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IGNORED

Waffe erworben, aber innerhalb 2 Wochen zurückgegeben


IMI

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Geschrieben

Der Titel sagts schon:

Wie verfahrt Ihr so, wenn Ihr eine Waffe vom Händler kauft (klar, normalerweise innerhalb 2 Wochen anmelden...) diese aber nach 10 Tagen wieder zurückgebt? Ich habe sie noch in keine WBK eintragen lassen - aber muss ich trotzdem meiner Behörde irgendetwas melden?

IMI

Geschrieben

Grundsätzlich hast du ja erworben und bist insoweit verpflichtet anzuzeigen - soweit ist das Gesetzt unmißverständlich. Eigentlich müßtest du sogar den Erwerb und die Veräußerung anzeigen. Ich mache das bei mir immer so, dass ich der Behörde in einem formloses Schreiben den Sachverhalt beschreibe und der letzte Satz ist dann, "äußerst hilfsweise zeige ich hiermit den Erwerb und die Veräußerung der Waffen an". Das hat dann bei mir zur Folge, dass die das zur Kenntnis nehmen :) und mich ansonsten in Ruhe lassen. Bei gelegentlichen Akteneinsichten sieht man dann diese Schreiben immer schön säuberlich paginiert mit abgeheftet mit dem Vermerk das kein Gebührenbescheid ergeht.

Geschrieben
Der Titel sagts schon:

Wie verfahrt Ihr so, wenn Ihr eine Waffe vom Händler kauft (klar, normalerweise innerhalb 2 Wochen anmelden...) diese aber nach 10 Tagen wieder zurückgebt? Ich habe sie noch in keine WBK eintragen lassen - aber muss ich trotzdem meiner Behörde irgendetwas melden?

IMI

Das verstehe ich nicht ganz. Wenn Du die Waffe erworben hast, wird er die ja sicherlich aus seinem WHB ausgetragen und in deine WBK eingetragen haben unabhängig davon, dass Du noch in der 2- Wochen- Anzeigepflicht bei deinem LRA bist. Wenn er Dir die Waffe nicht eingetragen hat, hat er sie Dir gegen ein Pfand 'Kaufpreis' überlassen, dafür gibt's auch Vordrucke. Verkaufen und nicht auf Deine WBK eintragen wundert mich - gäht demmm???

V?

Geschrieben

Ich kann da keinen Kern und schon garnicht den von einem Pudel entdecken. Die Tatsache des Erwerbs ist unabhängig von irgendwelchen Dokumenten fakt - Eintrag in irgendwelche Dokumente und Erwerb haben miteinander zunächst nichts zu tuen.

Geschrieben
Grundsätzlich hast du ja erworben und bist insoweit verpflichtet anzuzeigen - soweit ist das Gesetzt unmißverständlich. ........Ich mache das bei mir immer so, dass ich der Behörde in einem formloses Schreiben den Sachverhalt beschreibe

Das genügt.

Ich kann da keinen Kern und schon garnicht den von einem Pudel entdecken. Die Tatsache des Erwerbs ist unabhängig von irgendwelchen Dokumenten fakt - Eintrag in irgendwelche Dokumente und Erwerb haben miteinander zunächst nichts zu tuen.

So ist es.

Geschrieben

Der Eintrag in eine WBK (mit gleichzeitigem Austrag aus dem WHB) dokumentiert nach meinem Verständnis den Erwerb und unterliegt der Meldepflicht bei der Behörde innerhalb von 14 Tagen .

Was vor Eintrag in die WBK (bis zu einem Monat Dauer) abgeht , fällt unter einen vom Bedürfnis umfaßten Zweck ( Probe , Test ) der schriftlich zu dokumentieren ist (Leihvertrag) aber keiner behördlichen Meldepflicht unterliegt.

Durchaus seriöse und große Waffenversandhändler bewerben das sogar : "Eintrag in Ihre WBK erfolgt erst nach Prüfung der Waffe und Zustimmung" (nicht wörtlich zitiert) .

Gruß

Gottfried

Geschrieben

Kurze Information an die Verwaltungsbehörde über den Erwerb und die Rückgabe/Weitergabe der Waffe. Daten der Waffe und des Überlassers/Erwerbers nicht vergessen.

Die Behörde nimmt es zu den Akten.

Ende

Was andere Leute in ihr WHB eintragen hat dich nicht zu interessieren, Hauptsache deine Unterlagen sind sauber.

Beispiel:

Schütze A erwirbt am 01.11 von Herrn B eine Waffe.

Am 02.11 kommt Schütze A mit der Waffe auf den Schießstand und wird von Schütze C darauf angesprochen ob er ihm die Waffe nicht für die Summe X verkaufen wolle. Da der Preis sehr gut ist, Schütze C über die nötige EWB verfügt, willigt Schütze A ein. Das Geschäft wird am 03.11 vollzogen.

Schütze A informiert seine Verwaltungsbehörde am 04.11 über den Erwerb einer Waffe von B am 01.11 und gleichzeitig über das Überlassen der Waffe am 03.11 an Schützen C.

Ein Eintrag in die WBK des Schützen A erfolgt seitens der Behörde in der Regel nicht. In diesem Fall bestünde die EWB weiterhin bis zum angegebenen Ablaufdatum fort.

In Anbetracht dieses Umstandes, sollte man keine Eintragungen in die WBK durch einen Händler vornehmen lassen.

Seriöse Händler verfahren ohnehin in der von Gottfried angesprochenen Weise.

Gruß

Frank

Geschrieben
Der Titel sagts schon:

Ich habe sie noch in keine WBK eintragen lassen - aber muss ich trotzdem meiner Behörde irgendetwas melden?

IMI

Strenggenommen musst Du nach jedem Erwerb melden. Da die Waffenbehörde ja vom Händler eine Meldung über die erfolgte Waffenüberlassung bekommt und nicht wissen kann, dass die Waffe nach 10 Tagen schon wieder an einen anderen Berechtigten überlassen oder zurückgegeben worden ist, solltest Du das auch tun, sonst gibts irgendwann eine Rückfrage oder im schlimmsten Fall eine OWI-Anzeige.

Es reicht ja, wenn man kurz darstellt, dass die Waffe nicht mehr im Besitz ist und deshalb nicht in die WBK eingetragen werden muss.

Idealerweise meldet der Händler die Überlassung erst am letzten Tag der 2-Wochen-Frist, was in der Praxis aber eher selten der Fall ist.

Geschrieben
Verkaufen und nicht auf Deine WBK eintragen wundert mich - gäht demmm???

V?

Ja klar. Das kommt z.B. in folgenden Fällen regelmäßig vor:

1. Versandhandel

2. Jungjäger hat noch gar keine WBK und erwirbt seine erste Langwaffe

3. Vorgelegte gelbe WBK hat schon 8 Eintragungen

Oder der Händler hat nach Geschäftsschluss schon seine Buntstifte weggepackt und keinen Bock mehr, die wieder aus dem Tresor zu holen weil seine Frau schon mit dem Essen wartet. :lol:

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