich, klar. Das steht im jetzigen WaffG und würde dadurch ebenfalls eintragungspflichtig. Hab immer im Entwurf geschaut... :peinlich:

Kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das so bleibt da in der Praxis wohl tatsächlich nicht umsetzbar und wegen der Harmlosigkeit der Gegenstände sicherheitspolitisch keinesfalls vertretbar. :o

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das so bleibt da in der Praxis wohl tatsächlich nicht umsetzbar und wegen der Harmlosigkeit der Gegenstände sicherheitspolitisch keinesfalls vertretbar. :o

Das wird leider genauso kommen - die ganze oben zitierte Litanei aus der Anlage 2 ist betroffen, ich habe es Dir ja schonmal prophezeit ;).

Im Entwurf steht wie immer nur diejenige kurze Phrase, die tatsächlich geändert wird ohne darauf zu verweisen, was effektiv alles darunter zu subsumieren ist - ein Schelm, wer böses dabei denkt (in dem Fall ist es imo einfach schlampige Arbeit am Gesetz).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.