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IGNORED

Juwelier mit Bedürfnis erhält keinen Waffenschein


Hanseat

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Habe nebenbei etwas verblüfft die folgende Entscheidung entdeckt (und hoffe sie ist noch nicht hier behandelt) - http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/919/91...1bb63b81ce4.htm

Einem Schmuckhändler, der die persönliche Befähigung zum Gebrauch einer Waffe zur Verteidigung nicht nachgewiesen hat, kann kein Waffenschein erteilt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Schmuckhändler, reist zu seinen Kunden im gesamten Bundesgebiet. Dabei führt er Schmuck im Wert von 100.000 bis 150.000 € mit sich. Wegen der mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen erheblichen Gefährdung beantragte der Kläger die Erteilung eines Waffenscheins. Die zuständige Kreisverwaltung lehnte den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Zwar bestehe für den Kläger ein Bedürfnis, als besonders gefährdete Person eine Schuss­waffe sowohl zur Abschreckung als auch zur Selbstverteidigung führen zu dürfen. Jedoch habe er bisher nicht an einem Lehrgang über die speziellen Techniken des Verteidigungs­schießens teilgenommen, um in unvorhergesehenen Krisensituationen angemessen reagie­ren zu können. Die Fähigkeiten des Klägers als Sportschütze reichten zum verteidigungs­gerechten Einsatz von Schusswaffen in der Öffentlichkeit nicht aus.

Beschluss vom 23. Mai 2007, Aktenzeichen: 7 A 11492/06.OVG

Und irgendwie wirft die Entscheidung doch mehr Fagen auf als sie beantwortet - wenn die Entscheidung (immerhin von einem OVG) Schule macht, werden künftig Bedürfnis und grundsätzliche Fähigkeiten im Umgang mit der Waffe (Sachkunde nach §7) wohl nicht mehr ausreichen - werden dann künftig alle Bewachungsunternehmen/Geldtransportfahrer vor Erteilung des Waffenscheins entsprechend zu schulen sein? gibt es überhaupt hinreichend kommerzielle Angebote für Waffenträger in Spe? Sportvereine dürfen derartiges ja gar nicht anbieten...

Und unsere Jäger, die ja nun die Waffe zum Selbstschutz mitführen dürfen, erhalten die den Schein auch nur noch mit Nachweis des "Verteidigungsschießtraining"? Werden die erteilten SCheine (also für Jagd und Bewachung) vielleicht sogar wieder eingezogen, da IMO allenfalls im Promillebereich - wenn überhaupt - entsprechende Kennntnisse nachzuweisen sind?

Fragend grüßt

der Hanseat

Geschrieben

nun irgendwie , wieder nachvollziehbar.

ich spreche ihm nicht seine fähigkeiten auf dem stand ab, aber auf öffentlichem grund sollte ein erweiterungslehrgang angeboten werden.

edit

wußte garnicht das jäger die waffe als selbstschutz bei sich führen dürfen ?

nur im revier oder auch in der fußgängerzone ?

welche ausbildung bekommen sicherheitsfachkräfte ? nur den normalen sachkunde lehrgang ???

Geschrieben
aber auf öffentlichem grund sollte ein erweiterungslehrgang angeboten werden.
Über angeboten können wir reden, aber jeder Wachmann, jeder Juwelier, jeder Politiker?
edit

wußte garnicht das jäger die waffe als selbstschutz bei sich führen dürfen ?

nur im revier oder auch in der fußgängerzone ?

Nur im Revier
welche ausbildung bekommen sicherheitsfachkräfte ? nur den normalen sachkunde lehrgang ???
und 34a GewO

Gruß

Hanseat

Geschrieben

Das ist ein echtes Dilemma. Hier wird und wurde nicht vergleichend in Bezug zu anderen Waffenscheininhabern, speziell Politikern, geurteilt. Und es ist ein Beispiel dafür, was man anrichten kann, wenn man nicht den fachlich versierten Anwalt hat. Dieses OVG-Urteil nimmt so schnell niemand mehr aus der Welt und alle Behörden in RLP werden künftig von Antragstellern auf einen Waffenschein diese erweiterte Sachkunde fordern, die vom Waffengesetz nirgends vorgeschrieben war. Auch die Gewerbeordnung kann sich nur auf das WaffG beziehen, sie gilt auch nicht für gefährdete Personen, die eben kein entsprechendes Gewerbe betreiben, und ist dem Waffengesetz als Gesetz im formellen und materiellen Sinne nachrangig, und nach dem -übrigens auch spezielleren- WaffG bzw. der dazu ergangenen AWaffV kann die Sachkunde auch anderweitig nachgewiesen werden. Sie gilt in diesem Fall grds. für alle Erlaubnisarten, nach diesem "Urteil" aber nicht mehr in RLP. Und nachdem, was ich hier schon gelesen habe, werden auch andere BuLä nachziehen bzw. handhaben die Sache schon in der Weise.

Geschrieben
Nur im Revier

Hat aber nichts mit Selbstschutz zu tun. "Vom Bedürfnis umfassten Zweck = Jagdausübung" Sie dürfen im Revier Waffen führen, weil es etwas schwierig ist die Jagd auszuüben wenn die Waffen in ihrem Behältnis im PKW verschlossen sind.

Geschrieben
Hat aber nichts mit Selbstschutz zu tun. "Vom Bedürfnis umfassten Zweck = Jagdausübung" Sie dürfen im Revier Waffen führen, weil es etwas schwierig ist die Jagd auszuüben wenn die Waffen in ihrem Behältnis im PKW verschlossen sind.

Das ist falsch, wie so vieles, was hier verzapft wird. Ein Blick in § 13 VI WaffG, und man sieht, was es außer der Jagdausübung noch gibt. Und eine der Möglichkeiten ist der Jagdschutz gem. § 23 BJG u.a. auch gegen Wilderer, bei dem die Jagdwaffen selbstverständlich für den Selbstschutz geführt werden, da insbesondere bewaffnete Wilderer keinerlei Interesse an der Aufdeckung ihrer Straftaten haben. Auch gegen die gewaltsame Wegnahme der offen geführten Waffe durch andere Personen kann der Selbstschutz, d.h. anderswo auch Eigensicherung, nicht in Abrede gestellt werden. Deshalb durfte nach dem alten WaffG die Jagdwaffe uneingeschränkt auch auf dem Weg ins Revier geführt werden, heute muß sie bei dieser Tätigkeit nicht schußbereit sein.

Geschrieben
Über angeboten können wir reden, aber jeder Wachmann, jeder Juwelier, jeder Politiker?Nur im Revierund 34a GewO

Gruß

Hanseat

Und die Bestimmungen der UVV sind einzuhalten. Sicherheitskräfte (privat) müssen 4 x jährlich ein Schießen nachweisen.

Geschrieben
Jedoch habe er bisher nicht an einem Lehrgang über die speziellen Techniken des Verteidigungs­schießens teilgenommen, um in unvorhergesehenen Krisensituationen angemessen reagie­ren zu können.

Was ich nicht begreife, wieso erteilt ihm das Gericht nicht einfach die Weisung, absolvieren sie zuerst erfolgreich einen Kurs im Verteidigungsschiessen und wenn sie dann den entsprechenden Nachweis vorlegen, beommen Sie ihren Waffenschein *kopfschüttel*. :confused:

Wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, müsste der Kläger einfach einen Kurs im Verteidigungsschiessen absolvieren und den entsprechenden Nachweis vorlegen und er bekommt seinen Wafffenschein. Die Frage bleibt im Raum ob das für ihn so einfach geht so einen Kurs in seiner Position absolvieren zu dürfen. Es gibt ja dieses Verbot in Deutschland wegen dem Verteidigungsschiessen, zumindestens für Otto-Normalbürger. Deshalb die Frage ob er in seiner Position legal so einen Kurs absolvieren dürfte.

Geschrieben

Jeder Waffenträger sollte mit seinem Püster umgehen können und die rechtlichen Hintergründe wissen.

Warum der Antragsteller den Kurs nicht macht oder machen will, wird sein Geheimnis bleiben.

An der Zulassung zu einem solchen Kurs kann es meiner Meinung nach nicht liegen. Ein entsprechendes Schreiben der Behörde zur Vorlage beim Kursausrichter sollte genügen.

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben
An der Zulassung zu einem solchen Kurs kann es meiner Meinung nach nicht liegen. Ein entsprechendes Schreiben der Behörde zur Vorlage beim Kursausrichter sollte genügen.

Ist der Waffenschein nicht Voraussetzung dafür um überhaupt an einem Kurs im Verteidigungsschießen teilnehmen zu dürfen?

Beispiel: http://faude-firearms-training.de/16937.html

Mfg Harald

Geschrieben
Ist der Waffenschein nicht Voraussetzung dafür um überhaupt an einem Kurs im Verteidigungsschießen teilnehmen zu dürfen?

Mfg Harald

Nein.

Geschrieben

Habe mir den Eingangsfred noch einmal durchgelesen.

So wie ich es sehe, bestätigt das Gericht das Bedürfnis eine Waffe zu führen ausdrücklich, verlangt aber den Kurs.

Der Antragsteller meint, er hätte die Voraussetzung dadurch erfüllt, dass er Sportschütze ist.

Warum er sich so stur stellt und dazu noch vor Gericht geht wird sein Geheimnis bleiben.

Seiner Sache dienlich ist diese Haltung sicherlich nicht.

Ich wüsste, was ich in seiner Situation längst gemacht hätte.........

Gruß Habakuk

im FWR

Geschrieben
diese erweiterte Sachkunde fordern, die vom Waffengesetz nirgends vorgeschrieben war.

Das stimmt so nicht. Die AWaffV schreibt vor, dass ausreichende Kenntnisse

über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.

vorhanden sein müssen.

Im übrigen hatten wir das Thema schon hier.

Gruß Gromit

Geschrieben
Das stimmt so nicht. Die AWaffV schreibt vor, dass ausreichende Kenntnisse

vorhanden sein müssen.

Hab ich was anderes behauptet ? Bitte nochmal lesen und vor allem verstehen.

Geschrieben
Habe nebenbei etwas verblüfft die folgende Entscheidung entdeckt (und hoffe sie ist noch nicht hier behandelt) - <a href="http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/919/91...1bb63b81ce4.htm" target="_blank">http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/919/91...1bb63b81ce4.htm</a>

Und irgendwie wirft die Entscheidung doch mehr Fagen auf als sie beantwortet - wenn die Entscheidung (immerhin von einem OVG) Schule macht, werden künftig Bedürfnis und grundsätzliche Fähigkeiten im Umgang mit der Waffe (Sachkunde nach §7) wohl nicht mehr ausreichen - werden dann künftig alle Bewachungsunternehmen/Geldtransportfahrer vor Erteilung des Waffenscheins entsprechend zu schulen sein? gibt es überhaupt hinreichend kommerzielle Angebote für Waffenträger in Spe? Sportvereine dürfen derartiges ja gar nicht anbieten...

Und unsere Jäger, die ja nun die Waffe zum Selbstschutz mitführen dürfen, erhalten die den Schein auch nur noch mit Nachweis des "Verteidigungsschießtraining"? Werden die erteilten SCheine (also für Jagd und Bewachung) vielleicht sogar wieder eingezogen, da IMO allenfalls im Promillebereich - wenn überhaupt - entsprechende Kennntnisse nachzuweisen sind?

Fragend grüßt

der Hanseat

Ich sehe da ein anderes Problem: solche Lehrgänge werden NUR BERECHTIGTEN angeboten, zumindest hier in Bananistan. Da beißt sich der Hund in den Schwanz! :gaga: Denn man muß den Lappen haben, um sowas mitmachen zu dürfen! Und jetzt soll man erst den Kurs machen? Wie und wo soll das gehen? In der Schweiz?

Edith meint, ich liege falsch. Wie falsch?

Geschrieben
Nein du liegst nicht falsch. Genau so ist es...

Mfg Harald

Anderer Auffassung hingegen das Gesetz.

§ 23 II AWaffV: Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.

Geschrieben
O.K. hast Recht, ich hatte nur bis §23 I AWaffV gelesen...

Mfg Harald

Aber immer feste druff mit der Behauptung, auch wenn man sich als Rechtsunkundiger gar nicht sicher sein darf. Insbesondere dann nicht, wenn schon vorher jemand eine gleichartige Behauptung als falsch bezeichnet hat. ^_^ MfG. Herbert

Geschrieben

Du hättest ja in Deiner ersten Antwort auf meine Frage auch gerne etwas mehr als nur ein einfaches "Nein" schreiben können. Dann wär auch mir das sofort klar gewesen und ich hätte mir weiteres Geschreibsel mit Sicherheit gespart.

Mfg Harald

Geschrieben
Der Kläger, ein Schmuckhändler, reist zu seinen Kunden im gesamten Bundesgebiet. Dabei führt er Schmuck im Wert von 100.000 bis 150.000 € mit sich.

Ich sehe hiermit eigentlich nicht mal ein echtes Bedürfnis begründet, oder gibt es jetzt Ferrari, Porsche und Ähnliches künftig nicht nehr mit Zulassung, sondern mit Waffenschein? Mit einer Nobelkarosse ist der pekuniäre Zustand eigentlich viel offensichtlicher, und ich habe noch nicht gehört, daß ein Fahrer eines solchen Gefährts nur auf der Grundlage des Besitzes desselben einen WS beantragt hätte.

Wenn der waffenscheinlose Juwelier pfiffig ist, reist er eben im Golf und nicht in der S-Klasse, oder ...?

mfg

Ralf

Geschrieben
Du hättest ja in Deiner ersten Antwort auf meine Frage auch gerne etwas mehr als nur ein einfaches "Nein" schreiben können. Dann wär auch mir das sofort klar gewesen und ich hätte mir weiteres Geschreibsel mit Sicherheit gespart.

Mfg Harald

Wieso, die Frage war doch damit beantwortet. :lol:

Geschrieben

Muß er sich halt einen Golf in Sonderschutz B6 organisieren...

Von VW gab es auch mal einen Passat in B4, wäre leichter und komfortabler... aber halt nicht so sicher.

Geschrieben
Muß er sich halt einen Golf in Sonderschutz B6 organisieren...

...

WOHER kommt diese haarsträubende Idee, daß hier und heute am laufenden Band Klinkenputzer mit vergleichsweise lächerlichen Summen in der Tasche von organisierten Banden mit Bazookas überfallen werden ???

:unknw:

Ralf

Geschrieben
WOHER kommt diese haarsträubende Idee, daß hier und heute am laufenden Band Klinkenputzer mit vergleichsweise lächerlichen Summen in der Tasche von organisierten Banden mit Bazookas überfallen werden ???

:unknw:

Ralf

Die Bazooka würde von dieser Panzerung leider nicht abgehalten werden...

Es geht auch nicht darum, daß er sich so ein Sonderschutzfahrzeug kaufen muß. Vielmehr hat mich diese - alte und leidige - Geschichte nur an etwas anderes erinnert, nämlich, daß mal einem Supermarktgeldboten vor vielen Jahren auch kein Waffenschein erteilt wurde, mit der Begründung, man könne ja eine Firma beauftragen, die so eine Genehmigung schon hat. Was dabei herausgekommen ist, sieht man an den Schwarzen Schafen unter diesen Firmen...

Hatte wohl mal wieder den Sarkasmussmilie vergessen :rolleyes:

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